I.
A. Mit
"Arbeitsvertrag" vom 2. Juli 1998 wurde A, geboren 1972, per 1.
August 1998 am Spital X in der Funktion als Radiologieassistentin angestellt.
Am 26. Juli 1999 wurde das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 1999
schriftlich gekündigt. Am 6. September 1999 wurde A fristlos gekündigt.
B. Am 4.
Oktober 1999 ging beim Friedensrichteramt X eine Forderungsklage von A gegen
das Spital X ein. Die Sühneverhandlung vom 21. Oktober 1999 verlief erfolglos. A
wurde die Weisung an das Bezirksgericht Y ausgestellt. Mit Eingabe vom 28. Oktober
1999 machte A sodann ihre Klage beim Bezirksgericht Y hängig und brachte im
Wesentlichen vor, sie hätte nicht fristlos entlassen werden dürfen. Der Einzelrichter
überwies die Sache mangels Zuständigkeit am 9. November 1999 formlos dem Bezirksrat
Y.
C. Der
Bezirksrat Y nahm die Sache vorerst an die Hand. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel
befand er, es sei der Klageweg an das Verwaltungsgericht zu beschreiten, und
trat am 10. Juli 2002 auf den Rekurs nicht ein. Die Akten wurden an das
Verwaltungsgericht überwiesen.
D. Das
Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es sei von einem verfügten Anstellungsverhältnis
auszugehen, wofür der Klageweg nicht vorgesehen sei. Über die Sache müsse vorerst
der Bezirksrat Y befinden. Mit Verfügung vom 29. August 2002 wurde auf die Angelegenheit
nicht eingetreten und die Akten wurden an die Vorinstanz überwiesen.
II.
Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen
wies der Bezirksrat Y mit Beschluss vom 11. Februar 2004 den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. März 2004 gelangte A
an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Bezirksrates Y
vom 11. Februar 2004 sei aufzuheben und es sei ihr wegen ungerechtfertigter
fristloser Entlassung eine Entschädigung von Fr. 14'247.95 nebst 5 % Zins seit
1. Dezember 1999 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
des Spitals X. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2004, beim Gericht am 17. Mai
2004 eingegangen, wurde die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdeführerin beantragt. Die Vorinstanz hatte mit Schreiben
vom 22. März 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt und auf eine
weitere Vernehmlassung verzichtet.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ergibt sich aus § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG). Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die
Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§§ 80c und 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Nachdem die Beschwerdeführerin nach Ende ihrer
Ferien am 23. August 1999 während bereits laufender ordentlicher
Kündigungsfrist nicht zur Arbeit erschienen war, wurde ihr am 6. September 1999
fristlos gekündigt. Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin
ein seitens der Arbeitgeberin am 24. August 1999 und wieder am 31. August
1999 verlangtes Arztzeugnis dieser zur Kenntnis gebracht hat.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf
den Standpunkt, es widerspreche absolut jeder Logik und Lebenserfahrung, wenn
ihr unterstellt werde, sie habe das Arztzeugnis vom 30. August 1999 ihrer
Arbeitgeberin nicht eingereicht (ein zweites Arztzeugnis wurde der
Beschwerdeführerin am 14. September 1999 ausgestellt und traf bei der
Beschwerdegegnerin am 17. September 1999 ein). Die Vorinstanz habe den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie auf dem direkten
Nachweis der Zustellung (zum Beispiel durch Empfangsschein des
Einschreibebriefes) bestanden habe.
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber
unter anderem geltend, lediglich die Tatsache, dass ein Handeln nicht
nachvollziehbar sei, stelle noch nicht den Beweis des gegenteiligen Handelns
dar. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei vielmehr davon
auszugehen, dass sie das Arztzeugnis vom 30. August 1999 nicht eingereicht
habe.
2.2 Die Beweislast für die umgehende Zustellung des Arztzeugnisses vom
30. August 1999 an die Arbeitgeberin trägt die Beschwerdeführerin (vgl. Art. 8
ZGB). Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen,
dass sie die Urkunde sofort der Post übergeben hat oder anderweitig der
Beschwerdegegnerin hat zukommen lassen. Die blosse Behauptung, das Arztzeugnis
eingereicht zu haben, genügt dafür nicht. Insbesondere kann nicht vermutet
werden, ein nicht eingeschriebener Brief habe den Adressaten erreicht, weshalb
sich zur Erleichterung bzw. Sicherung des Zustellungsnachweises die Zustellung
per Einschreiben bzw. heute mit Lettre Signature oder sogar mittels Lettre Signature
mit orangenem Rückschein empfiehlt (vgl. VGr, 15. Dezember 1999, VB.99.00342 E. 2a
mit Hinweis auf BGE 61 I 6, 70 I 65 und 74 IV 120). Wohl kann der Zustellungsnachweis
grundsätzlich mit einer anderen Beweisführung erbracht werden. Entsprechend
beantragt die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Beweisaussage, worauf
zurückzukommen ist. Grundsätzlich gilt aber, dass bei Bestreitung der Tatsache
oder des Datums der Zustellung uneingeschriebener Sendungen im Zweifel auf die
Darstellung des Empfängers abzustellen ist (vgl. BGr, 17. August 2001, C
276/00, E. 3b, www.bger.ch, BGE 124 V 400 E. 2a, RB 1982 Nr. 87,
Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,
Zürich 2002, § 191 N. 12, § 177 N. 18).
