I.
A. Mit
Entscheid vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht die
Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend
die Einreihung der Diplomierten Krankenschwestern, der Diplomierten
Krankenschwestern mit Zusatzausbildung und der Stationsschwestern teilweise
gut. Dabei wurde festgehalten, grundsätzlich seien die Diplomierten
Krankenschwestern, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt
seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt 12 bis 13) einzureihen. Folgerichtig
seien Diplomierte Krankenschwestern mit Zusatzausbildung in die Klassen 15 oder
16 (anstatt 13 bis 14) und Stationsschwestern in die Klassen 15, 16 oder 17
(anstatt 14 bis 16) einzureihen (VK.96.00011, E. 10c, vgl. auch
E. 4a, www.vgrzh.ch). Die von den Individualklägerinnen gestellten
rückwirkenden Lohnbegehren für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni
1996 sistierte das Gericht einstweilen. Gleichentags ergingen noch andere
Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte
im Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiotherapierende [VK.96.00015] und
Ergotherapierende [VK.96.00017], alle ebenfalls unter www.vgrzh.ch). Im
Zusammenhang mit der während der Ausbildungszeit auszurichtenden Entlöhnung
wurde in den Urteilen nichts weiter festgehalten, bildete diese Frage doch auch
nicht Gegenstand jener Verfahren.
Am 16. Mai 2001 erliess der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen
Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte
Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14
einzureihen. Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I und mit besonderen
Aufgaben (mbA) sind ebenfalls in die Klasse 14 einzureihen, jene mit DN II und
mbA hingegen in die Klasse 15 (RRB 707/2001 E. B.5). Neu eingereiht wurden
auch die Hebammen. In diesem Zusammenhang hielt der Regierungsrat fest, bei
dieser Berufsgruppe handle es sich um diplomiertes Pflegepersonal im weiteren
Sinn, das bisher, gleich wie die Krankenschwestern in der Grundfunktion, in
Klasse 12 eingereiht gewesen sei. Die Ausbildung zur Hebamme erfolge entweder
über eine dreijährige SRK-anerkannte Berufslehre oder eine 18-monatige
Zusatzausbildung nach dem erlangten DN II. Das Aufgabengebiet der Hebamme
entspreche von den Anforderungen her demjenigen der Krankenschwester DN II. Vor
diesem Hintergrund rechtfertige es sich im Sinne der Gleichbehandlung mit dem
diplomierten Pflegepersonal, die Hebamme mit Grundausbildung der
Krankenschwester DN II in Klasse 14 und die Hebamme mit Zusatzausbildung
der Krankenschwester mit Zusatzausbildung in Klasse 15 gleichzustellen (RRB
707/2001 E. C). Über die während der Ausbildungszeit zu entrichtende
Entlöhnung erfolgten keine näheren Angaben.
Im Weiteren erliess der Regierungsrat am
29. August 2001 (RRB 1283/2001) einen Beschluss betreffend
Lohnnachzahlungen für Pflege-, medizinisch-technische und therapeutische Berufe
(Genehmigung Vereinbarung). Dieser Beschluss gründet auf einer Einigung, welche
zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsurteile bzw. im Zusammenhang mit den
sistierten Leistungsklagen der Individualklägerinnen zwischen diesen, den
klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften einerseits und dem Kanton Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion, sowie dem
Verband Zürcher Krankenhäuser anderseits erzielt werden konnte (Vereinbarung).
Danach ist den 47 Individualklägerinnen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis
30. Juni 2001 eine Lohnnachzahlung für die entsprechenden Klassen und Stufen
zu gewähren, die anhand der jeweiligen Einreihungsgeschichte berechnet wird. Es
wird ein jährlicher Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfalldatum gewährt
(RRB 1283/2001 E. B.1). Für die übrigen Angehörigen der betroffenen Berufe
und Funktionen ist eine pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom
1. März 1996 bis 30. Juni 2001 zu gewähren, die im Grundsatz der mit
den klagenden Parteien vereinbarten Klassen- und Stufenerhöhung entspricht.
Davon ausgehend wurde aufgrund des jährlich erzielten Bruttolohns und in der
Annahme einer durchschnittlichen Einstufung in Erfahrungsstufe 5 (nach der
Stufenerhöhung) ein pauschalierter Prozentsatz für jede Berufsgruppe und
Funktion berechnet. Auf dem Auszahlungsbetrag wird ein pauschaler Verzugszins
von 6 % für die gesamte Verfallzeit gewährt, was ungefähr einem jährlichen
Verzugszins von etwas weniger als 2.5 % entspricht (RRB 1283/2001
E. B.2).
Gemäss der
Vereinbarung gestaltet sich die für die Nachzahlung massgebende Erhöhung für
einzelne Funktionen wie folgt:
Pflegende:
|
Funktion
|
Bezeichnung alt
|
Bezeich-nung neu
|
Einrei-
hung
bisher
|
Ein-
rei-
hung
neu
|
für Nachzahlung massgebende
Erhöhung gemäss Urteilen und Vergleich 3.4.01:
|
in kant. Spitälern in Prozenten des Bruttolohnes:
|
|
1.3.96– 30.6.01,
* nur bis 31.12.99
|
* falls am 1.1.00
1 Stufe: 1.1.00-30.6.01
|
|
Diplomierte Krankenschwester/-Pfleger Diplomniveau
I
FC 4524
|
Fa SRK mit PasserellenProgramm
|
Pflegende Diplomniveau I
|
11
|
13
|
2 Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00
|
13.99
|
10.67
|
|
Diplomierte Krankenschwester/-Pfleger Diplomniveau
II
FC 4524
|
AKP, IKP, KWS, PsyKP
|
Pflegende Diplomniveau II
|
12
|
14
|
2 Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00
|
14.67
|
11.33
|
|
Diplomierte Krankenschwester/-Pfleger Diplomniveau
I m.b.A. (Gruppenleitung) Stv.
