{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2003-00040_2004-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204019&W10_KEY=13823297&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ec7907df9671b652cd9ffe584a89ffe"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2003.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2004  PB.2003.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2004  PB.2003.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2004  PB.2003.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freistellung | Freistellung eines Primarschullehrers wegen angeblicher Verletzung der Schamgrenze von Sch\u00fclerinnen: Schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Anfechtung der Freistellung unter Lohnfortzahlung im konkreten Fall; Zul\u00e4ssigkeit der Massnahme. Die Beschwerde verlangt die Feststellung der Unrechtm\u00e4ssigkeit der Freistellung, weshalb sie trotz der missverst\u00e4ndlichen Formulierung der Antr\u00e4ge an die Hand zu nehmen ist (E. 1). Pr\u00fcfung der von der Vorinstanz verneinten Rekurslegitimation: Die Freistellung kann in die Rechte einer Person eingreifen, wenn sie den Verdacht einer Straftat oder schwerer Verfehlungen gegen Dienstpflichten aufkommen l\u00e4sst. Der Beschwerdef\u00fchrer hat ein schutzw\u00fcrdiges Interesse, gegen den Verdacht der Verletzung der Schamgrenze von Sch\u00fclerinnen vorzugehen. Dieses Interesse erlischt nicht mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Die Vorinstanz h\u00e4tte deshalb auf den Rekurs insoweit eintreten m\u00fcssen (E. 3). Rechtm\u00e4ssigkeit der Freistellung im konkreten Fall (E. 4.1). Die mit dem Beschwerdef\u00fchrer getroffene Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu werten. Sie \u00e4ndert nichts an der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Freistellung, weil die Verwaltung nicht zum vertraglichen Handeln verpflichtet war und auf diese Weise nicht die Wirkung der Freistellung erreicht werden konnte (E. 4.2). Reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts im Sinn der Prozess\u00f6konomie; Verzicht auf eine rein formelle \u00c4nderung des vorinstanzlichen Dispositivs (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:25:27", "Checksum": "b5e0841229dea164c9b227146e9e1721"}