I. A. Mit Entscheid vom 22. Januar 2001
hiess das Verwaltungsgericht die Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände
und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten
Krankenschwestern, der Diplomierten Krankenschwestern mit Zusatzausbildung
und der Stationsschwestern teilweise gut. Dabei wurde festgehalten,
grundsätzlich seien die Diplomierten Krankenschwestern, denen Auszubildende
und/oder Hilfspersonal unterstellt seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt
12 bis 13) einzureihen. Folgerichtig seien Diplomierte Krankenschwestern mit
Zusatzausbildung in die Klassen 15 oder 16 (anstatt 13 bis 14) und
Stationsschwestern in die Klassen 15, 16 oder 17 (anstatt 14 bis 16) einzureihen
(VK.96.00011, E. 10c, vgl. auch E. 4a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Die von den Individualklägerinnen gestellten rückwirkenden Lohnbegehren für die
Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996 sistierte das Gericht
einstweilen. Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend
Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte im
Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiotherapierende [VK.96.00015] und
Ergotherapierende [VK.96.00017], alle ebenfalls unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Im Zusammenhang mit der während der
Ausbildungszeit auszurichtenden Entlöhnung wurde in den Urteilen nichts weiter
festgehalten, bildete diese Frage doch auch nicht Gegenstand jener Verfahren.
Am 16. Mai 2001 erliess der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen
Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte
Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14
einzureihen. Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I und mit besonderen
Aufgaben (mbA) sind ebenfalls in die Klasse 14 einzureihen, jene mit DN II und
mbA hingegen in die Klasse 15 (RRB 707/2001 E. B.5). Neu eingereiht wurden
auch die Hebammen. In diesem Zusammenhang hielt der Regierungsrat fest, bei
dieser Berufsgruppe handle es sich um diplomiertes Pflegepersonal im weiteren
Sinn, das bisher, gleich wie die Krankenschwestern in der Grundfunktion, in
Klasse 12 eingereiht gewesen sei. Die Ausbildung zur Hebamme erfolge entweder
über eine dreijährige SRK-anerkannte Berufslehre oder eine 18-monatige
Zusatzausbildung nach dem erlangten DN II. Das Aufgabengebiet der Hebamme
entspreche von den Anforderungen her demjenigen der Krankenschwester DN II. Vor
diesem Hintergrund rechtfertige es sich im Sinne der Gleichbehandlung mit dem
diplomierten Pflegepersonal, die Hebamme mit Grundausbildung der Krankenschwester
DN II in Klasse 14 und die Hebamme mit Zusatzausbildung der Krankenschwester
mit Zusatzausbildung in Klasse 15 gleichzustellen (RRB 707/2001 E. C).
Über die während der Ausbildungszeit zu entrichtende Entlöhnung erfolgten keine
näheren Angaben.
Im Weiteren erliess der Regierungsrat am
29. August 2001 (RRB 1283/2001) einen Beschluss betreffend
Lohnnachzahlungen für Pflege-, medizinisch-technische und ‑therapeutische
Berufe (Genehmigung Vereinbarung). Dieser Beschluss gründet auf einer Einigung,
welche zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsurteile bzw. im Zusammenhang mit
den sistierten Leistungsklagen der Individualklägerinnen zwischen diesen, den
klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften einerseits und dem Kanton Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion, sowie dem
Verband Zürcher Krankenhäuser anderseits erzielt werden konnte. Danach ist den
47 Individualklägerinnen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni
2001 eine Lohnnachzahlung für die entsprechenden Klassen und Stufen zu
gewähren, die anhand der jeweiligen Einreihungsgeschichte berechnet wird. Es
wird ein jährlicher Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfalldatum gewährt
(RRB 1283/2001 E. B.1). Für die übrigen Angehörigen der betroffenen
Berufe und Funktionen ist eine pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom
1. März 1996 bis 30. Juni 2001 zu gewähren, die im Grundsatz der mit
den klagenden Parteien vereinbarten Klassen- und Stufenerhöhung entspricht.
