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I. A. A unterrichtete seit dem 1. Mai 1977 – als gewählter Lehrer seit dem 1. August 1979 – an der Primarschule in X. Wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern eröffnete die Personalkommission des damaligen Erziehungs- und heutigen Bildungsrates am 12. Juli 1994 ein Disziplinarverfahren gegen ihn und reichte am 14. November 1995 eine Strafanzeige ein. Mit Verfügung vom 12. Juni 1996 stellte die Bezirksanwaltschaft Y die Strafuntersuchung mangels konkreter Anzeichen für strafbare Handlungen ein. Am 24. September 1996 stellte der Erziehungsrat auch das Disziplinarverfahren ein. Aufgrund neuerlicher Gerüchte leitete die Personalkommission des Bildungsrates am 5. März 2000 eine weitere Administrativuntersuchung ein und beauftragte eine externe Juristin mit der Sachverhaltsabklärung. Diese kam in ihrem "Zwischenbericht" vom 9. Oktober 2000 zum Schluss, die geltend gemachten Handlungen erfüllten den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 bzw. der entsprechenden Bestimmung der früheren Fassung des Strafgesetzbuchs (StGB) nicht, allenfalls mit der Ausnahme eines Vorfalls, der jedoch verjährt wäre. Eine Prüfung der Vorwürfe unter dem Aspekt der sexuellen Belästigung im Sinn von Art. 198 StGB und in disziplinarrechtlicher Hinsicht erübrige sich, weil Übertretungen und Disziplinarfehler ohnehin verjährt wären. Gestützt hierauf stellte die Bildungsdirektion am 8. Dezember 2000 das Administrativverfahren ein. Eine Bewährungsfrist, die A von der Primarschulpflege X mit Schreiben vom 8. Februar 2000 auferlegt worden war, lief Mitte August 2001 ab. Am 28. November 2001 bestätigte A an einer Besprechung mit seiner Unterschrift, dass er verschiedene Vorgaben der Primarschulpflege für seine künftige Lehrtätigkeit zur Kenntnis genommen habe; bei diesen Vorgaben handelte es sich um einige detaillierte Anweisungen, welche Handlungen zum Schutz der Intimsphäre der Kinder zu unterlassen seien, sowie um die zusammenfassende allgemeine Aufforderung zur Wahrung der Intimsphäre, der körperlichen Integrität und der Schamgrenze der Kinder. B. Aufgrund neuer Vorwürfe gegen A fand am 21. Mai 2003 eine Besprechung statt, an der unter anderm die Präsidentin der Primarschulpflege X, der Lehrpersonalbeauftragte des Volksschulamts und A teilnahmen. A bestritt die ihm zur Last gelegten Handlungen. Am 26. Mai 2003 stellte die Primarschulpflege X beim Volksschulamt den Antrag auf sofortige Freistellung A's. Ab demselben Datum war dieser krankheitshalber bis auf weiteres ganz arbeitsunfähig geschrieben. Unter dem Datum des 17. Juni 2003 unterzeichneten die Vertreter von A und der Primarschulgemeinde X sowie der Lehrpersonalbeauftragte namens des Volksschulamts eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese sah unter anderm die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 15. August 2003 vor und enthielt die Verpflichtung A's, seine bis zum 23. Mai 2003 wahrgenommene Lehrtätigkeit nicht mehr auszuüben. Am 17. Juni 2003 erliess das Volksschulamt weiter eine Verfügung, mit der es unter anderm A vom Schuldienst an der Primarschule X – grundsätzlich unter Lohnfortzahlung – freistellte. Diese Verfügung wurde versandt, nachdem die Vereinbarung besprochen worden war (wobei dem Vertreter des Beschwerdeführers bereits vor der Besprechung ein von der definitiven Fassung abweichender Entwurf zur Kenntnisnahme per E-Mail zugestellt worden war), jedoch bevor der Beschwerdeführer die Vereinbarung unterzeichnete. II. Gegen diese Verfügung liess A am 3. Juli 2003 Rekurs an die Bildungsdirektion erheben. Materiell liess er beantragen, es sei die Freistellungsverfügung des Volksschulamts vom 17. Juni 2003 ex tunc aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass diese Verfügung mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden sei. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 trat die Bildungsdirektion auf den Rekurs mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses – und mit einer materiellen Eventualbegründung – nicht ein. III. Gegen diesen Entscheid liess A am 27. November 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, worin er beantragen liess: "1. Der Nichteintretensentscheid der Bildungsdirektion vom 27. Oktober 2003 sei aufzuheben.
2. Die Freistellungsverfügung des Volksschulamtes vom 17. Juni 2003 sei ex tunc aufzuheben.
3. Eventuell sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2003 mit der gleichentags erfolgten Unterzeichnung der Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden ist.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen solle das Volksschulamt tragen. Mit Vernehmlassung vom 11./15. Dezember 2003 beantragte die Bildungsdirektion Abweisung der Beschwerde und teilte den Verzicht des Volksschulamts auf eine Beschwerdeantwort mit.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen personalrechtlichen Rekursentscheid zuständig. 1.2 Nach § 80 Abs. 2 VRG ist es dem Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt der Vereitelung von Bundesrecht – verwehrt, eine Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt oder vorzeitige Entlassung aufzuheben; hält es eine solche Verfügung für nicht gerechtfertigt, kann es einzig dies feststellen und die vom Gemeinwesen zu leistende Entschädigung bestimmen. Das Verwaltungsgericht gibt deshalb nach fester Praxis jenen Beschwerden keine Folge, mit denen nur beantragt wird, die Auflösung eines Dienstverhältnisses sei rückgängig zu machen, weil es diese Rechtsfolge von vornherein nicht anordnen kann (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2a mit weitern Hinweisen, www.vgrzh.ch; RB 2000 Nr. 30; vgl. auch BGr, 8. Mai 2001, 2P.13/2001, E. 3c, www.bger.ch). Die Freistellung kann hier analog zur Einstellung im Amt behandelt werden (vgl. allgemein zur Unterscheidung VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003 S. 185 E. 7a). 