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I. A unterrichtete als Stadtzürcher Oberstufenlehrer im Schulhaus B. Nachdem er Widerstand gegen eine Mitarbeiterbeurteilung (MAB) in Form der "Lohnwirksamen Qualitätssicherung LQS" gemäss § 20 des Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) und §§ 23 ff. der Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPV, LS 412.311) angemeldet hatte, teilte ihm die kommunale Kreisschulpflege C unterm 27. November 2002 mit, ihr Büro habe am 15. gleichen Monats beschlossen, ihm kraft (§ 2 LPG in Verbindung mit) § 19 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) eine Bewährungszeit von einem Vierteljahr einzuräumen, um sich einer MAB im Sinn der LQS doch noch zu unterziehen. Die Kreisschulpflege kündigte ihm mit Schreiben vom Sonntag, 16. März 2003 gestützt auf § 8 LPG per 15. August 2003, weil er trotz wiederholter Aufforderung auch nach Ablauf der Bewährungsfrist der Pflicht nicht nachgekommen sei, sich einer LQS-Beurteilung zu stellen und dabei mitzuwirken; als Rechtsmittel war (laut § 10 Abs. 1 LPG) der Rekurs an die Bildungsdirektion genannt. II. A erhob hiergegen unterm 16. April 2003 Rekurs beim Zürcher Verwaltungsgericht mit den Ansinnen, einerseits festzustellen, dass §§ 23 f. LPV übergeordnetem Recht widersprächen – dies bloss vorfrageweise – und dass die Kündigung zu Unrecht erfolgt sei, sowie anderseits auf eine Entschädigung bzw. Abfindung in der Höhe von zehn Monatsgehältern zu erkennen. Am 30. April 2003 beschloss die 4. Gerichtskammer, das Rechtsmittel zuständigkeitshalber an die kantonale Bildungsdirektion weiterzuleiten. A fand nach dem Schuljahr 2002/2003 eine neue Stelle im Kanton X. Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 wies die Bildungsdirektion den Rekurs vom 16. April 2003 ab. III. A gelangte dagegen am 10./14. Juli 2004 mit "Rekurs" und den Rechtsbegehren an das Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, (1) dass §§ 23 f. LPV übergeordnetem Recht widersprächen sowie (2) dass seine Entlassung durch die Kreisschulpflege direkt mit der lohnwirksamen Mitarbeiterbeurteilung zusammenhänge und somit zu Unrecht erfolgt sei; auf einen Entschädigungsantrag verzichtete er ausdrücklich. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Der "Rekurs" kann wie schon beim ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht nur eine (Personal-)Beschwerde im Sinn von § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sein. Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin füglich das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin nicht wiederherstellen lassen will und anders als damals keine Geldleistung mehr verlangt, fehlt dem jetzigen Rechtsmittel ein Streitwert; weil ebenso wenig eine Sondermaterie gemäss § 38 Abs. 2 VRG vorliegt, gilt es das Geschäft schon gestützt auf Abs. 1 derselben Bestimmung in Dreierbesetzung zu erledigen, was erneut ohne irgendwelche Weiterungen geschehen darf (§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG; VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, E. 2.1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). 2. 2.1 Vorab lässt sich auf Beschwerdebegehren 1 nicht eintreten. Im Unterschied zum Rekurs zielt es nicht mehr nur auf Beantwortung einer Vorfrage, sondern auf dispositivmässige Feststellung und erscheint deshalb als unstatthaft neu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4). Zudem läuft es auf eine abstrakte Normenkontrolle hinaus, die dem Verwaltungsgericht verwehrt ist (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 41 N. 8, 50 N. 115 f.). 2.2 Laut Praxis muss ein Feststellungsansinnen nach Art von Rechtsbegehren 2 in der Regel mit einem Entschädigungsantrag einhergehen. Hält nämlich das Verwaltungsgericht eine Kündigung für ungerechtfertigt, stellt es das kraft § 80 Abs. 2 VRG fest und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu leisten hat. Die erwähnte Vorschrift zwingt jedoch nicht dazu, Feststellungs- und Leistungsbegehren zu verbinden. Vielmehr lässt sich Ersteres auch dann an die Hand nehmen, wenn anderweitige schutzwürdige Interessen vorgebracht werden, wobei tatsächlich solche wie zum Beispiel wirtschaftliche oder ideelle genügen. Es ist am Beschwerdeführer, diese darzulegen (zum Ganzen VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, E. 2.2 Abs. 1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 60, 21 N. 29 f., 80 N. 4). Weder macht die Beschwerde derartige schutzwürdige Interessen geltend noch lassen sich solche ersehen. Auf dem letzten Blatt der Rechtsmittelbegründung heisst es einzig: "Das Verwaltungsgericht entscheidet in diesem Fall über die Art und über das Mass an persönlichem Engagement des Mensch und Vorbild seins von Lehrerinnen und Lehrer in zukünftigen Klassenzimmern im Kanton … Zürich. Ebenso wird dieses Urteil von interkantonaler Bedeutung sein, weil auch viele Lehrkräfte aus dem Kanton X mit Argusaugen die resultierende Botschaft für sich entgegennehmen, analysieren und Konsequenzen für die zu setzenden pädagogischen Ziele in ihrem Kanton, in ihren Schulzimmern ziehen werden." Das als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen bedeutete, die unstatthafte Popularbeschwerde zuzulassen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 1, 5, 37; ferner RB 2002 Nr. 89 am Ende = BEZ 2002 Nr. 51 E. 1a in fine). Daher kann auch auf Rechtsbegehren 2 nicht eingetreten werden. 3. Obwohl hier ein Streitwert mangelt, gilt es in sinngemässer Anwendung von § 80b VRG den Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig zu erklären (§ 80c in Verbindung mit §§ 70, 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); denn der von diesem erwünschte Entscheid des Verwaltungsgerichts wäre nach der Begründung des Rechtsmittels von grosser Tragweite (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. … |