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Geschäftsnummer: PB.2003.00040  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Freistellung


Freistellung eines Primarschullehrers wegen angeblicher Verletzung der Schamgrenze von Schülerinnen: Schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Freistellung unter Lohnfortzahlung im konkreten Fall; Zulässigkeit der Massnahme. Die Beschwerde verlangt die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Freistellung, weshalb sie trotz der missverständlichen Formulierung der Anträge an die Hand zu nehmen ist (E. 1). Prüfung der von der Vorinstanz verneinten Rekurslegitimation: Die Freistellung kann in die Rechte einer Person eingreifen, wenn sie den Verdacht einer Straftat oder schwerer Verfehlungen gegen Dienstpflichten aufkommen lässt. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, gegen den Verdacht der Verletzung der Schamgrenze von Schülerinnen vorzugehen. Dieses Interesse erlischt nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanz hätte deshalb auf den Rekurs insoweit eintreten müssen (E. 3). Rechtmässigkeit der Freistellung im konkreten Fall (E. 4.1). Die mit dem Beschwerdeführer getroffene Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu werten. Sie ändert nichts an der Verhältnismässigkeit der Freistellung, weil die Verwaltung nicht zum vertraglichen Handeln verpflichtet war und auf diese Weise nicht die Wirkung der Freistellung erreicht werden konnte (E. 4.2). Reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts im Sinn der Prozessökonomie; Verzicht auf eine rein formelle Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
ANFECHTUNGSINTERESSE
ANHÖRUNGSRECHT
AUFHEBUNGSVERTRAG
EINSTELLUNG IM AMT
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
EVENTUALBEGRÜNDUNG
FREISTELLUNG
FÜRSORGEPFLICHT
LEGITIMATION
LEHRER/-IN
RECHTLICHES GEHÖR
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER
VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 2 LPG 412.31
§ 8 LPG 412.31
§ 10 Abs. II LPG 412.31
§ 24 Abs. II LPG 412.31
§ 23 Abs. I PG
§ 39 PG
§ 21 lit. a VRG
§ 64 Abs. I VRG
§ 74 Abs. I VRG
§ 80 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 22 S. 74
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.

A. A unterrichtete seit dem 1. Mai 1977 – als gewählter Lehrer seit dem 1. Au­gust 1979 – an der Primarschule in X. Wegen des Verdachts auf sexuelle Hand­lungen mit Kindern eröffnete die Personalkommission des damaligen Erziehungs- und heu­tigen Bildungsrates am 12. Juli 1994 ein Disziplinarverfahren gegen ihn und reichte am 14. No­vember 1995 eine Strafanzeige ein. Mit Verfügung vom 12. Juni 1996 stellte die Bezirksanwaltschaft Y die Strafuntersuchung mangels konkreter Anzeichen für straf­bare Handlungen ein. Am 24. September 1996 stellte der Er­ziehungsrat auch das Disziplinarverfahren ein. Aufgrund neuerlicher Gerüchte lei­tete die Personalkommission des Bildungsrates am 5. März 2000 eine weitere Adminis­tra­tivuntersuchung ein und beauftragte eine externe Juristin mit der Sachverhalts­abklärung. Diese kam in ihrem "Zwischenbericht" vom 9. Oktober 2000 zum Schluss, die geltend gemach­ten Handlungen erfüllten den objektiven Tatbestand der sexu­ellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 bzw. der entsprechenden Bestimmung der früheren Fassung des Straf­gesetzbuchs (StGB) nicht, allenfalls mit der Ausnahme eines Vorfalls, der jedoch verjährt wäre. Eine Prüfung der Vorwürfe unter dem Aspekt der sexu­ellen Belästigung im Sinn von Art. 198 StGB und in disziplinarrechtlicher Hinsicht erüb­rige sich, weil Übertre­tun­gen und Disziplinarfehler ohnehin verjährt wären. Gestützt hierauf stellte die Bildungsdirektion am 8. Dezember 2000 das Administrativverfahren ein.

Eine Bewährungsfrist, die A von der Primarschulpflege X mit Schrei­ben vom 8. Februar 2000 auferlegt worden war, lief Mitte August 2001 ab. Am 28. No­vember 2001 bestätigte A an einer Besprechung mit seiner Unterschrift, dass er ver­schiedene Vorgaben der Pri­marschulpflege für seine künftige Lehrtätigkeit zur Kennt­nis genommen habe; bei diesen Vorgaben handelte es sich um einige detaillierte Anwei­sungen, welche Handlungen zum Schutz der Intimsphäre der Kinder zu unterlassen seien, sowie um die zusammenfassende allgemeine Aufforderung zur Wahrung der Intimsphäre, der körperlichen Integrität und der Schamgrenze der Kinder.

B. Aufgrund neuer Vorwürfe gegen A fand am 21. Mai 2003 eine Besprechung statt, an der unter anderm die Präsidentin der Primarschulpflege X, der Lehrper­so­nalbeauftragte des Volksschulamts und A teilnahmen. A bestritt die ihm zur Last gelegten Handlungen. Am 26. Mai 2003 stellte die Primar­schul­pflege X beim Volksschulamt den Antrag auf sofortige Freistellung A's. Ab demselben Datum war dieser krankheitshalber bis auf weiteres ganz arbeitsunfähig geschrieben. Unter dem Datum des 17. Juni 2003 unter­zei­chneten die Vertreter von A und der Primarschulgemeinde X sowie der Lehrpersonalbeauftragte na­mens des Volksschulamts eine Vereinbarung über die Beendi­gung des Arbeitsverhältnis­ses. Diese sah unter anderm die Beendigung des Ar­beitsverhältnisses per 15. August 2003 vor und enthielt die Verpflichtung A's, seine bis zum 23. Mai 2003 wahrgenommene Lehrtätigkeit nicht mehr auszuüben. Am 17. Juni 2003 erliess das Volksschulamt weiter eine Verfügung, mit der es unter anderm A vom Schuldienst an der Primarschule X – grundsätzlich unter Lohn­fortzahlung – freistellte. Diese Verfügung wurde versandt, nach­dem die Ver­ein­barung besprochen worden war (wobei dem Vertreter des Beschwerdefüh­rers bereits vor der Besprechung ein von der definitiven Fassung abweichender Entwurf zur Kenntnis­nah­me per E-Mail zugestellt worden war), jedoch bevor der Beschwerdefüh­rer die Verein­ba­rung unterzeichnete.