FC 4524
|
|
|
12
|
14
|
2 Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00
|
14.67
|
11.33
|
|
Diplomierte Krankenschwester/-Pfleger Diplomniveau
II m.b.A. (Gruppenleitung, Ausbildner/-in) Stv.
FC 4524
|
|
|
13
|
15
|
2 Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00
|
15.30
|
11.93
|
|
Krankenschwester/
-Pfleger mit Zusatzausbildung (IPS, OPS, Anästhesie, Notfall, HöFa I). FC
4523
|
|
|
13
|
15
|
2 Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00
|
15.30
|
11.93
|
|
Krankenschwester/
-Pfleger mit Zusatzausbildung (IPS, OPS, Anästhesie, Notfall, HöFa I,
Ausbilder/
-in) m.b.A., Stv.
FC 4523
|
|
|
14
|
16
|
2 Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00
|
15.87
|
12.49
|
|
Pflegeexperte/-in HöFa II in beratender Funktion
(bis alt LK 16, analog Stationsleitung)
|
|
Pflegeexpertin Stufe II
|
15
16
|
17
18
|
1 Klasse plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00
|
9.38
8.74
|
6.18
5.55
|
Hebammen:
|
Funktion
|
Bezeichnung alt
|
Bezeich-nung neu
|
Einrei-
hung
bisher
|
Ein-
rei-
hung
neu
|
für Nachzahlung massgebende
Erhöhung gemäss Urteilen und Vergleich 3.4.01:
|
in kant. Spitälern in Prozenten des Bruttolohnes:
|
|
1.3.96– 31.12.99
|
1.1.00–30.6.01
|
|
Hebamme AKP/ Geburtshelfer Zusatzausbildung
FC 4551
|
verkürzte Grundausbildung
|
|
13
|
15
|
2 Klassen
1 Stufe bis 1999
|
15.30
|
11.93
|
|
Hebamme/Geburtshelfer Zusatzausbildung m.b.A. Stv.
FC 4551
|
|
|
13
14
|
15
16
|
2 Klassen
1 Stufe bis 1999
|
15.30
15.87
|
11.93
12.49
|
|
Hebamme/Geburtshelfer
Leitung/Gebärabteilung
FC 4550
(bis alt LK 16, analog zu Stationsleitung)
|
Oberhebamme
|
Leitung Gebärabteilung
|
14
15
16
|
16
17
18
|
1 Klasse
1 Stufe bis 1999
|
9.12
9.38
8.74
|
5.94
6.18
5.55
|
Die Auszubildenden werden in der
Vereinbarung und in RRB 1283/2001 ebenfalls nicht weiter erwähnt.
B. A
(geboren 1972) war von 1996 bis 1998 als Krankenpflegende DN II am Universitätsspital
Zürich (USZ) tätig und als solche in der Besoldungsklasse 12 Erfahrungsstufe
(ES) 0 bzw. 1 eingereiht. Am 9. März 1998 nahm sie die 18-monatige
Zusatzausbildung zur Hebamme auf, welche sie anfangs September 1999 abschloss.
Gemäss Ausbildungsvertrag vom 3. Februar 1998 wurde sie während der
Ausbildung gemäss Lohnklasse 12 ES 1 entlöhnt. Vom Lohn wurde ihr ein
monatliches Schulgeld von Fr. 1'000.- abgezogen. Heute erhalten
Hebammenschülerinnen aus dem Kanton Zürich einen monatlichen Bruttolohn von
Fr. 3'000.-, haben aber kein Schulgeld mehr zu entrichten (der
Ausbildungslohn variiert je nach kantonaler Herkunft zwischen Fr. 1'200.-
und Fr. 3'000.-).
Am 25. Januar 2002 erhielt A für die
Tätigkeit als Pflegende DN II in den Jahren 1996 bis 1998 Lohnnachzahlungen im
Umfang von Fr. 16'329.50. Für die Zeit ihrer Zusatzausbildung wurden ihr
keine Nachzahlungen gewährt.
In der Folge gelangte A mit Einsprache an
das USZ und verlangte Lohnnachzahlungen auch für die Zeit der Zusatzausbildung.
Die Einsprache wurde am 2. Mai 2002 unter anderem mit der Begründung abgewiesen,
bei der Hebammenausbildung handle es sich im Gegensatz zu den IPS-, OPS- und
Anästhesieausbildungen um eine verkürzte Grundausbildung und nicht um eine
Weiterbildung. Die Hebammenschülerin sei daher als Lernende zu qualifizieren
und habe somit keinen Anspruch auf Lohnnachzahlungen. Überdies könne bei den
Hebammenschülerinnen als Lernende "angesichts derselben Einreihung"
in Lohnklasse 12 nicht von einer diskriminierenden Einreihung gesprochen
werden.
II.
Mit Rekurs vom 3. Juni 2002 gelangte
A an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie stellte sich auf den
Standpunkt, es seien ihr auch für die Zeit während der Zusatzausbildung
gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001
Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Klassen zu gewähren. Ihre Entlöhnung
während der Ausbildung zur Hebamme gemäss Besoldungsklasse 12 sei aber auch im
Vergleich zum kantonalen Polizeibeamten in Ausbildung, welcher in Lohnklasse 13
eingereiht sei, klar diskriminierend gewesen, habe sie doch zudem ein Schulgeld
zu entrichten gehabt.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 wies
die Gesundheitsdirektion den Rekurs mit der Begründung ab, mit Beginn der
verkürzten Grundausbildung zur Hebamme habe A weder in der für die
Nachzahlungen massgeblichen Funktion als Pflegefachfrau noch als Pflegefachfrau
in Weiterbildung gearbeitet, sondern sei in ein eigentliches
Ausbildungsverhältnis eingetreten und habe den neuen Status einer
"Lernenden" erhalten. Als Lernende sei sie nicht selbständig
einsetzbar gewesen, weder als Pflegefachfrau noch als Hebamme. Für den Anspruch
auf Lohnnachzahlungen sei jedoch die tatsächliche Ausübung der in der
Vereinbarung festgelegten Berufe und Funktionen entscheidend, zumal diese
rückwirkend bereits geleistete Arbeit und nicht Neuausbildungen vergüten sollten.
