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Geschäftsnummer: PB.2003.00041  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.04.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Versetzung


Versetzung eines Stationsleiters wegen eines Arbeitskonflikts infolge eines angeblichen Missbrauchs der Vorgesetztenstellung. Rückweisung an den Bezirksrat wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die fragliche Versetzung in eine Funktion ohne Führungsaufgaben stellt eine anfechtbare Verfügung dar (E. 1.1). Es handelt sich um eine administrative, keine disziplinarische Massnahme. Entgegennahme des Rechtsmittels als Personalbeschwerde (E. 1.3).
Der Gehörsanspruch ist verletzt, wenn Rekursantworten und Vernehmlassungen, die neue erhebliche Gesichtspunkte enthalten, und Ergebnisse von Beweiserhebungen nicht zugestellt bzw. bekanntgegeben werden. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Die Heilung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist wegen dessen eingeschränkter Kognition und wegen des möglichen Einflusses der Gehörsverletzungen auf den Verfahrensausgang ausgeschlossen (E. 2).
Erwägungen zum Sachverhalt im Hinblick auf den zweiten Rechtsgang (E. 3).
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind Kosten zu erheben (E. 5).
 
Stichworte:
ADMINISTRATIVMASSNAHME
ARBEITSKONFLIKT
BEWEISABNAHMEPFLICHT
BEWEISOFFERTE
DISZIPLINARMASSNAHME
DISZIPLINARREKURS
HEILUNG
KOSTEN
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
RECHTLICHES GEHÖR
SEXUELLE BELÄSTIGUNG
STELLUNGNAHME
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG
VERSETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 8 Abs. I VRG
§ 20 Abs. I VRG
§ 50 VRG
§ 74 Abs. I VRG
§ 76 VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 19 S. 70
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A, geboren 1960, ist seit dem 1. Mai 1986 im Spital L tätig. Zur fraglichen Zeit war er Leitender Krankenpfleger der Abteilung M mit der Amtsbezeichnung eines Stationsleiters. Auf den 1. Juli 2001 wurde C, geboren 1977, als seine Mitarbeiterin angestellt. Diese teilte am 24. Mai 2002 in einem Gespräch mit dem Leiter des Pflegebereichs mit, sie sei nach ihrem Stellenantritt von A sexuell belästigt worden, indem dieser an einem Begrüssungs- und Ver­abschie­dungsritual mit Umarmungen und Wangenküssen festgehalten habe, das sie nur anfänglich gutgeheissen habe. Nachdem sie ihn zurückgewiesen habe, hätten die Belästigungen weitestgehend aufgehört, doch sei es zu massiven Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit gekommen. In der Folge führte der Leiter des Pflegebereichs im Beisein der Oberschwester mehrere Gespräche mit A und holte von beiden Beteiligten persönliche Stellungnahmen ein, die wiederum der jeweils andern Seite zur Äusserung unterbreitet wurden. Am 24. Juni 2002 verfügte der Dienstchef des Spitals L die Verwarnung und Versetzung von A. Dieser wurde auf den 1. Juli 2002 bei gleich bleibender Amtsbezeichnung sowie unveränderter Besoldungseinreihung und -einstufung in der Funktion eines Krankenpflegers in die Station N versetzt. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass A mehr Nähe zugelassen habe, als es mit seiner Vorgesetztenstellung vereinbar gewesen sei, und dass er nach der Zurückweisung unrechtmässig seine Macht als Vorgesetzter ausgespielt habe.

B. Diese Verfügung liess A mit Einsprache vom 26. Juni 2002 (ergänzt am 9. Juli 2002) beim Stadtrat von Zürich anfechten. Der Stadtrat wies die Einsprache mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 ab.

II.  

Am 11. November 2002 liess A gegen den Beschluss des Stadtrats Rekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und beantragen, er sei unter Aufhebung der Verfügung vom 24. Juni 2002 und des Stadtratsbeschlusses vom 2. Oktober 2002 in seine vormalige Funktion am alten Arbeitsort zurückzuversetzen; eventuell sei gegen ihn nur eine Verwarnung auszusprechen. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.  