II.

Gegen diese Verfügung liess A am 3. Juli 2003 Rekurs an die Bildungsdirektion erhe­ben. Materiell liess er beantragen, es sei die Freistellungsverfügung des Volksschul­amts vom 17. Juni 2003 ex tunc aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass diese Ver­fü­gung mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses gegen­standslos geworden sei. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 trat die Bildungsdirek­tion auf den Rekurs mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses – und mit einer mate­riellen Eventualbegründung – nicht ein.

III.

Gegen diesen Entscheid liess A am 27. November 2003 Beschwerde an das Ver­wal­tungs­gericht erheben, worin er beantragen liess:

"1.   Der Nichteintretensentscheid der Bildungsdirektion vom 27. Okto­ber 2003 sei aufzuheben.

 

  2.   Die Freistellungsverfügung des Volksschulamtes vom 17. Juni 2003 sei ex tunc aufzuheben.

 

  3.   Eventuell sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2003 mit der gleichentags erfolgten Unterzeichnung der Ver­einbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen­standslos geworden ist.

 

  4.   Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."

 

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen solle das Volksschulamt tragen.

Mit Vernehmlassung vom 11./15. Dezember 2003 beantragte die Bildungsdirektion Ab­weisung der Beschwerde und teilte den Verzicht des Volksschulamts auf eine Beschwer­deantwort mit.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen personalrechtlichen Rekursentscheid zuständig.

1.2 Nach § 80 Abs. 2 VRG ist es dem Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt der Ver­eite­lung von Bundesrecht – verwehrt, eine Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt oder vorzeitige Entlassung aufzuheben; hält es eine solche Verfügung für nicht gerechtfer­tigt, kann es einzig dies feststellen und die vom Gemeinwesen zu leistende Entschädigung be­stimmen. Das Verwaltungsgericht gibt deshalb nach fester Praxis jenen Beschwerden keine Folge, mit denen nur beantragt wird, die Auflösung eines Dienst­verhältnisses sei rück­gängig zu machen, weil es diese Rechtsfolge von vornherein nicht anordnen kann (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2a mit weitern Hinweisen, www.vgrzh.ch; RB 2000 Nr. 30; vgl. auch BGr, 8. Mai 2001, 2P.13/2001, E. 3c, www.bger.ch). Die Frei­stel­lung kann hier analog zur Einstellung im Amt behandelt werden (vgl. allgemein zur Unter­scheidung VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003 S. 185 E. 7a).

1.3 Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der "Freistel­lungsverfügung" vom 17. Juni 2003 ex tunc, eventualiter die Feststellung, dass diese Ver­fügung gegenstandslos geworden sei. Diese Rechtsfolgen können gemäss § 80 Abs. 2 VRG nicht angeordnet werden; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine Frei­stellung aufzuheben und damit der betroffenen Personen die erneute Ausübung der Berufs­tätigkeit zu gestatten.

Allerdings hat die Beschwerde nicht zum Ziel, dem Beschwerdeführer die weitere Ausübung seiner Lehrtätigkeit in X zu ermöglichen, nachdem die Auflösung des Arbeits­verhältnisses per 15. August 2003 vereinbart wurde. Die beantragte Aufhebung der Frei­stel­lung käme also im Ergebnis der Feststellung gleich, die Freistellung sei unrecht­mässig gewesen; sie könnte keine Rückwirkungen auf das Arbeitsverhältnis entfalten. So­dann bezweckt – wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt – der Eventualantrag, die Frei­stel­lung sei für gegenstandslos zu erklären, ebenfalls die Ungültig­erklärung der Frei­stel­lung wegen Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen. Weil der Beschwerde­führer dem­zufolge faktisch keine Rechtsfolgen anstrebt, die das Verwaltungs­gericht nicht anord­nen könnte, käme es einem überspitzten Formalismus gleich, wenn auf­grund der verun­glückten Formulierung der Beschwerdeanträge auf die Beschwerde nicht näher einge­gan­gen würde. Selbstredend könnte das Verwaltungsgericht gegebenenfalls nur die Wider­recht­lichkeit der Freistellung feststellen, diese jedoch nicht aufheben.

1.4 Der Beschwerdeführer verlangt keine Entschädigung. Auch daraus lässt sich jedoch die Unzulässigkeit seines Begehrens nicht ableiten. Zwar ist, wenn zum Beispiel mit einer Be­schwerde die Aufhebung der Kündigung verlangt wird, das Fehlen eines Entschädigungs­begeh­rens ein Indiz dafür, dass nur die Weiterbeschäftigung angestrebt wird und deshalb die Beschwerde nicht weiter geprüft werden kann (vgl. VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2a; 25. Oktober 2000, PB.2000.00016, E. 2 [je unter www.vgrzh.ch]). Doch statuiert § 80 Abs. 2 VRG das Entschädigungsbegehren nicht als zwingende Beglei­tung des Begehrens um Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Kündigung, Nichtwieder­wahl, Einstellung im Amt (bzw. Frei­stellung) oder vorzeitigen Entlassung. Vielmehr kann das Feststellungsbegehren auch behandelt werden, wenn anderweitige schutzwürdige In­teressen vorgebracht werden; es genügen so genannte tat­sächliche – wirtschaftliche oder ideelle – Interessen (VGr, 1. März 2002, PB.2001.00020, E. 1c+d; Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrecht­s­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 59 f.).

Die Frage, ob der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges Interesse dartun kann, ist keine Frage nach den Schranken gemäss § 80 Abs. 2 VRG; die Antwort ergibt sich viel­mehr aus den allgemeinen Grundsätzen der Rekurs- und Beschwerde­legitimation. Sie ist demnach nicht an dieser Stelle zu klären (vgl. dazu hinten 3). Hier ist einzig festzuhalten, dass § 80 Abs. 2 VRG nicht grundsätzlich ausschliesst, auf die vorliegende Beschwerde einzugehen.

1.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass § 80 Abs. 2 VRG nicht grund­sätz­lich verbietet, die vorliegende Beschwerde näher zu behandeln. Dies kann jedoch gemäss dieser Bestim­mung nur insoweit geschehen, als die Rechtswidrigkeit der fraglichen Frei­stel­lung zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen ist – nicht aber, soweit mit den Be­schwer­deanträgen weitere oder andere Rechtsfolgen ange­strebt werden.

