{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.05.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2002-00049_28-05-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107247&W10_KEY=4467144&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07fb0a01de8aa37d5fd39c25318269b6"}, "Num": [" PB.2002.00049"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.28.0  PB.2002.00049"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.28.0  PB.2002.00049"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.28.0  PB.2002.00049"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnnachzahlungen | Die jedenfalls seit Ende 1996 und teilweise \u00fcber Mitte 2001 hinaus bei der Beschwerdegegnerin als Spitex-Schwestern nach kommunalem Recht angestellten Beschwerdef\u00fchrerinnen verlangen Lohnnachzahlungen als indirekte Wirkung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 22. Januar 2001 [VK.1996.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung]. Die Beschwerdegegnerin habe das kantonale Personalrecht fast stets nachvollzogen und m\u00fcsse dies in diesem Punkt auch tun. Der f\u00fcr die Kammerzust\u00e4ndigkeit massgebliche Streitwert bestimmt sich durch Zusammenrechnen aller von den einzelnen Beschwerdef\u00fchrerinnen gestellten Forderungen (E. 1). Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts in personalrechtlichen Streitigkeiten (E. 2a/aa). \u00a7 74 Abs. 2 VRG schliesst ein Eintreten auf Einreihungsstreitigkeiten grunds\u00e4tzlich aus (E. 2a/bb). Ebenso fehlt es an einer Berufung auf das Gleichstellungsgesetz, welche die verwaltungsgerichtliche Zust\u00e4ndigkeit begr\u00fcnden w\u00fcrde (E. 2a/cc). Hingegen handelt es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 1 EMRK, was aufgrund der aus \u00a7 43 Abs. 2 VRG abzuleitenden Gegenausnahme zu \u00a7 74 Abs. 2 VRG die verwaltungsgerichtliche Zust\u00e4ndigkeit zu begr\u00fcnden vermag (E. 2a/dd+ee). Zusammenfassung der Praxis zum Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeit im \u00f6ffentlichen Dienstrecht (E. 2a/ee). Zu Recht wurde vorliegend der Anfechtungs- und nicht der Klageweg beschritten (E. 2a/ff). Das anwendbare kommunale Recht \u00fcbernimmt zwar die Besoldungsklassen des kantonalen Rechts, nicht aber den kantonalen Einreihungsplan. Dem kommunalen Recht l\u00e4sst sich auch nicht entnehmen, dass die effektive Besoldung der von der Gemeinde besch\u00e4ftigten Spitex-Schwestern derjenigen ihrer kantonal angestellten Kolleginnen entsprechen m\u00fcsse (E. 4a). Auch das neue kommunale Personalrecht kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden (E. 4b). Es verletzt weder Treu und Glauben noch das Rechtssicherheitsgebot, wenn die L\u00f6hne nicht nachtr\u00e4glich aufgebessert werden (E. 4c). Berechnung der Verfahrenskosten (E. 5).\rWegen der speziellen Problematik des vorliegenden Falles rechtfertigt sich eine Parteientsch\u00e4digung an die Beschwerdegegnerin (E. 6).\rSollten die Beschwerdef\u00fchrerinnen geltend machen wollen, die Sache sei zu Unrecht nicht aufgrund des Gleichstellungsgesetzes entschieden worden, so m\u00fcsste dies im Verfahren der Verwaltungserichtsbeschwerde ger\u00fcgt werden (E. 7).\rHier und k\u00fcnftig keine Mitteilung von Entscheiden, die das Gleichstellungsgesetz anwenden, an ein eidgen\u00f6ssisches Departement (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:22:03", "Checksum": "056a4fe1bc4dacf66ce94fb7733f2521"}