Aufgrund der soeben gemachten Erwägungen genügt die
Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Arztzeugnis vom 30. August 1999
umgehend ihrer Arbeitgeberin zukommen lassen, den Beweisanforderungen nicht.
Auch die Umstände sprechen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht
"klar und eindeutig dafür, dass sie das Zeugnis tatsächlich eingereicht
haben muss". Die Beschwerdeführerin macht selber geltend, es sei ihr
aufgrund der schriftlichen Verwarnung der Arbeitgeberin vom 24. August
1999 und der Aufforderung des Vorgesetzten vom 31. August 1999, jetzt das
Arztzeugnis einzureichen, völlig klar gewesen, dass sie mit einer fristlosen
Kündigung rechnen müsste, wenn sie dieser Auflage nicht nachkäme. Nachdem aber
das Verhältnis zwischen den Parteien zweifellos schwer getrübt war – der
Beschwerdeführerin war bereits ordentlich gekündigt worden – ist schon nicht
nachvollziehbar, weshalb sie den Arzt erstmals am 27. August 1999 aufsuchte und
sich nicht vorher um ein Arztzeugnis (ein solches wurde ihr anlässlich des
zweiten Besuchs vom 30. August 1999 ausgehändigt) bemüht hatte, obwohl sie seit
dem 23. August 1999 der Arbeit ferngeblieben war. Im Weiteren fällt auf, dass
die Beschwerdeführerin am 23. August 1999 als Grund für ihr Nichterscheinen zur
Arbeit eine Autopanne vorgeschoben hatte und einen Tag später über die krankheitsbedingte
Abwesenheit berichtete. Die Vorinstanz führte dazu aus, dieses Verhalten sei in
keiner Weise gutzuheissen. Allerdings erscheine die von der Beschwerdeführerin
angeführte Begründung nachvollziehbar und glaubwürdig, dass es ihr aufgrund der
vorangegangenen Absenzen und Mahnungen sowie der unfallbedingten Abwesenheit
vor den Ferien unangenehm gewesen sei, sich nach den Ferien sogleich wieder
krank zu melden und schlussendlich zu dieser "Ausrede" gegriffen habe
in der Hoffnung, am nächsten Tag wieder einsatzbereit zu sein. Darüber ist
vorliegend nicht weiter zu befinden. Dennoch zeigt sich, dass das Verhalten der
Beschwerdeführerin teilweise widersprüchliche Elemente aufgewiesen hat
(unterschiedliche Versionen im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen zur Arbeit
am 23. August 1999, nicht sofortiges Aufsuchen des Arztes), weshalb auch
aufgrund der übrigen Umstände nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass sie der
Arbeitgeberin pflichtgemäss umgehend das Arztzeugnis vom 30. August 1999
zukommen liess. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG, Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 65 N. 2). Von einer Verletzung
des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann somit
nicht ausgegangen werden.
Es stellt sich noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin
zur Beweisaussage zuzulassen ist, wie sie dies aufgrund des Beweisnotstands
beantragt. Die Beweisaussage soll aber nur als ultima ratio einspringen, wo
andere Beweismittel fehlen oder versagen. Aufgrund der persönlichen Befragung
und der andern Beweisabnahmen muss die Beweisaussage als nötig und zudem als
angebracht erscheinen. Das kann zutreffen, wenn mit ihr ein noch nicht voll
erbrachter Beweis zu ergänzen oder ein noch nicht voll gescheiterter Beweis zu
widerlegen ist; sie kann jedoch auch zugelassen werden, um als alleiniges
Beweismittel einen Beweisnotstand abzuwehren. Selbst wenn aber die genannten
Voraussetzungen gegeben sind, haben die Parteien keinen Anspruch auf
Beweisaussage, sondern entscheidet darüber der Richter nach Ermessen, und zwar
gilt das auch dort, wo Beweisschwierigkeiten bestehen oder das bisherige
Beweisergebnis nicht schlüssig ist. Richterliches Ermessen bestimmt nicht nur
darüber, ob es überhaupt zur Beweisaussage kommt, sondern auch darüber, wem
diese auferlegt bzw. gestattet wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu
beachten, dass es dem Institut zweifellos widersprechen würde, die
Beweisaussage einer Partei anzuordnen, welche im vornherein als unglaubwürdig
erscheint (Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 150 N. 2 ff.).