1.6 Fraglich ist, ob sich die Beschwerde gegen die gesamte Verfügung des Volksschul­amts vom 17. Juni 2003 richtet oder nur gegen die in Dis­positiv-Ziffer I dieser Verfügung aus­gesprochene Freistellung. Die Beschwerdebegründung lässt zwar auf Letzteres schliessen, da in der Beschwerdeschrift ebenso wie in der Rekursschrift die in den Dispositiv-Zif­fern II und III der Verfügung vom 17. Juni 2003 enthaltene Regelung der Lohnfortzahlung mit keinem Wort erwähnt wird. Doch bezeichnen umgekehrt beide Parteien mit dem im Haupt­antrag verwendeten Begriff der "Freistellungsverfügung" die gesamte Verfügung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit dem ange­hobenen Rechtsmittelverfahren die Auf­hebung der gesamten Verfügung vom 17. Juni 2003 – also der Freistellung samt der Re­gelung der Lohnfortzahlung – bezweckt wird. Auf den Verfahrensausgang hat dies im Übrigen keinen Einfluss (vgl. dazu hinten 3.2 und 5.3).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Schriftenwechsel (§ 58 Satz 2 VRG). Ein solcher ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs etwa dann notwendig, wenn das Ver­waltungsgericht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auf erstmals in der Be­schwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksich­tigen will. Er darf hingegen nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Be­schwerdeschrift hätten vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10 ff.). Während die Be­schwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort überhaupt verzichtet hat, hat die Vorin­stanz in ihrer Vernehmlassung keine wesentlichen neuen Gesichts­punkte vorgebracht. Der vorliegende Entscheid beruht somit einzig auf Akten, die dem Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Einsicht offen standen. Daher ist der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abzuweisen.

2.2 Der Beschwerdeführer verlangte im Rekursverfahren den Ausstand auch des Gene­ral­se­k­retärs der Bildungsdirektion wegen Vorbefassung. Vor Verwaltungsgericht wehrt er sich aber nicht mehr dagegen, dass der Rekursentscheid vom Generalsekretär un­ter­zeichnet wurde. Es bestehen keine Anzeichen für eine Verletzung der Aus­standspflicht durch die Vorinstanz.

3.  

3.1 Vorliegend verneinte die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers gemäss § 21 lit. a VRG. Sie liess zwar offen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Freistellung bei Lohnfortzahlung haben könne, trat jedoch auf die Beschwerde wegen Fehlens eines aktuellen Interesses nicht ein. Ist eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraus­setzung als nicht erfüllt betrachtete, so ist die formell unterlegene Partei legitimiert, vor der nächs­ten Instanz die Überprüfung zu verlangen, ob dies zu Recht geschehen sei. Stellt diese In­stanz fest, dass die Vorinstanz zu Recht vom Fehlen der Prozessvoraussetzung ausgegangen ist, ist das Rechtsmittel abzuweisen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98). Demnach ist das Vorliegen der Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation im Sinn von § 21 lit. a VRG hier im Rahmen der materiellen Prüfung zu untersuchen. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist – mit der (vorn 1.5) erwähnten Ein­schrän­kung – auf die Beschwerde einzutreten.

3.2 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer ursprünglich insofern ein finanzielles Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2003 hatte, als die Lohnfort­zah­lung in der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ihn günsti­ger geregelt wurde als in der Verfügung: Laut Letzterer sollte der Lohn für maximal sechs Monate ausgerichtet werden, wobei die Beschränkung der Lohnfortzahlung auf maximal sechs Monate sich erst in der definitiven Fassung der Verfügung findet, nicht aber in der gleichentags dem Vertreter des Beschwerdeführers vorweg per E-Mail zur Kenntnisnahme zugesandten Version. Eine Rückforderung nach § 24 Abs. 3 des Lehrerper­sonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG) wurde ausdrücklich vorbehalten. Die Vereinba­rung sieht dage­gen die Lohnzahlung bis zum 15. August 2004 vor (bei Anrechnung eines allfälligen Zu­satzverdiensts ab einer be­stimmten Höhe). Weil sie die Lohnfortzahlung bis zum 15. August 2004 im Übrigen voraussetzungslos – unter Vorbehalt einer Abfindung nach § 26 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) – festschreibt und die finan­ziel­len Forderungen des Be­schwerdeführers gegenüber der Bildungsdirektion grund­sätzlich per Saldo aller Ansprüche für abgegolten er­klärt, stellt sich zudem die Frage, ob die Be­schwerdegegnerin mit der Vereinbarung auf eine allfällige Rückforderung verzich­ten wollte. Dies kann hier jedoch offen bleiben.

Das Verhalten der Beschwerdegegnerin kann nicht anders interpretiert werden, als dass sie betreffend Lohnfortzahlung spätestens seit dem 15. August 2003 die Vereinbarung für massgebend hält: Mit Faxschreiben vom 19. Juni 2003 teilte sie dem Vertreter des Be­schwerdeführers mit, dass die "Freistellungsverfügung" mit der Auflösung des Arbeitsver­hältnisses per 15. August 2003 gegenstandslos werde, woran sie in der an­schlies­senden Korrespondenz festhielt und was sie auch in der Vernehmlassung zum Rekurs bekräftigte. Die Korres­pondenz zwischen den Parteien über diese Verfügung und schliesslich die Ein­gaben im Rechtsmittelverfahren zeigen, dass einzig die Aufrechterhaltung der Freistellung strittig war. Am deutlichsten er­gibt sich dies aus einem E-Mail des Lehrpersonalbeauf­tragten, in dem es heisst: "A ist und bleibt freigestellt!" Beide Parteien scheinen dagegen die lohnrelevanten Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung einfach ausgeblendet zu haben. Die Beschwerdegegnerin wollte demnach nur an der Freistellung bis zum festge­legten Enddatum des Arbeitsverhältnisses festhalten, nicht aber an der für den Beschwer­deführer ungüns­tigeren Regelung der Lohnfortzahlung in der Verfügung. Sie ging viel­mehr davon aus, dass diese Regelung spätestens zusammen mit der Freistellung gemäss Dispositiv-Ziffer I der Verfügung gegenstandslos würde.