Der entscheidende Unterschied zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung zur
Pflegefachfrau OPS, IPS oder Anästhesie bestehe darin, dass diese
berufsbegleitenden Weiterbildungen es den Pflegefachfrauen weiterhin erlaubten,
im angestammten Beruf und Arbeitsumfeld ihre Arbeitsleistung zu erbringen.
Demgegenüber habe die Arbeitsstelle, welche A innegehabt habe, neu besetzt
werden müssen. Da es sich bei den Lohnnachzahlungen ausserdem um ein reines
Vollzugsverfahren der Verwaltungsgerichtsentscheide vom 22. Januar 2001 handle,
komme eine neue materielle Würdigung des Kreises der nachzahlungsberechtigten
Berufsgruppen nicht in Betracht, weshalb auch nicht weiter auf das Argument
einzugehen sei, wonach der Polizeibeamte in Ausbildung in Lohnklasse 13 eingereiht
sei.
III.
Am 21. Februar 2003 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien ihr
Nachzahlungen im Betrag von Fr. 12'277.30 plus Fr. 766.65 Zins zu
leisten. Als Begründung hielt sie unter anderem fest, die Entlöhnung der
Hebamme in Ausbildung habe sich von derjenigen der diplomierten
Krankenschwester in der Grundfunktion abgeleitet. Die für Letztere
festgestellte Diskriminierung im Vergleich zum Polizeibeamten im Umfang von
zwei Klassen habe sich somit auch auf die Entlöhnung der Hebammenschülerinnen
ausgewirkt. In diesem Zusammenhang sei nicht relevant, ob es sich bei der
Hebammenausbildung um eine Zusatzausbildung oder um eine Weiterbildung handle.
Im Weiteren stelle die Entlöhnung der Hebammenschülerin gemäss Lohnklasse 12 im
Vergleich zum höher eingereihten Kantonspolizisten in Ausbildung zweifellos
eine Diskriminierung dar.
Mit Entscheid vom 11. Juni 2003 wies das
Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Sache an die
Vorinstanz zurück. Im Entscheid wurde festgehalten, materiell müsse auf die
Frage, ob der Lohn während der Ausbildung zur Hebamme im Vergleich zu jenem des
in Ausbildung stehenden Polizeibeamten diskriminierend gewesen sei,
grundsätzlich eingegangen werden. Sollte die Vergleichbarkeit des in Ausbildung
stehenden Polizisten und der in Ausbildung stehenden Hebamme bejaht werden,
wäre im Weiteren zu beachten, dass die Entlöhnungen nicht isoliert verglichen
werden können, sondern sich eine so genannte gesamtheitliche Betrachtungsweise
aufdränge, bildeten doch beispielsweise die Ausbildung als solche und deren
Kosten wesentliche Bestandteile im Verhältnis zwischen der ausbildenden
Arbeitgeberschaft und der noch in Ausbildung stehenden Person. Hingegen wurde
die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, wonach es sich bei der
Hebammenschule um eine so genannte Zusatzausbildung und nicht um eine
berufsbegleitende Weiterbildung handle, weshalb A für die Zeit ihrer Hebammenausbildung
auch keine Lohnnachzahlungen geltend machen könne, welche sich aus ihrer Tätigkeit
als Diplomierte Krankenschwester ableiten liessen, als korrekt erachtet. Ebenso
wurde davon ausgegangen, dass auch die Grundsätze von Treu und Glauben bzw. der
Besitzstandsgarantie und des Rechtsgleichheitsgebots A keine weitergehenden
Ansprüche zu verschaffen vermögen, weshalb auch kein Vergleich mit den
Pflegenden, welche eine Ausbildung OPS, IPS oder Anästhesie absolviert hätten,
angehe (PB.2003.00009, E. 2b+3b/c+4, www.vgrzh.ch).
IV.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 wies
die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A erneut ab. Die
Vorinstanz ging unter anderem davon aus, die Ausbildung zur Hebamme und die
Polizeischule seien so unterschiedlich gestaltet, dass sich die beiden
Ausbildungen und damit auch die entsprechenden Entschädigungen bzw. Besoldungen
gar nicht vergleichen liessen.
V.
Mit Beschwerde vom 8. März 2004 gelangte A
wiederum an das Verwaltungsgericht. Sie stellte die Anträge, es sei die
Verfügung vom 5. Februar 2004 aufzuheben, und es seien Nachzahlungen im Betrag
von Fr. 12'777.30 plus Fr. 766.65 (6 % Zins) zu leisten; eventualiter seien ihr
Nachzahlungen im Betrag von Fr. 7'300.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 1999
(recte: 6. September 1999) zu leisten, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Sie machte von neuem geltend, die Hebammenausbildung lasse sich direkt mit
derjenigen der Operationsschwestern und Notfallassistierenden vergleichen. Aus
diesem Grund, aber auch gestützt auf den direkten Vergleich mit den in
Ausbildung stehenden Polizisten, sei die Beschwerde gutzuheissen.
Das Universitätsspital Zürich beantragte
mit Schreiben vom 8. April 2004 namens des Staats Zürich die Abweisung der
Beschwerde, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die
Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung gleichen Datums ebenfalls die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2004 wurden
dem Beschwerdegegner Frist zur Einreichung diverser Urkunden und der
Beschwerdeführerin zur Stellungnahme im Zusammenhang mit der Berechnung des
Quantitativs angesetzt. Die Parteien kamen innert erstreckter Frist diesen
Auflagen nach.