Die Vorinstanz hat sorgfältige Sachverhaltsermittlungen
getätigt. So hat sie die ehemalige Personalchefin und den Leiter der
Röntgenabteilung, wo die Beschwerdeführerin tätig gewesen war, sowie diese
selber angehört und beim behandelnden Arzt um Auskunft ersucht. Gestützt darauf
konnte die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Arztzeugnis vom 30.
August 1999 umgehend der Beschwerdegegnerin zukommen lassen, nicht erstellt
werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin
zur Beweisaussage vorliegend unangebracht wäre. Die Beschwerdeführerin hat wie
ausgeführt teilweise ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt. Am 23.
August 1999 hatte sie als Grund für ihr Nichterscheinen am Arbeitsplatz eine
Verkehrspanne angegeben, womit ihre Bereitschaft, unter gewissen Umständen
nicht ganz der Wahrheit entsprechende Mitteilungen zu machen, nicht von
vornherein verneint werden kann. Auch hat sie den Arzt erst am 27. August 1999
aufgesucht, obwohl sie vom Vorgesetzten bereits am 24. August 1999 aufgefordert
worden war, ein Arztzeugnis einzureichen. Entsprechend müssten diese
Verhaltensweisen bei der Würdigung einer Beweisaussage berücksichtigt werden
bzw. würden sie deren Beweiswert erheblich relativieren. Ausserdem vermag sich
die Beschwerdeführerin aufgrund des Zeitablaufs – die Sache liegt beinahe vier
Jahre zurück – nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern. Auf entsprechende
Frage hin gab sie anlässlich der Befragung vom 27. März 2003 an, am 24. August
1999 den Arzt aufgesucht zu haben. Es stimme nicht, dass sie am 30. August 1999
erstmals beim Arzt gewesen sei. Das Zwischenzeugnis habe Dr. D drei Tage,
nachdem sie nicht zur Arbeit gekommen sei, ausgestellt. Sie könne nicht genau sagen,
wann dieses erste Zeugnis ausgestellt worden sei. Der Arzt habe ihr das Zeugnis
geschickt und sie habe es nachher dem Vorgesetzten der Röntgenabteilung
geschickt. Gestützt auf die schriftliche ärztliche Auskunft vom 14. April 2003,
welche auf die Krankengeschichte abstellt, hat sich schliesslich herausgestellt,
dass die Beschwerdeführerin am 27. August 1999 erstmals beim Arzt gewesen und
ihr am 30. August 1999 das erste Arztzeugnis direkt ausgehändigt worden
war. Somit trifft nicht zu, dass sie schon am 24. August 1999 den Arzt aufgesucht
hatte, wie sie anlässlich der Befragung vom 27. März 2003 behauptete, wenn sie
auch zu Recht verneinte, am 30. August 1999 erstmals beim Arzt gewesen zu sein.
Im Weiteren lässt sich aus der schriftlichen Auskunft des Arztes vom 14. April
2004 ableiten, dass der Beschwerdeführerin das Arztzeugnis vom 30. August 1999
persönlich übergeben und nicht zugeschickt worden war, wie sie anlässlich der
Befragung behauptete. Schon aus diesen Gründen kann dem Antrag der
Beschwerdeführerin, sie sei zur Beweisaussage zuzulassen nicht stattgegeben
werden.
3.
Aufgrund der gemachten Erwägungen ergibt sich, dass die
Voraussetzungen für die fristlose Kündigung mangels nachgewiesener
rechtzeitiger Einreichung des Arztzeugnisses vom 30. August 1999 an die
Arbeitgeberin gemäss Ziffern 1.4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie 4.5
Abs. 1 des Personalreglements des Spitals X vom 1. Mai 1996 gegeben waren,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es braucht nicht weiter darauf
eingegangen zu werden, ob die Voraussetzungen für die fristlose Entlassung
nicht ohnehin erfüllt gewesen wären, insbesondere wegen des Aufsuchens des
Arztes erst einige Tage nach dem Nichterscheinen zur Arbeit, und dies trotz
entsprechender Aufforderung des Vorgesetzten am 24. August 1999, ein
Arztzeugnis einzureichen.
4.
Das Verfahren ist gemäss § 80b VRG kostenlos. Zwar
bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre
Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, auch bei unter Fr.
20'000.- liegenden Streitwerten vorbehalten; davon kann vorliegend noch
abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin ist aber zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'460.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. …