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Geschäftsnummer: PB.2004.00005  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Forderung aus öffentlichem Arbeitsverhältnis


Fristlose Kündigung wegen unentschuldigter Absenz; Beweis der Zustellung eines Arztzeugnisses Die Beschwerdeführerin arbeitete als Radiologieassistentin in einem Spital. Nachdem sie unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen war, wurde ihr fristlos gekündigt (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin konnte weder direkt (mittels eingeschriebenen Briefes) noch aufgrund der Umstände den Nachweis erbringen, dass sie ihrem Arbeitgeber rechtzeitig ein Arztzeugnis eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin wird nicht zur Beweisaussage zugelassen, da die Vorinstanz den Sachverhalt sorgfältig abgeklärt hat, die Beschwerdeführerin vor dem bzw. im Rekursverfahren widersprüchliche Angaben machte und sie sich im Übrigen an die vier Jahre zurückliegenden Ereignisse kaum mehr genau erinnern könnte (E. 2.2). Weil somit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin das Arztzeugnis nicht rechtzeitig eingereicht hatte, erweist sich die fristlose Entlassung als gerechtfertigt (E. 3). Abweisung
 
Stichworte:
ARZTZEUGNIS
BEWEISAUSSAGE
BEWEISLAST
BEWEISNOTSTAND
FRISTLOSE KÜNDIGUNG
ZUSTELLUNGSNACHWEIS
Rechtsnormen:
§ 60 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Mit "Arbeitsvertrag" vom 2. Juli 1998 wurde A, geboren 1972, per 1. August 1998 am Spital X in der Funktion als Radiologieassistentin angestellt. Am 26. Juli 1999 wurde das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 1999 schriftlich gekündigt. Am 6. September 1999 wurde A fristlos gekündigt.

B. Am 4. Oktober 1999 ging beim Friedensrichteramt X eine Forderungsklage von A gegen das Spital X ein. Die Sühneverhandlung vom 21. Oktober 1999 verlief erfolglos. A wurde die Weisung an das Bezirksgericht Y ausgestellt. Mit Eingabe vom 28. Oktober 1999 machte A sodann ihre Klage beim Bezirksgericht Y hängig und brachte im Wesentlichen vor, sie hätte nicht fristlos entlassen werden dürfen. Der Einzelrichter überwies die Sache mangels Zuständigkeit am 9. November 1999 formlos dem Bezirksrat Y.

C. Der Bezirksrat Y nahm die Sache vorerst an die Hand. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel befand er, es sei der Klageweg an das Verwaltungsgericht zu beschreiten, und trat am 10. Juli 2002 auf den Rekurs nicht ein. Die Akten wurden an das Verwaltungsgericht überwiesen.

D. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es sei von einem verfügten Anstellungsverhältnis auszugehen, wofür der Klageweg nicht vorgesehen sei. Über die Sache müsse vorerst der Bezirksrat Y befinden. Mit Verfügung vom 29. August 2002 wurde auf die Angelegenheit nicht eingetreten und die Akten wurden an die Vorinstanz überwiesen.

II.  

Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen wies der Bezirksrat Y mit Beschluss vom 11. Fe­bruar 2004 den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. März 2004 gelangte A an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Bezirksrates Y vom 11. Februar 2004 sei aufzuheben und es sei ihr wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung eine Entschädigung von Fr. 14'247.95 nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 1999 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Spitals X. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2004, beim Gericht am 17. Mai 2004 eingegangen, wurde die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin beantragt. Die Vorinstanz hatte mit Schreiben vom 22. März 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt und auf eine weitere Vernehmlassung verzichtet.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§§ 80c und 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin nach Ende ihrer Ferien am 23. August 1999 während bereits laufender ordentlicher Kündigungsfrist nicht zur Arbeit erschienen war, wurde ihr am 6. September 1999 fristlos gekündigt. Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob die Be­schwerdeführerin ein seitens der Arbeitgeberin am 24. August 1999 und wieder am 31. August 1999 verlangtes Arztzeugnis dieser zur Kenntnis gebracht hat.

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es widerspreche absolut jeder Logik und Lebenserfahrung, wenn ihr unterstellt werde, sie habe das Arztzeugnis vom 30. Au­gust 1999 ihrer Arbeitgeberin nicht eingereicht (ein zweites Arztzeugnis wurde der Beschwerdeführerin am 14. September 1999 ausgestellt und traf bei der Beschwerdegegnerin am 17. September 1999 ein). Die Vorinstanz habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie auf dem direkten Nachweis der Zustellung (zum Beispiel durch Empfangsschein des Einschreibebriefes) bestanden habe.

Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber unter anderem geltend, lediglich die Tatsache, dass ein Handeln nicht nachvollziehbar sei, stelle noch nicht den Beweis des gegenteiligen Handelns dar. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei vielmehr davon auszugehen, dass sie das Arztzeugnis vom 30. August 1999 nicht eingereicht habe.