Am 2. September 2004 wurde der
Beschwerdeführerin Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den vom
Beschwerdegegner eingereichten Urkunden angesetzt. Die Stellungnahme ging am
14. September 2004 beim Gericht ein. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin
neue Anträge, nämlich es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Lohnnachzahlungen
im Betrag von Fr. 20'000.- brutto zu leisten, eventualiter solche von
Fr. 13'293.- brutto.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine personalrechtliche
Anordnung, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist (§ 74
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; zum Ganzen
VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009,E. 1b/c, www.vgrzh.ch). Da der Streitwert
nicht über Fr. 20'000.- liegt, ist die Entscheidung in einzelrichterlicher
Kompetenz zu fällen (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist auf die
erweiterten Anträge der Beschwerdeführerin, welche sie in ihrer Stellungnahme
vom 13. September 2004 gestellt hat, nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 5, mit Hinweisen). Es steht der
Beschwerdeführerin frei, diesbezüglich ein neues Verfahren einzuleiten.
Immerhin sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschwerdeführerin schon bei
Einleitung des Beschwerde- bzw. Rekursverfahrens bekannt war, dass die
Hebammenschülerinnen früher im Gegensatz zu den Polizeiaspiranten ein Schulgeld
zu entrichten hatten. Es wäre ihr daher offen gestanden, die damit im
Zusammenhang stehenden erweiterten Anträge schon vorher zu stellen. Der
Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits im Urteil vom
22. Januar 2001 festgehalten worden war, einzelne den Polizeibeamten zukommende
Privilegien würden im kantonalen Lohngefüge eine Ausnahme darstellen und seien
somit nicht geschlechtsdiskriminierend, könnten doch auch andere nicht
frauenspezifische Berufsgruppen entsprechende Ansprüche erheben (VK.96.00011, E.
12b, www.vgrzh.ch). Die Frage des Schulgeldes wäre alsdann auch unter diesem
Gesichtspunkt zu prüfen.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht wie ausgeführt erneut geltend, die damalige und hier
zur Diskussion stehende verkürzte Ausbildung zur Hebamme sei berufsbegleitender
Natur gewesen, weshalb ihr wie dem übrigen Pflegepersonal Lohnnachzahlungen
auch für die Zeit der Ausbildung zustünden. So hätten auch die Absolventen und
Absolventinnen der verkürzten eineinhalbjährigen Grundausbildung zu technischen
Operations- und Notfallassistierenden am Universitätsspital Lohnnachzahlungen
für die Zeit der Ausbildung erhalten.
Das Verwaltungsgericht hat im
Rückweisungsentscheid vom 11. Juni 2003 ausgeführt, die Unterscheidung zwischen
einer berufsbegleitenden Weiterbildung und einer nicht berufsbegleitenden
Zusatzausbildung sei für die Frage der Gewährung von Lohnnachzahlungen für die
Zeit der Ausbildung von Bedeutung. Im ersteren Fall sei die betreffende Person
weiterhin im angestammten Bereich berufstätig und verfüge diesbezüglich über
eine abgeschlossene Ausbildung, weshalb sie grundsätzlich auch in den Genuss
von Lohnnachzahlungen gemäss Vereinbarung und RRB 1283/2001 komme. Bei einer
(nicht berufsbegleitenden) Zusatzausbildung stehe hingegen die Ausbildung der
betreffenden Person im Vordergrund, selbst wenn mit einer allfälligen Entlöhnung
auch die zur Ausbildung gehörende praktische Tätigkeit abgegolten werde. Daher
könne in diesem letzteren Fall die betreffende Person für die Ausbildungszeit
weder gestützt auf die Verwaltungsgerichtsurteile vom 21. Januar 2001 (welche
sich auf die Entlöhnung von fertig ausgebildetem Personal bezogen) noch
gestützt auf den Einreihungsplan des Regierungsrats (RRB 1283/2001) oder die
diesem zugrunde liegende Vereinbarung einen Anspruch auf Lohnnachzahlung
geltend machen, sei sie doch während der Ausbildung einerseits nicht mehr im
angestammten Bereich tätig und andererseits für die neue Funktion noch nicht
fertig ausgebildet. Entsprechend seien die Entlöhnungen während der
Zusatzausbildungszeit in den genannten Urteilen und Erlassen unerwähnt
geblieben (PB.2003.00009, E. 2a, www.vgrzh.ch).
An dieser Auffassung ist festzuhalten.