Davon ausgehend wurde auf Grund des jährlich erzielten Bruttolohns und in der
Annahme einer durchschnittlichen Einstufung in Erfahrungsstufe 5 (nach der
Stufenerhöhung) ein pauschalierter Prozentsatz für jede Berufsgruppe und Funktion
berechnet. Auf dem Auszahlungsbetrag wird ein pauschaler Verzugszins von 6 %
für die gesamte Verfallzeit gewährt, was ungefähr einem jährlichen Verzugszins
von etwas weniger als 2.5 % entspricht (RRB 1283/2001 E. B.2).
...
Die Auszubildenden werden in der Vereinbarung
und in RRB 1283/2001 ebenfalls nicht weiter erwähnt.
B. A war von 1996 bis 1998 als Krankenpflegende
DN II am Universitätsspital Zürich tätig und als solche in der Besoldungsklasse
12 Erfahrungsstufe (ES) 0 bzw. 1 eingereiht. Am 9. März 1998 nahm sie die
18-monatige Zusatzausbildung zur Hebamme auf, welche sie anfangs September 1999
abschloss. Gemäss Ausbildungsvertrag vom 3. Februar 1998 wurde sie während
der Ausbildung gemäss Lohnklasse 12 ES 1 entlöhnt. Vom Lohn wurde ihr ein monatliches
Schulgeld von Fr. 1'000.- abgezogen. Heute erhalten Hebammenschülerinnen
aus dem Kanton Zürich einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'000.-, haben
aber kein Schulgeld mehr zu entrichten.
Am 25. Januar 2002 erhielt A für die
Tätigkeit als Pflegende DN II in den Jahren 1996 bis 1998 Lohnnachzahlungen im
Umfang von Fr. 16'329.50. Für die Zeit ihrer Zusatzausbildung wurden ihr
keine Nachzahlungen gewährt.
In der Folge gelangte A mit Einsprache an das
Universitätsspital Zürich und verlangte Lohnnachzahlungen auch für die Zeit der
Zusatzausbildung. Die Einsprache wurde am 2. Mai 2002 unter anderem mit
der Begründung abgewiesen, bei der Hebammenausbildung handle es sich im
Gegensatz zu den IPS-, OPS- und Anästhesieausbildungen um eine verkürzte Grundausbildung
und nicht um eine Weiterbildung. Die Hebammenschülerin sei daher als Lernende
zu qualifizieren und habe somit keinen Anspruch auf Lohnnachzahlungen. Überdies
könne bei den Hebammenschülerinnen als Lernende "angesichts derselben
Einreihung" in Lohnklasse 12 nicht von einer diskriminierenden Einreihung
gesprochen werden.
II. Mit Rekurs vom 3. Juni 2002 gelangte
A an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie stellte sich erneut auf
den Standpunkt, es seien ihr auch für die Zeit während der Zusatzausbildung
gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Januar 2001
Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Klassen zu gewähren. Ihre Entlöhnung
während der Ausbildung zur Hebamme gemäss Besoldungsklasse 12 sei im Vergleich
zum kantonalen Polizeibeamten in Ausbildung, welcher in Lohnklasse 13 eingereiht
sei, klar diskriminierend gewesen, habe sie doch zudem ein Schulgeld zu entrichten
gehabt.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs mit der Begründung ab, mit Beginn der
verkürzten Grundausbildung zur Hebamme habe A weder in der für die
Nachzahlungen massgeblichen Funktion als Pflegefachfrau noch als Pflegefachfrau
in Weiterbildung gearbeitet, sondern sei in ein eigentliches Ausbildungsverhältnis
eingetreten und habe den neuen Status einer "Lernenden" erhalten. Als
Lernende sei sie nicht selbständig einsetzbar gewesen, weder als Pflegefachfrau
noch als Hebamme. Für den Anspruch auf Lohnnachzahlungen sei jedoch die
tatsächliche Ausübung der in der Vereinbarung festgelegten Berufe und
Funktionen entscheidend, zumal diese rückwirkend bereits geleistete Arbeit und
nicht Neuausbildungen vergüten sollten. Der entscheidende Unterschied zu einer
berufsbegleitenden Weiterbildung zur Pflegefachfrau OPS, IPS oder Anästhesie
bestehe darin, dass diese berufsbegleitenden Weiterbildungen es den
Pflegefachfrauen weiterhin erlaubten, im angestammten Beruf und Arbeitsumfeld
ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Demgegenüber habe die Arbeitsstelle, welche
A innegehabt habe, neu besetzt werden müssen. Da es sich bei den Lohnnachzahlungen
ausserdem um ein reines Vollzugsverfahren der Verwaltungsgerichtsentscheide
vom 22. Januar 2001 handle, komme eine neue materielle Würdigung des Kreises
der nachzahlungsberechtigten Berufsgruppen nicht in Betracht, weshalb auch
nicht weiter auf das Argument einzugehen sei, wonach der Polizeibeamte in
Ausbildung in Lohnklasse 13 eingereiht sei.