Diese Interpretation der Verfügung ist allerdings nicht zwingend. Die Dispositiv-Ziffern II und III enthalten eine Regelung der Lohnfortzahlung, die durchaus unabhängig von der in Dispositiv-Ziffer I verhängten Freistellung hätte Bestand haben können. Sie musste des­halb nicht mit der Bezeichnung eines Endtermins für das Arbeitsverhältnis in der Verein­barung und schon gar nicht an jenem vereinbarten Datum ausser Kraft treten. Anscheinend nahm jedoch die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung an, dass es sich dabei um eine provisorische Regelung handelte, die dahinfallen sollte, wenn das Enddatum des Ar­beitsverhältnisses und damit die Dauer der Lohnzahlungspflicht und der Freistellung defi­nitiv feststehen würden. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass die Dispositiv-Zif­fern II und III der angefochtenen Verfügung jedenfalls bei der Fällung des Rekursent­scheids gegenstandslos waren, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt keine direkten finanziellen Interessen an diesem Entscheid (mehr) hatte – was er im Übrigen auch nicht geltend gemacht hatte. Insoweit durfte die Vorinstanz mangels eines aktuellen Interesses auf den Rekurs nicht eintreten.

3.3 Damit bleibt zu klären, ob die Vorinstanz auf die Begehren um Aufhebung bzw. Fest­stel­lung der Rechtswidrigkeit der Frei­stellung hätte eintreten müssen. Das Bundes­gericht tritt zwar auf Beschwerden gegen Frei­stellungen oder vorläufige Dienstenthebun­gen unter Lohnfortzahlung nicht ein: Solche Massnahmen hätten für den Arbeitnehmer oder die Arbeitneh­merin keine Nachteile zur Folge, weil kein Anspruch auf effektive Beschäftigung bestehe (BGE 99 Ib 129 E. 1c; vgl. auch BGr, 27. Mai 2003, 2A.64/2003, E. 2.2, www.bger.ch; Eidgenössische Personalrekurskommission, 25. August 2000, E. 3b, VPB 65/2001 Nr. 13 E. 3b). Das Verwaltungsgericht geht demgegenüber davon aus, dass eine Einstellung im Amt oder Freistellung jedenfalls unter bestimmten Umständen auch bei Lohnfortzahlung in die Rechte des oder der Betroffenen eingreifen kann (VGr, 3. De­zember 2003, PB.2003.00024, E. 1.2; 4. Dezember 2002, PB.2002.00031, E. 1d/bb, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Das trifft jedenfalls insofern zu, als eine Freistellung oder Einstellung im Amt eine Persönlich­keits­verletzung darstellen kann. Namentlich kann dies dann der Fall sein, wenn das berufliche oder persönliche Umfeld der betroffenen Person aus den Umständen schliessen muss, diese werde einer Straftat verdächtigt oder habe sich sonst schwere Verfehlungen gegen Dienstpflichten vorwerfen zu lassen (Alfred Blesi, Die Frei­stellung des Arbeitnehmers, Zürich 2000, S. 79+131; vgl. auch VGr, 4. De­zember 2002, PB.2002.00031, E. 2c, www.vgrzh.ch). In diesem Fall muss ein schutzwürdiges In­teresse der betroffenen Person an der Klärung der Frage, ob die Frei­stellung rechtmässig war oder nicht, bejaht werden. Ähnlich wie ein schlechtes Arbeitszeugnis kann sich eine Freistellung wegen Verdachts auf strafrechtlich relevantes Verhalten oder schwerer Ver­letzung der Dienst­pflichten nachteilig auf das weitere be­ruf­liche Fortkommen der betroffe­nen Person auswirken.

Vorliegend wurde die Freistellung – grundsätzlich unter Lohnfortzahlung – in Anwendung von §§ 18 und 24 LPG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998 ausgesprochen. Nach § 24 Abs. 2 LPG kann eine Freistellung verhängt werden, wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist.

Zwar nimmt die Begründung der Verfügung nicht direkt auf die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer und damit auch nicht auf eine Gefährdung der Schulkinder Bezug; sie lautet vielmehr, dass der "geltend gemachte Weisungs­bruch" durch den Beschwerdeführer zu einer äusserst schwierigen Situation für alle Beteiligten führe und zum Wohl aller nur dadurch beruhigt werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an die Primar­schule X zurückkehre. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Weisun­gen vom 28. No­vember 2001 gebrochen habe, sollte laut dieser Begründung anscheinend unbeant­wortet bleiben. Somit wurde aber ausdrücklich offen gelassen, ob der Beschwerde­führer diesen Weisungen zuwider­gehandelt habe, in denen er aufgefordert worden war, die Intim­sphäre der Kinder zu akzeptieren, die Schamgrenzen zu wahren und die körperliche Inte­grität zu achten. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, sich gegen einen derartigen Verdacht zu wehren, und damit daran, dass die Rechtmässigkeit der strit­tigen Verfügung geklärt wird. Dies gilt umso mehr, als der Fall des Beschwerdeführers in der Tagespresse zum Teil ausführlich behandelt wurde.

3.4 Die Freistellung wurde zwar jedenfalls am 15. August 2003 – an jenem Tag, an dem laut der Vereinbarung das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde – gegenstandslos. Damit blieb jedoch die Berechtigung der in der Begründung indirekt angesprochenen Vorwürfe weiter­hin ungeklärt. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Entkräftung dieser Vorwürfe endete nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist nach wie vor aktuell. Die Vorinstanz hätte deswegen auf den Rekurs nach § 21 lit. a VRG grundsätzlich eintreten müssen. Ob dies nach dem Abschluss der eingeleiteten Administrativuntersuchung immer noch gelten würde, kann hier offen bleiben.

3.5 Bereits im Rekurs hatte der Beschwerdeführer den Eventualantrag gestellt, es sei fest­zu­stellen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2003 mit der Unterzeichnung der auf den 17. Juni 2003 datierten Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden sei. Der Be­schwerdeführer hatte kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung, soweit sie die Freistellung betraf, da eine allfällige Gegen­standslosigkeit der Freistellung ab dem Abschluss der Vereinbarung – ebenso wie die Ge­genstandslosigkeit der Freistellung ab dem 15. August 2003 – den Beschwerde­führer nicht vom Verdacht befreit hätte, die Intimsphäre von Schulkindern nicht gewahrt zu ha­ben, und ihn somit moralisch nicht hätte rehabilitieren können. Insoweit wäre dieser Re­kursantrag durch Nichteintreten zu erledigen gewesen. Aus der Rekursbegründung ergibt sich aller­dings, dass dieser Antrag – entsprechend dem Eventualantrag in der Be­schwerde an das Verwaltungsgericht – auf die Feststellung der materiellen Rechtswidrigkeit der Freistel­lung zielte. In diesem Rahmen hätte die Vorinstanz demnach auch auf den Eventualantrag eintreten müssen.