Entsprechend ist das Vorliegen einer Geschlechtsdiskriminierung analog den
Diplomierten Krankenschwestern gemäss Urteil vom 22. Ja-nuar 2001 (VK.96.00011)
bzw. ein daraus fliessender Anspruch auf Lohnnachzahlungen aufgrund des
Einreihungsplans des Regierungsrats (RRB 1283/2001) sowie der Vereinbarung in
Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Hebamme in Ausbildung zu
verneinen. Es ist unbestritten, dass die auszubildende Hebamme, auch wenn sie
die verkürzte Schulung absolviert, nicht mehr im angestammten Bereich tätig
ist, welchen sie für die anzustrebende Neuausbildung verlassen hat. Daran
ändert nichts, dass sie für die praktische Ausbildungszeit teilweise auf ihr
bisheriges Wissen zurückgreifen kann, was die verkürzte Ausbildung erst
ermöglicht. Im Gegensatz dazu erlaubt die verkürzte Ausbildung beispielsweise
zur Operationsschwester oder zum Operationspfleger den Betreffenden weiterhin,
innerhalb des angestammten Berufsbereichs autonom tätig zu sein, auch
wenn das
– wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird – auf anderen als
den ursprünglichen Stationen oder Abteilungen der Fall ist. In diesem Zusammenhang
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Rekursentscheid vom
23. Januar 2003 verwiesen werden (§§ 80c und 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Damit soll nicht gesagt werden, dass die in der verkürzten
Ausbildung zur Hebamme stehende Schülerin theoretisch nicht ebenso autonom in
ihrer ursprünglichen Berufstätigkeit einsetzbar wäre und der Ausbildungsgang
nicht entsprechend hätte gestaltet werden können. Dies ist hier aber nicht
weiter zu beleuchten, denn die Gestaltung der Ausbildung als solche und damit
einhergehend auch die Möglichkeiten der Auszubildenden, weiterhin im angestammten
Beruf autonom entsprechend ihrer Erstausbildung tätig zu sein, liegt in der
Kompetenz des Staats bzw. des Beschwerdegegners. Genauso wie die Grenzen der
Justiziabilität klar gesprengt würden, wenn öffentlichen Angestellten unter
Anrufung der Rechtsgleichheit gestattet würde, ihre Entlöhnung mit derjenigen
einer beliebigen anderen Arbeit in der Verwaltung zu vergleichen, wäre dies der
Fall, wenn die Ausgestaltung von Ausbildungsgängen unter Berücksichtigung der
Möglichkeiten der praktischen Betätigung im erlernten Bereich unter
Beibehaltung der bisherigen Selbstverantwortung entsprechend verglichen werden
wollten (dazu u.a. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3a mit Hinweis auf
RB 1996 Nr. 20 und 19, www.vgrzh.ch), was die Beschwerdeführerin denn auch im Gegensatz
zur Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2003 so nicht mehr geltend macht. Somit
stellt es aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung der Ausbildungen auch keine
Verletzung der Rechtsgleichheit, und schon gar nicht eine Geschlechtsdiskriminierung,
dar, wenn zum Beispiel die Operationspflegenden im Gegensatz zu den Hebammen
auch für die Zeit ihrer Ausbildung Lohnnachzahlungen erhalten haben. Für das
vorliegende Verfahren ist ausserdem unerheblich, dass es sowohl für die
Ausbildung zur Hebamme als auch zur Operationsschwester zwei
Ausbildungsmöglichkeiten gibt, nämlich eine dreijährige Grundausbildung und
eine verkürzte Ausbildung am Universitätsspital. Von einer wesentlich schmaleren
Vergleichsbasis ist allerdings im Zusammenhang mit der geltend gemachten Geschlechtsdiskriminierung
im Vergleich zum Polizeiaspiranten auszugehen, worauf zurückzukommen ist.
Vorerst ist aber zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus
dem Vergleich mit den Anästhesie-, Intensiv- oder Operationspflegenden nichts
zu ihren Gunsten ableiten kann. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Der
Vollständigkeit halber ist nochmals auf die entsprechenden Ausführungen im Rückweisungsentscheid
vom 11. Juni 2003 zu verweisen (PB.2003.0009, E. 2a/b+4a+7b, www.vgrzh.ch).
2.2 Wie
ausgeführt, ist bei der Geltendmachung einer Geschlechtsdiskriminierung von
einer entsprechend schmaleren Vergleichsbasis auszugehen. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die in der verkürzten Ausbildung stehende Hebamme sei (immer
bezogen auf die damaligen und hier zur Diskussion stehenden Verhältnisse) im Vergleich
zum in Ausbildung stehenden Polizeiaspiranten lohnmässig geschlechtsdiskriminiert.
Das Verwaltungsgericht hat im Rückweisungsentscheid vom 11. Juni 2003
ausgeführt, dass – sollte die Vergleichbarkeit des in Ausbildung stehenden
Polizisten mit der in Ausbildung stehenden Hebamme bejaht werden – im Weiteren
zu beachten wäre, dass bei den Auszubildenden die Entlöhnungen nicht isoliert
verglichen werden können. Vielmehr dränge sich eine so genannte gesamtheitliche
Betrachtungsweise auf, bildeten doch beispielsweise die Ausbildung als solche
und deren Kosten wesentliche Bestandteile im Verhältnis zwischen der
auszubildenden Arbeitgeberschaft und der noch in Ausbildung stehenden Person
(PB.2003.0009, E. 3b am Ende, www.vgrzh.ch).
Die Vorinstanz hat die Vergleichbarkeit
der beiden Ausbildungen verneint, und zwar unter anderem mit der Begründung,
für die Ausbildung zum Polizisten sei eine abgeschlossene Berufslehre
vorausgesetzt, nicht aber für die Ausbildung zur Hebamme.
Dem kann so nicht beigepflichtet werden,
geht es doch vorliegend um die Vergleichbarkeit bezogen auf die verkürzte Hebammenausbildung,
für welche gleichermassen eine abgeschlossene Pflegeausbildung erforderlich
ist. Ob es sich bei dieser Hebammenausbildung um eine verkürzte Grund- oder
eine klassische Zweitausbildung handelt, braucht hier nicht weiter untersucht zu
werden. Selbst die Vorinstanz hat in ihrem ersten Rekursentscheid vom 23.
Januar 2003 ausgeführt, bei der Hebammenausbildung gehe es hauptsächlich um die
Erlernung eines neuen Berufs, was eher zu Gunsten der Vergleichbarkeit mit der
Polizeischule spricht.
Weiter hat die Vorinstanz im Entscheid
vom 5. Februar 2004 die Vergleichbarkeit der beiden Ausbildungsgänge unter
Hinweis darauf verneint, dass die Hebammenschülerin in einem befristeten
Anstellungsverhältnis zur Schule stehe, welches nach bestandenem Diplom ende.
Im Gegensatz dazu bewerbe sich der Aspirant für die Polizeischule bei der Kantonspolizei.
Nach bestandenem viermonatigem Auswahlverfahren werde der Aspirant sogleich
unbefristet bei der Kantonspolizei angestellt und könne bereits während der Ausbildung
für besondere Einsätze zum Polizeidienst aufgeboten werden.