2.2 Die Beweislast für die umgehende Zustellung des Arztzeugnisses vom 30. August 1999 an die Arbeitgeberin trägt die Beschwerdeführerin (vgl. Art. 8 ZGB). Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass sie die Urkunde sofort der Post übergeben hat oder anderweitig der Beschwerdegegnerin hat zukommen lassen. Die blosse Behauptung, das Arztzeugnis eingereicht zu haben, genügt dafür nicht. Insbesondere kann nicht vermutet werden, ein nicht eingeschriebener Brief habe den Adressaten erreicht, weshalb sich zur Erleichterung bzw. Sicherung des Zustellungsnachweises die Zustellung per Einschreiben bzw. heute mit Lettre Signature oder sogar mittels Lettre Signature mit orangenem Rückschein empfiehlt (vgl. VGr, 15. Dezember 1999, VB.99.00342 E. 2a mit Hinweis auf BGE 61 I 6, 70 I 65 und 74 IV 120). Wohl kann der Zustellungsnachweis grundsätzlich mit einer anderen Beweisführung erbracht werden. Entsprechend beantragt die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Beweisaussage, worauf zurückzukommen ist. Grundsätzlich gilt aber, dass bei Bestreitung der Tatsache oder des Datums der Zustellung uneingeschriebener Sendungen im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist (vgl. BGr, 17. August 2001, C 276/00, E. 3b, www.bger.ch, BGE 124 V 400 E. 2a, RB 1982 Nr. 87, Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 191 N. 12, § 177 N. 18).

Aufgrund der soeben gemachten Erwägungen genügt die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Arztzeugnis vom 30. August 1999 umgehend ihrer Arbeitgeberin zukommen lassen, den Beweisanforderungen nicht. Auch die Umstände sprechen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht "klar und eindeutig dafür, dass sie das Zeugnis tatsächlich eingereicht haben muss". Die Beschwerdeführerin macht selber geltend, es sei ihr aufgrund der schriftlichen Verwarnung der Arbeitgeberin vom 24. August 1999 und der Aufforderung des Vorgesetzten vom 31. August 1999, jetzt das Arztzeugnis einzureichen, völlig klar gewesen, dass sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsste, wenn sie dieser Auflage nicht nachkäme. Nachdem aber das Verhältnis zwischen den Parteien zweifellos schwer getrübt war – der Beschwerdeführerin war bereits ordentlich gekündigt worden – ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Arzt erstmals am 27. August 1999 aufsuchte und sich nicht vorher um ein Arztzeugnis (ein solches wurde ihr anlässlich des zweiten Besuchs vom 30. August 1999 ausgehändigt) bemüht hatte, obwohl sie seit dem 23. August 1999 der Arbeit ferngeblieben war. Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin am 23. August 1999 als Grund für ihr Nichterscheinen zur Arbeit eine Autopanne vorgeschoben hatte und einen Tag später über die krankheitsbedingte Abwesenheit berichtete. Die Vorinstanz führte dazu aus, dieses Verhalten sei in keiner Weise gutzuheissen. Allerdings erscheine die von der Beschwerdeführerin angeführte Begründung nachvollziehbar und glaubwürdig, dass es ihr aufgrund der vorangegangenen Absenzen und Mahnungen sowie der unfallbedingten Abwesenheit vor den Ferien unangenehm gewesen sei, sich nach den Ferien sogleich wieder krank zu melden und schlussendlich zu dieser "Ausrede" gegriffen habe in der Hoffnung, am nächsten Tag wieder einsatzbereit zu sein. Darüber ist vorliegend nicht weiter zu befinden. Dennoch zeigt sich, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchliche Elemente aufgewiesen hat (unterschiedliche Versionen im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen zur Arbeit am 23. August 1999, nicht sofortiges Aufsuchen des Arztes), weshalb auch aufgrund der übrigen Umstände nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass sie der Arbeitgeberin pflichtgemäss umgehend das Arztzeugnis vom 30. August 1999 zukommen liess. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG, Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 65 N. 2). Von einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann somit nicht ausgegangen werden.