3.6 Nach § 64 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit unter anderm dann zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Vorin­stanz den Nichteintretensbeschluss mit einer summarischen materiellen Prüfung verbunden hat. Die Verfahrensökonomie kann allerdings bei Aufhebung eines vorinstanzlichen Nicht­eintretensentscheids ausnahmsweise den Verzicht auf eine Rückweisung, also einen refor­matischen Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtfertigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 2, § 63 N. 11, § 28 N. 10). Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mit einer nicht nur summarischen, sondern verhältnismässig ausführlichen materiellen Eventualbegründung versehen, laut welcher der Rekurs im Fall des Eintretens abzuweisen gewesen wäre. Diese Begründung ist daraufhin zu prüfen, ob ihretwegen im Sinn der Pro­zessökonomie auf eine Rückweisung verzichtet werden kann.

4.  

Die Verfügung vom 17. Juni 2003 war – wie erwähnt – im Wesentlichen wie folgt begrün­det worden: Der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die Weisungen vom 28. November 2001 gebrochen, habe zu einer äusserst schwierigen Situation für alle Beteiligten geführt, die zum Wohl der Schule dadurch beruhigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer frei­gestellt werde. Die Vorinstanz begründet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Frei­stel­lung im Wesentlichen damit, dass der dringende Verdacht bestanden habe, der Be­schwer­de­führer habe weisungswidrig die notwendige körperliche Distanz zu den Kindern nicht gewahrt, weshalb die Massnahme zur Beruhigung der Beteiligten und der Öffentlich­keit an­gebracht gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechtigung eines drin­genden Verdachts, weil am 17. Juni 2003, als die Verfügung erlassen wurde, die Vorwürfe noch gar nicht abgeklärt worden seien. Die Freistellung sei zudem unverhältnismässig ge­wesen, weil sie im Zeitpunkt ihres Erlasses ohnehin nicht mehr notwendig gewesen wäre, da der Beschwerdeführer damals infolge seiner Erkrankung gar nicht mehr unterrichtet habe und sich in der unter dem Datum des 17. Juni 2003 abgeschlossenen Vereinbarung auch zu diesem Verzicht verpflichtet habe.

4.1 Die neuerlichen Vorwürfe, die in der Besprechung vom 21. Mai 2003 dem Be­schwer­de­führer vorgehalten und von diesem bestritten wurden, beruhten auf zwei Meldun­gen: Zum einen hatte eine Praktikantin und ehemalige Schülerin des Beschwerdeführers aus­gesagt, sie habe beobachtet, wie dieser einem "Mädchen in einer zärtlichen Geste die Haare aus dem Gesicht strich, über den Kopf streichelte und seine Hand auf den Nacken des Mädchens legte". Zum andern hatten zwei Mädchen aus der Klasse des Beschwerde­führers einer Handarbeitslehrerin mitgeteilt, sie hätten kein gutes Gefühl, was das bevor­stehende Klassenlager betreffe. Eines dieser Mädchen erzählte der Hand­arbeitslehrerin laut deren Schilderung zudem, dass der Beschwerdeführer bei einer Demonstration im Turn­unterricht einen unnötigen und auffälligen Körperkontakt zu einem Mädchen hergestellt habe und ohne anzuklopfen in die Mädchendusche eingetreten sei.

4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Freistellung sei ohne vorgängige Unter­suchung erfolgt. Damit verkennt er jedoch das Wesen und den Zweck der Freistellung als einer vorläufigen Lösung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme. Des­halb ist auch der weitere Verlauf der von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2003 in Auf­trag gegebenen Ad­mi­nistrativuntersuchung nicht von Belang. Die Rechtmäs­sigkeit der Freistellung ist vielmehr aufgrund der Kenntnisse der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungs­erlasses, also am 17. Juni 2003, zu beurteilen.

Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Fürsorge­pflicht des Arbeitgebers, die in § 39 PG in Verbindung mit § 2 LPG verankert ist und im Übrigen ohnehin als Ausfluss der allgemeinen Grundsätze des Ver­fassungs- und Verwaltungsrechts gilt (VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00022, E. 7.1, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 131). Diese musste zwar von der Beschwerdegegnerin bei ihrem Vorgehen berücksichtigt werden, ändert jedoch nichts daran, dass über die Freistellung ohne umfassende Abklärung auf­grund einer Prüfung der gesetzlichen Kriterien zu entscheiden war, nachdem die Primar­schulpflege X mit Faxschreiben vom 26. Mai 2003 den entsprechenden Antrag gestellt hatte.

4.1.2 Nach § 24 Abs. 2 LPG kann eine Freistellung ausgesprochen werden, wenn "das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist". Der letztgenannte Grund ist bloss beispielhaft; massgebend ist das "Wohl der Schule". Die Einleitung eines Hauptverfahrens ist nach § 24 LPG keine Voraussetzung der Freistellung.

Begründet wurde die Freistellung nicht direkt mit dem Verdacht gegenüber dem Be­schwerdeführer, er habe die Intimsphäre von Schülerinnen nicht genügend geachtet, son­dern damit, dass entsprechende Handlungen einen Weisungsbruch darstellen würden und dass bereits der Verdacht eine schwierige Situation an der Schule schaffe, die nur durch die Freistellung beruhigt werden könne. In diesem Sinn hatte sich der Vertreter der Beschwer­degegnerin bereits in der Besprechung vom 21. Mai 2003 geäussert. Auch die Vorinstanz begründet die Freistellung nicht allein mit dem Verdacht gegenüber dem Beschwerdefüh­rer, sondern damit, dass aufgrund dieses Verdachts die fragliche Massnahme zur Beruhi­gung der Situation im Schulhaus und in der Öffentlichkeit ange­bracht gewesen sei. Da die Stimmung in der Lehrerschaft des betreffenden Schulhauses wegen der anhaltenden Ge­rüchte um den Beschwerdeführer ohnehin ange­spannt war, ist die Entscheidung der Be­schwerde­gegne­rin, im Namen des Wohls der Schule die Freistellung zu verfügen, nicht zu beanstanden.