Auch diese Anknüpfungspunkte genügen
nicht, um die Vergleichbarkeit der beiden Auszubildenden zu verneinen, kann
doch auch ein Polizeischüler nach der Ausbildung das Korps verlassen. Sodann
ist die auszubildende Hebamme ebenfalls massgebend praktisch tätig.
Schliesslich kann entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, die Polizeiaspiranten
würden im Gegensatz zu den in Ausbildung stehenden Hebammen durch die praktischen
Einsätze einen höheren wirtschaftlich fassbaren Arbeitswert erbringen. Aus dem
Bericht der Arbeitsgruppe "Projekt Hebammenschule am Universitätsspitals
Zürich" vom Mai 1996 (Bericht) geht unmissverständlich hervor, dass die
Hebammenschülerin einen geldwerten Einsatz erbringt, was sich im Abzug des
Stationsgeldes in der Höhe von Fr. 46'492.- für die gesamte Ausbildungszeit von
den Schul- und Besoldungskosten niederschlägt (woraus sich die um diesen Betrag
reduzierten Ausbildungskosten ergeben). Nach Auskunft der Kantonspolizei Zürich
erbringen die Polizeiaspiranten während der Ausbildungszeit keinen
wirtschaftlichen Nutzen, da die präventive und intervenierende Tätigkeit der
Auszubildenden anlässlich des dreimonatigen Praktikums (Patrouillen, sichtbare
Präsenz, Unfallaufnahmen, Kontrollen etc.) sich nicht in einem Geldwert
ausdrücken lässt. Gestützt auf diese Einschätzung kann jedoch nicht gesagt werden,
der Polizeiaspirant erbringe keinen wirtschaftlich fassbaren Nutzen. Wenn sich
schon die Arbeiten des Polizeisoldaten und der Diplomierten Krankenschwester
bzw. des Krankenpflegers substanziell und aussagekräftig miteinander vergleichen
lassen und die beiden Tätigkeiten in dieselbe Lohnklasse gehören, so muss dies
naturgemäss auch für die praktischen Tätigkeiten der vorliegend zur Diskussion
stehenden Auszubildenden gelten, wozu auch die Möglichkeit gehört,
Polizeiaspiranten und -aspirantinnen während des Vollzeitunterrichts zu
besonderen Einsätzen aufzubieten (vgl. Ziff. 4.3 der Organisation der Polizeischule,
DB 10.2.1; zum Ganzen vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK96.00011, E. 8c+9, www.vgrzh.ch).
Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich, ist doch gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen rechtsgenügend erstellt, dass die Hebamme in Ausbildung
durch ihre Einsätze mindestens ebenso einen wirtschaftlichen Nutzen erbringt
wie der Polizist in Ausbildung.
2.3 Es
ergibt sich daher, dass die beiden Ausbildungen bzw. Lohnansprüche vergleichbar
sind, zumal die jährlich für den Polizeiaspiranten aufgewendeten
Ausbildungskosten sogar höher ausfallen als jene für die zukünftige Hebamme.
Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin ist somit glaubhaft gemacht
(Art. 6 Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 [GlG]). Zwar dürfte die
Position "Schulkosten" für die auszubildende Hebamme etwas höher
ausfallen als noch im Bericht vom Mai 1996 ausgewiesen, da die Besoldungen der
Lehrkräfte im Gesundheitswesen gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom
22. Januar 2001 (VK.96.00013, www.vgrzh.ch) rückwirkend nach oben korrigiert
worden sind. Dies ändert aber nichts an der Vergleichbarkeit der beiden
Ausbildungskategorien. Mithin ist die Beschwerdeführerin für ihre damalige Funktion
als Hebamme in Ausbildung zur Vermeidung lohnmässiger Diskriminierung gegenüber
dem Polizisten in Ausbildung gleichzustellen. Sie ist daher in Lohnklasse 13
ES 1 einzureihen. Berechtigte Gründe für eine "Abklassierung"
der Hebamme in Ausbildung wurden vom Beschwerdegegner, welchem die Beweislast
dafür obläge, weder behauptet noch sind solche ersichtlich.
2.4 Nachdem
die Vergleichbarkeit dieser beiden Ausbildungsgänge zu bejahen ist, wäre die Differenz
zur Lohnklasse 13 ES 1 zu berechnen. Aufgrund der vorliegenden Akten sowie der
sich zum Teil widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin ist dies jedoch
nicht exakt möglich. So ist nicht ersichtlich, weshalb beispielsweise für das
Jahr 1998 die Zulagen nicht relevant sein sollten, für das folgende Jahr aber
schon, zumal die Hebamme in Ausbildung Anspruch auf eine zusätzliche
Entschädigung für Nacht- und Sonntagsarbeit hatte. Vorliegend kann daher nicht
rein tabellarisch die Differenz zwischen Lohnklasse 12 ES 1 und Lohnklasse 13
ES 1 errechnet werden. Insbesondere bezogen auf das Jahr 1998 lässt sich die
auf die Ausbildungszeit entfallene Brutto- bzw. Nettoentlöhnung nicht
rechtsgenügend eruieren. Auch ist nicht bekannt, ob der Ausbildungslohn per
1. oder erst ab dem 9. März 1998 entrichtet worden ist. An dieser Stelle ist zu
bemerken, dass einer Anerkennung des Quantitativs bzw. der von der Beschwerdeführerin
aufgeführten Berechnungen durch die Gegenpartei nicht ohne weiteres bindende
Wirkung zukäme (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8), ganz abgesehen davon, dass
der Beschwerdegegner keine solche Anerkennung platziert hat.
