I.
A. Mit Entscheid vom 22. Januar
2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen
diverser Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten
Krankenschwestern, der Diplomierten Krankenschwestern mit Zusatzausbildung
(mZA) und der Stationsschwestern teilweise gut. Dabei wurde festgehalten, grundsätzlich
seien die Diplomierten Krankenschwestern, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal
unterstellt seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt 12 bis 13) einzureihen
(VK.96.00011, E. 10c, vgl. auch E. 4a, www.vgrzh.ch). Gleichentags
ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im
Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen
[VK.96.00013], Physiotherapierende [VK.96.00015], Ergotherapierende
[VK.96.00017], alle ebenfalls unter www.vgrzh.ch).
Am 16. Mai 2001 erliess der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen
Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte
Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14
einzureihen, Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I dagegen in die
Lohnklasse 13. Krankenpflegende mit DN I und mit besonderen Aufgaben (mbA)
sind in die Klasse 14 und jene mit DN II und mbA in die Klasse 15
einzureihen (RRB 707/2001 E. B.5).
Neu eingereiht wurden auch die
Laborantinnen und Laboranten. Dabei wurde die Gleichbehandlung mit den
Krankenpflegenden DN I angestrebt, was die Anhebung um eine Klasse von bisher
10 bis 12 in 10 bis 13 zur Folge hatte. In diesem Zusammenhang wurde bemerkt,
dass die "Anhebung um eine Klasse für dipl. med. Laborant/in SRK" erfolge und
für die übrigen Berufsgruppen unverändert bleibe (RRB 707/2001 E. E/4b).
Erläuternd wurde ausgeführt, die Laborantin habe eine dreijährige Ausbildung zu
absolvieren. Eine Alterslimite für den Ausbildungsantritt bestehe nicht mehr.
Die schulischen Voraussetzungen müssten gemäss SRK-Richtlinien erfüllt sein.
Die Arbeit mit Patientinnen und Patienten stehe weniger im Vordergrund als bei
den Ergo- und Physiotherapeutinnen, da der Schwerpunkt der Tätigkeit bei der
Ausführung von Laborarbeiten liege. Eine Einreihung in Klasse 14 wäre nur
vertretbar, wenn sie durch eine aktuelle Arbeitsbewertung abgestützt werden
könnte, welche jedoch erst im Rahmen einer allgemeinen, alle Funktionen umfassenden
Besoldungsrevision vorgenommen werden könne. Aus diesen Gründen rechtfertige
sich eine Gleichbehandlung mit der Krankenschwester DN I (RRB 707/2001
E. E/1f).
B. A, geboren 1957, ist seit 1989 als
Laborantin beim Institut X der Universität Zürich angestellt. Im Rahmen der am
1. Juli 1991 in Kraft getretenen Strukturellen Besoldungsrevision 1987/91
wurde sie in die Lohnklasse 11 Erfahrungsstufe (ES) 3 eingereiht. Per
1. Juli 1996 erfolgte eine Beförderung in die Lohnklasse 12 ES 4.
Am 25. Februar 2002 beschloss der
Universitätsrat der Universität Zürich, die vom Regierungsrat für die
Gesundheitsdirektion beschlossenen Neueinreihungen und Überführungen in den
medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufen rückwirkend per
1. Januar 2002 auch an der Universität umzusetzen.
Mit Verfügung der Universität Zürich vom
9. September 2003 wurde das Gesuch von A um Einreihung in die
Lohnklasse 13 abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, die betreffende Stelle
sei im Rahmen der Neueinreihung per 1. Januar 2002 in die Klasse 13
eingereiht und als "med. Laborantin SRK" bezeichnet worden. A sei aber ausgebildete Arztgehilfin und nicht
im Besitz eines vom SRK anerkannten Diploms, weshalb sie die im RRB 707/2001
festgelegte Voraussetzung für die persönliche Überführung in die Klasse 13
nicht erfülle.
II.
In der Folge gelangte A mit Rekurs an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte die Überführung in die
Lohnklasse 13 ES 6 Stufe 9 per 1. Januar 2002, unter Kosten
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Universität Zürich. Mit Beschluss vom
1. April 2004 wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
A liess am 14. Mai 2004 gegen den
Rekursentscheid vom 1. April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und erneut,
sie sei auf den 1. Januar 2002 in die Besoldungsklasse 13 ES 6
Stufe 9 zu überführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Universität. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 3. September 2004 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Vorinstanz
in ihrer am 9. Juni 2004 beim Gericht eingegangenen Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über eine
personalrechtliche Anordnung, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
gegeben ist (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
24. Mai 1959 [VRG]). Da der Streitwert nicht über Fr. 20'000.- liegt,
ist die Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz zu fällen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in
der Funktion einer medizinischen Laborantin tätig und habe eine Stelle inne,
die dieser Funktion zugeordnet sei. Sie vergleiche ihre Tätigkeit als
Laborantin, in welcher sie in die Lohnklasse 12 eingereiht sei, mit derjenigen
des kantonalen Polizisten. Die Bezugnahme auf die Diplomierten Pflegenden DN I
erfolge nicht, um eine Diskriminierung diesen gegenüber aufzeigen zu können.
