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Geschäftsnummer: PB.2004.00025  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung


Zuständigkeit bei Abfindungen

Für Personal bis Lohnklasse 23 wird die Abfindung von der vorgesetzten Direktion festgelegt. Die angefochtene Verfügung der Justizdirektion muss somit zunächst an den Regierungsrat weitergezogen werden (1.2). Selbst wenn man aus der Beschwerdeschrift einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Kündigung herauslesen sollte, wäre darauf mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten (1.3).
Nichteintreten
 
Stichworte:
ABFINDUNG
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 19a Abs. 2 VRG
§ 17 Abs. 1 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1961, wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 zu 100 % als Aufseher in der Hauptabteilung der Gefängnisse Zürich angestellt. Per 1. Oktober 1996 wechselte er vom Bezirksgericht H an das Bezirksgefängnis K. Im Rahmen eines Versuchs wurde mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. März 2002 der Beschäftigungsgrad von A unter dem Titel "Lebensarbeitszeit mit Zeitkonto gemäss RRB Nr. 1728/1988 (BAM II) und Reduktion des Beschäftigungsgrades" auf 80.95% bei einem Auszahlungsgrad von 61.90% reduziert (RRB = Regierungsratsbeschluss, BAM = Beschäftigungswirksame Arbeitszeitmodelle).

Aufgrund einer Sanierungsmassnahme wurde per April 2004 das Gefängnis K zu einem so genannten "Einstellbetrieb" reduziert, was einen Abbau von 15 Stellen, darunter jene von A, zur Folge hatte. Die Entlassung per 31. März 2004 war A mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2003 mitgeteilt worden.

II.  

Gegen die Entlassungsverfügung erhob A am 20. Januar 2004 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern mit dem Antrag auf Wiedereinstellung im Umfang von ca. 60%;
eventualiter sei ihm eine Abfindung wegen unverschuldeter Entlassung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 wurde der Rekurs abgewiesen bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Abfindung verneint.

III.  

Mit Eingabe vom 15./19. Juli 2004 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 8. Juni 2004. Da seine Eingabe weder Anträge noch eine Begründung enthielt, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2004 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt. Dieser Auflage kam A mit Eingabe vom 30. Juli 2004 nach. Konkret beantragte er eine Abfindung in der Höhe von Fr. 19'800.-.

Das Amt für Justizvollzug verzichtete mit Eingabe vom 26. August 2004 auf eine Stellungnahme und verwies auf den Rekursentscheid. Die Vorinstanz verzichtete gleichentags ebenfalls auf eine Vernehmlassung.

 

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

1.2 Streitgegenstand bildet der Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung wird aber für das Personal der Verwaltung im Kanton bis Lohnklasse 23 von der vorgesetzten Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt festgesetzt (§ 17 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [VVPG]). Da der Beschwerdeführer in Besoldungsklasse 12 eingereiht war, fällt die Abfindung gemäss § 17 Abs. 1 VVPG in die Kompetenz der Direktion der Justiz und des Innern, welche daher erstinstanzlich darüber befunden hat. In der Begründung der Kündigungsverfügung des Amts für Justizvollzug vom 24. Dezember 2003 ist zwar festgehalten, dass eine Abfindung entfalle. Dem kommt aber nur die Bedeutung einer Meinungsäusserung zu. Am Charakter des erstinstanzlichen Entscheids der Direktion der Justiz und des Innern würde aber auch nichts ändern, wenn das Amt für Justizvollzug vorgängig materiell über die Frage der Abfindung befunden hätte, da dieses hierfür gar nicht zuständig gewesen wäre (VGr, 25. Juni 2003, PB.2002.00037, E. 1).

Da der Verfügung der Direktion der Justiz  und des Innern vom 8. Juni 2004 der Charakter eines erstinstanzlichen Entscheids zukommt und keine Ausnahme gemäss § 19a Abs. 2 VRG gegeben ist, hat aufgrund von Absatz 1 der genannten Bestimmung vorerst der Regierungsrat über die Sache zu entscheiden. Im Zürcher Verfahrensrecht gibt es auch kein Sprungrechtsmittel, das dem Verwaltungsgericht jetzt schon und ohne den vorgängigen Entscheid des Regierungsrats abzuwarten erlauben würde, über die Sache zu befinden (VGr, 30. April 2003, PB.2003.00012, E. 2 mit Hinweis auf VGr, 10. Juli 2002, VB.2002.00202, E. 3, www.vgrzh.ch).

Somit kann das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten und ist die Sache nach § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Regierungsrat zu
überweisen.

1.3 Selbst wenn aus der Beschwerde ein Antrag auf Feststellung einer Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund herausgelesen werden möchte, könnte darauf nicht eingetreten werden. Aus der subsidiären Natur des Feststellungsanspruchs gegenüber dem Be­gehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergibt sich nämlich, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsentscheids nicht gegeben sind, solange das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers durch einen entsprechenden rechtsge-staltenden Entscheid ohne weiteres gewahrt werden kann, was hier im Zusammenhang mit der Frage der Abfindung ohne weiteres der Fall ist (vgl. VGr, 9. Juni 2004, PB.2004.00006, E. 2.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen unter anderem auf René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 36 B III d und BGE 129 V 289 E. 2.1).

1.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit sind keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich, weshalb auch dem Be­gehren des Beschwerdeführers, er sei persönlich zu befragen, nicht zu entsprechen ist.

2.  

Gemäss § 80b VRG sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt. Ausserdem enthält der vorinstanzliche Entscheid eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung, weshalb auch deswegen die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 55, § 13 N. 23 mit Hinweisen).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

       Die Akten werden im Sinn der Erwägungen dem Regierungsrat weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000-.-;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an:…