III. Am 21. Februar 2003 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien ihr
Nachzahlungen im Betrag von Fr. 12'277.30 plus Fr. 766.65 Zins zu
leisten. Als Begründung hielt sie unter anderem fest, die Entlöhnung der
Hebamme in Ausbildung habe sich von derjenigen der diplomierten Krankenschwester
in der Grundfunktion abgeleitet. Die für Letztere festgestellte Diskriminierung
im Vergleich zum Polizeibeamten im Umfang von zwei Klassen habe sich somit auch
auf die Entlöhnung der Hebammenschülerinnen ausgewirkt. In diesem Zusammenhang
sei nicht relevant, ob es sich bei der Hebammenausbildung um eine
Zusatzausbildung oder um eine Weiterbildung handle. Im Weiteren stelle die
Entlöhnung der Hebammenschülerin während der Ausbildung gemäss Lohnklasse 12
im Vergleich zum Kantonspolizisten in Ausbildung, welcher gemäss Besoldungsklasse
13 eingereiht sei, zweifellos eine Diskriminierung dar.
In der Beschwerdeantwort vom 1./2. April
2003 wurde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Vorinstanz beantragte in der
Vernehmlassung vom 27. März 2003 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Sie verwies darauf, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sehr
wohl relevant sei, ob es sich bei der Ausbildung zur Hebamme um eine verkürzte
Grundausbildung oder um eine berufsbegleitende Weiterbildung handle, und stellte
sich erneut auf den Standpunkt, vorliegend gehe es einzig und allein um die
Frage des Anspruchs auf Lohnnachzahlungen und nicht um die Einreihung in eine
bestimmte Lohnklasse.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Da der Streitwert nicht über
Fr. 20'000.- liegt, ist die Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz
zu fällen (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Entscheid der Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung
gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das
Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum
geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung
ausfindig zu machen (Art. 3 und 5 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März
1995 [GlG]; vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 74 N. 12).
c) Die Ausschlussbestimmung von § 74
Abs. 2 VRG kann im Übrigen dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn sich
ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aus Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt. Nach der neueren Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts, der
sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus
dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche
Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.
Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden
Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wahren haben und
an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (VGr, 20. November 2002,
PB.2002.00027, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit weiteren
Hinweisen). Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei
zu, nicht aber auf die Beschwerdeführerin als Hebammenschülerin (vgl. EGMR,
8. Dezember 1999, Pellegrini, 28541/95, § 66 in Verbindung mit
§§ 37-41, Rec. 1999-VIII, http://hudoc.echr.coe.int; Jens
Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 Rn. 10 ff.). Auf die
vorliegende Beschwerde ist daher auch aufgrund von Art. 6 Abs. 1
EMRK einzutreten.
2. a) Bei den Verwaltungsgerichtsurteilen vom
22. Januar 2001 betreffend die Besoldung der Pflegenden im Gesundheitswesen
ging es zweifellos um die Entlöhnung von fertig ausgebildetem Personal.