1.3 Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der "Freistellungsverfügung" vom 17. Juni 2003 ex tunc, eventualiter die Feststellung, dass diese Verfügung gegenstandslos geworden sei. Diese Rechtsfolgen können gemäss § 80 Abs. 2 VRG nicht angeordnet werden; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine Freistellung aufzuheben und damit der betroffenen Personen die erneute Ausübung der Berufstätigkeit zu gestatten. Allerdings hat die Beschwerde nicht zum Ziel, dem Beschwerdeführer die weitere Ausübung seiner Lehrtätigkeit in X zu ermöglichen, nachdem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 15. August 2003 vereinbart wurde. Die beantragte Aufhebung der Freistellung käme also im Ergebnis der Feststellung gleich, die Freistellung sei unrechtmässig gewesen; sie könnte keine Rückwirkungen auf das Arbeitsverhältnis entfalten. Sodann bezweckt – wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt – der Eventualantrag, die Freistellung sei für gegenstandslos zu erklären, ebenfalls die Ungültigerklärung der Freistellung wegen Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen. Weil der Beschwerdeführer demzufolge faktisch keine Rechtsfolgen anstrebt, die das Verwaltungsgericht nicht anordnen könnte, käme es einem überspitzten Formalismus gleich, wenn aufgrund der verunglückten Formulierung der Beschwerdeanträge auf die Beschwerde nicht näher eingegangen würde. Selbstredend könnte das Verwaltungsgericht gegebenenfalls nur die Widerrechtlichkeit der Freistellung feststellen, diese jedoch nicht aufheben. 1.4 Der Beschwerdeführer verlangt keine Entschädigung. Auch daraus lässt sich jedoch die Unzulässigkeit seines Begehrens nicht ableiten. Zwar ist, wenn zum Beispiel mit einer Beschwerde die Aufhebung der Kündigung verlangt wird, das Fehlen eines Entschädigungsbegehrens ein Indiz dafür, dass nur die Weiterbeschäftigung angestrebt wird und deshalb die Beschwerde nicht weiter geprüft werden kann (vgl. VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2a; 25. Oktober 2000, PB.2000.00016, E. 2 [je unter www.vgrzh.ch]). Doch statuiert § 80 Abs. 2 VRG das Entschädigungsbegehren nicht als zwingende Begleitung des Begehrens um Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt (bzw. Freistellung) oder vorzeitigen Entlassung. Vielmehr kann das Feststellungsbegehren auch behandelt werden, wenn anderweitige schutzwürdige Interessen vorgebracht werden; es genügen so genannte tatsächliche – wirtschaftliche oder ideelle – Interessen (VGr, 1. März 2002, PB.2001.00020, E. 1c+d; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 59 f.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges Interesse dartun kann, ist keine Frage nach den Schranken gemäss § 80 Abs. 2 VRG; die Antwort ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen Grundsätzen der Rekurs- und Beschwerdelegitimation. Sie ist demnach nicht an dieser Stelle zu klären (vgl. dazu hinten 3). Hier ist einzig festzuhalten, dass § 80 Abs. 2 VRG nicht grundsätzlich ausschliesst, auf die vorliegende Beschwerde einzugehen. 1.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass § 80 Abs. 2 VRG nicht grundsätzlich verbietet, die vorliegende Beschwerde näher zu behandeln. Dies kann jedoch gemäss dieser Bestimmung nur insoweit geschehen, als die Rechtswidrigkeit der fraglichen Freistellung zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen ist – nicht aber, soweit mit den Beschwerdeanträgen weitere oder andere Rechtsfolgen angestrebt werden. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Schriftenwechsel (§ 58 Satz 2 VRG). Ein solcher ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs etwa dann notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will. Er darf hingegen nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10 ff.). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort überhaupt verzichtet hat, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgebracht. Der vorliegende Entscheid beruht somit einzig auf Akten, die dem Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Einsicht offen standen. Daher ist der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abzuweisen. 2.2 Der Beschwerdeführer verlangte im Rekursverfahren den Ausstand auch des Generalsekretärs der Bildungsdirektion wegen Vorbefassung. Vor Verwaltungsgericht wehrt er sich aber nicht mehr dagegen, dass der Rekursentscheid vom Generalsekretär unterzeichnet wurde. Es bestehen keine Anzeichen für eine Verletzung der Ausstandspflicht durch die Vorinstanz. 3. 3.1 Vorliegend verneinte die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers gemäss § 21 lit. a VRG. Sie liess zwar offen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Freistellung bei Lohnfortzahlung haben könne, trat jedoch auf die Beschwerde wegen Fehlens eines aktuellen Interesses nicht ein. Ist eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtete, so ist die formell unterlegene Partei legitimiert, vor der nächsten Instanz die Überprüfung zu verlangen, ob dies zu Recht geschehen sei. Stellt diese Instanz fest, dass die Vorinstanz zu Recht vom Fehlen der Prozessvoraussetzung ausgegangen ist, ist das Rechtsmittel abzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98). Demnach ist das Vorliegen der Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation im Sinn von § 21 lit. a VRG hier im Rahmen der materiellen Prüfung zu untersuchen. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist – mit der (vorn 1.5) erwähnten Einschränkung – auf die Beschwerde einzutreten. 3.2 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer ursprünglich insofern ein finanzielles Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2003 hatte, als die Lohnfortzahlung in der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ihn günstiger geregelt wurde als in der Verfügung: Laut Letzterer sollte der Lohn für maximal sechs Monate ausgerichtet werden, wobei die Beschränkung der Lohnfortzahlung auf maximal sechs Monate sich erst in der definitiven Fassung der Verfügung findet, nicht aber in der gleichentags dem Vertreter des Beschwerdeführers vorweg per E-Mail zur Kenntnisnahme zugesandten Version. Eine Rückforderung nach § 24 Abs. 3 des Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG) wurde ausdrücklich vorbehalten. Die Vereinbarung sieht dagegen die Lohnzahlung bis zum 15. August 2004 vor (bei Anrechnung eines allfälligen Zusatzverdiensts ab einer bestimmten Höhe). Weil sie die Lohnfortzahlung bis zum 15. August 2004 im Übrigen voraussetzungslos – unter Vorbehalt einer Abfindung nach § 26 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) – festschreibt und die finanziellen Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Bildungsdirektion grundsätzlich per Saldo aller Ansprüche für abgegolten erklärt, stellt sich zudem die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der Vereinbarung auf eine allfällige Rückforderung verzichten wollte. Dies kann hier jedoch offen bleiben. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin kann nicht anders interpretiert werden, als dass sie betreffend Lohnfortzahlung spätestens seit dem 15. August 2003 die Vereinbarung für massgebend hält: Mit Faxschreiben vom 19. Juni 2003 teilte sie dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die "Freistellungsverfügung" mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 15. August 2003 gegenstandslos werde, woran sie in der anschliessenden Korrespondenz festhielt und was sie auch in der Vernehmlassung zum Rekurs bekräftigte. Die Korrespondenz zwischen den Parteien über diese Verfügung und schliesslich die Eingaben im Rechtsmittelverfahren zeigen, dass einzig die Aufrechterhaltung der Freistellung strittig war. Am deutlichsten ergibt sich dies aus einem E-Mail des Lehrpersonalbeauftragten, in dem es heisst: "A ist und bleibt freigestellt!" Beide Parteien scheinen dagegen die lohnrelevanten Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung einfach ausgeblendet zu haben. Die Beschwerdegegnerin wollte demnach nur an der Freistellung bis zum festgelegten Enddatum des Arbeitsverhältnisses festhalten, nicht aber an der für den Beschwerdeführer ungünstigeren Regelung der Lohnfortzahlung in der Verfügung. Sie ging vielmehr davon aus, dass diese Regelung spätestens zusammen mit der Freistellung gemäss Dispositiv-Ziffer I der Verfügung gegenstandslos würde. Diese Interpretation der Verfügung ist allerdings nicht zwingend. Die Dispositiv-Ziffern II und III enthalten eine Regelung der Lohnfortzahlung, die durchaus unabhängig von der in Dispositiv-Ziffer I verhängten Freistellung hätte Bestand haben können. Sie musste deshalb nicht mit der Bezeichnung eines Endtermins für das Arbeitsverhältnis in der Vereinbarung und schon gar nicht an jenem vereinbarten Datum ausser Kraft treten. Anscheinend nahm jedoch die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung an, dass es sich dabei um eine provisorische Regelung handelte, die dahinfallen sollte, wenn das Enddatum des Arbeitsverhältnisses und damit die Dauer der Lohnzahlungspflicht und der Freistellung definitiv feststehen würden. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass die Dispositiv-Ziffern II und III der angefochtenen Verfügung jedenfalls bei der Fällung des Rekursentscheids gegenstandslos waren, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt keine direkten finanziellen Interessen an diesem Entscheid (mehr) hatte – was er im Übrigen auch nicht geltend gemacht hatte. Insoweit durfte die Vorinstanz mangels eines aktuellen Interesses auf den Rekurs nicht eintreten. 3.3 Damit bleibt zu klären, ob die Vorinstanz auf die Begehren um Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freistellung hätte eintreten müssen. Das Bundesgericht tritt zwar auf Beschwerden gegen Freistellungen oder vorläufige Dienstenthebungen unter Lohnfortzahlung nicht ein: Solche Massnahmen hätten für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keine Nachteile zur Folge, weil kein Anspruch auf effektive Beschäftigung bestehe (BGE 99 Ib 129 E. 1c; vgl. auch BGr, 27. Mai 2003, 2A.64/2003, E. 2.2, www.bger.ch; Eidgenössische Personalrekurskommission, 25. August 2000, E. 3b, VPB 65/2001 Nr. 13 E. 3b). Das Verwaltungsgericht geht demgegenüber davon aus, dass eine Einstellung im Amt oder Freistellung jedenfalls unter bestimmten Umständen auch bei Lohnfortzahlung in die Rechte des oder der Betroffenen eingreifen kann (VGr, 3. Dezember 2003, PB.2003.00024, E. 1.2; 4. Dezember 2002, PB.2002.00031, E. 1d/bb, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Das trifft jedenfalls insofern zu, als eine Freistellung oder Einstellung im Amt eine Persönlichkeitsverletzung