Hiergegen liess A am 11. Dezember 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1.   Der Beschluss des Bezirksrats vom 23. 11. [recte: 10.] 03 sowie die Verfügung des Dienstchefs des Spitals L ... vom 24. 06. 02 betreffend die Versetzung seien aufzuheben.

  2.   Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

  3.   Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, ein Beweisverfahren durchzuführen und eine Schlussverhandlung anzusetzen.

      

       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

 

Mit Schreiben vom 23./26. Januar 2004 teilte der Bezirksrat den Verzicht auf Vernehmlassung mit. Namens der Stadt Zürich beantragte der Stadtrat in der innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdeantwort vom 3. März 2004, die Beschwerde sei unter Kos­ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 74 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Beschwerdeanträge sind zulässig (§ 80 Abs. 2 VRG e contrario). Ein genügendes Anfechtungsobjekt liegt vor: Zwar gelten unwesentliche Änderungen des Tätigkeits­bereichs und kleinräumige Versetzungen nicht als anfechtbare Anordnungen. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine auf das angeblich fehlerhafte Verhalten des Beschwer­deführers zurückgehende Versetzung in eine andere Funktion, die zudem keine Führungsaufgaben mehr enthält. Eine solche Massnahme durfte denn auch nach dem anwendbaren Recht nur unter bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen aus­gesprochen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Mai 2001, PB.2000.00031, E. 3b+c, www.vgrzh.ch; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998 S. 193 ff., 200 [je mit weitern Hinweisen]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.2 Zu Recht wendet sich die Beschwerde nur gegen die Versetzung des Beschwerdeführers, nicht aber gegen die Verwarnung, da das Verwaltungsgericht zur Überprüfung von Verweisen nicht zuständig ist (§ 76 Abs. 2 VRG).

1.3 Die angefochtene Versetzung wurde als administrative, nicht als disziplinarische Mass­nahme verfügt; sie stützt sich dementsprechend auf Art. 24 Abs. 1 (und nicht Art. 88 lit. d) der auf den 1. Juli 2002 ausser Kraft getretenen Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Zürich vom 15. Juli 1993 (aPersonalrecht; AS 41, 291; vgl. Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 28. No­vember 2001 [Personalrecht]). Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Ver­setzung sei disziplinarischer Natur. Allgemein ist eine Massnahme disziplinarischer Art, wenn sie wegen schuldhaften rechts­widrigen Verhaltens der betroffenen Person verfügt wird. Dagegen setzt die administrative Massnahme kein Verschulden voraus; sie zielt nicht auf eine Massregelung ab, sondern sie soll den ordentlichen Gang der Verwaltung gewährleisten (vgl. VGr, 17. März 1999, PB.1999.00002, E. 1a+b+d; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 76 N. 6 ff.; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 150 B II a – alle zu Abgrenzung und Zulässigkeit von disziplinarischer und administrativer Entlassung und je mit Hinweisen). Vorliegend war der Grund für die Verwarnung des Beschwerdeführers dessen angeblich "unentschuldbare[s] Verhalten..."; die Versetzung wurde jedoch angeordnet, weil es für C nicht mehr zumutbar sei, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten; diese Situation könne nur bereinigt werden, indem der Beschwerdeführer seiner Funktion als Gruppenleiter entbunden werde, denn C sei kein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen, während das Vertrauensverhältnis zwi­schen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten in Bezug auf seine Führungsaufgabe gestört sei. Die umstrittene Massnahme dient folglich nicht der Massregelung des Beschwerdeführers – zu diesem Zweck wurde er verwarnt –, sondern der Wiederherstellung eines ungestörten Arbeitsklimas in der Abteilung M. Sie ist demnach administrativ bedingt (vgl. auch RB 2002 Nr. 27 E. 7b). Somit ist die vorliegende Eingabe nicht als Disziplinarrekurs nach § 76 Abs. 1 VRG, sondern als Personalbeschwerde gemäss § 74 Abs. 1 VRG entgegenzunehmen.

2.  

Der Beschwerdeführer wirft sämtlichen Instanzen vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; § 8 Abs. 1 VRG) verletzt zu haben.

2.1 Dem Dienstchef des Spitals L wird vorgeworfen, die Verfügung vom 24. Juni 2002 erlassen zu haben, ohne den Beschwerdeführer zu den Vorwürfen der übermässigen Kontrolle und des Fehlverhaltens als Vorgesetzter angehört zu haben, ohne ihn mit C konfrontiert zu haben und ohne weitere Auskunftspersonen befragt zu haben.

2.1.1 Zwar kam in den Gesprächen zwischen dem Leiter des Pflegebereichs und dem Beschwerdeführer vom 28. und vom 29. Mai 2002 – die in Anwesenheit der Oberschwester stattfanden – nur der Vorwurf der sexuellen Belästigung zur Sprache. Der Vorwurf der übermässigen Kontrolle und des Missbrauchs der Stellung als Vorgesetzter findet sich jedoch ausführlich in der Stellungnahme von C vom 4. Juni 2002. Dem Beschwerdeführer wurde das Recht auf Äusserung zu dieser Stellungnahme gewährt, das er auch wahrnahm. Im Gespräch vom 29. Mai 2002 liess sich der Beschwerdeführer sodann von seinem Vorgesetzten dazu bewegen, auf ein Gespräch mit C im Beisein des Vorgesetzten zu verzichten, wobei ein solches zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ohnehin nicht notwendig gewesen wäre. Schliesslich hat der Beschwerdeführer vor dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung keine Anträge auf Anhörung weiterer Personen gestellt; die Oberschwester, deren Anhörung er fordert, war im Übrigen bei den beiden Gesprächen vom 28. und vom 29. Mai 2002 zugegen. Insoweit trifft der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu.

2.1.2 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt hingegen deshalb vor, weil der Beschwerdeführer nicht über die Stellungnahme der Leitenden Schwester vom 13. Juni 2002 informiert wurde; die Behörden haben den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, wenn neue entscheidwesentliche Akten, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können, beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 13+71). Doch kann diese Gehörsverweigerung als durch das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat geheilt gelten, da die­sem die volle Kognition zustand (vgl. § 20 Abs. 1 VRG; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 57 N. 7.2.1; vgl. auch Art. 66 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 [BS 1, 3; AS 41, 277]).

2.2 Dem Stadtrat als der kommunalen Einsprachebehörde wirft der Beschwerdeführer vor, seine Beweisanträge übergangen zu haben. Der Stadtrat hat jedoch begründet, weshalb er diesen Anträgen nicht folgte. Damit ist den Anfor­derungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. Michele Albertini, Der ver­fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 f.+378). Ob die Begründung des Stadtrats zutrifft, wonach die angebotenen Beweise weder zur Klärung des Sachverhalts noch zu dessen rechtlicher Beurteilung etwas beizutragen vermöchten, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

2.3 Dem Bezirksrat, der Rekursinstanz, wird vorgehalten, er habe sich auf zwei Stellungnahmen – von C und von der Leitenden Schwester – gestützt, von denen der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren Kenntnis erlangt habe. Dessen Beweiseingaben und ‑anträge seien dagegen nicht berücksichtigt worden.

2.3.1 Unter Umständen ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn eine Rekursantwort oder Vernehmlassung der Gegenpartei nur auf Verlangen zugestellt wird (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 14). Eine Pflicht zur Bekanntgabe oder Unterbreitung besteht allerdings etwa dann, wenn sich in der Eingabe neue erhebliche Gesichtspunkte finden, zu denen die rekurrierende Partei noch keine Stellung nehmen konnte. In solchen Fällen muss der betreffenden Partei mit der Zustellung der Eingabe die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden (RB 1982 Nr. 6; Albertini, S. 219+273 ff.; vgl. auch EGMR, 28. Juni 2001, F.R. c. Suisse, 37292/97, §§ 36 f., http://hu­doc.echr.coe.int). Über das Ergebnis von Be­weiserhebungen sind die Parteien ebenfalls zu orientieren (Albertini, S. 352 ff., besonders S. 355 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 35).

Mit Verfügung vom 14. November 2002 verpflichtete der Präsident des Bezirksrats die Beschwerdegegnerin zu Vernehmlassung, Aktenzustellung und Beweiseinreichung. Hierauf reichte die Beschwerdegegnerin dem Bezirksrat am 5. Februar 2003 eine 13-seitige Vernehmlassung ein, zusammen mit den Vorakten sowie je einer neuen persönlichen Stellungnahme der Leitenden Schwester und von C (vom 29. No­vember bzw. vom 9. De­zember 2002). Die Leitende Schwester begründet in ihrem Schreiben, weshalb der Beschwerdeführer nach ihrer Ansicht in zwei Fällen seine Kompetenzen überschritten und C über Gebühr kontrolliert hatte. Diese Ereignisse hatte sie in ihrer früheren Stellungnahme vom 13. Juni 2002 nur in allgemeiner Form und als Behauptungen von C wiedergegeben. Der Bezirksrat erwähnte im angefochtenen Beschluss die Vernehmlassung zwar nur am Rand, übernahm daraus jedoch entscheidende Bewertungen, was sich aus der zum Teil übereinstimmenden Wortwahl ergibt. Während er die Stellungnahme von C gar nicht erwähnte, würdigte er die Stellungnahme der Leitenden Schwester ausführlich und gewichtete sie massgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Vernehmlassung und Stellungnahmen waren dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid nicht zugestellt worden.

Zwar ersuchte der Beschwerdeführer weder im Rekurs noch in seiner Eingabe vom 21. November 2002 um Zustellung der Rekursantwort oder um einen zweiten Schriftenwechsel. Auch im Schreiben vom 24. Juni 2003 erkundigte sich sein Rechtsvertreter nur in allgemeiner Form nach dem Stand des Verfahrens. Durch die Präsidialverfügungen vom 14. November und vom 20. Dezember 2002 war der Beschwerdeführer zudem darüber informiert worden, dass von der damaligen Rekursgegnerin eine Vernehmlassung und weitere Beweismittel eingefordert worden waren. Da die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2003 auch neue Beweismittel enthielt und der Bezirksrat in seinem Entscheid die Stellungnahme der Leitenden Schwester vom 29. November 2002 massgebend zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigte, genügte dies zur Wahrung der Verfahrensrechte des Letzteren jedoch nicht; Vernehmlassung und Stellungnahmen hätten diesem vielmehr zugestellt werden müssen. Insoweit hat der Bezirksrat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

2.3.2 Der Bezirksrat überging in seinem Entscheid die Beweisofferten des Beschwerdeführers und die von diesem eingereichte Solidaritätsbekundung von Mitarbeitenden, ohne dies zu begründen. Er verwies auch nicht auf die Bemerkung im Beschluss des Stadtrats, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichten und angebotenen Beweismittel untauglich seien. Aus dem Beschluss des Bezirksrats geht nicht einmal implizit hervor, weshalb die Beweismittel und Beweisofferten nicht gewürdigt wurden. Der Bezirksrat erwähnt im Gegenteil zweimal, es müsse der "Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit" genügen, wenn klare Beweise fehlten und absolute Gewissheit nicht erlangt werden könne. Obwohl also der Bezirksrat davon auszugehen schien, dass die Beweislage dürftig sei, verzichtete er ohne Begründung auf die Würdigung der eingereichten und angebotenen weiteren Beweise. Auch damit hat er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

2.3.3 Die Vorinstanz ist ferner auf Folgendes hinzuweisen: Nach ihren Ausführungen will sie die ihr nach § 20 Abs. 1 VRG zukommende volle Kognition nicht wahrnehmen, sondern scheint die Angemessenheitsprüfung mit einer Rechtskontrolle und diese wiederum mit einer Willkürprüfung gleichzusetzen. Durch eine solche Nichtausschöpfung ihrer Kognition würde sie ebenfalls eine unzulässige formelle Rechtsverweigerung be­gehen (vgl. Albertini, S. 387 f.). Allerdings ergibt sich aus den weiteren Erwägungen im angefochtenen Beschluss, dass sich die Vorinstanz – entgegen ihrem in dieser Form nicht haltbaren Textbaustein – nicht auf eine Rechtskontrolle oder gar Willkürprüfung beschränkt hat, sondern sich nur bei der Ermessensbetätigung zurückgehalten hat, soweit persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen waren, was zulässig ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 20 N. 22).

2.4 Da die Kognition des Verwaltungsgerichts gegenüber derjenigen des Bezirksrats beschränkt ist, ist eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzungen grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 50 f. im Vergleich mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 2.2.3). Der Verzicht auf eine Rückweisung käme höchstens dann in Frage, wenn die Gehörsverletzungen auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss haben bzw. wenn sich die Beschwerde als klarerweise berechtigt oder unbegründet erweist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 52; ähnlich auch Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 99/1998 S. 97 ff., 111 ff.; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 16; restriktiver Albertini, S. 465, laut dem eine Heilung von vornherein nur in Frage kommen kann, wenn die Kognition der höheren Instanz nicht enger ist als jene der Behörde, welche die Gehörsverletzung zu verantworten hat; vgl. auch BGE 126 I 68 E. 2). In diesen Fällen handelte es sich bei der Rückweisung um einen verzichtbaren prozessualen Leerlauf.

2.5 Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz Einfluss auf den Verfahrensausgang haben könnten.

2.5.1 Der Bezirksrat bejahte zwar wie seine Vorinstanzen, dass der Beschwerdeführer seine Stellung als Vorgesetzter missbraucht habe; er belegte dies aber teils mit andern Beispielen. Er berief sich massgebend darauf, dass der Beschwerdeführer ohne genügenden sachlichen Grund die Vorträge von C für die interne Fortbildung habe ansehen wollen und im Computer deren Dokumente angeschaut habe. Diese Informationen entnahm er im Wesentlichen der persönlichen Stellungnahme der Leitenden Schwester vom 29. November 2002, zu welcher der Beschwerdeführer nicht angehört wurde. Auch ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer die Schilderungen von C nicht ausdrücklich bestritten habe, ohne dass sie ihm Gelegenheit gegeben hätte, sich zur neuen Stellungnahme seiner ehemaligen Mitarbeiterin zu äussern. Im Übrigen lässt der Bezirksrat verschiedentlich Distanz zu der von ihm gebilligten Verfügung durchblicken: So verweist er zweimal darauf, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit müsse im vorliegenden Fall genügen; er zweifelt an den "besonderen Emotionen" des Beschwerdeführers für C und be­zeichnet zusammenfassend die Versetzung unter Hinweis auf seine Zurückhaltung in Ermessensfragen als "vertretbar".

2.5.2 Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers, welche dieser wegen der Gehörsverweigerung durch den Bezirksrat erst dem Verwaltungsgericht einreichen konnte, den Entscheid des Bezirksrats beeinflusst hätte. Auch kann nicht von vornherein verneint werden, dass eine Auseinandersetzung mit den Beweiseingaben und Beweisanträgen des Beschwerdeführers den Bezirksrat hätte veranlassen können, den Beschwerdeführer, C oder auch weitere Beteiligte anzuhören oder zumindest weitere Stellungnahmen einzuholen. Insbesondere ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Beobachtungen der Oberschwester und des Leiters der Pflegedienste nicht aus den Akten ergeben, obwohl laut den Aussagen des Beschwerdeführers und von C mit der Ersteren, laut der Behauptung des Beschwerdeführers auch mit dem Letzteren Gespräche über die Situation geführt worden waren. Angesichts dessen, dass der Sachverhalt durchaus nicht umfassend geklärt erscheint, hätten solche weitern Beweismassnahmen unter Umständen den Entscheid des Bezirksrats beeinflussen können.

2.6 Während von vornherein nicht die Rede davon sein kann, dass die Beschwerde klarerweise gutzuheissen wäre, kann demnach umgekehrt auch nicht angenommen werden, sie sei klarerweise unbegründet und ein Einfluss der Gehörsverletzungen auf den Verfahrensausgang sei ausgeschlossen. Eine Heilung der Gehörsverletzungen durch das Verwaltungsgericht kommt folglich nicht in Betracht. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine Heilung auch am Fehlen weiterer Voraussetzungen scheitern müsste (vgl. etwa Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 52).