Dass der Beschwerdeführer auf diese Weise dem Verdacht ausgesetzt blieb, er habe erneut die Schamgrenze der Kinder missachtet, durfte und musste die Beschwerdegegnerin auf­grund der Vorgeschichte gering gewichten. Seit 1994 waren immer wieder entsprechende Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer laut geworden. Zwar war das eingeleitete Strafverfahren am 12. Juni 1996 mangels eines konkreten Verdachts auf strafbare Hand­lungen eingestellt worden. Hingegen hält der "Zwischenbericht im Administrativverfah­ren" vom 9. Oktober 2000 fest, dass der Beschwerdeführer "es immer wieder unterliess, die körperliche Distanz zu seinen Schülerinnen zu wahren und er durch bestimmte Ver­haltensweisen auf Schamgefühle seiner SchülerInnen nicht gebührend Rücksicht nahm". Im Übrigen hatte die Untersuchungsbeauftragte das Vorlie­gen sexueller Handlungen mit Kindern verneint, wobei sie in einem Fall die strafrechtliche Würdigung offen gelassen und auch nicht näher untersucht hatte, ob Übertretungen oder Disziplinarfehler vorge­kommen waren, da ohnehin die Verjährung bereits eingetreten wäre. Angesichts dieser längeren Vorgeschichte war die Beschwerde­gegnerin durchaus gehalten, auf die neuerli­chen Vorwürfe konsequent zu reagieren.

4.1.3 Die Vorinstanz hat zur Rechtfertigung der Freistellung weiter angeführt, es werde mit dieser Massnahme sichergestellt, dass die betroffenen Lehrpersonen für die Dauer des Ver­fahrens keinen Einfluss auf Schulkinder oder Lehrerinnen und Lehrer nehmen könnten, die im Administrativverfahren als Auskunftspersonen angehört werden sollten. Der Beschwer­deführer wendet dagegen ein, diese Bemerkung habe keinen Bezug zur kon­kreten Situa­tion. Zudem hätte er bereits vor dem Erlass der Verfügung Einfluss nehmen können.

Die Frage kann offen bleiben, da sich die Freistellung bereits mit andern Gründen recht­fertigen liess. Immerhin durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die mit dem Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Schulhaus zu erwartende Entspannung der Situa­tion sich auch förderlich auf die Administrativuntersuchung auswirken würde. Es ist daher jedenfalls vertretbar, die Freistellung auch damit zu begründen, dass sie aus damaliger Sicht den Gang dieser Untersuchung positiv hätte beeinflussen können.

4.1.4 Der Beschwerdeführer kann sodann nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ablei­ten, dass die Freistellung erst drei Wochen nach Eingang des entsprechenden Antrags ver­fügt wurde, da dies nicht gegen ihre sachliche Notwendigkeit spricht. Unzutreffend ist schliesslich der Vorwurf, die Freistellung sei ohne Beachtung der Besonderheit des Einzel­falls erfolgt.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die am 17. Juni 2003 angeordnete Freistellung sei im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht mehr verhältnismässig gewesen, da aufgrund seiner Erkrankung und der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin sichergestellt gewesen sei, dass er keinen Unterricht mehr erteilen werde. Zu präzisieren ist, dass die Vereinbarung zwar das Datum des 17. Juni 2003 trägt, aber vom Beschwerde­führer erst am 18. Juni 2003 unterzeichnet wurde. Dies ändert jedoch nichts Wesentliches am Vorbringen, die Freistellung sei – jedenfalls ab dem 18. Juni 2003 – unverhältnismäs­sig, weil unnötig gewesen.

4.2.1 Der in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grund­satz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirk­lichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind sowie dass der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheits­beschrän­kungen steht, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemei­nes Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 581). Dass die Frei­stellung geeignet war, Unterrichtserteilung durch den Beschwerdeführer zu verhindern, steht ausser Frage.

4.2.2 Die Parteien und die Primarschulgemeinde X haben die Auflösung des Ar­beitsverhält­nisses, die Lohnfortzahlung und den Verzicht des Beschwerdeführers auf die weitere Erteilung von Unterricht durch eine "Vereinbarung" geregelt. Zunächst ist zu prü­fen, ob es sich bei dieser tatsächlich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag handelt oder viel­mehr um zwei in einem koordinierten Verfahren erlassene Verfügungen, die im Rah­men des Ermessens der Verwaltungsbehörden auf Mitwirkung des Adressaten be­ru­h­ten.

Der Abschluss eines subordinationsrechtlichen verwaltungsrechtlichen Vertrags gilt als zuläs­sig, wenn das Gesetz dafür Raum lässt bzw. ihn nicht ausdrücklich ausschliesst und wenn er zum Erreichen des Gesetzeszwecks geeigneter erscheint als eine Verfügung. Letz­teres bedeutet, dass eines der Motive für die Wahl der Vertragsform vorliegen muss und sich nicht aus andern Gründen die Verfügung als die angemessene Handlungsform er­wei­sen darf (Häfelin/Müller, Rz. 1071 mit Hinweisen). Als zulässige Motive für die Wahl der Vertragsform gelten etwa die Beseitigung rechtlicher Unklarheiten durch eine Einigung zwi­schen Behörden und Privaten oder ein erheblicher Ermessensspielraum der zuständigen Be­hörde (Häfelin/Müller, Rz. 1078). Das zürcherische Personalrecht sieht in § 23 Abs. 1 PG (hier in Verbindung mit §§ 2 und 8 LPG anwendbar) vor, dass das Arbeits­verhältnis im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den gesetzlichen Bestimmun­gen beendet werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz grundsätzlich Raum für den Auf­hebungsvertrag lässt und auch einen erheblichen Ermessensspielraum vorsieht, der einen Grund für die Wahl der Vertragsform bietet. Eine vertragliche Auf­lösung des durch Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses ist daher denkbar (vgl. VGr, 26. September 2002, PK.2002.00004, E. 3c, www.vgrzh.ch; vgl. auch VGr BS, 27. Februar 2002, BJM 2003 S. 100 E. 2a; ETH-Rat, 28. Januar 1998, VPB 63/1999 Nr. 65 E. 2).

