{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.08.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2003-00014_20-08-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107355&W10_KEY=4467143&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "016e34a7e6dd70e2c3cba19271acfe7d"}, "Num": [" PB.2003.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.20.0  PB.2003.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.20.0  PB.2003.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.20.0  PB.2003.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcberf\u00fchrung des Dienstverh\u00e4ltnisses | Nachdem das Bundesgericht am 31. M\u00e4rz 2003 den Entscheid VGr, 14. August 2002, PB.2002.00013 (www.vgrzh.ch) aufgehoben hat, ist das Verfahren betreffend \u00dcberf\u00fchrung der Anstellung einer Mittelschullehrperson als Lehrbeauftragte I in eine unbefristete Anstellung wieder aufzunehmen und auch hinsichtlich der Einreihung in eine Lohnklasse zu beurteilen. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen und die Sache dem Regierungsrat zu \u00fcberweisen, an dessen Stelle im angefochtenen Rekursentscheid die hierf\u00fcr unzust\u00e4ndige Schulrekurskommission entschieden hat. Soweit mit der Beschwerde um eine Erh\u00f6hung des Besch\u00e4ftigungsgrads gestritten wird, ist sie - erneut - abzuweisen, wobei auf die damit verbundene Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde nicht einzutreten ist.  Zum Streitwert; Kammerzust\u00e4ndigkeit (E. 1). Das wieder aufgenommene Verfahren ist hinsichtlich des einen Beschwerdef\u00fchrenden, der keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat, mit dem aufgehobenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2002 rechtskr\u00e4ftig geworden, was vorzumerken ist (E. 3). Die im ersten Rechtsgang offen gelassene Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer Kompetenzattraktion bei der Schulrekurskommission ist nun durch das auch hinsichtlich der Lohneinreihung zust\u00e4ndige Verwaltungsgericht zu beantworten (E. 4). Da die Eintretensvoraussetzungen erf\u00fcllt sind, l\u00e4sst sich die Beschwerde grunds\u00e4tzlich an die Hand nehmen (E. 5). Lassen sich die Kontroversen um Besch\u00e4ftigungsgrad sowie Lohneinreihung getrennt beurteilen, hat die f\u00fcr den Lohn unzust\u00e4ndige Vorinstanz \u00fcber diesen nicht einfach um der Prozess\u00f6konomie willen in Kompetenzattraktion entscheiden d\u00fcrfen, weshalb der Rekurs gegen die Lohneinreihung zum Entscheid an den Regierungsrat weiterzuleiten ist (E. 6). Der Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde ist ebenso wenig Folge zu geben wie der R\u00fcge einer Vorbefasstheit der Vorinstanz (E. 7). Die mit der Beschwerde als zu tief bezeichnete Festsetzung des Besch\u00e4ftigungsgrads ist sowohl bei Annahme der Neubegr\u00fcndung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses als auch bei einer angenommenen \u00c4nderungsk\u00fcndigung - da die K\u00fcndigungsfrist eingehalten worden ist und mangels Missbr\u00e4uchlickkeit - nicht zu beanstanden (E. 8). Zur Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolge (E. 9)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:16:24", "Checksum": "dc129a09b811fdb74ba616cd15e27868"}