darstellen kann. Namentlich kann dies dann der Fall sein, wenn das berufliche oder persönliche Umfeld der betroffenen Person aus den Umständen schliessen muss, diese werde einer Straftat verdächtigt oder habe sich sonst schwere Verfehlungen gegen Dienstpflichten vorwerfen zu lassen (Alfred Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, Zürich 2000, S. 79+131; vgl. auch VGr, 4. Dezember 2002, PB.2002.00031, E. 2c, www.vgrzh.ch). In diesem Fall muss ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person an der Klärung der Frage, ob die Freistellung rechtmässig war oder nicht, bejaht werden. Ähnlich wie ein schlechtes Arbeitszeugnis kann sich eine Freistellung wegen Verdachts auf strafrechtlich relevantes Verhalten oder schwerer Verletzung der Dienstpflichten nachteilig auf das weitere berufliche Fortkommen der betroffenen Person auswirken. Vorliegend wurde die Freistellung – grundsätzlich unter Lohnfortzahlung – in Anwendung von §§ 18 und 24 LPG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998 ausgesprochen. Nach § 24 Abs. 2 LPG kann eine Freistellung verhängt werden, wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist. Zwar nimmt die Begründung der Verfügung nicht direkt auf die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer und damit auch nicht auf eine Gefährdung der Schulkinder Bezug; sie lautet vielmehr, dass der "geltend gemachte Weisungsbruch" durch den Beschwerdeführer zu einer äusserst schwierigen Situation für alle Beteiligten führe und zum Wohl aller nur dadurch beruhigt werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an die Primarschule X zurückkehre. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Weisungen vom 28. November 2001 gebrochen habe, sollte laut dieser Begründung anscheinend unbeantwortet bleiben. Somit wurde aber ausdrücklich offen gelassen, ob der Beschwerdeführer diesen Weisungen zuwidergehandelt habe, in denen er aufgefordert worden war, die Intimsphäre der Kinder zu akzeptieren, die Schamgrenzen zu wahren und die körperliche Integrität zu achten. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, sich gegen einen derartigen Verdacht zu wehren, und damit daran, dass die Rechtmässigkeit der strittigen Verfügung geklärt wird. Dies gilt umso mehr, als der Fall des Beschwerdeführers in der Tagespresse zum Teil ausführlich behandelt wurde. 3.4 Die Freistellung wurde zwar jedenfalls am 15. August 2003 – an jenem Tag, an dem laut der Vereinbarung das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde – gegenstandslos. Damit blieb jedoch die Berechtigung der in der Begründung indirekt angesprochenen Vorwürfe weiterhin ungeklärt. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Entkräftung dieser Vorwürfe endete nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist nach wie vor aktuell. Die Vorinstanz hätte deswegen auf den Rekurs nach § 21 lit. a VRG grundsätzlich eintreten müssen. Ob dies nach dem Abschluss der eingeleiteten Administrativuntersuchung immer noch gelten würde, kann hier offen bleiben. 3.5 Bereits im Rekurs hatte der Beschwerdeführer den Eventualantrag gestellt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2003 mit der Unterzeichnung der auf den 17. Juni 2003 datierten Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden sei. Der Beschwerdeführer hatte kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung, soweit sie die Freistellung betraf, da eine allfällige Gegenstandslosigkeit der Freistellung ab dem Abschluss der Vereinbarung – ebenso wie die Gegenstandslosigkeit der Freistellung ab dem 15. August 2003 – den Beschwerdeführer nicht vom Verdacht befreit hätte, die Intimsphäre von Schulkindern nicht gewahrt zu haben, und ihn somit moralisch nicht hätte rehabilitieren können. Insoweit wäre dieser Rekursantrag durch Nichteintreten zu erledigen gewesen. Aus der Rekursbegründung ergibt sich allerdings, dass dieser Antrag – entsprechend dem Eventualantrag in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht – auf die Feststellung der materiellen Rechtswidrigkeit der Freistellung zielte. In diesem Rahmen hätte die Vorinstanz demnach auch auf den Eventualantrag eintreten müssen. 3.6 Nach § 64 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit unter anderm dann zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz den Nichteintretensbeschluss mit einer summarischen materiellen Prüfung verbunden hat. Die Verfahrensökonomie kann allerdings bei Aufhebung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ausnahmsweise den Verzicht auf eine Rückweisung, also einen reformatischen Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtfertigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 2, § 63 N. 11, § 28 N. 10). Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mit einer nicht nur summarischen, sondern verhältnismässig ausführlichen materiellen Eventualbegründung versehen, laut welcher der Rekurs im Fall des Eintretens abzuweisen gewesen wäre. Diese Begründung ist daraufhin zu prüfen, ob ihretwegen im Sinn der Prozessökonomie auf eine Rückweisung verzichtet werden kann. 4. Die Verfügung vom 17. Juni 2003 war – wie erwähnt – im Wesentlichen wie folgt begründet worden: Der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die Weisungen vom 28. November 2001 gebrochen, habe zu einer äusserst schwierigen Situation für alle Beteiligten geführt, die zum Wohl der Schule dadurch beruhigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer freigestellt werde. Die Vorinstanz begründet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Freistellung im Wesentlichen damit, dass der dringende Verdacht bestanden habe, der Beschwerdeführer habe weisungswidrig die notwendige körperliche Distanz zu den Kindern nicht gewahrt, weshalb die Massnahme zur Beruhigung der Beteiligten und der Öffentlichkeit angebracht gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechtigung eines dringenden Verdachts, weil am 17. Juni 2003, als die Verfügung erlassen wurde, die Vorwürfe noch gar nicht abgeklärt worden seien. Die Freistellung sei zudem unverhältnismässig gewesen, weil sie im Zeitpunkt ihres Erlasses ohnehin nicht mehr notwendig gewesen wäre, da der Beschwerdeführer damals infolge seiner Erkrankung gar nicht mehr unterrichtet habe und sich in der unter dem Datum des 17. Juni 2003 abgeschlossenen Vereinbarung auch zu diesem Verzicht verpflichtet habe. 4.1 Die neuerlichen Vorwürfe, die in der Besprechung vom 21. Mai 2003 dem Beschwerdeführer vorgehalten und von diesem bestritten wurden, beruhten auf zwei Meldungen: Zum einen hatte eine Praktikantin und ehemalige Schülerin des Beschwerdeführers ausgesagt, sie habe beobachtet, wie dieser einem "Mädchen in einer zärtlichen Geste die Haare aus dem Gesicht strich, über den Kopf streichelte und seine Hand auf den Nacken des Mädchens legte". Zum andern hatten zwei Mädchen aus der Klasse des Beschwerdeführers einer Handarbeitslehrerin mitgeteilt, sie hätten kein gutes Gefühl, was das bevorstehende Klassenlager betreffe. Eines dieser Mädchen erzählte der Handarbeitslehrerin laut deren Schilderung zudem, dass der Beschwerdeführer bei einer Demonstration im Turnunterricht einen unnötigen und auffälligen Körperkontakt zu einem Mädchen hergestellt habe und ohne anzuklopfen in die Mädchendusche eingetreten sei. 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Freistellung sei ohne vorgängige Untersuchung erfolgt. Damit verkennt er jedoch das Wesen und den Zweck der Freistellung als einer vorläufigen Lösung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme. Deshalb ist auch der weitere Verlauf der von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2003 in Auftrag gegebenen Administrativuntersuchung nicht von Belang. Die Rechtmässigkeit der Freistellung ist vielmehr aufgrund der Kenntnisse der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, also am 17. Juni 2003, zu beurteilen. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die in § 39 PG in Verbindung mit § 2 LPG verankert ist und im Übrigen ohnehin als Ausfluss der allgemeinen Grundsätze des Verfassungs- und Verwaltungsrechts gilt (VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00022, E. 7.1, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 131). Diese musste zwar von der Beschwerdegegnerin bei ihrem Vorgehen berücksichtigt werden, ändert jedoch nichts daran, dass über die Freistellung ohne umfassende Abklärung aufgrund einer Prüfung der gesetzlichen Kriterien zu entscheiden war, nachdem die Primarschulpflege X mit Faxschreiben vom 26. Mai 2003 den entsprechenden Antrag gestellt hatte. 4.1.2 Nach § 24 Abs. 2 LPG kann eine Freistellung ausgesprochen werden, wenn "das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist". Der letztgenannte Grund ist bloss beispielhaft; massgebend ist das "Wohl der Schule". Die Einleitung eines Hauptverfahrens ist nach § 24 LPG keine Voraussetzung der Freistellung. Begründet wurde die Freistellung nicht direkt mit dem Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer, er habe die Intimsphäre von Schülerinnen nicht genügend geachtet, sondern damit, dass entsprechende Handlungen einen Weisungsbruch darstellen würden und dass bereits der Verdacht eine schwierige Situation an der Schule schaffe, die nur durch die Freistellung beruhigt werden könne. In diesem Sinn hatte sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin bereits in der Besprechung vom 21. Mai 2003 geäussert. Auch die Vorinstanz begründet die Freistellung nicht allein mit dem Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern damit, dass aufgrund dieses Verdachts die fragliche Massnahme zur Beruhigung der Situation im Schulhaus und in der Öffentlichkeit angebracht gewesen sei. Da die Stimmung in der Lehrerschaft des betreffenden Schulhauses wegen der anhaltenden Gerüchte um den Beschwerdeführer ohnehin angespannt war, ist die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, im Namen des Wohls der Schule die Freistellung zu verfügen, nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer auf diese Weise dem Verdacht ausgesetzt blieb, er habe erneut die Schamgrenze der Kinder missachtet, durfte und musste die Beschwerdegegnerin aufgrund der Vorgeschichte gering gewichten. Seit 1994 waren immer wieder entsprechende Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer laut geworden. Zwar war das eingeleitete Strafverfahren am 12. Juni 1996 mangels eines konkreten Verdachts auf strafbare Handlungen eingestellt worden. Hingegen hält der "Zwischenbericht im Administrativverfahren" vom 9. Oktober 2000 fest, dass der Beschwerdeführer "es immer wieder unterliess, die körperliche Distanz zu seinen Schülerinnen zu wahren und er durch bestimmte Verhaltensweisen auf Schamgefühle seiner SchülerInnen nicht gebührend Rücksicht nahm". Im Übrigen hatte die Untersuchungsbeauftragte das Vorliegen sexueller Handlungen mit Kindern verneint, wobei sie in einem Fall die strafrechtliche Würdigung offen gelassen und auch nicht näher untersucht hatte, ob Übertretungen oder Disziplinarfehler vorgekommen waren, da ohnehin die Verjährung bereits eingetreten wäre. Angesichts dieser längeren Vorgeschichte war die Beschwerdegegnerin durchaus gehalten, auf die neuerlichen Vorwürfe konsequent zu reagieren. 