{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.02.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2003-00021_25-02-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204014&W10_KEY=4467142&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e0f8ea59c8e04594dee44b488878e245"}, "Num": [" PB.2003.00021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.25.0  PB.2003.00021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.25.0  PB.2003.00021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.25.0  PB.2003.00021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | Laut der Beschwerdef\u00fchrerin (Gemeinde) hat der Bezirksrat einem Gek\u00fcndigten zu Unrecht eine Entsch\u00e4digung wegen Verfahrensm\u00e4ngeln zugesprochen. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin durchgef\u00fchrte Administrativuntersuchung (vgl. PB.2002.00031) habe die Verfahrensrechte hinreichend gewahrt; in einem solchen Fall, wo auch das Vertrauensverh\u00e4ltnis zum Entlassenen fehle, m\u00fcsse vor der K\u00fcndigung weder eine Mitarbeiterbeurteilung vorgenommen noch eine Bew\u00e4hrungsfrist angesetzt werden. Abweisung der Beschwerde. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1). Grundlagen f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch bei formell mangelhafter K\u00fcndigung (E. 2.1). Die abschliessende Aufz\u00e4hlung der m\u00f6glichen Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde eines Dienstverh\u00e4ltnisses im Personalrecht der Beschwerdef\u00fchrerin schliesst einen eigenst\u00e4ndigen ordentlichen K\u00fcndigungstatbestand wegen \"fehlenden Vertrauens\" aus, zumal ein solcher Tatbestand die besonderen Schutzbestimmungen bei einer K\u00fcndigung wegen mangelnder Leistung oder ungen\u00fcgenden Verhaltens unterlaufen w\u00fcrde (E. 2.4.1 ff.). Sofern die kantonalen Verfahrensvorschriften \u00fcber die bundesrechtlichen Mindestgarantien hinaus gehen, d\u00fcrfen sie nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Minimum restriktiv interpretiert werden (E. 2.4.3). Die Bereitschaft einer zu entlassenden Person, sich w\u00e4hrend der Bew\u00e4hrungszeit an die Auflagen zu halten, darf nicht ohne konkrete Hinweise, die \u00fcber das bisherige Verhalten hinaus gehen, im Voraus verneint werden (E. 2.4.4). Bei der Bemessung der P\u00f6nale soll auch ber\u00fccksichtigt werden, dass die Arbeitgeberin mit der Nichtansetzung einer Bew\u00e4hrungsfrist das Arbeitsverh\u00e4ltnis um mindestens drei Monate verk\u00fcrzt hat (E. 2.4.5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:00", "Checksum": "66c2274750f9d427b4e521e4542e70f8"}