Vielmehr gehe es darum, die geltend gemachte Diskriminierung im Vergleich zum
Kantonspolizisten daraus abzuleiten. Gestützt auf den RRB 707/2001 und das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011,
www.vgrzh.ch) könne auf die Diskriminierung der diplomierten medizinischen
Laborantin geschlossen werden, ohne dass es dafür einer gutachterlichen
Bewertung bedürfe. Somit sei ihre tiefere Einreihung diskriminierend im Vergleich
zum Polizisten. Sodann sei für die Einreihung in eine bestimmte Lohnklasse die
tatsächlich ausgeführte Arbeit und nicht die Ausbildung massgebend, wie dies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bezüglich der Ergotherapierenden mit
Entscheid vom 26. März 2003 (PB.2003.00004, www.vgrzh.ch) denn auch
festgehalten habe.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält weiterhin daran fest,
die Beschwerdeführerin habe kein SRK-Diplom inne. Selbst wenn sie die Funktion
einer Laborantin mit SRK-Diplom versehe, vermöge sie in Ermangelung dieses
qualifizierenden Kriteriums nichts zu ihren Gunsten aus der Tatsache
abzuleiten, dass die dipl. med. Laborantin SRK um eine Lohnklasse angehoben
worden sei. Insoweit könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das
Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG) berufen.
Auch die
Vorinstanz geht davon aus, dass es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall
des Gleichstellungsgesetzes handle, verlange doch die Beschwerdeführerin als
ausgebildete Arztgehilfin (heute als "medizinische Praxisassistentin"
bezeichnet) die Gleichstellung mit einer dipl. med. Laborantin SRK,
welcher ebenfalls ein typischer Frauenberuf sei.
2.3
Gemäss § 11 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniversitätsG, LS 415.11)
gelten für das Universitätspersonal grundsätzlich die für das Staatspersonal
anwendbaren Bestimmungen. Absatz 2 sieht vor, dass der Universitätsrat
eine Personalverordnung mit besonderen Bestimmungen erlässt, welche den
universitären Verhältnissen Rechnung tragen. Sie können von den für das
Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen. Auch § 24
Universitätsordnung vom 4. Dezember 1998 (UniversitätsO, LS 415.111)
hält fest, dass sich Anstellung sowie Rechte und Pflichten des Universitätspersonals
nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen sowie der Personalverordnung
der Universität richten. Die Personalverordnung könne, soweit es die universitären
Verhältnisse erfordern, von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen.
§ 19 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November
1999 (PersonalV UniZH, LS 415.21) führt sodann aus, die lohnmässige
Einreihung des Personals der Universität Zürich richte sich nach den
Grundsätzen und nach dem Lohnsystem des allgemeinen Personalrechts. In
besonderen Fällen könne davon abgewichen werden (Abs. 2). Bei der
individuellen Einstufung würden bisherige Tätigkeit, Erfahrung und spezielle
Qualifikationen berücksichtigt (Abs. 2).
Im bereits
erwähnten Beschluss des Universitätsrats vom 25. Februar 2002 wurde die Umsetzung
der vom Regierungsrat festgelegten Neueinreihungen gemäss RRB 707/2001 auch für
die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe an der Universität
angeordnet. In den Erwägungen des Beschlusses des Universitätsrats ist unter anderem
festgehalten, im Laufe der Aufarbeitung habe sich die Komplexität und
Problematik einer Bevorzugung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber mit
SRK-Anerkennung gezeigt. Verschiedene Institutsvorsteher hätten sich gegen die
erforderlichen Veränderungen einzelner Einreihungen in ihren Stellenplänen
gewehrt. Diese Haltung sei besonders dann verständlich, wenn Laborantinnen und
Laboranten ohne SRK-Anerkennung gleichwertige oder bessere Leistungen
erbringen. Zudem seien die Arbeitsbedingungen der medizinischen
Laborantenstellen in der Universität in verschiedenen Fällen nicht vergleichbar
mit denen im Universitätsspital. Im Einvernehmen mit der eingesetzten
Arbeitsgruppe habe sich die Universitätsleitung aber dennoch entschieden, die
Neueinreihung gemäss Empfehlung des Regierungsrats zu vollziehen. In der Folge
wurden nur die ein Diplom SRK innehabenden Laborantinnen und Laboranten in die
Lohnklasse 13 eingereiht.
