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I. A wirkt seit Ablauf der Sommerferien 1992 als Schwimmlehrer an der Primarschule in X. Eine ihm unter dem 3. Mai 2004 eröffnete Mitarbeiterbeurteilung kam zur Gesamtwürdigungsstufe IV, was "ungenügend" bedeutet. II. A liess hiergegen am 27. Mai 2004 rekurrieren. Mit Beschluss vom 8. September 2004 trat der Bezirksrat auf das Rechtsmittel nicht ein, weil eine Mitarbeiterbeurteilung kein Anfechtungsobjekt darstelle, und sprach der Primarschulpflege X eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu, je hälftig zu Lasten des Rekurrenten sowie der Staatskasse. III. A liess am 4. Oktober 2004 mit Beschwerde und dem Antrag an das Verwaltungsgericht gelangen, es sei der Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an diesen zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Primarschulpflege X. Bei der Rekursbehörde wurden in der Folge die Verfahrensakten beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Der –
personalrechtlichen – Beschwerde betreffend Mitarbeiterbeurteilung fehlt ein
Streitwert (VGr, 21. November 2001, PB.2001.00022, E. 1a, www.vgrzh.ch). Sie
ist deshalb 2. Die Eintretensbedingungen sind an sich ohne weiteres erfüllt. Aus der Rechtsmittelbegründung erhellt freilich, dass der Beschwerdeführer zwar seine Entschädigungspflicht für das Rekursverfahren anerkenne, falls er vor Verwaltungsgericht scheitern sollte. Und wohl sieht er ein, höchstens indirekt – als im Kanton Zürich Steuern Entrichtender – beschwert zu sein, wenn er trotz gänzlichem Unterliegen bei der Vorinstanz entgegen der Regel von § 17 VRG bloss die Hälfte der Parteientschädigung bezahlen müsse. Er glaubt jedoch, er habe "zumindest Anspruch zu erfahren, aus welchem Grund … ihm für die andere Hälfte der Staat zu Hilfe eilt". Möchte das Rechtsmittel dergestalt "ein Wort der Erklärung" erstreiten, liesse es sich insofern nicht an die Hand nehmen: Denn letztlich muss ein Rechtsmittel auf eine Änderung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids zielen und nicht auf eine solche in dessen Begründung; würde im Übrigen die Legitimation des Beschwerdeführers als Steuerzahler bejaht, bedeutete das die Zulassung einer unstatthaften Popularbeschwerde (vgl. § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 21 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 21 N. 1+5, 23 N. 12). 3. Nach Lehre sowie Praxis bilden Mitarbeiter(innen)beurteilungen keine der Anfechtung unterliegenden personalrechtlichen Anordnungen; sie dienen lediglich der Sachverhaltsfeststellung und als Begründung von Beförderungen, Rückstufungen sowie dergleichen und lassen sich nur im Zusammenhang mit solchen Anordnungen im Rechtsmittelverfahren überprüfen (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 201 f., mit Hinweis; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 7; RB 2001 Nr. 30). Deshalb ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten und die Beschwerde insofern abzuweisen. Was diese hiergegen vorbringt, schlägt nicht durch: Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, wenn er zumindest als "gut" qualifiziert wäre, hätte er nächstens bzw. bereits mit einer Beförderung rechnen können. Eine solche erfolge allerdings automatisch, das heisse nicht gestützt auf einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Dasselbe gelte für Nichtbeförderungen zum Beispiel wegen ungenügender Mitarbeiterbeurteilung. Das erführen die Betroffenen nicht in Form eines weiterziehbaren Beschlusses, sondern eben durch stillschweigende Nichtbeförderung. Die Lohnabrechnungen blieben also stets gleich, ohne dass ein entsprechender Entscheid oder auch nur die Gründe hierfür mitgeteilt würden und sich deshalb diese Mitarbeiterbeurteilung überhaupt je im Zusammenhang mit einer Nichtbeförderung überprüfen liesse. Dem Ausbleiben einer weiterziehbaren Nichtbeförderungs-Anordnung bzw. von deren Eröffnung gegenüber den Betroffenen lässt sich indes nicht begegnen, indem diese eine Mitarbeiterbeurteilung anfechten, die eben eine Nicht-Anordnung darstellt. Vielmehr müssen sie, wenn sie Anspruch auf Beförderung zu besitzen glauben, eine Verfügung erwirken. Erst eine solche können sie bei negativem Ausgang auf dem Rechtsmittelweg überprüfen lassen. Selbstredend dürfen bei all dem Beförderungsrunden nicht verschwiegen werden. Damit ist dem Rechtsschutzinteresse der Beschäftigten genügend Rechnung getragen. Eventuell abweichende Auffassungen des Volksschulamts zu übrigens etwas anders gelagerten Fällen ändern nichts. 4. Mangels eines Streitwerts und Vorliegens eines Entscheids von grosser Tragweite besteht nach § 80b VRG Kostenfreiheit (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3). Ausgangsgemäss kann der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an…
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