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Geschäftsnummer: PB.2004.00006  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung


Nichteintreten auf ein Begehren um Feststellung, eine Kündigung sei unrechtmässig erfolgt.
Streitwert des Feststellungsbegehrens ist der Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll (E. 1.2).
Absehen von einem zweiten Schriftenwechsel (E. 1.3).
Das Feststellungsbegehren wurde hier nicht mit einem Entschädigungsbegehren verbunden. Vorliegend werden keine schutzwürdigen Interessen dargelegt, die nicht mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden könnten. Wegen der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens kann demnach nicht auf dieses eingetreten werden (E. 2).
 
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
KÜNDIGUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STREITWERT
ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. III PG
§ 38 VRG
§ 58 VRG
§ 80 Abs. II VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 22 S. 74
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1962, wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2001 beim Amt G als Adjunkt auf den 1. März 2001 angestellt. Am 11. August 2003 wurde er von seiner bevorstehenden Entlassung in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 15. August 2003 wurde ihm "[a]ufgrund der anstehenden Reorganisation" die Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Dezember 2003 mitgeteilt. In der Folge liess A durch seinen Rechtsvertreter entsprechend der im Kündigungsschreiben angegebenen Rechtsmittelbelehrung um Begründung der Kündigung nachsuchen. Dem wurde mit Verfügung des Amtes G vom 23. Sep­tember 2003 entsprochen.

II.  

A gelangte mit Rekurs vom 3. November 2003 gegen die Verfügung des Amtes G an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Erstinstanz zur rechtsgenügenden Begründung und Neuausfertigung des Entscheids. Die Direktion der Justiz und des Innern wies mit Entscheid vom 11. Februar 2004 den Rekurs ab.

III.  

Am 26. März 2004 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Weiter sei festzustellen, dass die Kündigungsverfügung des Amtes G keine rechtsgenügende Begründung aufweise und der Beschwerdeführer ohne sachlich gerechtfertigten Grund entlassen worden sei. Zudem verlangte A, es seien für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben, und es sei ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Weiter beantragte er die eigene persönliche Befragung zu sämtlichen Punkten des Sachverhalts sowie einen zweiten Schriftenwechsel. Das Amt G beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26./27. April 2004 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27./29. April 2004.

Ein beim Regierungsrat des Kantons Zürich hängiger Rekurs bezüglich der dem Beschwerdeführer von der Direktion der Justiz und des Innern zugesprochenen Abfindung ist einstweilen sistiert worden.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

1.2 Gemäss § 38 Abs. 1 und 2 VRG sind Verfahren mit einem Streitwert von über Fr. 20'000.- in Dreierbesetzung zu erledigen. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass es an einer rechtsgenügenden Begründung der Kündigung fehle und er ohne sach­lich gerechtfertigten Grund entlassen worden sei. Dies sei für die Geltendmachung sei­ner Ansprüche von entscheidender Bedeutung. Dabei verweist er auf mögliche Entschädi­gungs­ansprüche gemäss § 18 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG), ohne jedoch entsprechende Forderungen klar zu benennen, worauf noch zurückzukommen ist. Auch Feststellungsbegehren kommt ein Streitwert zu, wobei der Wert des Rechtes oder Rechtsverhältnisses massgeblich ist, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. A., Bern 2001, 4 N. 95). Vorliegend rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Streitwerts an die Höhe der allfälligen Schadenersatzforderung gemäss § 18 Abs. 3 PG anzuknüpfen, welche der Beschwerdeführer bei Gutheissung der Beschwerde gegebenenfalls beanspruchen möchte. Die Höhe einer solchen Entschädigung würde sich auf maximal sechs Monatslöhne belaufen (§ 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 des Obligationenrechts). Somit liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-, weshalb für die Behandlung der Beschwerde die Kammer zuständig ist (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. Unter Vorbehalt des Gehörsanspruchs steht es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden soll. Ein solcher ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nur notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will. Namentlich darf der zweite Schriftenwechsel nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 9 f.+12 mit Hinwei­sen). Da vorliegend nicht auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abzustellen ist und ausserdem davon auszugehen ist, dass der Be­schwerde­füh­rer in seiner Beschwerdeschrift alle für seine Begehren erforderlichen Darlegungen vor­ge­bracht hat bzw. hätte vorbringen können, ist von einem zweiten Schriftenwechsel abzusehen.

2.  

