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Geschäftsnummer: PB.2004.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.01.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung


Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Kündigung wegen unzulässig formulierter Begehren

Nichteintreten auf das Begehren um Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei, weil damit laut Beschwerdebegründung die Wiedereinstellung erreicht werden soll (E. 2.1). Wenn einzig die Feststellung verlangt wird, dass die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt sei, ohne dass gleichzeitig ein Entschädigungsbegehren gestellt wird, muss der Beschwerdeführer seine schutzwürdigen Interessen begründen (E. 2.2). Die Rückweisung an die Vorinstanz darf nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer nun im zweiten Rechtsgang das - in seinen Augen zulässige - Ziel der Wiedereinstellung verfolgen kann (E. 2.3). Nichteintreten (E. 3).
 
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
RÜCKWEISUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
WIEDEREINSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 80 Abs. 2 VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 22 S. 74
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der Zweckverband Kranken- und Altersheim D stellte A per 1. Februar 1990 als Verwaltungsleiter des Alterszentrums "E" an. Am 31. März 2003 kündig­te die Heimkommission des Alterszentrums das Arbeitsverhältnis per 30. September 2003 und stellte A per sofort frei.

II.  

A liess dagegen am 25. April 2003 Rekurs an den Bezirksrat Y erheben und beantragen, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Mit Beschluss vom 21. November 2003 wies der Bezirksrat Y den Rekurs ab und beschloss gleichzeitig, auf die in der Replik erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. A wur­de zudem verpflichtet, dem Zweckverband Kranken- und Altersheim D eine Parteientschädigung auszurichten.

III.  

Am 6. Februar 2004 liess A Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Y beantragen. Es sei festzustellen, dass die Kündigung unwirksam, eventualiter sachlich nicht gerechtfertigt sei. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschlies-sender Neuentscheidung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Zudem sei A eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Zweckverband Alters- und Krankenheim D liess am 5. März 2004 die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Der Bezirksrat Y beantragte am 11. März 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde wird die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt. Mit diesem Entscheid wurde zunächst der erhobene Rekurs unter Entschädigungsfolgen abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1 und 4) und damit eine personalrechtliche Anordnung bestätigt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

1.2 Es fragt sich, ob mit der Beschwerde auch der Entscheid der Vorinstanz angefochten werden soll, auf die erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten (Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids). Dafür spricht zunächst, dass die Beschwerdeanträge nicht auf bestimmte Dispositiv-Ziffern Bezug nehmen. Dagegen spricht jedoch, dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids stets nur im Zusammenhang mit der ausgespro­che­nen Kündigung verlangt wird. Auch die Beschwerdebegründung bezieht sich nur auf die vom Bezirksrat für rechtmässig erklärte Kündigung. Streitgegenstand bildet demnach einzig die Bestätigung der ausgesprochenen Kündigung, nicht aber der Nichteintretens­ent­scheid der Vorinstanz. Auf eine Überweisung der Beschwerdeschrift an die Aufsichtsbehörde des Bezirksrates kann demzufolge verzichtet werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43).

1.3 Gemäss § 38 Abs. 1 und 2 VRG sind Verfahren mit einem Streitwert von über Fr. 20'000.- in Dreierbesetzung zu erledigen. Der Beschwerdeführer möchte mit seinem Hauptantrag erreichen, dass die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird und er da­durch "weiterhin über sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Dienstverhältnis" verfügt. Bei Gutheissung seiner Beschwerde würde er damit in den Genuss von Lohn­ansprüchen kommen, die weit über der erwähnten Streitwertgrenze liegen. Für die Behand­lung der Beschwerde ist damit die Kammer zuständig.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer begehrt im Hauptantrag die Feststellung an, dass die Kündigung unwirksam sei. Bei Gutheissung dieses Begehrens sei es laut Begründung der Beschwerde am Beschwerdegegner, "zu entscheiden, ob und allenfalls wie er das Dienstverhältnis lege artis auflösen will". Aus dieser Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Hauptantrag die Wiederherstellung des Dienstverhältnisses – mit "sämtli­chen Rechten und Ansprüchen" – erreichen möchte. Aufgrund von § 80 Abs. 2 VRG kann das Verwaltungsgericht indessen die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht rückgängig machen (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 1.2, www.vgrzh.ch, mit wei­teren Hinweisen; RB 2000 Nr. 30; BGr, 8. Mai 2001, 2P.13/2001, E. 2a/cc, www.bger.ch). Nachdem vorliegend auch kein bundesrechtlicher Anspruch auf Wiedereinstellung gegeben ist, ist auf den Hauptantrag nicht einzutreten. Ob allenfalls dann darauf ein­zutreten wäre, wenn die Nichtigkeit der Kündigung geltend gemacht würde, braucht hier nicht entschieden zu werden (offen gelassen in VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2b, www.vgrzh.ch), da in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass sich die Kündigung "im Lichte von Lite­ra­tur und Rechtsprechung zum Verwaltungsrecht zweifellos nicht als nichtig" erweise.