Die Vereinbarung sieht – in sich widersprüchlich – vor, das Arbeitsverhältnis werde auf den 15. August 2003 aufgelöst, wobei der Lohn bis zum 15. August 2004 geschuldet sei. Eine von zwei denkbaren Auslegungen dieser Formulierung, die Auflösung des Arbeits­ver­hältnisses auf den 15. August 2003 unter Auszahlung einer Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahreslohns, wird dadurch ausgeschlossen, dass eine Abfindung nach § 26 PG ausdrücklich vorbehalten bleibt. Demnach ist die Regelung der Vereinbarung als Auf­lösung des Arbeitsverhältnisses auf den 15. August 2004 zu interpretieren, wobei ab dem 15. August 2003 eine Freistellung bei Lohnfortzahlung vereinbart wurde. Somit entspricht allerdings die Regelung der Vereinbarung im Hauptpunkt grundsätzlich der vom Gesetz vor­gesehenen Lösung einer ordentlichen Kündigung, die frühestens auf den 15. August 2004 zulässig gewesen wäre (§ 8 Abs. 2 LPG). Allein deswegen, weil sich die Parteien im Ergebnis auf die gesetzliche Lösung geeinigt haben, kann jedoch das Vorliegen eines Ver­trags noch nicht verneint werden. Immerhin ist dem Vergleich der definitiven Fassung der Vereinbarung mit den Entwürfen zu entnehmen, dass die Regelung auf Verhandlungen zwischen den Parteien beruht. Die Vereinbarung weicht auch in Ne­benpunkten von den Be­stimmungen der anwendbaren Gesetze ab, was nach § 23 Abs. 1 PG in Verbindung mit § 2 LPG nur bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsver­hältnisses zulässig ist: Zum einen war es anscheinend der Wille der Parteien, dass die Nachfolge des Be­schwer­de­füh­rers nicht im Sinn eines Vikariats geregelt werden sollte, wie es für die Dauer einer Freistellung vorgesehen ist (§ 5 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 LPG). Zum andern wurde der an­zurechnende Zusatzverdienst in der endgültigen Fassung als Jahres­lohn und nicht – wie noch in den Entwürfen – als Monatslohn angegeben; daraus ergibt sich, dass bereits bei Abschluss der Vereinbarung ins Auge gefasst wurde, den Lohn für das Schuljahr 2003/2004 entgegen § 40 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalge­setz vom 19. Mai 1999 gesamthaft im Voraus auszuzahlen, was dann auch geschah. Die Vereinbarung ent­hielt damit Elemente, die legalerweise nur mit einem Vertrag festgelegt werden konnten. Namentlich aufgrund dieser Abweichungen von der gesetzlichen Regelung im Sinn von § 23 Abs. 1 PG in Verbindung mit § 2 LPG ist die vorliegende Vereinbarung als ver­wal­tungs­rechtlicher Vertrag zu qualifizieren (vgl. auch Pierre Moor, Droit administratif, Vol. II, Bern 1991, S. 243; Gegenbeispiele: Eidgenössi­sche Personalrekurskommission, 30. Mai 2001, VPB 65/2001 Nr. 97 E. 3 [erwähnt bei Häfelin/Müller, Rz. 1073]; 21. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 36 E. 2c; VGr BS, 27. Februar 2002, BJM 2003 S. 100 E. 2a).

4.2.3 Bei einem durch Verfügung entstandenen Arbeitsverhältnis schliesst der Abschluss eines Aufhebungsvertrags den Erlass oder das Fortbestehen einer Verfügung nicht aus, soweit sich diese mit dem Vertragsinhalt bzw. dessen Auslegung nach dem Vertrauens­prinzip verein­baren lässt (vgl. auch RB 2002 Nr. 26): Immerhin gehen Teile der Lehre davon aus, dass das Gemeinwesen selbst im Rahmen eines vertraglich vereinbarten öf­fentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzun­gen einzelne Rechte und Pflichten durch Verfügung regeln darf (offen gelassen in RB 2002 Nr. 25 E. 2f/bb mit Hinweisen).

4.2.4 Zu prüfen ist also, ob nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung am 18. Juni 2003 das Festhalten an der Freistellung gemäss der Verfügung vom 17. Juni 2003 unverhältnismäs­sig war. Jedenfalls verfügt die Verwaltung über einen gewissen Spielraum, wenn sie der Ansicht ist, das mit einer Verfügung angestrebte Ziel könne einfacher und für die Be­tei­ligten schonender mit andern oder zusätzlichen Handlungen erreicht werden, zum Beispiel – wie hier – mit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag oder auch informell wie etwa mit einer vorgängigen Besprechung des Verfügungsinhalts. So kann unter Um­ständen, wo eine Kündigung angebracht wäre, der oder die betreffende An­gestellte zunächst zur Kündigung aus scheinbar eigenem Antrieb oder im gegenseitigen Einverneh­men aufgefordert werden, oder es kann allenfalls ein Urlaub gewährt werden, wo eine Freistellung zulässig wäre. Ein solches Vorgehen kann der Praktikabilität dienen und letzt­lich auch dem Rechtsfrieden, wenn dergestalt eine gütliche Einigung zustande kommt.

Einem derartigen informellen oder vertraglichen Handeln setzen jedoch umgekehrt das Legalitätsprinzip, die Gebote der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit sowie allen­falls wiederum die Praktikabilität Schranken. Zudem muss die Verwaltung derartige Handlungsspielräume nicht ausnutzen. Sie kann deshalb nicht im Namen des Verhältnis­mässigkeitsprinzips dazu angehalten werden, solche alternativen Lösungen zu suchen, wenn der Erlass einer Verfügung zulässig ist. Ebenso wenig ergibt sich dies aus der Für­sorgepflicht des Staats als Arbeitgeber. Wenn – wie hier – die gesetzlichen Voraussetzun­gen zum Erlass einer Verfügung gegeben sind, kann diese nicht deshalb unnötig und damit unverhältnismässig sein, nur weil die Verwaltung darauf verzichtet hat, die Sache vertrag­lich zu regeln oder informelle Handlungen vorzunehmen. Wenn also die Beschwerdegeg­nerin – zusammen mit der Primarschulgemeinde X – vorliegend auf den Ab­schluss der Ver­einbarung oder zumindest auf die einvernehmliche Regelung des Fernblei­bens des Beschwerdeführers von der Schule gänzlich hätte verzichten können, so kann es auch nicht unverhältnismässig sein, wenn sie trotz der Vereinbarung an der Freistellung gemäss der Verfügung vom 17. Juni 2003 festgehalten hat.

4.2.5 Wie die Vorinstanz ausführt, konnte im Übrigen letztlich nur durch die Freistellung sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnis­ses nicht mehr unterrichtete. Nur diese Anordnung war bereits ab dem Zeitpunkt ihres Er­lasses erzwingbar, weil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung den Rechtsmitteln ge­gen die Freistellung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 10 Abs. 2 LPG). Die Re­gelung der Vereinbarung hätte dagegen vom Beschwerdeführer allenfalls mit aufschie­bender Wirkung angefochten werden können, und dass er "bis auf weiteres" krank­ge­schrie­ben war, hätte nicht verhindert, dass er erneut hätte unterrichten können, sobald ihm wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden wäre. Daran ändert die Mitteilung der Be­schwerdegegnerin an die Primarschulpflege X, die Abwesen­heit des Be­schwer­deführers aufgrund des ärzt­lichen Attests werde als Krankheitsurlaub behandelt, nichts. Das Fehlen von Hinweisen, dass der Beschwerdeführer der Ver­einbarung zuwidergehandelt hätte, ist ebenso unerheblich: Die Annahme, der Adressat einer Verfügung verhalte sich rechtmäs­sig, macht die Verfügung nicht unverhältnismässig.

Im Übrigen war die Freistellung bei Lohnfortzahlung kein schwerer Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers, und zudem hätte die Aufhebung der Freistellung mit der Begrün­dung, die Vereinbarung mache sie überflüssig, den Verdacht nicht ausgeräumt, dass der Be­schwerdeführer die Intimsphäre der Kinder nicht gewahrt habe. Das Interesse des Be­schwerdeführers an einer Aufhebung der Freistellung war daher gering und von unterge­ordneter Bedeutung, und das Festhalten der Beschwerde­gegnerin an der Freistellung er­weist sich demnach als verhältnismässig.

4.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Vorinstanz vor, es gehe nicht an, die Freistellungsverfügung mit Argumenten zu untermauern, die nicht ein­mal die verfügende Behörde angeführt habe. Die Vorinstanz war jedoch auf­grund des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) sogar verpflichtet, sich mit den Argumenten in der Rekursschrift auseinander­zuset­zen und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die umstrittene Frei­stellung umfassend zu prüfen. Die Vorinstanz – ebenso wie das Verwaltungsgericht – wäre im Übrigen auch zur Motivsubstitution berechtigt gewesen (Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 71, § 20 N. 44).

4.4 Fraglich ist schliesslich, ob mit der Bemerkung, die Freistellung sei "hinter dem Rücken des Beschwerdeführers" erfolgt, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Eine solche kann allerdings ausgeschlossen wer­den, genügte doch hier zur Wahrung des Gehörsanspruchs die Gelegenheit zur Äusserung an der Be­spre­chung vom 21. Mai 2003. An dieser Besprechung war auch ein Vertreter der Be­schwerdegegnerin anwesend, die Möglichkeit einer Freistellung wurde ausdrücklich er­wähnt, und aus dem Protokoll lässt sich die Stellungnahme des Be­schwerdeführers klar erschliessen (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör auch VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003 S. 185 E. 5c+7c).

5.  

5.1 Der materiellen Eventualbegründung der Vorinstanz ist insgesamt beizupflichten. Die Prozessökonomie rechtfertigt unter diesen Umständen, die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 2 VRG gegenüber derjenigen der Vorinstanz eingeschränkt ist, spielt bei diesem Ergebnis keine Rolle und spricht deshalb ebenfalls nicht für die Rückweisung. Schliesslich verfügt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kompetenz zur Neuent­scheidung ausnahmsweise über die Befugnis, Ermessensfragen zu beurteilen (RB 1987 Nr. 12; Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11), sodass auch keine Kognitions­beschränkung der Neuentscheidung entgegensteht.

5.2 Da die Kammer zum Schluss gekommen ist, dass die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen, müsste streng genommen Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids da­hin­gehend abgeändert werden, dass der Rekurs gegen die Verfügung des Volksschul­amts abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werde. Eine solche Änderung des vorin­stanz­lichen Dispositivs erscheint indessen als formeller Leerlauf, weshalb darauf zu verzichten ist. Auf diesen Umstand wird immerhin insoweit hingewiesen, als die Be­schwer­de – soweit darauf eingetreten wird – "im Sinn der Erwägungen" abgewiesen wird.

5.3 Der Verweis auf die Erwägungen im Dispositiv des vorliegenden Entscheids drängt sich auch aus folgendem Grund auf: Es ist hier ausdrücklich festzuhalten, dass die Dispo­sitiv-Ziffern II und III der Verfügung vom 17. Juni 2003 betreffend die Lohnfortzahlung aufgrund der Regelung der Lohnfortzahlung in der Vereinbarung gegenstands­los wurden, weshalb auch ein aktuelles Interesse an ihrer Anfechtung fehlte (vorn 3.2). Diese Feststel­lung ist nötig, weil sich die Rechtslage dem Wortlaut der Verfügung in Verbindung mit jenem der Vereinbarung nicht entnehmen lässt. Dabei soll hier offen blei­ben, ob die Ver­einbarung eine Rückforderung nach § 24 Abs. 3 LPG auszuschliessen vermöchte, falls die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben wären.

6.  

6.1 Materiell unterliegt der Beschwerdeführer, auch wenn das Dispositiv des vorinstanz­lichen Entscheids formell abgeändert werden müsste. Deshalb hat er die Verfahrens­kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Vorinstanz hat den Antrag des damaligen Rekurrenten auf Zusprechung einer Partei­entschädigung ebenfalls abgewiesen. Hier ist immerhin zu berücksichtigen, dass der Rekurs in Bezug auf die Regelung der Lohnfortzahlung in der angefochtenen Verfügung deshalb gegenstandslos geworden war, weil die Beschwerdegegnerin mittlerweile die für den damaligen Rekurrenten günstigere Vereinbarung abgeschlossen hatte (vgl. zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19, § 17 N. 25). Da sich aber der Rekurs materiell gar nicht ausdrücklich gegen diese Regelung gerichtet hatte, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer als im Wesentlichen unter­lie­gende Partei des Rekursverfahrens zu betrachten ist und deshalb keine Partei­ent­schä­di­gung für dieses beanspruchen kann.

 

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

 

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--   Zustellungskosten,
Fr.    2'060.--   Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

5.    …