Entsprechend war auch zu beurteilen, inwieweit die Einreihung in die
verschiedenen Lohnklassen aufgrund einer mit Hilfe der "Vereinfachten Funktionsanalyse"
(VFA) vorgenommenen Bewertung aller Arbeitsfunktionen korrekt erfolgt war.
Dabei waren sechs Kriterien (K) mit Punkten bewertet worden, nämlich Ausbildung
und Erfahrung (K1, maximal 320 Punkte), geistige Anforderungen (K2, maximal 300
Punkte), Verantwortung (K3, maximal 210 Punkte), psychische
Anforderungen/Belastungen (K4, maximal 50 Punkte), physische Anforderungen/Belastungen
(K5, maximal 60 Punkte) und Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle
Arbeitsbedingungen (K6, maximal 60 Punkte). Das Verwaltungsgericht kam zum
Schluss, dass in Bezug auf das Kriterium "Ausbildung und Erfahrung"
(K1) die Krankenpflegenden zu tief bewertet worden waren und stellte insoweit
einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG fest
(VK.96.00011, E. 10c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Schon aufgrund der soeben gemachten
Ausführungen zeigt sich, dass die Unterscheidung zwischen einer
berufsbegleitenden Weiterbildung und einer nicht berufsbegleitenden
Zusatzausbildung für die Frage der Gewährung von Lohnnachzahlungen für die Zeit
der Ausbildung von Bedeutung ist. Da im ersteren Fall die betreffende Person
weiterhin im angestammten Bereich berufstätig ist und diesbezüglich über eine
abgeschlossene Ausbildung verfügt, kommt sie grundsätzlich auch in den Genuss
von Lohnnachzahlungen gemäss Vereinbarung und RRB 1283/2001, was unbestritten
geblieben ist. Bei einer (nicht berufsbegleitenden) Zusatzausbildung steht
hingegen die Ausbildung der betreffenden Person im Vordergrund, selbst wenn mit
einer allfälligen Entlöhnung auch die zur Ausbildung gehörende praktische
Tätigkeit abgegolten wird. Daher kann in diesem letzteren Fall die betreffende
Person für die Ausbildungszeit weder gestützt auf die Verwaltungsgerichtsurteile
vom 21. Januar 2001 noch gestützt auf den Einreihungsplan des
Regierungsrats (RRB 707/2001), dessen Beschluss betreffend
Lohnnachzahlungen (RRB 1283/2001) oder die diesem zugrunde liegende
Vereinbarung einen Anspruch auf Lohnnachzahlungen geltend machen, ist sie doch
während der Ausbildung einerseits nicht mehr im angestammten Bereich tätig und
andererseits für die neue Funktion noch nicht fertig ausgebildet. Entsprechend
sind die Entlöhnungen während der Zusatzausbildungszeit in den genannten
Urteilen und Erlassen unerwähnt geblieben. Gegebenenfalls hat aber eine Person,
welche eine Zusatzausbildung abgeschlossen hat, gestützt auf andere
Rechtsgrundlagen Anspruch auf Lohnnachzahlungen während der Ausbildungszeit,
worauf zurückzukommen ist.
b) Der Beschwerdegegner macht wie ausgeführt
geltend, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Zusatzausbildung zur
Hebamme den Status einer Lernenden gehabt und sei weder als Pflegefachfrau noch
als Hebamme selbständig einsetzbar gewesen, weshalb sie keinen Anspruch auf
Lohnnachzahlungen habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht ausdrücklich,
dass es sich bei der Hebammenausbildung nicht um eine Weiterbildung, sondern um
eine Zusatzausbildung handelt, da sie davon ausgeht, diese Unterscheidung sei
nicht relevant. Ihrer Auffassung kann so aber aus den dargelegten Gründen nicht
gefolgt werden, denn würde es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung im
erwähnten Sinn handeln, hätte die Beschwerdeführerin als weiterhin den
angestammten Beruf Ausübende Anspruch auf Lohnnachzahlungen auch für die
(parallel laufende) Weiterbildungszeit, was bei einer (nicht berufsbegleitenden)
Zusatzausbildung nicht der Fall wäre, zumindest nicht gestützt auf die Urteile
des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001, den Einreihungsplan des
Regierungsrats (RRB 707/2001) sowie die Vereinbarung und den Beschluss
betreffend Lohnnachzahlungen (RRB 1283/2001).