Der Tatbestand ist somit bezüglich des
Quantitativs nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb die Angelegenheit in diesem
Umfang zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dieser steht
es frei, die Sache ihrerseits dem Beschwerdegegner bzw. der dafür zuständigen Abteilung
zu überweisen. Es dürfte sinnvoll sein, mit der Berechnung zuzuwarten, bis der
vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
2.5 Die
Beschwerdeführerin verlangte in der Beschwerdeschrift vom 8. März 2004 gestützt
auf die Vereinbarung einen Zins von Fr. 766.65 (6 % der verlangten Nachzahlung
im Betrag von Fr. 12'777.30), eventualiter einen solchen von 5 % auf Fr.
7'300.- ab Ende der Ausbildungszeit, das heisst ab 6. September 1999. In der
Eingabe vom 13. September 2004 erwähnte sie im Zusammenhang mit den erweiterten
Anträgen, auf welche aber aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten ist
(vorn 1.2), den Verzugszins nicht weiter. Daraus kann aber nicht auf einen
Verzicht geschlossen werden, verlangt doch die Beschwerdeführerin gesamthaft
betrachtet mehr und nicht weniger.
Da die Vereinbarung vorliegend nicht zur
Anwendung kommt (dazu vorn 2.1), gilt der für öffentlichrechtliche
Geldforderungen übliche Grundsatz, wonach solche im Verzugsfall zu verzinsen
sind, wenn dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, im Hinblick auf die für
ähnliche zivilrechtliche Tatbestände geltende Ordnung, gerechtfertigt ist (vgl.
Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel/Frankfurt
a.M. 1986/1990, Nr. 31 B I). In analoger Anwendung der Regelung in Art. 102
Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) setzt auch die Zinspflicht bei
öffentlichrechtlichen Forderungen im Allgemeinen eine Mahnung voraus (vgl.
Imboden/Rhinow, Nr. 31 B IV). Wo für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag
verabredet ist, kommt der Schuldner mit dem Ablauf dieses Tages in Verzug (Art.
102 Abs. 2 OR). Die gesetzliche Pflicht zur Lohnausrichtung auf das Monatsende
gemäss Art. 323 OR führt allerdings nicht zur Annahme eines Verfalltags (vgl.
Rolf Weber, Berner Kommentar, 2000, Art. 102 OR N. 111; Wolfgang Wiegand,
Basler Kommentar, 2003, Art. 102 OR N. 10; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar
1985, Art. 323 OR N. 24). Dasselbe gilt vorliegend, wo von einer verfügten
Anstellung auszugehen ist und gemäss gesetzlicher Regelung der Lohn in der
Regel am 25. Tag des Kalendermonats auszuzahlen war (vgl. § 13 der Schulordnung
der Hebammenschule des Universitätsspitals Zürich vom 14. März 1994 in
Verbindung mit § 2 der Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 bzw. § 68 Abs.
1 der Vollzugsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom 17. April 1991 [sämtliche
diese Erlasse sind nicht heute nicht mehr gültig] sowie § 40 Abs. 1 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999; zum Ganzen vgl. VGr,
26. Februar 2003, PB.2002.00030, E. 2e mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Somit hat vorliegend der Verzugszins
nicht mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses begonnen, sondern erst ab
Mahnung. Im Rahmen der Rückweisung wird daher über den Beginn des
Verzugszinsbetreffnisses zu befinden sein, mithin auch, ob das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2002 eine Mahnung darstellt oder nicht.
2.6 Aus
verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, einen Teilentscheid über
die behandelten Fragen der Verletzung des Diskriminierungsverbots zu treffen.
Darunter fällt der Vergleich der Beschwerdeführerin als Hebamme in Ausbildung
mit anderen im Gesundheitsbereich Beschäftigten respektive Auszubildenden
einerseits sowie mit den auszubildenden Polizisten und Polizistinnen
andererseits. Im Ergebnis hat sich herausgestellt, dass sich bezogen auf
Erstere keine Diskriminierung ableiten lässt, während im Vergleich zu den
Letzteren eine solche im Umfang der Differenz zwischen Lohnklasse 12 ES 1
und Lohnklasse 13 ES 1 gegeben ist. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung
der Beschwerde.
Betreffend die Bestimmung des
Quantitativs hat hingegen eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen.
3.1 Für
das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.
3.2 Der
Beschwerdegegner verlangt eine Parteientschädigung. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin mehrheitlich. Dennoch ist sie
nicht zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten.
Abgesehen davon, dass dieser keine begründete Beschwerdeantwort eingereicht,
sondern lediglich auf die Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen hat, besitzt
das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vor
allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren,
dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können. Denn die Erhebung
und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen
Aufgaben. Streitigkeiten im Bereich der Verwaltungsrechtspflege beschlagen
zudem meist ein Rechtsgebiet, in welchem das Gemeinwesen gegenüber dem
beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung besitzt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 19, mit Hinweisen).
Vorliegend tritt der Staat Zürich als
Beschwerdegegner auf, vertreten durch das USZ. Somit handelt es sich hierbei um
ein entsprechend leistungsfähiges Gemeinwesen, weshalb von der Zusprechung
einer Parteientschädigung abzusehen ist.
3.3 Die
Beschwerdeführerin verlangt ebenfalls eine Parteientschädigung. Sie weist
darauf hin, dass sie zwei Rekurs- und Beschwerdeverfahren habe durchlaufen
müssen. Dieser durch den Beschwerdegegner verursachte Aufwand sei ihr zu
ersetzen, da es ihm zuzumuten gewesen wäre, die Rechtslage sorgfältig
abzuklären. Der Aufwand der Rechtsvertreterin beträgt gemäss Eingabe vom 13.
September 2004 über 37 Stunden, was Fr. 10'375.- entspreche. In der
Beschwerdeschrift vom 8. März 2004 war noch ein Aufwand in der Höhe von Fr.
6'700.- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer geltend gemacht worden.