2.7 Somit ist die Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an den Be­zirksrat zurückzuweisen. Dieser hat unter Beachtung der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob weitere Beweismassnahmen angezeigt sind. Insofern hat er auch über die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers zu befinden. Sodann hat er unter Berücksichtigung der genannten persönlichen Stellungnahme und allfälliger neuer Beweisergebnisse in der Sache neu zu entscheiden.

3.  

Im zweiten Rechtsgang ist von folgenden Gegebenheiten auszugehen:

3.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer und C seit dem Stellenantritt der Letzteren am 1. Juli 2001 mit Umarmungen und Wangenküssen begrüssten und verabschiedeten, wobei unklar ist, von wem ursprünglich die Initiative hierzu ausging. Als erstellt kann auch gelten, dass der Beschwerdeführer für C eine über das Kollegiale hinausgehende Zuneigung entwickelte, der er womöglich keinen besondern Stellenwert beimass, die ihm aber im Gespräch mit seiner Ehefrau bewusst wurde und die er C gegenüber sinngemäss mit der Bemerkung ausdrückte, "er müsse Ordnung in seine Gefühle zu ihr und zu seiner Frau bringen können" (zitiert nach dem Protokoll des Ombudsmanns der Stadt Zürich vom 10. Juni 2002 in der auf Wunsch des Beschwerdeführers korrigierten Fassung). Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen von C; auch der Beschwerdeführer äusserte sich in diesem Sinn vor dem Ombudsmann sowie im Gespräch mit dem Leiter des Pflegebereichs vom 28. Mai 2002 und in seiner Stellungnahme vom selben Tag zu dessen Handen. Bestätigt wird es indirekt durch die Stellungnahme der Leitenden Schwester vom 13. Juni 2002, worin diese – aus eigener Anschauung – ausführt, der Beschwerdeführer sei zu Beginn von C "so begeistert" gewesen, "dass es fast euphorisch" gewirkt habe. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme als An­kläger im Ehrverletzungsprozess gegen C jegliche Verliebtheit bestritt, wiegt die gegenteiligen Äusserungen nicht auf. Anscheinend aufgrund dieses Überschwangs der Gefühle gab C dem Beschwerdeführer nach dessen Herbst­ferien ausdrücklich zu verstehen, dass sie das tägliche Begrüssungs- und Verabschiedungsritual als bedrängend empfinde und in Zukunft darauf verzichten wolle. Der Be­schwerdeführer, der wohl vorher entsprechende Andeutungen von C nicht wahrgenommen hatte, hielt sich in der Folge weitestgehend an die von dieser gesetzten Schranken. Insbesondere fand das Qualifikationsgespräch, an dem der Beschwerdeführer C ebenfalls umarmte, entgegen deren irrtümlicher Angabe vor dieser Aussprache, nämlich am 24. Sep­tember 2001, statt.

3.2  

3.2.1 Was die Geschehnisse nach der Aufgabe des Begrüssungs- und Verabschiedungsrituals betrifft, sagte C gegenüber dem Leiter des Pflegebereichs am 24. Mai 2002, die Zusammenarbeit habe sich seither massiv verschlechtert, sie fühle sich unwohl, es komme immer wieder zu Unstimmigkeiten und sie habe Mühe, den Beschwerdeführer als Vorgesetzten zu akzeptieren. Nachdem diese Vorwürfe in den Gesprächen zwischen dem Leiter des Pflegebereichs und dem Beschwerdeführer vom 28. und vom 29. Mai 2002 nicht zur Sprache gekommen waren, wurden sie von C in deren Stellungnahme vom 4. Juni 2002 erstmals detailliert ausgeführt. Diesbezüglich äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Antwort vom 12. Juni 2002 im Wesentlichen wie folgt: C wolle sich nicht unterordnen; sie habe sich weder an die Kompetenzen noch an die Hierarchie gehalten und dadurch Probleme geschaffen; es wäre wünschenswert, wenn sie ihr Fehlverhalten einsehen könnte.