Es stellt sich noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beweisaussage zuzulassen ist, wie sie dies aufgrund des Beweisnotstands beantragt. Die Beweisaussage soll aber nur als ultima ratio einspringen, wo andere Beweismittel fehlen oder versagen. Aufgrund der persönlichen Befragung und der andern Beweisabnahmen muss die Beweisaussage als nötig und zudem als angebracht erscheinen. Das kann zutreffen, wenn mit ihr ein noch nicht voll erbrachter Beweis zu ergänzen oder ein noch nicht voll gescheiterter Beweis zu widerlegen ist; sie kann jedoch auch zugelassen werden, um als alleiniges Beweismittel einen Beweisnot­stand abzuwehren. Selbst wenn aber die genannten Voraussetzungen gegeben sind, haben die Parteien keinen Anspruch auf Beweisaussage, sondern entscheidet darüber der Richter nach Ermessen, und zwar gilt das auch dort, wo Beweisschwierigkeiten bestehen oder das bisherige Beweisergebnis nicht schlüssig ist. Richterliches Ermessen bestimmt nicht nur darüber, ob es überhaupt zur Beweisaussage kommt, sondern auch darüber, wem diese auferlegt bzw. gestattet wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es dem Institut zweifellos widersprechen würde, die Beweisaussage einer Partei anzuordnen, welche im vornherein als unglaubwürdig erscheint (Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 150 N. 2 ff.). 

Die Vorinstanz hat sorgfältige Sachverhaltsermittlungen getätigt. So hat sie die ehemalige Personalchefin und den Leiter der Röntgenabteilung, wo die Beschwerdeführerin tätig gewesen war, sowie diese selber angehört und beim behandelnden Arzt um Auskunft ersucht. Gestützt darauf konnte die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Arztzeugnis vom 30. August 1999 umgehend der Beschwerdegegnerin zukommen lassen, nicht erstellt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin zur Beweisaussage vorliegend unangebracht wäre. Die Beschwerdeführerin hat wie ausgeführt teilweise ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt. Am 23. August 1999 hatte sie als Grund für ihr Nichterscheinen am Arbeitsplatz eine Verkehrspanne angegeben, womit ihre Bereitschaft, unter gewissen Umständen nicht ganz der Wahrheit entsprechende Mitteilungen zu machen, nicht von vornherein verneint werden kann. Auch hat sie den Arzt erst am 27. August 1999 aufgesucht, obwohl sie vom Vorgesetzten bereits am 24. August 1999 aufgefordert worden war, ein Arztzeugnis einzureichen. Entsprechend müssten diese Verhaltensweisen bei der Würdigung einer Beweisaussage berücksichtigt werden bzw. würden sie deren Beweiswert erheblich relativieren. Ausserdem vermag sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Zeitablaufs – die Sache liegt beinahe vier Jahre zurück – nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern. Auf entsprechende Frage hin gab sie anlässlich der Befragung vom 27. März 2003 an, am 24. August 1999 den Arzt aufgesucht zu haben. Es stimme nicht, dass sie am 30. August 1999 erstmals beim Arzt gewesen sei. Das Zwischenzeugnis habe Dr. D drei Tage, nachdem sie nicht zur Arbeit gekommen sei, ausgestellt. Sie könne nicht genau sagen, wann dieses erste Zeugnis ausgestellt worden sei. Der Arzt habe ihr das Zeugnis geschickt und sie habe es nachher dem Vorgesetzten der Röntgenabteilung geschickt. Gestützt auf die schriftliche ärztliche Auskunft vom 14. April 2003, welche auf die Krankengeschichte abstellt, hat sich schliesslich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 27. August 1999 erstmals beim Arzt gewesen und ihr am 30. Au­gust 1999 das erste Arztzeugnis direkt ausgehändigt worden war. Somit trifft nicht zu, dass sie schon am 24. August 1999 den Arzt aufgesucht hatte, wie sie anlässlich der Befragung vom 27. März 2003 behauptete, wenn sie auch zu Recht verneinte, am 30. August 1999 erstmals beim Arzt gewesen zu sein. Im Weiteren lässt sich aus der schriftlichen Auskunft des Arztes vom 14. April 2004 ableiten, dass der Beschwerdeführerin das Arztzeugnis vom 30. August 1999 persönlich übergeben und nicht zugeschickt worden war, wie sie anlässlich der Befragung behauptete. Schon aus diesen Gründen kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei zur Beweisaussage zuzulassen nicht stattgegeben werden.

3.  

Aufgrund der gemachten Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung mangels nachgewiesener rechtzeitiger Einreichung des Arztzeugnisses vom 30. August 1999 an die Arbeitgeberin gemäss Ziffern 1.4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie 4.5 Abs. 1 des Personalreglements des Spitals X vom 1. Mai 1996 gegeben waren, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die Voraussetzungen für die fristlose Entlassung nicht ohnehin erfüllt gewesen wären, insbesondere wegen des Aufsuchens des Arztes erst einige Tage nach dem Nichterscheinen zur Arbeit, und dies trotz entsprechender Aufforderung des Vorgesetzten am 24. August 1999, ein Arztzeugnis einzureichen.

4.  

Das Verfahren ist gemäss § 80b VRG kostenlos. Zwar bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, auch bei unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerten vorbehalten; davon kann vorliegend noch abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin ist aber zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'460.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdeführerin  wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    …