4.1.3 Die Vorinstanz hat zur Rechtfertigung der Freistellung weiter angeführt, es werde mit dieser Massnahme sichergestellt, dass die betroffenen Lehrpersonen für die Dauer des Verfahrens keinen Einfluss auf Schulkinder oder Lehrerinnen und Lehrer nehmen könnten, die im Administrativverfahren als Auskunftspersonen angehört werden sollten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, diese Bemerkung habe keinen Bezug zur konkreten Situation. Zudem hätte er bereits vor dem Erlass der Verfügung Einfluss nehmen können. Die Frage kann offen bleiben, da sich die Freistellung bereits mit andern Gründen rechtfertigen liess. Immerhin durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die mit dem Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Schulhaus zu erwartende Entspannung der Situation sich auch förderlich auf die Administrativuntersuchung auswirken würde. Es ist daher jedenfalls vertretbar, die Freistellung auch damit zu begründen, dass sie aus damaliger Sicht den Gang dieser Untersuchung positiv hätte beeinflussen können. 4.1.4 Der Beschwerdeführer kann sodann nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten, dass die Freistellung erst drei Wochen nach Eingang des entsprechenden Antrags verfügt wurde, da dies nicht gegen ihre sachliche Notwendigkeit spricht. Unzutreffend ist schliesslich der Vorwurf, die Freistellung sei ohne Beachtung der Besonderheit des Einzelfalls erfolgt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die am 17. Juni 2003 angeordnete Freistellung sei im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht mehr verhältnismässig gewesen, da aufgrund seiner Erkrankung und der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin sichergestellt gewesen sei, dass er keinen Unterricht mehr erteilen werde. Zu präzisieren ist, dass die Vereinbarung zwar das Datum des 17. Juni 2003 trägt, aber vom Beschwerdeführer erst am 18. Juni 2003 unterzeichnet wurde. Dies ändert jedoch nichts Wesentliches am Vorbringen, die Freistellung sei – jedenfalls ab dem 18. Juni 2003 – unverhältnismässig, weil unnötig gewesen. 4.2.1 Der in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind sowie dass der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 581). Dass die Freistellung geeignet war, Unterrichtserteilung durch den Beschwerdeführer zu verhindern, steht ausser Frage. 4.2.2 Die Parteien und die Primarschulgemeinde X haben die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die Lohnfortzahlung und den Verzicht des Beschwerdeführers auf die weitere Erteilung von Unterricht durch eine "Vereinbarung" geregelt. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei dieser tatsächlich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag handelt oder vielmehr um zwei in einem koordinierten Verfahren erlassene Verfügungen, die im Rahmen des Ermessens der Verwaltungsbehörden auf Mitwirkung des Adressaten beruhten. Der Abschluss eines subordinationsrechtlichen verwaltungsrechtlichen Vertrags gilt als zulässig, wenn das Gesetz dafür Raum lässt bzw. ihn nicht ausdrücklich ausschliesst und wenn er zum Erreichen des Gesetzeszwecks geeigneter erscheint als eine Verfügung. Letzteres bedeutet, dass eines der Motive für die Wahl der Vertragsform vorliegen muss und sich nicht aus andern Gründen die Verfügung als die angemessene Handlungsform erweisen darf (Häfelin/Müller, Rz. 1071 mit Hinweisen). Als zulässige Motive für die Wahl der Vertragsform gelten etwa die Beseitigung rechtlicher Unklarheiten durch eine Einigung zwischen Behörden und Privaten oder ein erheblicher Ermessensspielraum der zuständigen Behörde (Häfelin/Müller, Rz. 1078). Das zürcherische Personalrecht sieht in § 23 Abs. 1 PG (hier in Verbindung mit §§ 2 und 8 LPG anwendbar) vor, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen beendet werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz grundsätzlich Raum für den Aufhebungsvertrag lässt und auch einen erheblichen Ermessensspielraum vorsieht, der einen Grund für die Wahl der Vertragsform bietet. Eine vertragliche Auflösung des durch Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses ist daher denkbar (vgl. VGr, 26. September 2002, PK.2002.00004, E. 3c, www.vgrzh.ch; vgl. auch VGr BS, 27. Februar 2002, BJM 2003 S. 100 E. 2a; ETH-Rat, 28. Januar 1998, VPB 63/1999 Nr. 65 E. 2). Die Vereinbarung sieht – in sich widersprüchlich – vor, das Arbeitsverhältnis werde auf den 15. August 2003 aufgelöst, wobei der Lohn bis zum 15. August 2004 geschuldet sei. Eine von zwei denkbaren Auslegungen dieser Formulierung, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 15. August 2003 unter Auszahlung einer Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahreslohns, wird dadurch ausgeschlossen, dass eine Abfindung nach § 26 PG ausdrücklich vorbehalten bleibt. Demnach ist die Regelung der Vereinbarung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 15. August 2004 zu interpretieren, wobei ab dem 15. August 2003 eine Freistellung bei Lohnfortzahlung vereinbart wurde. Somit entspricht allerdings die Regelung der Vereinbarung im Hauptpunkt grundsätzlich der vom Gesetz vorgesehenen Lösung einer ordentlichen Kündigung, die frühestens auf den 15. August 2004 zulässig gewesen wäre (§ 8 Abs. 2 LPG). Allein deswegen, weil sich die Parteien im Ergebnis auf die gesetzliche Lösung geeinigt haben, kann jedoch