Da die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen zu untersuchen und das Recht von Amtes wegen
anzuwenden hat (§ 7 Abs. 1 und 4 VRG), ist vorliegend zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der von der
Beschwerdeführerin absolvierten Hebammenausbildung um eine Zusatzausbildung
gehandelt hat. Zwar wird in § 1 der von der Direktion des
Gesundheitswesens des Kantons Zürich erlassenen alten, hier aber relevanten
Schulordnung der Hebammenschule des Universitätsspitals Zürich vom 14. März
1994 festgehalten, die Schule bilde "berufsbegleitend" diplomierte
Krankenschwestern zu diplomierten Hebammen aus. Allerdings geht aus den darauf
folgenden Bestimmungen hervor, dass es sich bei der eineinhalbjährigen Ausbildung
zur Hebamme um eine Vollzeitausbildung handelt, welche in Theorie und ausbildungsorientierte
praktische Tätigkeit aufgegliedert ist. So ist beispielsweise in § 5 festgehalten,
dass die Schülerin die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten "in
Schule und Praktikum" sorgfältig auszuführen habe. In § 8 ist sodann
aufgeführt, dass sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit "im
Praktikum" nach den am Praktikumsort für die Hebammen gültigen
Bestimmungen richte. Weiter bestimmt § 12, dass der "theoretische
Unterricht" an der Hebammenschule des Universitätsspitals Zürich und die
"praktische Ausbildung und der klinische Unterricht" an den von der
Schule bestimmten Ausbildungsorten stattfänden. Allein aus diesen Beispielen
ergibt sich, dass die in § 1 der alten Schulordnung verwendete
Formulierung "berufsbegleitende" Ausbildung dahingehend zu verstehen
ist, dass für die Absolvierung der Hebammenschule eine abgeschlossene Ausbildung
als diplomierte Krankenschwester verlangt wird, nicht aber, dass die
Auszubildenden während der Ausbildung weiterhin im angestammten Bereich tätig
sein können. Somit ist die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass
es sich bei der Hebammenschule um eine so genannte Zusatzausbildung handelt,
nicht zu beanstanden. Entsprechend stehen der Beschwerdeführerin für die Zeit
ihrer Hebammenausbildung auch keine Lohnnachzahlungen zu, welche sich aus
ihrer Tätigkeit als diplomierte Krankenschwester ableiten liessen, war sie
doch im fraglichen Zeitraum nicht in dieser Funktion tätig.
3. a) Die Beschwerdeführerin hat mehrfach
darauf hingewiesen, der in Ausbildung stehende Polizeibeamte werde
gemäss Lohnklasse 13 entlöhnt, weshalb die (damalige) Entlöhnung der in Ausbildung
stehenden Hebamme gemäss Lohnklasse 12 diskriminierend gewesen sei, erst
recht, wenn ihr vom Lohn noch ein Schulgeld von monatlich Fr. 1'000.- abgezogen
worden sei. Die Vorinstanz ist auf diese Argumentation nicht weiter eingegangen,
da sie sich auf den Standpunkt stellte, bei den Lohnnachzahlungen handle es
sich um ein reines Vollzugsverfahren der Verwaltungsgerichtsentscheide vom
22. Januar 2001, weshalb eine neue materielle Würdigung des Kreises der
nachzahlungsberechtigten Berufsgruppen nicht in Betracht komme.
b) Nachdem das Bundesgericht die
nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Lohn als
im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist für bundesrechtskonform erachtet
hat (BGE 124 II 436 E. 10k) und vorliegend das Recht von Amtes
wegen anzuwenden ist (§ 7 Abs. 4 VRG), muss materiell auf den Einwand
der Beschwerdeführerin, wonach ihr Lohn während der Ausbildung zur Hebamme im
Vergleich zu jenem des in Ausbildung stehenden Polizeibeamten diskriminierend
gewesen sei, grundsätzlich eingegangen werden. Bisher sind die sich in diesem
Zusammenhang stellenden Fragen nicht weiter behandelt worden, weshalb sich die
Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung aufdrängt (§ 80c in
Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG).