3.2.2 Der Stadtrat und der Bezirksrat schlossen aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2002, dass dieser die Vorhaltungen von C nicht ausdrücklich bestreite. Dies lässt sich daraus aber nicht ablesen. Der Beschwerdeführer bringt darin vielmehr zum Ausdruck, dass die von ihm ausgeübte Kontrolle durch seine Vorgesetztenfunktion und das Verhalten von C gerechtfertigt ge­wesen sei. Der Vorwurf des Machtmissbrauchs wird damit deutlich zurückgewiesen. Zu­treffend ist immerhin, dass der Beschwerdeführer die detaillierten und in sich weit gehend schlüssigen Aussagen von C nur allgemein zurückwies, ohne sie im Einzelnen zu widerlegen. In seiner undatierten persönlichen Stellungnahme, die der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beilag, bestreitet der Beschwerdeführer sodann ausführlich die Schilderungen der Leitenden Schwester vom 29. November 2002 und von C vom 9. Dezember 2002.

3.2.3 Aufgrund der Akten kann jedenfalls als erstellt gelten, dass das Arbeitsklima sich massiv verschlechterte, nachdem C vom Beschwerdeführer den Verzicht auf das Begrüssungs- und Verabschiedungsritual verlangt hatte, und dass sich C vom Beschwerdeführer kontrolliert und gegängelt fühlte. Offen bleibt in­dessen, ob Letzteres objektiv zutraf oder ob sie Handlungen des Beschwerdeführers, die aufgrund seiner Vorgesetztenstellung an sich angebracht oder zumindest nicht zu beanstan­den waren, nicht mehr akzeptieren konnte, nachdem sie die Umarmungen und Wangenküsse infolge des Eingeständnisses seiner Zuneigung als Übergriffe empfand.

3.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die Versetzung des Beschwerdeführers zulässig war und auf einer genügend breiten Sachverhaltsabklärung beruhte, sind allerdings folgende Punkte zu berücksichtigen: Das Arbeitsverhältnis war anscheinend derart angespannt, dass nur die Trennung der Beteiligten mit Sicherheit eine Lösung versprach; es musste einigermassen rasch gehandelt werden, da das schlechte Arbeitsklima sich letztlich auf die Behandlung der Patientinnen und Patienten hätte auswirken können; der Beschwerdeführer hatte jedenfalls einen wesentlichen Grund für dieses schlechte Arbeitsklima gesetzt, indem er trotz sei­ner Vorgesetztenstellung, seines weit höheren Alters und seiner weit grösseren beruflichen Erfahrung unreflektiert körperliche Nähe – wenn auch in ritualisierter Form – gegenüber seiner Mitarbeiterin zugelassen, wenn nicht gesucht hatte; auch hatte die Leitende Schwester in ihrer ersten Stellungnahme vom 13. Juni 2002 Führungsprobleme beim Beschwerdeführer geortet. Schliesslich ist zu beachten, dass dem zuständigen Vorgesetzten bei der Beurteilung persönlicher Verhältnisse einiger Ermessensspielraum zukam und dass die administrative Versetzung einer der beiden beteiligten Personen bei gleich bleibendem Lohn unter den gegebenen Umständen der geringfügigste denkbare Eingriff war.

4.  

In seiner persönlichen Stellungnahme wirft der Beschwerdeführer C gravieren­de Pflichtverletzungen vor: Sie habe von einem Pharmaunternehmen eine Digitalkamera im Wert von Fr. 1'500.- entgegengenommen und sich vom selben Unternehmen an einen mehrtägigen Kongress einladen lassen. Die Abklärung dieser Anschuldigungen ist Sache der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 56 aPersonalrecht bzw. Art. 79 Personalrecht).

5.  

Angesichts des Fehlens eines Streitwerts und der Tragweite der zu beurteilenden Streitsache sind im vorliegenden Verfahren Kosten zu erheben (§ 80b VRG e contrario; vgl. auch VGr, 30. Juli 2003, PB.2003.00019, E. 3, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3). Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind bereits deshalb nicht zuzusprechen, weil keine der Parteien mehrheitlich obsiegt (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 23. Oktober 2003 wird aufgehoben, soweit damit die Versetzung des Beschwerdeführers gemäss der Verfügung des Dienstchefs des Spitals L vom 24. Juni 2002 bestätigt wird. Die Sache wird zur Neuentscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    2'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--        Zustellungskosten,
Fr.    2'060.--        Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    …