2.1 Wie ausgeführt, beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Kündi­gungs­verfügung des Amtes G vom 23. September 2003 keine rechtsgenügende Begründung auf­weise und seine Entlassung somit ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung muss aber ein solches Feststellungsbegehren in der Regel mit einem Entschädigungsbegehren verbunden werden, da das Gericht bzw. die zuständige Instanz im gleichen Verfahren darüber zu befinden hätte (VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, E. 2.2, zur Publikation unter www.vgrzh.ch bestimmt; 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2a, www.vgrzh.ch; BGr, 8. Mai 2001, 2P.13/2001, E. 3c, www.bger.ch; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 4, sowie § 80 Abs. 2 VRG; ferner zum subsidiären Charakter des Feststellungsbegehrens im Allgemeinen BGE 129 V 289 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2001, 2A.111/1999, E. 3d, www.bger.ch; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 36 B III d mit Hinweisen). Die Verbindung von Feststellungs- und Leistungsbegehren wird von § 80 Abs. 2 VRG jedoch nicht zwingend vorausgesetzt. Vielmehr kann auf das Feststellungsbegehren auch dann eingetreten werden, wenn anderweitige schutzwür­dige Interessen vorgebracht werden; es genügen tatsächliche (zum Beispiel wirt­schaft­liche oder ideelle) Interessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60; VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 1.4, www.vgrzh.ch). Es ist am Beschwerdeführer, solche schutzwür­dige Interessen darzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f.).

In der Beschwerdeschrift wird zum Vorliegen schutzwürdiger Interessen einzig auf die allfällige Geltendmachung von Ansprüchen gemäss § 18 Abs. 3 PG verwiesen, ohne aber solche zu konkretisieren. Die Begehren auf Feststellung, dass die Kündigungsverfügung des Amtes G vom 23. September 2003 keine rechtsgenügende Begründung aufweise und der Beschwerdeführer ohne sachlich gerechtfertigten Grund entlassen worden sei, machen aber deutlich, dass der Beschwerdeführer von einer nicht korrekt erfolgten Kündigung ausgeht, was "für die Geltendmachung seiner Ansprüche ... von entscheidender Bedeutung (vgl. § 18 Abs. 3 des Personalgesetzes)" sei. Weshalb der Beschwerdeführer entsprechende Entschädigungsansprüche bei der zuständigen Instanz (vgl. § 17 Abs. 3 der Voll­zugs­verordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz; § 19a Abs. 1 VRG) nicht schon gel­tend gemacht hat, obwohl er von einer Entlassung ohne sachlich gerechtfertigten Grund ausgeht (und dies nun mittels eines Feststellungsentscheids belegt haben will), oder ob er solche Ansprüche – nebst der Abfindung – sogar schon beantragt hat, legt er nicht weiter dar. Aus der subsidiären Natur des Feststellungsanspruchs gegenüber dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergibt sich jedoch, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsentscheids hier jedenfalls nicht gegeben sind, kann doch das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers durch einen entsprechenden rechtsgestaltenden Entscheid ohne weiteres gewahrt werden (vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Nr. 36 B III d).

2.2 Die Vorinstanz hat den Rekurs abgewiesen, das heisst, sie hat die Sache materiell behandelt. In der Rekursschrift war denn auch die Aufhebung der Verfügung des Amtes G vom 23. September 2003 und die Rückweisung der Angelegenheit zur rechtsgenügenden Begründung und Neuausfertigung des angefochtenen Entscheids an die Erstinstanz beantragt worden (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 13). Demgegenüber wird jetzt die Aufhebung des Rekursentscheids beantragt, wobei damit einhergehend neu (anstelle eines Antrags auf Rückweisung) ausdrücklich die genannten Feststellungsbegehren geltend gemacht werden. Über Letztere konnte die Vorinstanz somit nicht gleichermassen befinden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4, vgl. auch N. 3), weshalb auch deswegen auf die Be­schwerde nicht einzutreten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 9). Davon abgesehen würde sich eine (ohnehin nicht beantragte) Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs bezüglich der nunmehr gestellten Feststellungsbegehren schon aus den unter 2.1 dargelegten Gründen erübrigen. Ausserdem könnte nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Feststellungsbegehren nicht eingetreten, weshalb eine Rückweisung erforderlich sei (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 64 N. 2).

2.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit sind keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich, weshalb auch dem Be­geh­ren des Beschwerdeführers, er sei persönlich zu befragen, nicht zu entsprechen ist.

3.  

Da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt, ist das Verfahren nicht kostenlos. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80b sowie § 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    1'200 --;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--   Zustellungskosten,
Fr.    1'260.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    …