das Vorliegen eines Vertrags noch nicht verneint werden. Immerhin ist dem Vergleich der definitiven Fassung der Vereinbarung mit den Entwürfen zu entnehmen, dass die Regelung auf Verhandlungen zwischen den Parteien beruht. Die Vereinbarung weicht auch in Nebenpunkten von den Bestimmungen der anwendbaren Gesetze ab, was nach § 23 Abs. 1 PG in Verbindung mit § 2 LPG nur bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist: Zum einen war es anscheinend der Wille der Parteien, dass die Nachfolge des Beschwerdeführers nicht im Sinn eines Vikariats geregelt werden sollte, wie es für die Dauer einer Freistellung vorgesehen ist (§ 5 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 LPG). Zum andern wurde der anzurechnende Zusatzverdienst in der endgültigen Fassung als Jahreslohn und nicht – wie noch in den Entwürfen – als Monatslohn angegeben; daraus ergibt sich, dass bereits bei Abschluss der Vereinbarung ins Auge gefasst wurde, den Lohn für das Schuljahr 2003/2004 entgegen § 40 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 gesamthaft im Voraus auszuzahlen, was dann auch geschah. Die Vereinbarung enthielt damit Elemente, die legalerweise nur mit einem Vertrag festgelegt werden konnten. Namentlich aufgrund dieser Abweichungen von der gesetzlichen Regelung im Sinn von § 23 Abs. 1 PG in Verbindung mit § 2 LPG ist die vorliegende Vereinbarung als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren (vgl. auch Pierre Moor, Droit administratif, Vol. II, Bern 1991, S. 243; Gegenbeispiele: Eidgenössische Personalrekurskommission, 30. Mai 2001, VPB 65/2001 Nr. 97 E. 3 [erwähnt bei Häfelin/Müller, Rz. 1073]; 21. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 36 E. 2c; VGr BS, 27. Februar 2002, BJM 2003 S. 100 E. 2a). 4.2.3 Bei einem durch Verfügung entstandenen Arbeitsverhältnis schliesst der Abschluss eines Aufhebungsvertrags den Erlass oder das Fortbestehen einer Verfügung nicht aus, soweit sich diese mit dem Vertragsinhalt bzw. dessen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vereinbaren lässt (vgl. auch RB 2002 Nr. 26): Immerhin gehen Teile der Lehre davon aus, dass das Gemeinwesen selbst im Rahmen eines vertraglich vereinbarten öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einzelne Rechte und Pflichten durch Verfügung regeln darf (offen gelassen in RB 2002 Nr. 25 E. 2f/bb mit Hinweisen). 4.2.4 Zu prüfen ist also, ob nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung am 18. Juni 2003 das Festhalten an der Freistellung gemäss der Verfügung vom 17. Juni 2003 unverhältnismässig war. Jedenfalls verfügt die Verwaltung über einen gewissen Spielraum, wenn sie der Ansicht ist, das mit einer Verfügung angestrebte Ziel könne einfacher und für die Beteiligten schonender mit andern oder zusätzlichen Handlungen erreicht werden, zum Beispiel – wie hier – mit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag oder auch informell wie etwa mit einer vorgängigen Besprechung des Verfügungsinhalts. So kann unter Umständen, wo eine Kündigung angebracht wäre, der oder die betreffende Angestellte zunächst zur Kündigung aus scheinbar eigenem Antrieb oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgefordert werden, oder es kann allenfalls ein Urlaub gewährt werden, wo eine Freistellung zulässig wäre. Ein solches Vorgehen kann der Praktikabilität dienen und letztlich auch dem Rechtsfrieden, wenn dergestalt eine gütliche Einigung zustande kommt. Einem derartigen informellen oder vertraglichen Handeln setzen jedoch umgekehrt das Legalitätsprinzip, die Gebote der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit sowie allenfalls wiederum die Praktikabilität Schranken. Zudem muss die Verwaltung derartige Handlungsspielräume nicht ausnutzen. Sie kann deshalb nicht im Namen des Verhältnismässigkeitsprinzips dazu angehalten werden, solche alternativen Lösungen zu suchen, wenn der Erlass einer Verfügung zulässig ist. Ebenso wenig ergibt sich dies aus der Fürsorgepflicht des Staats als Arbeitgeber. Wenn – wie hier – die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass einer Verfügung gegeben sind, kann diese nicht deshalb unnötig und damit unverhältnismässig sein, nur weil die Verwaltung darauf verzichtet hat, die Sache vertraglich zu regeln oder informelle Handlungen vorzunehmen. Wenn also die Beschwerdegegnerin – zusammen mit der Primarschulgemeinde X – vorliegend auf den Abschluss der Vereinbarung oder zumindest auf die einvernehmliche Regelung des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Schule gänzlich hätte verzichten können, so kann es auch nicht unverhältnismässig sein, wenn sie trotz der Vereinbarung an der Freistellung gemäss der Verfügung vom 17. Juni 2003 festgehalten hat. 4.2.5 Wie die Vorinstanz ausführt, konnte im Übrigen letztlich nur durch die Freistellung sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr unterrichtete. Nur diese Anordnung war bereits ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses erzwingbar, weil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung den Rechtsmitteln gegen die Freistellung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 10 Abs. 2 LPG). Die Regelung der Vereinbarung hätte dagegen vom Beschwerdeführer allenfalls mit aufschiebender Wirkung angefochten werden können, und dass er "bis auf weiteres" krankgeschrieben war, hätte nicht verhindert, dass er erneut hätte unterrichten können, sobald ihm wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden wäre. Daran ändert die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an die Primarschulpflege X, die Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund des ärztlichen Attests werde als Krankheitsurlaub behandelt, nichts. Das Fehlen von Hinweisen, dass der Beschwerdeführer der Vereinbarung zuwidergehandelt hätte, ist ebenso unerheblich: Die Annahme, der Adressat einer Verfügung verhalte sich rechtmässig, macht die Verfügung nicht unverhältnismässig. Im Übrigen war die Freistellung bei Lohnfortzahlung kein schwerer Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers, und zudem hätte die Aufhebung der Freistellung mit der Begründung, die Vereinbarung mache sie überflüssig, den Verdacht nicht ausgeräumt, dass der Beschwerdeführer die Intimsphäre der Kinder nicht gewahrt habe. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung der Freistellung war daher gering und von untergeordneter Bedeutung, und das Festhalten der Beschwerdegegnerin an der Freistellung erweist sich demnach als verhältnismässig. 4.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Vorinstanz vor, es gehe nicht an, die Freistellungsverfügung mit Argumenten zu untermauern, die nicht einmal die verfügende Behörde angeführt habe. Die Vorinstanz war jedoch aufgrund des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) sogar verpflichtet, sich mit den Argumenten in der Rekursschrift auseinanderzusetzen und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die umstrittene Freistellung umfassend zu prüfen. Die Vorinstanz – ebenso wie das Verwaltungsgericht – wäre im Übrigen auch zur Motivsubstitution berechtigt gewesen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 71, § 20 N. 44). 4.4 Fraglich ist schliesslich, ob mit der Bemerkung, die Freistellung sei "hinter dem Rücken des Beschwerdeführers" erfolgt, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Eine solche kann allerdings ausgeschlossen werden, genügte doch hier zur Wahrung des Gehörsanspruchs die Gelegenheit zur Äusserung an der Besprechung vom 21. Mai 2003. An dieser Besprechung war auch ein Vertreter der Beschwerdegegnerin anwesend, die Möglichkeit einer Freistellung wurde ausdrücklich erwähnt, und aus dem Protokoll lässt sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers klar erschliessen (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör auch VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003 S. 185 E. 5c+7c). 5.1 Der materiellen Eventualbegründung der Vorinstanz ist insgesamt beizupflichten. Die Prozessökonomie rechtfertigt unter diesen Umständen, die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 2 VRG gegenüber derjenigen der Vorinstanz eingeschränkt ist, spielt bei diesem Ergebnis keine Rolle und spricht deshalb ebenfalls nicht für die Rückweisung. Schliesslich verfügt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kompetenz zur Neuentscheidung ausnahmsweise über die Befugnis, Ermessensfragen zu beurteilen (RB 1987 Nr. 12; Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11), sodass auch keine Kognitionsbeschränkung der Neuentscheidung entgegensteht. 5.2 Da die Kammer zum Schluss gekommen ist, dass die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen, müsste streng genommen Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids dahingehend abgeändert werden, dass der Rekurs gegen die Verfügung des Volksschulamts abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werde. Eine solche Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs erscheint indessen als formeller Leerlauf, weshalb darauf zu verzichten ist. Auf diesen Umstand wird immerhin insoweit hingewiesen, als die Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – "im Sinn der Erwägungen" abgewiesen wird. 5.3 Der Verweis auf die Erwägungen im Dispositiv des vorliegenden Entscheids drängt sich auch aus folgendem Grund auf: Es ist hier ausdrücklich festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung vom 17. Juni 2003 betreffend die Lohnfortzahlung aufgrund der Regelung der Lohnfortzahlung in der Vereinbarung gegenstandslos wurden, weshalb auch ein aktuelles Interesse an ihrer Anfechtung fehlte (vorn 3.2). Diese Feststellung ist nötig, weil sich die Rechtslage dem Wortlaut der Verfügung in Verbindung mit jenem der Vereinbarung nicht entnehmen lässt. Dabei soll hier offen bleiben, ob die Vereinbarung eine Rückforderung nach § 24 Abs. 3 LPG auszuschliessen vermöchte, falls die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben wären. 6. 6.1 Materiell unterliegt der Beschwerdeführer, auch wenn das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids formell abgeändert werden müsste. Deshalb hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Vorinstanz hat den Antrag des damaligen Rekurrenten auf Zusprechung einer Parteientschädigung ebenfalls abgewiesen. Hier ist immerhin zu berücksichtigen, dass der Rekurs in Bezug auf die Regelung der Lohnfortzahlung in der angefochtenen Verfügung deshalb gegenstandslos geworden war, weil die Beschwerdegegnerin mittlerweile die für den damaligen Rekurrenten günstigere Vereinbarung abgeschlossen hatte (vgl. zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19, § 17 N. 25). Da sich aber der Rekurs materiell gar nicht ausdrücklich gegen diese Regelung gerichtet hatte, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer als im Wesentlichen unterliegende Partei des Rekursverfahrens zu betrachten ist und deshalb keine Parteientschädigung für dieses beanspruchen kann.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. …
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