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I. A. A hatte seit Anfang 2000 beim Steueramt der Stadt Zürich als kaufmännischer Beamter nach altem kommunalem Personalrecht gearbeitet. Mit Überleitungs-Verfügung vom 20. Mai 2003 überführte ihn der Direktor des Steueramts als neurechtlich Angestellten rückwirkend per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 9 der Funktionskette 607 ("Anspruchsvolle Sachbearbeitung"), und zwar unter der Funktionsbezeichnung "Sachbearbeiter mit vermehrter Verantwortung Abteilung Inventar", bei nutzbarer Erfahrung von neun Jahren sowie einer Lage im Lohnband von 100,72 % des Mittelwerts. Das Gehalt veränderte sich dadurch nicht. Die von A. zu tätigenden Erhebungen finden "Verwendung für die steueramtliche Einschätzung per Todesfall". B. Unter dem 3. Juni 2003 reichte A gegen die Überleitungsverfügung Einsprache ein mit dem Ansinnen, ihn auf die Funktionsstufe 10 und die nutzbare Erfahrung auf das Maximum von 15 Jahren zu heben. Der Stadtrat von Zürich wies den so genannten stadtinternen Rekurs mit Beschluss vom 9. Juli 2003 ab. II. A rekurrierte dagegen unter dem 15. August 2003 mit unverändertem Begehren. Mit Beschluss vom 29. April 2004 wies der Bezirksrat Zürich das Rechtsmittel ab und nannte als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. III. A erhob hiergegen am 19. Mai 2004 mit gleich gebliebenem Antrag denn auch Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Während der Bezirksrat Zürich unter dem 4. Juni 2004 auf Vernehmlassung verzichtete, schloss der Zürcher Stadtrat in der Beschwerdeantwort vom 23. jenes Monats auf Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Indem die Beschwerdegegnerin die durch das Verwaltungsgericht einschlägig entwickelten Gesichtspunkte richtig anwendet und betreffend die hier kontroversen Lohnunterschiede von Zahlen ausgeht, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, errechnet sie einen die Grenze von Fr. 20'000.- knapp übersteigenden Streitwert (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572, mit Hinweisen). Das vorliegende personalrechtliche Rechtsmittel gilt es deshalb kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und mangels Sondermaterien gemäss § 38 Abs. 2 lit. a oder b VRG in Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. oben I-III). 2. Die Zuständigkeit ist laut § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen zu prüfen. 2.1 § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 VRG verbietet die (allgemeine) Beschwerde auf dem hier interessierenden Gebiet des Personalwesens (vgl. oben 1, auch zum Folgenden), es stehe denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen oder handle sich um eine Sache gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). § 74 VRG erlaubt die (spezielle) Beschwerde unter anderem gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen (Abs. 1), wie das gegenwärtig zutrifft, ausser es gehe beispielsweise um Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen sowie -stufen (Abs. 2). Lehre und verwaltungsgerichtliche Praxis machen eine – bundesrechtlich sowie nach § 80c in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG gebotene – Gegenausnahme zu § 74 Abs. 2 VRG, wenn sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1) berufen (VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 2a/aa Abs. 2, sowie 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1b – je mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch). Ebenso hat das Verwaltungsgericht anschliessend an Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Bundesgerichts in jüngerer Zeit gefunden, der Streit über Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen sowie -stufen im Sinn von § 74 Abs. 2 VRG könne eine zivilrechtliche Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK bilden (VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 2a/aa Abs. 2, sowie 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c – je mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch; vgl. auch BGE 129 I 207). 2.2 Weil hiervon der Rechtsweg abhängen kann, muss ein Rechtsmittel erklären, ob es den Anspruch auf geschlechtlich diskriminierungsfreien Lohn gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV bzw. nach Gleichstellungsgesetz geltend mache (VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 2a/cc Abs. 2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Letzteres tut der Beschwerdeführer nicht, wie denn auch keine Anzeichen für eine Geschlechtsdiskriminierung bestehen; er beschränkt sich darauf, das allgemeine Egalitätsprinzip im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV als verletzt zu rügen. Art. 6 Abs. 1 EMRK sodann findet – so lange es sich wie hier nicht um Pensionsangelegenheiten dreht – keine Anwendung auf staatlich Beschäftigte, deren Tätigkeit im Licht ihnen übertragener Aufgaben sowie Verantwortlichkeiten eine unmittelbar oder mittelbare Teilhabe an der öffentlichen Gewalt darstellt und das allgemeine Interesse des Gemeinwesens wahren soll; das trifft regelmässig auf Angestellte der Steuerverwaltung zu, etwa dortige Inspektorinnen oder Inspektoren (BGE 129 I 207 E. 4.3; VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 2a/dd, www.vgrzh.ch; EGMR, 1. Juli 2003, Sidabras und Dziautas, 55480/00 und 59330/00, hudoc.echr.coe.int; vgl. oben I-III, auch zum Folgenden sowie nächsten Absatz). Weil die Inventarisierungen durch den Beschwerdeführer wesentliche Grundlage für Steuereinschätzungen bei Todesfällen bilden, muss dieser im Sinn der eben aufgezeigten Praxis den Garantien von Art. 6 Abs. 1 EMRK entzogen bleiben, übt er doch insbesondere zumindest mittelbar öffentliche Gewalt zu generellen Gunsten von Beschwerdegegnerin, Kanton Zürich und Bund aus. Endlich handelt es sich beim Streit der Parteien um einen solchen betreffend Saläreinreihung, wo § 74 Abs. 2 VRG die Beschwerde ausschliesst (vgl. VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 2a/bb, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). 2.3 Nach alledem lässt sich auf das Rechtsmittel nicht eintreten. Es ist zwecks Behandlung als weiterer Rekurs dem Regierungsrat zu überweisen (§ 19c Abs. 2 sowie § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. oben II+III). 3. Da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt, besteht für die Verfahrensbeteiligten keine Kostenfreiheit im Sinn von § 80b VRG (vgl. oben 1). Der angefochtene Entscheid hat eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt (oben II, 2). Deshalb lassen sich die Gerichtskosten nicht ausgangsgemäss dem vor Verwaltungsgericht erfolglosen Beschwerdeführer auferlegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 23), wohl aber der Vorinstanz zu Lasten der Staatskasse (vgl. VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch; anders noch Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27, die ein solches Vorgehen freilich bei der Parteientschädigung für statthaft ansehen [§ 17 N. 33]).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Sie wird zur Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat weitergeleitet. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu Lasten der Staatskasse dem Bezirksrat Zürich auferlegt. 4. … |