Aufgrund der
soeben gemachten Ausführungen ergibt sich klar, dass sich die Beschwerdegegnerin
bezüglich der Einreihung der Laboranten und Laborantinnen an die Vorgaben des
Regierungsrats halten will. Mithin müssen für diese Angestellten dieselben
Bestimmungen betreffend Lohneinreihung gelten wie für die beim Staat
angestellten Laboranten und Laborantinnen, was denn auch mit dem in § 11
Abs. 1 UniversitätsG, § 24 Abs. 1 Universi-tätsO und § 19
Abs. 1 PersonalV UniZH festgehaltenen Grundsatz, wonach für das Universitätspersonal
grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen gelten, im
Einklang steht. Abweichende Regelungen für die an der Universität beschäftigten
Laboranten und Laborantinnen sind somit keine ergangen. Dafür wäre der im
Universitätsgesetz vorgesehene formelle Weg zu beschreiten gewesen (§ 11
Abs. 2 in Verbindung mit §§ 26 Abs. 3 Ziff. 2 und 29
Abs. 2 Ziff. 2 UniversitätsG, siehe auch § 24 Abs. 2 UniversitätsO).
Der "Einreihungsplan medizinische Berufe" vom 5. Dezember 2001
der Universität genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. Diesem Dokument kommt
keine eigenständige Bedeutung zu; vielmehr bezweckt es die Auslegung des Einreihungsplans
des Regierungsrats vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) und ist allenfalls mit
einer "Weisung" vergleichbar (zur Frage der Bindung an Weisungen vgl.
Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I,
6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 75 B V; Alfred Kölz/Jürg
Bosshard/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 59 f.). In Dispositiv-Ziffer I
des am 25. Februar 2002 erlassenen Beschlusses des Universitätsrats wird
denn auch uneingeschränkt auf den Einreihungsplan RRB 707/2001 verwiesen, nicht
aber auf das Dokument vom 5. Dezember 2001. Somit bleibt zu prüfen,
inwieweit die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz getroffene
Auslegung des RRB 707/2001 bezogen auf die Beschwerdeführerin korrekt erfolgt
ist.
Das
Verwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass sich die Klasseneinreihung
nicht nach der effektiven Ausbildung, sondern nach der ausgeübten Tätigkeit
richte (VGr, 26. März 2003, PB.2003.00004 E. 2b; VGr, 12. März 2003,
PB.2003.00001 E. 2a/b, beide unter www.vgrzh.ch). Dieser Grundsatz gilt
auch vorliegend. Gemäss § 10 Abs. 1 der Personalverordnung vom
16. Dezember 1998 (PV, LS 177.11) wird denn auch jede Stelle gemäss
dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren
Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Demnach richtet
sich die Entlöhnung des Arbeitnehmenden nach der innegehabten Stelle, was auch
der Meinung verschiedener Institutsvorsteher der Beschwerdegegnerin zu
entsprechen scheint. Die Beschwerdeführerin bekleidet unbestrittenermassen eine
Stelle, welche in die Klasse 13 eingereiht ist. Schon deswegen hat sie den
entsprechenden Lohn zugut. Gründe für eine Rückstufung im Sinn von § 19 PV
liegen keine vor und werden auch nicht behauptet.
2.4
Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der
Geschlechtsdiskriminierung dringt die Beschwerdeführerin durch. Dass es sich
bei der Tätigkeit der Laborantin als solches um einen frauenspezifischen Beruf
handelt, wurde nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend,
die Beschwerdeführerin könne sich nicht mit den Laborantinnen und Laboranten
mit SRK-Diplom vergleichen, weshalb sie nicht gleichermassen eine Geschlechtsdiskriminierung
aus dem Vergleich mit der Funktion des Polizisten bzw. der Polizistin für sich
ableiten könne. Dem kann aber, nachdem beim geltenden Besoldungssystem die
Einreihung in eine Lohnklasse von der ausgeübten Tätigkeit abhängt, nicht
beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin kann sich daher auf das Gleichstellungsgesetz
berufen und die Einreihung in die Lohnklasse 13, welche eine Klasse tiefer
liegt als jene für die Funktionen der Polizeisoldatinnen und -soldaten bzw. der
Krankenpflegenden mit DN II, verlangen. In den dem Einreihungsplan des
Regierungsrats vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) zugrundeliegenden
Verwaltungsgerichtsurteilen vom 22. Januar 2001 wurde denn auch eine
besoldungsmässige Diskriminierung der betreffenden Funktionen festgestellt
(VK.96.00011 [Pflegende], VK.96.00013 [Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen],
VK.96.00015 [Physiotherapierende], VK.96.00017 [Ergotherapierende], alle unter
www.vgrzh.ch). In der Folge hat der Regierungsrat auch für weitere frauenspezifische
Funktionen Anpassungen vorgenommen, so auch für die Funktion "dipl. med.
