{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2004-00074_2005-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204731&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f34bea731014b54419ed72d2e95c5588"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2004.00074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2005  PB.2004.00074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2005  PB.2004.00074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2005  PB.2004.00074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Honorar | Honorierung von (ausw\u00e4rtigen) Supervisoren, die an kantonalen psychiatrischen Kliniken und Polikliniken Team-Supervisionen durchf\u00fchren: Rechtsnatur des Rechtsverh\u00e4ltnisses und Frage der rechtsgleichen Honorierung. F\u00fcr die Frage der Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorab die Rechtsnatur des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen Supervisor und Klinik (Staat) zu kl\u00e4ren (E. 1-2): Gem\u00e4ss Weisung der Gesundheitsdirektion handelt es sich dabei um ein Auftragsverh\u00e4ltnis nach Obligationenrecht. Abgrenzung zwischen Dienstverh\u00e4ltnis und Auftrag (E. 3.4). Die vorliegende Rechtsbeziehung ist eindeutig durch die Wesenselemente eines Auftrages gekennzeichnet, sodass sie nicht dem \u00f6ffentlichen Dienstrecht zuzuordnen ist (E. 3.5). Liegt mithin ein Vertrag vor, bleibt zu pr\u00fcfen, ob dieser privatrechtlicher oder \u00f6ffentlichrechtlicher Natur ist. Da der Supervisionsvertrag in Zusammenhang mit dem \u00f6ffentlichen Leistungsauftrag der betreffenden Klinik steht und somit unmittelbar der Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe dient, handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (E. 3.6.1). Ein solcher ist nur zul\u00e4ssig, wenn er vom Gesetz nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen ist und sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Wahl der Vertragsform sprechen: Das ist vorliegend der Fall, zumal der rechtsgleichen Behandlung der Supervisoren durch die Weisung der Gesundheitsdirektion Rechnung getragen werden kann; das Rechtsverh\u00e4ltnis kann mithin als \"\u00f6ffentlichrechtlicher Auftrag\" bezeichnet werden (E. 3.6.2-3.6.3). Das Verwaltungsgericht ist daher sachlich zust\u00e4ndig; dabei erscheint es f\u00fcr das vorliegende Verfahren als sachgerecht, die staatliche Willens\u00e4usserung hinsichtlich des dem Beschwerdef\u00fchrer gew\u00e4hrten Honoraransatzes als anfechtbare Verf\u00fcgung zu qualifizieren und die Streitsache - wie von der Vorinstanz - im Anfechtungsverfahren nach \u00a7\u00a7 41 ff. VRG zu behandeln (E. 3.7). Gem\u00e4ss der Weisung sind Fach\u00e4rzte und dipl. Psychologen mit Zusatzausbildung mit Fr. 50.-, dipl. Sozialarbeiter mit Zusatzausbildung mit Fr. 35.- pro Viertelstunde zu entsch\u00e4digen: Die Honorierung eines dipl. Psychologen mit Fachhochschulabschluss (und Zusatzausbildung) nach dem tieferen Honoransatz mit der Begr\u00fcndung, dass nur dipl. Psychologen mit Universit\u00e4tsabschluss mit Fr. 50.- pro Viertelstunde zu entsch\u00e4digen seien, h\u00e4lt einer teleologischen und verfassungskonformen Auslegung der Weisung nicht stand (E.4-5).          \rGutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:29:51", "Checksum": "0c2696e8b5a4f46b4b3c2674992abc51"}