Allerdings wird sich ein Vergleich zwischen
dem in Ausbildung stehenden Polizeibeamten und der in den Jahren 1998/99 in
Ausbildung stehenden Hebamme nicht so einfach gestalten. Insbesondere lässt
sich allein aus dem Vergleich der Löhne des in Ausbildung stehenden
Polizeibeamten und der in Ausbildung stehenden Hebamme noch keine Diskriminierung
der Letzteren glaubhaft machen oder ableiten. Dies aus folgenden Gründen: Vorab
wird die Frage zu beantworten sein, ob der in Ausbildung stehende Polizeibeamte
und die in Ausbildung stehende Hebamme überhaupt verglichen werden können. Auf
jeden Fall kann aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar
2001 nicht unmittelbar die Schlussfolgerung gezogen werden, der auszubildende
Polizist und die auszubildende Hebamme seien bezüglich Lohnansprüche
vergleichbar, ging es dort doch um bereits ausgebildetes Personal und lagen
daher ausgangsgemäss die Voraussetzungen anders als bei den Auszubildenden. Im
Rahmen der VFA waren denn auch die Funktionen von fertig ausgebildetem Personal
bewertet worden. Ausnahmen im kantonalen Lohngefüge – darunter können
allenfalls auch Lohnausrichtungen während der Ausbildungszeit fallen – sind
nicht von vornherein geschlechtsdiskriminierend, könnte doch derselbe Anspruch
auch von Angehörigen anderer, nicht weiblich identifizierter Berufsgruppen
geltend gemacht werden (dazu VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00011,
E. 12b mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Sollte die
Vergleichbarkeit des in Ausbildung stehenden Polizisten und der in Ausbildung
stehenden Hebamme bejaht werden, wird im Weiteren zu beachten sein, dass bei
den Auszubildenden die Entlöhnungen nicht isoliert verglichen werden können.
Vielmehr drängt sich eine so genannte gesamtheitliche Betrachtungsweise auf,
bilden doch beispielsweise die Ausbildung als solche und deren Kosten
wesentliche Bestandteile im Verhältnis zwischen der ausbildenden
Arbeitgeberschaft und der noch in Ausbildung stehenden Person (vgl. BGE
126 II 217 E. 8b S. 224).
4. Mit ihren übrigen Vorbringen vermag die
Beschwerdeführerin nur insoweit durchzudringen, als diese sich unter die Rüge
der Geschlechterdiskriminierung subsumieren lassen.
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, für
die Ausbildung zur Hebamme sei ihr derselbe Lohn zugesichert worden wie für
ihre bisherige Tätigkeit als Pflegende DN II, nämlich die Einreihung in die
Klasse 12 ES 1. Wenn nachträglich der Lohn für die diplomierte Pflegende um
zwei Klassen angehoben worden sei, da er sich als diskriminierend erwiesen
habe, müsse auch ihr Lohn während der Ausbildungszeit entsprechend angehoben
werden. Die Nichtangleichung stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar,
da ihr die derselben Lohnklasse entsprechende Entlöhnung explizit zugesichert
worden sei und sie auf diese Besitzstandwahrung habe vertrauen können.
Das Verwaltungsgericht hat schon im
Zusammenhang mit anderen Fällen, bei welchen es um die Einreihung in eine
Lohnklasse ging, festgehalten, vermögensrechtliche Ansprüche staatlicher
Angestellter würden in der Regel keine wohlerworbenen Rechte darstellen.
Ausserdem stünden einer sachlich gerechtfertigten Neuordnung der
Rechtsgrundlagen das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht
entgegen (z.B. BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001, S. 319, insbesondere
E. 3b mit Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,
E. 3b+c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz
im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 290 ff.). Da es
vorliegend ausserdem nicht um die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten
Lohnzahlungen gemäss Lohnklasse 12 während der Ausbildungszeit geht (die
Beschwerdeführerin verlangt vielmehr eine höhere Einreihung), kann auch keine
Verletzung eines wohlerworbenen Rechts oder der Besitzstandsgarantie geltend
gemacht werden.
b) Die Beschwerdeführerin erachtet es als
einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, dass andere Pflegende, welche eine
Ausbildung OPS, IPS oder Anästhesie absolviert hätten, im Gegensatz zu ihr auch
für die Ausbildungszeit Lohnnachzahlungen erhalten haben. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
festgehalten, bei der Ausbildung zur OPS, IPS oder Anästhesie handle es sich um
eine berufsbegleitende Weiterbildung. Im Unterschied zur Beschwerdeführerin
würden jene Auszubildenden ihren angestammten Arbeitsplatz nur für einzelne
Tage verlassen und müssten nicht zusätzlich zu den Weiterbildungskosten an ihrem
Arbeitsplatz ersetzt werden. Die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin habe
jedoch neu besetzt werden müssen. Diese Ausführungen sind von der
Beschwerdeführerin nicht weiter bestritten worden. Unter diesen Umständen kann
die Hebammenausbildung auch nicht mit den obgenannten Ausbildungen IPS, OPS und
Anästhesie verglichen werden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das
Verwaltungsgericht in früheren Entscheiden ausdrücklich festgehalten hat, die
Grenzen der Justiziabilität würden klar gesprengt, wenn öffentlichen
Angestellten unter Anrufung der Rechtsgleichheit gestattet würde, ihre
Entlöhnung mit derjenigen einer beliebigen anderen Arbeit in der Verwaltung
zu vergleichen. Während bei der Frage, ob eine Entlöhnung
geschlechtsdiskriminierend sei oder nicht, auch unter Inkaufnahme von
Schwierigkeiten der Justiziabilität die richterliche Auseinandersetzung mit
einem ganzen, austarierten Lohngefüge verlangt werde, so könne das Gleiche in
Anwendung von Art. 8 Abs. 1 BV, welcher in erster Linie die
Verfassungsmässigkeit des Lohnsystems als Ganzes, weniger aber diejenige des
Einzellohns innerhalb dieses Gefüges im Auge habe, nicht verlangt werden. Es
rechtfertige sich daher, bei Abs. 1 von Art. 8 BV von einer
wesentlich schmaleren Vergleichsbasis auszugehen als bei Abs. 3 der
Bestimmung (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3a mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich,
dass die angerufenen Grundsätze von Treu und Glauben bzw. der
Besitzstandsgarantie und des Rechtsgleichheitsgebots der Beschwerdeführerin
keine weitergehenden Ansprüche zu verschaffen vermögen als das Gebot der
Geschlechtergleichstellung.
5. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG (vgl. auch § 80b VRG) keine
Kosten aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt
keine Partei mehrheitlich, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 32). Über die Begehren auf Parteientschädigung für das Rekursverfahren
wird die Vorinstanz zu befinden haben.
6. Der vorliegende Rückweisungsentscheid
erfolgt wegen der Missachtung kantonaler Verfahrensvorschriften und kann
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Nach Auffassung des
Gerichts liegt daher weder ein Endentscheid noch ein anfechtbarer
Zwischenentscheid vor, weshalb das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943 [OG]) im Dispositiv nicht aufgeführt wird. Für den Fall, dass eine Partei
dennoch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangen will, sei
ergänzend auf Art. 106 Abs. 1 OG hingewiesen. Danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung
der Verfügung zu erheben.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich vom 23. Januar 2003 wird aufgehoben und die Sache wird im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
...