Die Beschwerdeführerin unterliegt
mehrheitlich, zumal die Beschwerde bezüglich der Gleichstellung der Hebamme in
Ausbildung mit der Diplomierten Krankenschwester abzuweisen ist. Dies schliesst
die Zusprechung einer Parteientschädigung aber nicht von vornherein aus.
Gestützt auf das Verursacherprinzip ist nämlich denkbar, dass die obsiegende
Partei zum Ersatz der Parteikosten der unterliegenden Partei zu verpflichten
ist, wenn sie das betreffende Verfahren durch ihr Verhalten unnötigerweise
verursacht hat. Das Verursacherprinzip ermöglicht es schliesslich, eine
Parteientschädigung nicht nur den Verfahrensbeteiligten unabhängig von ihrem
Unterliegen oder Obsiegen, sondern ebenso allen weiteren am Verfahren
Beteiligten aufzuerlegen, ungeachtet dessen, ob ihnen im betreffenden Verfahren
Parteistellung zukommt. Demgemäss kann für Umtriebe, die durch ein fehlerhaftes
Verhalten der Rechtsmittelbehörde verursacht worden sind, eine Entschädigung zu
Lasten der Staatskasse zugesprochen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33, mit
Hinweisen).
Vorliegend sind rechtsgenügende
Abklärungen betreffend den Vergleich der Hebamme in Ausbildung mit dem
Polizeiaspiranten seitens der Vorinstanz unvollständig erfolgt, was eine erste
Rückweisung zur Folge hatte. Auch nach dem zweiten Rekursentscheid vom 5. Februar
2004 mussten im Rahmen des jetzigen Beschwerdeverfahrens noch weitere Abklärungen
getroffen werden, was entsprechende Weiterungen zur Folge hatte.
Es rechtfertigt sich daher, die
Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin zu Lasten der Staatskasse
eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (vgl. dazu
VGr, 11. Februar 2004, VB 2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch). Dabei ist zu beachten,
dass der Streitwert betreffend die Frage der Einstufung der Hebamme in Ausbildung
im Vergleich zum Polizeiaspiranten verhältnismässig gering ist (vgl. § 12 Abs.
1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Zum
massgebenden Zeitpunkt betrug die Differenz zwischen der Entlöhnung gemäss
Lohnklasse 12 ES 1 und Lohnklasse 13 ES 1 jährlich Fr. 3'150.- oder Fr. 4'725.-
für 18 Monate (ohne Berücksichtigung weiterer Entschädigungen, beispielsweise
für Nacht- und Sonntagsarbeit). Selbst wenn der Prozess bezüglich des
Vergleichs der Hebamme in Ausbildung mit dem Polizeiaspiranten als eher
schwierig zu qualifizieren ist, kann schon wegen des diesbezüglich verhältnismässig
geringen Streitwerts nicht einfach auf den Leistungsauszug der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin abgestellt werden, wonach sich der Aufwand ab dem 29.
Mai 2002 bis heute auf nunmehr Fr. 10'375.60 (inklusive Mehrwertsteuer) bzw. ab
dem zweiten Rekursentscheid vom 5. Februar 2004 auf Fr. 5'640.- (ohne
Mehrwertsteuer) beläuft. In Berücksichtigung dieser Umstände, aber auch der
Tatsache, dass die Beschwerdeschrift hauptsächlich Ausführungen zur Frage der
Vergleichbarkeit der Hebamme in Ausbildung mit der Diplomierten Schwester bzw.
anderen Auszubildenden im Gesundheitswesen enthält, diesbezüglich die
Beschwerde aber abzuweisen ist, erscheint eine Entschädigung für das
Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 700.- (inklusiv Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Beschwerdeführerin verlangt auch für
die vorangegangenen Rekursverfahren eine Parteientschädigung. Im
Rückweisungsentscheid vom 11. Juni 2003 hatte das Verwaltungsgericht
ausgeführt, über die Begehren auf Parteientschädigung für das Rekursverfahren
werde die Vorinstanz zu befinden haben (PB.2003.0009, E. 5, www.vgrzh.ch). Im
Entscheid vom 5. Februar 2004 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
sodann ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu. Beim Ausgang des
vorliegenden Verfahrens wird allerdings Dispositiv-Ziffer I des
vorinstanzlichen Entscheids teilweise aufzuheben sein, da die
Beschwerdeführerin Anspruch auf Auszahlung der Lohndifferenz für die Zeit
während ihrer Ausbildung zur Hebamme im Umfang des Differenzbetrages bezogen
auf Lohnklasse 13 ES 1 hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die
Beschwerdeführerin vor Vorinstanz insgesamt mehrheitlich unterlegen ist,
weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht. Abgesehen davon hat die
Beschwerdeführerin auch im Rekursverfahren hauptsächlich Ausführungen im
Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit der Hebamme in Ausbildung mit anderen
Angehörigen des Gesundheitswesens gemacht, in welchem Umfang der Rekurs zu
Recht abgewiesen worden ist. Im Verlauf des weiteren Verfahrens vor Vorinstanz
nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2003 (PB.2003.00009, www.vgrzh.ch)
sind der Beschwerdeführerin ausserdem bis zum Entscheid vom 5. Februar 2004
keine weiteren Aufwendungen entstanden.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf
Auszahlung des Lohnunterschieds für die Zeit während ihrer Ausbildung zur
Hebamme 1998/99 im Umfang des Differenzbetrags zwischen Lohnklasse 12 Erfahrungsstufe
1 und Lohnklasse 13 Erfahrungsstufe 1 hat.
Für die exakte Berechnung des Differenzbetrags sowie die Festlegung des Beginns
des Verzugszinses von 5 % wird die Angelegenheit im Sinn der Erwägung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Dispositiv-Ziffer
I der Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. Februar 2004
wird insoweit aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Gesundheitsdirektion
wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Staatskasse binnen 30
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 700.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an…