2.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Feststellung, dass die Kündigung sach­lich nicht gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung muss ein solches Feststellungsbegehren in der Regel mit einem Entschädigungsbegehren verbunden werden, da das Ge­richt darüber im gleichen Verfahren zu befinden hätte (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2a, www.vgrzh.ch; BGr, 8. Mai 2001, 2P.13/2001, E. 3c, www.bger.ch; vgl. § 80 Abs. 2 VRG sowie Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 4). Fehlt das Begehren um eine Entschädigung, ist dies als Indiz dafür zu berücksichtigen, dass mit dem Feststellungsbegehren unzulässigerweise nur die Weiterbeschäftigung angestrebt wird (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 1.4, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Die Verbindung von Feststellungs- und Leistungsbegehren wird von § 80 Abs. 2 VRG jedoch nicht zwingend vorausgesetzt. Vielmehr kann auf das Feststellungsbegehren auch dann eingetreten werden, wenn anderweitige schutzwürdige Interessen vorgebracht werden; es genügen tatsächliche (zum Beispiel wirtschaftliche oder ideelle) Interessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60). Es ist am Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 21 N. 29 f.).

In der Beschwerdeschrift werden zum Vorliegen schutzwürdiger Interessen keine Ausführungen gemacht. Einzig am Schluss der Begründung wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer die Geltendmachung von Forderungen wegen Überstunden und organisierten Mahlzeitendiensten vorbehalte. Solche Forderungen können indessen unabhängig davon geltend gemacht werden, ob die Kündigung nun als rechtmässig erklärt wird oder nicht. Ein Interesse an einem Feststellungsurteil wird dadurch nicht dargetan. Auf den Eventualantrag ist folglich nicht einzutreten.

2.3 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese den Sachverhalt vollständig feststelle und anschliessend neu entscheide. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 2000 Nr. 32) steht die Beschränkung der Entscheidbefugnis in § 80 Abs. 2 VRG einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht grundsätzlich entgegen. Hingegen kann die vom Verwaltungsgericht angeordnete Rückweisung nicht dazu führen, dass die Rekursinstanz eine im ersten Rechtsgang geschützte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Rechtsgang rückgängig macht. Vielmehr hat sie auf verbesserter Grundlage lediglich über die Rechtmässigkeit der Auflö­sung zu befinden und, falls diese nicht gegeben ist, die dem unrechtmässig Entlassenen zu­stehende Entschädigung zu bestimmen. Einer in diesem Sinne be­schränkten Rückweisung steht § 80 Abs. 2 VRG nicht entgegen. Ob auf ein Rückwei­sungs­begehren einzutreten ist, bestimmt sich somit ebenfalls danach, ob der Beschwerdeführer damit eine Entschädigung erreichen möchte (vgl. VGr, 25. Oktober 2000, PB.2000.00016, E. 2, www.vgrzh.ch). Zur Beantwortung dieser Frage ist hilfsweise auch zu berücksichtigen, was Thema des Rekursverfahrens war. Bei der Aus­legung der Anträge muss vorliegend überdies berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Vom rechtskundigen Vertreter darf erwartet werden, dass er sich anhand des Gesetzes und der publizierten Rechtsprechung über das Rechtsmittelverfahren ins Bild setzt (BGr, 8. Mai 2001, 2P.13/2001, E. 3c am Ende, www.bger.ch).

Der Beschwerdeführer verlangte mit dem Hauptantrag im Rekursverfahren genauso wie im Beschwerdeverfahren (E. 2.1) die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Dasselbe Ziel verfolgte er auch mit Eventual- und Subeventualantrag, wonach der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, den Beschwerdeführer wieder einzustellen. Ausser Betracht fällt somit die Rückweisung an die Vorinstanz, damit der Beschwerdeführer dieses Ziel nun im zweiten Rechtsgang verfolgen kann. In Eventual- und Subeventualantrag stellte der Beschwerdeführer das Begehren, der Beschwerdegegner (mithin nicht die Vorinstanz) sei zu verpflichten, "die im Falle der Nichtwiedereinstellung zu leistende Entschädigung festzusetzen". In seiner Rekursschrift begründete der Beschwerdeführer dieses Begehren damit, dass er "noch gar nicht in der Lage [sei,] seine diesbezüglichen Ansprüche auch nur einigermassen genau zu substantiieren". Dem hielt der Beschwerdegegner entgegen, dass gemäss Art. 17 Abs. 4 des anwendbaren Personalstatuts im Falle einer missbräuchlichen oder sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung bei Nichtwiederanstellung eine Entschädigung gemäss obligationenrechtlicher Bestimmung festgesetzt werde. Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Replik fest, dass keinerlei Veranlassung bestehe, eine Entschädigung im Rekursverfahren festzusetzen. Er habe wiederholt darauf hingewiesen, dass seine "Weiterbeschäftigung von der Rekursinstanz sehr wohl erzwungen werden kann". Gegenstand des Rekursverfahrens bilde "die Frage nach der Gültigkeit bzw. der Rechtmässigkeit der vom Rekursgegner ausgesprochenen Kündigung". Gemäss dieser Begründung waren Eventual- und Subeventualantrag im Rekursverfahren auf die Wiedereinstellung gerichtet. Ein Antrag, die Rekursinstanz habe bei Ablehnung von Eventual- und Subeventualantrag eine Entschädigung festzusetzen, wurde ausdrücklich nicht gestellt. Mit der Rückweisung an die Vorinstanz möchte der Beschwerdeführer die Wiedereinstellung erreichen, die er im ersten Rechtsgang nicht erlangte. Das ist unzulässig. Der Subeventualantrag bezweckt im Ergebnis dasselbe wie der Hauptantrag, womit nicht darauf einzutreten ist.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Streitwert vorliegend über Fr. 20'000.- liegt (E. 1.3), sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80b sowie § 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund von § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für den gerechtfertigten Beizug eines Rechtsbeistandes zu entschädigen. Der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Betrag von Fr. 10'000.- erweist sich klarerweise als zu hoch (vgl. § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Als angemessen erweist sich vielmehr die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädi­gung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten.

5.    …