Laborant/in SRK". Aus den dargelegten Gründen fallen darunter aber die Stellen,
deren Anforderungen üblicherweise von Laborantinnen oder Laboranten mit
SRK-Diplom erfüllt werden können. Entsprechend wurde im RRB 707/2001
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Systemwechsel vorgenommen worden
sei, sondern die in der Strukturellen Besoldungsrevision (SBR) festgelegten und
auch vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten Strukturen des
Einreihungsgefüges übernommen worden und nach den Grundsätzen der SBR weiterentwickelt
worden seien (RRB 707/2001 E. E/1f). Somit gilt für den Einreihungsplan
gemäss RRB 707/2001 der Grundsatz von § 10 PV, wonach jede Stelle als
solche einzureihen ist, weiter. Daran ändert beim im Kanton Zürich geltenden
Einreihungssystem, welches hier zur Anwendung gelangt, auch nichts, wenn die
Arbeitgeberschaft eine Stelle durch einen Arbeitnehmenden besetzt, welcher
nicht die üblicherweise geforderten Bedingungen, wie beispielsweise ein
SRK-Diplom, mit sich bringt. Vom Grundsatz der Klasseneinreihung nach der
ausgeübten Tätigkeit (und nicht nach der effektiven Ausbildung des Einzelnen)
kann daher beim hier anwendbaren Einreihungssystem nicht abgewichen werden. Ob
ein anderes, einzelfallweise an die effektive Ausbildung geknüpftes Einreihungssystem
unter dem Gesichtspunkt des Gleichstellungsgesetzes auch haltbar wäre – davon gehen
die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin zumindest teilweise aus –, ist hier
nicht weiter abzuklären.
2.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist. Die Nichtüberführung der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse
13 verletzt Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und
Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG. Zudem bestimmt sich für die Angestellten des
Staats Zürich und grundsätzlich auch für das Personal der Beschwerdegegnerin
die Einreihung in eine Lohnklasse nach der ausgeübten Tätigkeit, weshalb die
Nichtüberführung der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 13 auch eine
Rechtsverletzung im Sinne von § 50 Abs. 2 lit. a und c VRG
darstellt (Kölz/Bosshard/Röhl, §§ 20 N. 6, 50 N. 2,
N. 39 f., N. 78).
Die Vorinstanz
und die Beschwerdegegnerin äussern sich zum Quantitativ bzw. zum Antrag um
Überführung der Beschwerdeführerin in die Besoldungsklasse 13 ES 6 Stufe 9
nicht. Die Beschwerdeführerin war bis jetzt in Lohnklasse 12 ES 6 Stufe 9
eingereiht. Entsprechend ist sie rückwirkend per 1. Januar 2002 antragsgemäss
in die Lohnklasse 13 ES 6 Stufe 9 zu überführen.
3.
Für das
Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 2 GlG keine Kosten zu
erheben.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin gemäss § 17 Abs. 2
lit. a VRG zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für die Aufwendungen im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Die
Beschwerdeführerin verlangt eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-
zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für
die Aufwendungen ausserhalb des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens keine
Entschädigung zuzusprechen ist (§ 33 Personalgesetz vom 27. September
1998 [LS 177.1] in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VRG), weshalb sich
der Entschädigungsanspruch entsprechend reduziert. Ausserdem hat die
Beschwerdeführerin eine so genannte "angemessene"
Prozessentschädigung zugute; mit der Parteientschädigung sind der berechtigten
Partei höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu vergüten.
Dies bedeutet aber nicht, dass in diesem Umfang eine volle Entschädigung zuzusprechen
ist (Kölz/Bosshard/Röhl, § 17 N. 36 ff.). Vorliegend konnten in
der Beschwerdeschrift naturgemäss teilweise Ausführungen aus der Rekursschrift
übernommen werden. Auch hat es im Beschwerdeverfahren keine Weiterungen
gegeben. Andererseits hat es sich um einen eher schwierigen Prozess gehandelt,
zumal die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz von einer anderen
Rechtsauffassung ausgegangen sind. In Berücksichtigung dieser Umstände
erscheint eine Parteientschädigung von je Fr. 1'800.- für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren als angemessen.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der
Universität Zürich vom 9. September 2003 und der Beschluss der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 1. April 2004 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1.
Januar 2002 in die Lohnklasse 13 Erfahrungsstufe 6 Stufe 9 zu überführen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit insgesamt
Fr. 3'600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …