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Geschäftsnummer: PB.2004.00078  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohnfortzahlung


Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Bereich Universität/Universitätsspital (USZ)

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist sowohl bei der Beurteilung einer Anstellung der Universität als auch des USZ zu bejahen (E. 1). Zum Streitwert (E. 2). Schon gemäss früherem Recht (E. 3.1) unterstanden Professorinnen und Professoren, die gleichzeitig als Klinikdirektoren tätig waren, dem Personalrecht der Spitalträgerschaft in Bezug auf die spitalspezifischen Belange und dem Personalrecht der Universität bezüglich ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und universitärer Dienstleistung. Mit dem Beschwerdeführer bestanden somit zwei verschiedene Anstellungsverhältnisse (E. 3.2). Der Beschwerdeführer durfte sich auch nach Treu und Glauben nicht auf eine gegenteilige Rechtslage verlassen (E. 3.3). Die fehlende Ermächtigung des Regierungsrats zum Erlass der das Arbeitsverhältnis auflösenden Verfügung führt nicht zur Nichtigkeit derselben. Es wurde kein wesentliches Verfahrensrecht verletzt (E. 4). Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Parallelität der Formen vor (E. 5). Das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde aufgelöst. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um eine einseitige Kündigung des Beschwerdeführers ("Kündigungsschreiben") oder eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelte (E. 6). Das "Kündigungsschreiben" enthielt keine Bedingung im Rechtssinn und war deshalb gültig (E. 7). Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum USZ fiel die Lohnzahlungspflicht weg. Es bestand weder eine Verpflichtung zur Entrichtung der Klinikdirektorenzulage noch des Honoraranteils aus - nicht mehr geleisteter - privatärztlicher Tätigkeit (E. 8). Kostenfolgen (E. 9).
Abweisung
 
Stichworte:
ANSTELLUNGSBEHÖRDE
ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS
ARZT
BEDINGUNG
BEDINGUNGSFEINDLICHKEIT
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
FEHLERHAFTE VERFÜGUNG
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FORMELLE NATUR
GENEHMIGUNG
GESUNDHEITSRECHT
HONORAR
HONORARANTEIL
KOSTENBERECHNUNG
KÜNDIGUNG
KÜNDIGUNGSFRIST
LEGALITÄTSPRINZIP
LOHNANSPRUCH
NICHTIGKEIT
PRIVATÄRZTLICHE TÄTIGKEIT
RECHTLICHES GEHÖR
STREITWERTBERECHNUNG
TREU UND GLAUBEN
UNIVERSITÄT
UNIVERSITÄTSRAT
UNIVERSITÄTSSPITAL
UNZUSTÄNDIGKEIT
VERFAHRENSMÄNGEL
VERTRAUENSPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 1 BV
§ 1 Abs. 1 PG
§ 12 Abs. 3 PG
§ 4 Abs. 1 PV
§ 29 Abs. 5 Ziff. 9 UniversitätsG
§ 12 Abs. 3 VVPG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 22 S. 77
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A wurde mit Beschluss des Universitätsrats vom 5. November 1999 per 1. Januar 2000 zum ordentlichen Professor an der Medi­zinischen Fakultät der Universität Zürich berufen. Der Universitätsrat merkte vor, die Gesundheitsdirektion werde A auf den 1. Januar 2000 zum Direktor der Klinik X ernennen, wobei ihr die Regelung der klinischen Belange sowie der privatärzt­lichen Tätigkeit obliege. Gestützt auf eine Ermächtigung des Regierungsrats setzte die Gesundheitsdirektion A mit Verfügung vom 11. September 2001 rückwirkend per 1. Januar 2000 zum Direktor der Klinik X am Universitätsspital Zürich (USZ) ein, richtete ihm eine jährliche Direktionszulage aus und erlaubte ihm unter bestimmten Bedingungen die privatärztliche Tätigkeit.

Am 28. Januar 2002 erklärte A in einem Schreiben an die Direktion des USZ den "Rücktritt" von seinen Funktionen in der Klinik per Ende März 2002. Mit Verfügung vom 10. Mai 2002 stellte die Gesundheitsdirektion fest, A sei als Klinikdirektor per 31. März 2002 zurückgetreten und die Bewilligung zur Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit mit Beendigung der Anstellung erloschen. Weiter verfügte die Gesundheits­direk­tion, die Klinik­direktorenzulage werde anteilsmässig aus­bezahlt und das Universitätsspital richte 50 % sämtlicher bis zum 15. März 2002 generierter Honorare für die ambulante und stationäre Behandlung von Privatpatientinnen und -patienten aus.

Die Universität Zürich und A unterzeichneten am 11./20. Mai 2002 eine Vereinbarung, durch welche das Anstellungsverhältnis als ordentlicher Professor in gegenseitigem Einverständnis per 31. März 2003 aufgelöst wurde, A aber bereits per 31. März 2002 von seinen Forschungs- und Lehr­verpflichtungen ent­bunden und ihm Lohnfortzahlung bis zum 31. März 2003 gewährt wurde.

II.  

A liess gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 10. Mai 2002 rekurrieren, wobei er die Aufhebung der Verfügung und die Vergütung der Klinikdirektoren­zulage sowie des tatsächlichen und des mutmasslich entgangenen Verdiensts aus dem Anteil an Privathonoraren bis zum 31. März 2003 verlangte. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. September 2004 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2004 liess A vor Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:

" 1.    Der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben.

2.    Es sei festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers am Universitätsspital Zürich auf den 31. März 2002 nicht beendet wurde.

3.    Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer grundsätzlich den Lohn (Klinikdirektorenzulage und Privathonoraranteil) unter Abzug eines anderweitigen Verdienstes bis zum 31. März 2003 zu bezahlen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."

 

Demgegenüber beantragte die Gesundheitsdirektion in ihrer Beschwerdeantwort Ab­weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). § 74 Abs. 1 VRG sieht in personalrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich einen zweistufigen Rechtsmittelweg vor. Anordnungen der Direktionen können zunächst mit Rekurs an den Regierungsrat weiter gezogen werden, bevor die Beschwerde an das Verwaltungs­gericht offen steht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 14). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Regierungsrats, der eine Verfügung der Gesundheitsdirektion über eine personalrecht­liche Anordnung betrifft. Sie ist damit grundsätzlich zulässig. Mit der Beschwerde können sowohl personalrecht­liche Verfügungen angefochten als auch vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienst­verhältnis geltend gemacht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 8, § 74 N. 5).

1.2 Das Verwaltungsgericht ist als personalrechtliche Beschwerdeinstanz zuständig für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 1). Vorliegend ist umstritten, ob ein Anstellungsverhältnis zum USZ oder zur Universität Zürich zu beurteilen ist. Dies ist im Rahmen der Eintretensfrage aus folgenden Gründen noch nicht zu prüfen (vgl. aber die materiellen Erwägungen unten 3): Die Universität ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG], LS 415.11), das USZ eine unselbständige Anstalt, die unter der Aufsicht der Gesundheits­direktion steht (§ 39 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom 28. Januar 1981 [VKK, LS 813.11]). Bei einem Anstellungsverhältnis mit der Universität hätte zwar der Universitätsrat und nicht die Gesundheitsdirektion erstinstanzlich verfügen müssen, Rekursinstanz wäre aber wie bei einem Anstellungsverhältnis mit dem USZ der Regierungsrat gewesen (vgl. VGr, 23. Januar 2004, PB.2003.00010, E. 1.4+5, www.vgrzh.ch). Die Zuständigkeit des Verwaltungs­gerichts ist somit in beiden Fällen zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.  

2.1 Beschwerden mit einem Streitwert über Fr. 20'000.- erledigt das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Diese Streitwertgrenze wird vorliegend deutlich überschritten. In seinem Rechtsbegehren verbindet der Beschwerdeführer ein Feststellungs- mit einem Leistungsbegehren und beantragt sinngemäss die Nachzahlung der Klinik­direktorenzulage und des Privathonoraranteils für die Dauer eines Jahres. Die Klinik­direktorenzulage belief sich pro Jahr auf Fr. … brutto. Für Privathonorare beansprucht der Beschwerdeführer rund Fr. …; gemäss einer Honorar­auflistung der Gesundheitsdirektion für Dezember 2001 bis November 2002 ergab sich für jene Zeitdauer ein Bruttohonorar von Fr. … und ein Arztanteil von Fr. … Keine der Parteien macht einen anderweitigen Verdienst geltend, der von der Forderung abzuziehen wäre. Es resultiert somit grundsätzlich ein Streitwert von knapp Fr ...

Wird Antrag 2 isoliert betrachtet, scheint der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses zu wünschen. Dies würde den Streitwert erhöhen, da neben den strei­tigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Ver­waltungs­gericht zusätzlich die Ansprüche bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin massgeblich wären (vgl. VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 10a, www.vgrzh.ch). Im Zusammenhang mit Antrag 3 und der Beschwerde­begründung ist Antrag 2 jedoch als reines Feststellungsbegehren anzusehen (vgl. sogleich unten 2.2). Das Verwaltungsgericht könnte die Auflösung des Dienstverhältnisses ohnehin nicht rückgängig machen (§ 80 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1; RB 2003 Nr. 116).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt das Feststellungsbegehren erstmals im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeantrag darf grundsätzlich nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4). Die Vorinstanz stellte in Dispositiv-Ziffer 1 fest, der Rekurrent habe auf den 31. März 2002 als Direktor der Klinik X gekündigt, weshalb das Arbeitsverhältnis an diesem Datum geendet habe. Diese Feststellung erfolgte ohne entsprechenden Parteiantrag. Der Beschwerdeführer hatte deshalb im Beschwerde­verfahren begründeten Anlass, neu ein Feststellungsbegehren zu stellen. Es ist folglich auch auf Antrag 2 einzutreten.

3.  

Zunächst ist die dienstrechtliche Situation zur Zeit der Anstellung des Beschwerdeführers und der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zu klären. Hernach wird zu prüfen sein, ob ein alleiniges Anstellungsverhältnis zur Universität bestand oder ob davon eine weitere Anstellung zum USZ abzugrenzen war.

3.1 Für die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professoren und Professorinnen war bereits in der bis Ende August 2003 geltenden Fassung des Universitätsgesetzes der Universitäts­rat abschliessend zuständig (§ 29 Abs. 5 Ziff. 9 UniversitätsG, LS 415.11 – Historische Fassung, Band 6, Nachtragnummer 028, www.zhlex.zh.ch; OS 58, 161).

Nach § 1 des Organisationsreglements der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 11. November 1998 (im Folgenden "Organisationsreglement", LS 415.431) gliedert sich die Medizinische Fakultät in Fachbereiche. Diese setzen sich aus Kliniken und Instituten zusammen, die in einem separaten Anhang auf­geführt werden. Bis zur Änderung des Organisationsreglements vom 17. November 2004 zählte der Fachbereich Y zu den Spezialkliniken (…). Die kantonalen Krankenhäuser wurden gemäss § 2 VKK schon in der bis zum 31. März 2002 geltenden Fassung von der Gesundheits­direktion beaufsichtigt (LS 813.11 – Historische Fassung, Band 10, Nachtragnummer 018, www.zhlex.zh.ch). Das nicht auf Amtsdauer gewählte Personal unterstand nach § 28 Abs. 1 VKK der per 1. Juli 1999 aufgehobenen Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 (LS 177.12 – Historische Fassung, Band 2, Nachtragnummer 025, www.zhlex.zh.ch; OS 55, 249) und damit ab 1. Juli 1999 dem Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10). Das Personalgesetz gilt nicht für das Personal selbständiger Anstalten wie die Universität (§ 1 Abs. 1 PG).

Im Geltungsbereich des Personalgesetzes bezeichnet in der Regel der Regierungsrat die Anstellungsbehörde (§ 12 Abs. 3 PG). Für Angestellte der Zentral- und Bezirksverwaltung und der unselbständigen Anstalten ab Lohnklasse 24 ist der Regierungsrat zuständig (§ 4 Abs. 1 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998; dies galt bereits in der bis 31. März 2002 in Kraft stehenden Fassung, LS 177.11 – Historische Fassung, Band 2, Nachtragnummer 031, www.zhlex.zh.ch). Klinikdirektoren haben die Stellung von Chefärztinnen und -ärzten, welche gemäss Lohnklassen 27 und 28 entlöhnt werden (Anhang 1 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]). Erst mit Änderung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 1. September 2002 wurde die Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung, Festsetzung des Lohnes und die Versetzung von Chefärztinnen und -ärzten auf die Gesundheitsdirektion übertragen (§ 12 Abs. 3 VVPG, LS 177.111 – Historische Fassung, Band 2, Nachtragnummer 038, www.zhlex.zh.ch, OS 57, 271). Gemäss der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003 (LS 415.16) unterstehen Professorinnen und Professoren ausdrücklich dem Personalrecht der Spitalträgerschaft, soweit es um spitalspezifische Belange geht, hingegen im Rahmen ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und universitärer Dienstleistung dem Personalrecht der Universität (§ 11 und 12 dieser Verordnung).

3.2 Nach den vorstehenden Ausführungen unterschied sich die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers als ordentlicher Professor klar von derjenigen als Klinikdirektor. Das Rechtsverhältnis zur Universität wurde durch das Universitätsgesetz geregelt und der Universitätsrat war bezüglich der ordentlichen Professur die abschliessend zuständige Anstellungsbehörde. Demgegenüber bestimmte sich das Verhältnis zum USZ im Ergebnis nach dem Personalgesetz. Anstellungs- sowie Entlassungsbehörde war für diesen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers bis Ende August 2002 der Regierungsrat. Somit lag weder eine blosse "Delegation bestimmter Arbeitgeberrechte- und pflichten" vor noch stellte die Tätigkeit als Klinikdirektor eine blosse "Reflexwirkung" der ordentlichen Professur dar. Vielmehr handelte es sich um zwei verschiedene Anstellungsverhältnisse. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver­weisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich "in guten Treuen" darauf verlassen können, die Auflösung des Anstellungs­verhältnisses mit der Universität sei auch verbindliche Grund­lage für die Auflösung seines Vertragsverhältnisses am Universitäts­spital gewesen; er habe nach Treu und Glauben nie der Auffassung sein müssen, zwischen ihm und dem USZ bestehe ein von der Anstellung der Universität unabhängiges, zweites Anstellungsverhältnis. Dies trifft – auch abgesehen von der oben erörterten Rechtslage – aus mehreren Gründen nicht zu.

Die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Universität Zürich vom 20. Mai 2002 "betreffend Auflösung des Anstellungsverhältnisses als Professor (Regelung der Abgangsmodalitäten)" enthält eine Vorbemerkung, wonach der Beschwerdeführer mit Beschluss des Universitätsrats zum ordentlichen Professor an der Universität Zürich und mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. September 2001 zum Direktor der Klinik X am USZ ernannt worden sei. Ziffer 1.1 der Vereinbarung bezieht sich ausdrücklich auf die ordentliche Professur und erwähnt die Stellung des Beschwerdeführers als Klinikdirektor am USZ mit keinem Wort. Im Ingress der Verfügung vom 11. September 2001 hielt die Gesundheitsdirektion Folgendes fest: Der Beschwerdeführer unterstehe mit Bezug auf Lehre und Forschung "den für die Universität geltenden Gesetzen und Verordnungen", in Bezug auf die "klinische Tätigkeit" sei er da­gegen ihr, der Gesundheits­direktion, verantwortlich. Anschliessend wurden die Anstellungsbedingungen "für den klinischen Bereich" verfügt. Auch die Ernennungsverfügung unterschied somit klar zwischen dem Ordinariat und der Funktion als Klinikdirektor. Der Beschwerdeführer erhob damals keinerlei Einwände. Schliesslich wurde bereits im Universitätsrats­beschluss vom 5. November 1999 deutlich festgehalten, der Beschwerdeführer unterstehe in Bezug auf die klinische Tätigkeit dienstrechtlich der Gesundheitsdirektion bzw. dem Universitätsspital. Daran ändert nichts, wenn in derselben Erwägung erwähnt wurde, "alleiniges Anstellungsorgan" bleibe die Univer­sität. Der Universitätsrat nahm in Dispositiv-Ziffer V explizit davon Vormerk, dass die Gesundheitsdirektion den Beschwerdeführer zum Direktor der Klinik X ernenne. Der Beschwerdeführer liess sich offenbar spätestens einige Tage vor seiner "Rücktrittserklärung" vom 28. Januar 2002 rechtskundig vertreten. Sein Rechtsvertreter soll ihn auch bei verschiedenen Verhandlungen mit dem USZ und der Gesundheits­direktion begleitet haben, weshalb er – sollte ihm der Universitätsrats­beschluss missverständlich erschienen sein – sich gegebenenfalls um eine Erläuterung des Dispositivs hätte bemühen können, was er jedoch unterliess (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 21; vgl. auch § 162 des Gerichtsverfassungs­gesetzes vom 13. Juni 1976).

4.  

Das Anstellungsverhältnis mit dem Universitätsspital fusste auf einer Verfügung der Gesundheitsdirektion, die offenbar bereits am 28. Mai 2001 verfasst, jedoch formell erst am 11. September 2001 erlassen wurde und auf den 1. Januar 2000 zurückwirkte. Der Regierungsrat als zuständige Anstellungsbehörde (vgl. oben 3.2) ermächtigte die Gesundheits­direktion mit Beschluss vom 5. September 2001 zum Erlass dieser Verfügung. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 10. Mai 2002 betreffend den Rücktritt des Beschwerdeführers als Klinikdirektor beruht hingegen nicht auf einer Ermächtigung bzw. nachträglichen Genehmigung des Regierungsrats.

4.1 Eine Verfügung, die ohne Ermächtigung der an sich zuständigen Behörde erlassen wurde, ist grundsätzlich mit einem Fehler behaftet (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 947). Damit stellt sich die Frage nach der Folge dieser Fehlerhaftigkeit. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen In­stanzen von Amtes wegen zu be­achten. Sie setzt nach der in Praxis und Lehre allgemein anerkannten Evi­denztheorie voraus, dass der Mangel der Ver­fügung besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht er­kennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeitsfolge nicht ernsthaft ge­fährdet wird (BGE 129 I 361 E. 2.1, mit Hinweisen; Häfelin/Müller Rz. 956). Die sachliche oder funktionelle Un­zuständigkeit der verfügenden Behörde stellt nach Praxis und Lehre in der Regel einen Nichtigkeitsgrund dar – insbesondere sofern absolute Unzuständigkeit vorliegt –, wobei das Gebot der Rechtssicherheit auch hier zum gegenteiligen Ergebnis führen kann (BGE 127 II 32 E. 3g, 115 II 415 E. 3b; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­sprechung, Band I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 40 B Va 1; Häfelin/Müller, Rz. 961; Jürg Martin, Leitfaden für den Erlass von Verfügungen, Zürich 1996, S. 200 ff.). Ein Teil der Lehre geht von der Anfechtbarkeit der Verfügung aus, wenn diese auf dem Rechtsmittelweg oder im Rahmen der Aufsicht von der zuständigen Behörde überprüft wird. Nichtigkeit darf jedenfalls nicht leichthin angenommen werden und die Grenze zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit ist im Einzelfall aufgrund einer Inter­essen­abwägung zu ziehen (BGE 115 II 415 E. 3b; Häfelin/Müller, Rz. 956; VGr, 29. August 2001, VB.2001.00011, E. 3b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

4.2 Die Gesundheitsdirektion war nicht absolut unzuständig zum Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2002. Nach damaliger Praxis hätte es lediglich noch der Ermächtigung bzw. nachträglichen Genehmigung durch den Regierungsrat bedurft, wie dies bereits bei der Anstellungsverfügung der Fall gewesen war. Gegen die absolute Unzuständigkeit der Gesundheitsdirektion spricht zudem die nur kurz nach Erlass der Verfügung erfolgte Änderung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, wonach die Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung von Chefärztinnen und -ärzten ausdrücklich auf die Gesundheitsdirektion übertragen wurde (§ 12 Abs. 3 VVPG, siehe oben 3.1 Abs. 3). Die im relevanten Zeitpunkt noch notwendige Ermächtigung bzw. Genehmigung des Regierungsrats erscheint damit als unwesentliche Formsache. Dem Beschwerdeführer ging keine Rechts­mittelinstanz verloren, da Anfechtungsobjekt ohnehin die Verfügung der Gesundheits­direktion gewesen wäre und keine "rückwirkende Gestaltungsverfügung" des Regierungsrats, sondern lediglich ein Genehmigungsbeschluss – wie bei der Anstellung – erforderlich gewesen wäre. Der Verfahrensmangel erscheint vorliegend keineswegs als besonders gravierend, und es wurde kein wesentliches Verfahrensrecht verletzt (vgl. dazu Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005, S. 169 ff., 171+174, mit Hinweisen). Mithin ist die Nichtigkeit der Verfügung vom 10. Mai 2002 zu verneinen. Eine Rückweisung der Sache würde lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen (VGr, 29. August 2001, VB.2001.00011, E. 5b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; 18. Dezember 2002, VB.2002.00016, E. 4c). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Aus­führungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, ein auf Verfügung beruhendes öffentlichrechtliches Anstellungs­verhältnis könne nur durch eine rechtsgestaltende Verfügung wieder aufgelöst werden. Die feststellende Verfügung vom 10. Mai 2002 sei deshalb rechtswidrig und nichtig.

Damit behauptet der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Parallelität der Formen. Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Legalitätsprinzip ab (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Er besagt unter anderem, dass eine Rechtsnorm im gleichen Verfahren geändert oder aufgehoben werden muss, wie sie erlassen wurde (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrecht­sprechung, Ergänzungs­band, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 59 B Ia, S. 185). Der Grundsatz erlangte in der Rechtsprechung namentlich Bedeutung bei der Frage, ob Gesetzesrecht durch Verordnungsrecht abgeändert werden kann (BGE 112 Ia 136 E. 3c, mit Hinweisen), ob eine Verordnung durch einen Tarifvertrag eingeschränkt werden kann (BGr, 4. Mai 2001, H 150/01, E. 4.2.2, www.bger.ch) und wie es sich verhält, wenn Praxis­änderungen nicht ordnungsgemäss publiziert werden (BGE 126 V 183 E. 5b; BGr, 17. April 2004, U 341/03 E. 1, www.bger.ch).

Das Dispositiv der Verfügung vom 10. Mai 2002 enthält zwar dem Wortlaut nach sowohl feststellende als auch rechtsgestaltende Elemente und unterscheidet sich damit in formeller Hinsicht von der rein rechtsgestaltend formulierten Anstellungsverfügung vom 11. September 2001. Materiell betrachtet sind jedoch auch die Dispositiv-Ziffern I und III der späteren Verfügung rechtsgestaltender Natur. Die Abweichung der in den beiden Verfügungen gewählten Form erscheint – anders als in der oben angeführten Rechtsprechung – nicht als wesentlich. Durch die allenfalls unpräzise Formulierung der Ver­fügung vom 10. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt, als wenn rein rechtsgestaltend verfügt worden wäre. Die Wirkung der Verfügung – und damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. unten 6) – trat jedenfalls per Ende März 2002 ein. Dem Beschwerdeführer entstanden keine Rechtsnachteile. Ins­besondere wurde ihm auch das rechtliche Gehör ausreichend gewährt. Eine Woche vor Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2002 legte die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer nämlich den voraussichtlichen Inhalt dieser Verfügung dar und stellte es ihm frei, sich dazu zu äussern (vgl. unten 6.2 letzter Absatz). Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben. Wenn er nun eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, so stellt dies ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen Rechtsschutz verdient.

6.  

6.1 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem USZ richtet sich nach dem Personal­gesetz (oben 3.2). Die Beendigung des Arbeits­ver­hältnisses ist unter anderem durch einseitige Kündigung und Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen möglich (§ 16 Abs. 1 lit. a+c PG). Die Kündigungsfrist beträgt im dritten Dienstjahr zwei Monate, für Angehörige des höheren Kaders sechs Monate, wobei im Interesse der Flexibilität die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen für den Einzelfall vorbehalten bleibt (§ 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2+3 PG; vgl. Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 67). Währenddem für die Kündigung durch den Staat § 18 ff. PG gilt, ist die Kündigung seitens des Arbeitnehmers nicht näher geregelt. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann von den Bestimmungen des Personalgesetzes abgewichen werden (§ 23 Abs. 1 PG).

6.2 Bereits an einer Sitzung vom 21. Dezember 2001 betreffend die – hier im Übrigen nicht relevante – Situation in der Klinik X wurde dem Beschwerdeführer der freiwillige Rücktritt nahe gelegt. Dieser erklärte, er habe am selben Morgen dem Dekan ein Mail zugestellt, in welchem er den freiwilligen Rücktritt angeboten habe, weil auch er zum Schluss gekommen sei, dies sei die einzige vernünftige Lösung. Am 14. Januar 2002 richtete der Beschwerdeführer folgenden Brief an den Universitätsrat, die Universitätsleitung, das Universitätsspital und in Kopie an die Gesundheitsdirektion:

" Sehr geehrte Damen und Herren
Im Nachgang zu meinen kürzlichen Besprechungen mit der Spitaldirek­tion ist es mein Anliegen, im Hinblick auf eine Entbindung von meinen Funktionen eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
Gerne bitte ich die Universitätsleitung und die Direktion des Univer­sitäts­Spitals um Kontaktnahme zwecks Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.
(…)"

 

Die Gesundheitsdirektorin legte in einem Brief an die Rechtsabteilung des USZ vom 18. Januar 2002 die Rahmenbedingungen für den Rücktritt des Beschwerdeführers in der Klinik X fest. Von diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer offenbar nicht in Kenntnis gesetzt. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 24. Januar 2002 mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte die Gesundheitsdirektion, falls die Rücktrittserklärung des Beschwerdeführers nicht bis am 28. Januar 2002 erfolge, werde ein Administrativ­verfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 28. Januar 2002 an die Direktion des Universitätsspitals. Der Brief mit dem Betreff "Rücktritt von der Funktion als Direktor der Klinik X des Univer­sitäts­Spitals" lautet folgendermassen:

" (…)
Ich komme zurück auf mein Schreiben vom 14. Januar 2002, worin ich meine Bereitschaft zu Verhandlungen über den Rücktritt von meiner Funktion als Direktor der Klinik X am USZ angeboten habe.
Nach den Verhandlungen während der letzten 2 Wochen erkläre ich mein Einverständnis, per Ende März 2002 von meinen Funktionen in der Klinik vollumfänglich zurückzutreten. Aufgrund von noch zu beziehenden Ferientagen erfolgt die faktische Uebergabe an die interimistische Leitung am 15. März 2002. Ab sofort werde ich operativ ausschliesslich in meinem Spezialgebiet tätig sein und bis zum 15. März 2002 die Behandlungen abschliessen bzw. an andere Aerzte übergeben.
Alle weiteren Details werden in einer separaten Vereinbarung geregelt, insbesondere die Fortzahlung des monatlichen Salairs, Fragen der Rentenversicherung und die Kompensation des Verdienstausfalls.
(…)"

 

Gleichentags bestätigte die Direktion des Universitätsspitals den Erhalt dieses Schreibens, worin der Beschwerdeführer den Rücktritt als Direktor der Klinik X per Ende März 2002 (mit faktischer Übergabe per 15. März 2002) erkläre. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, die operative Tätigkeit habe sich ab sofort auf das Spezialgebiet des Beschwerdeführers zu beschränken; bezüglich des Professorengehalts und Fragen der Renten­versicherung sei die Univer­sitätsleitung zuständig. Für den Wegfall der im Bereich der Klinik anfallenden Privathonorare werde von der Gesundheitsdirektion keine Kompen­sation gewährt werden können, da die Erlaubnis zur privatärztlichen Tätigkeit zur Übernahme von Privatpatienten auf eigene Rechnung und eigenes Risiko ermächtige und die entsprechende Berechtigung – und damit die Möglichkeit zur Generierung von Honoraren – automatisch dahinfalle. Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerde­führer nicht.

Am 26. Februar 2002 versandte er ein Rundschreiben an … mit folgender Einleitung: "Wie Sie sicher bereits wissen, habe ich im Dezember 2001 meinen Rücktritt von der Position des Klinikdirektors angeboten, der im Januar zum 1.4.2002 angenommen wurde". Die Gesundheitsdirektion teilte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter mit Schreiben vom 2. Mai 2002 mit, sie sei nach wie vor an einer "formellen Erledigungserklärung gemeinsam mit der Universität" interessiert. Falls diese auf der Basis eines ihm übermittelten Vorschlags nicht bis am 8. Mai 2002 realisiert sei, werde sie das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer als Klinikdirektor "als durch seine Rücktrittserklärung und entsprechendes Akzept der Spitalleitung per Ende März 2002 förmlich beendigt" erklären. Sodann wurde der voraussichtliche Inhalt der Verfügung dargelegt und es dem Beschwerdeführer freigestellt, sich dazu zu äussern und allenfalls noch geltend gemachte Forderungen zu spezifizieren. Darauf erfolgte keine Reaktion seitens des Beschwerdeführers. Die Gesundheitsdirektion erliess am 10. Mai 2002 eine entsprechende Verfügung (oben I Abs. 2).

6.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein Schreiben vom 28. Januar 2002 habe nicht als Kündigung verstanden werden dürfen und es könne keine Rede sein von einer Auflösung des Arbeits­verhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen. Zudem behauptet er, nicht gekündigt zu haben.

Der Wortlaut des Schreibens vom 28. Januar 2002 ist unklar. Bei Unklarheit wird nach der privatrechtlichen Praxis und Lehre die Erklärung zulasten der erklärenden Partei ausgelegt (Peter Münch in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel/Frankfurt a.M. 1997, Rz. 1.16; Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 335 OR N. 4; beide mit weiteren Hinweisen). Soweit nicht feststeht, dass die empfangende Partei die Erklärung tatsächlich so verstanden hat, wie sie von der erklärenden gemeint war, hat die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Danach sind Willenserklärungen so aus­zulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 129 III 118 E. 2.5; Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht All­gemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich 2003, N. 207, mit Hinweisen). Auch das spätere Verhalten der Parteien kann von Bedeutung sein um festzustellen, wie die Erklärung zur Zeit ihrer Abgabe verstanden wurde bzw. verstanden werden musste (vgl. auch Peter Jäggi/Peter Gauch, Zürcher Kommentar, 1980, Art. 18 OR N. 308+417 OR; Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, 1996, Art. 18 OR N. 29).

Der Beschwerdeführer erklärte im Schreiben vom 28. Januar 2002 sein "Einverständnis, per Ende März 2002 von meinen Funktionen in der Klinik vollumfänglich zurückzutreten". Zum damaligen Zeitpunkt wurde er bereits rechtlich vertreten. Aufgrund der vorangegangenen Verhandlungsphase von mehreren Wochen und des Verhaltens des Beschwerdeführers nach Abgabe seiner "Rücktrittserklärung" durfte dieses Schreiben nach Treu und Glauben als Willensäusserung verstanden werden, das Arbeitsverhältnis per Ende März 2002 zu beenden, entweder im Sinne einer einseitigen Kün­digungs­erklärung oder einer Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Das USZ antwortete noch am selben Tag und wies den Beschwerdeführer auf die finanziellen Folgen hin. Diesem Schreiben widersprach der Beschwerdeführer nicht. Auch auf das am 2. Mai 2002 ergangene Schreiben der Gesundheitsdirektion, worin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers. Er verzichtete darauf, konkrete Forderungen geltend zu machen.

6.4 Der Beschwerdeführer behauptet, die Direktion des USZ sei nicht zuständig gewesen "zum Abschluss einer Vereinbarung" mit ihm. Zudem habe er das Schreiben der Direktion des USZ vom 28. Januar 2002 "nie erhalten"; dieses sei klinikintern verteilt worden zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer "praktisch kaum mehr in der Klinik tätig" gewesen sei. Für die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der Direktion des USZ ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen: Die Personalverantwortung lag bei der Gesundheitsdirektion und dem USZ, weshalb auch die Spital­direktion sowohl zu Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer betreffend die Auflösung seines Arbeits­verhältnisses als auch zur Entgegennahme seines Kündigungsschreibens befugt war (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. zudem oben 3.2). Die Behauptung, den Brief des USZ nie erhalten zu haben, ist aktenwidrig: In der Rekursschrift hielt der Beschwerdeführer fest, die Direktion des USZ habe ihn mit Schreiben vom 28. Januar 2002 von seiner Tätigkeit als Klinik­direktor entbunden; das Schreiben wurde als Beilage 7 verwendet. Zudem erfolgte die "faktische Übergabe" an die interimistische Leitung gemäss dem Wunsch des Beschwerdeführers Mitte März 2002, weshalb er sich offensichtlich auch nach dem 28. Januar 2002 noch in der Klinik aufhielt und Zugang zur intern verteilten Post hatte. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer in seinem Rundschreiben vom 26. Februar 2002, der von ihm angebotene "Rücktritt" sei "im Januar" an­genommen worden.

Wenn der Beschwerdeführer weiter behauptet, er habe mit der Formulierung "Rücktritt von der Funktion als Direktor der Klinik X " nur einen "faktischen Rücktritt" gemeint und nicht die rechtliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses, so ist dies nicht stichhaltig: In seinem Schreiben unterschied er selbst zwischen seinem vollumfäng­lichen Rücktritt von seinen Funktionen per Ende März 2002 und der "faktischen Übergabe an die interim­istische Leitung" am 15. März 2002. Nach dem Vertrauensprinzip konnte diese Formulierung nur dahingehend verstanden werden, dass die faktische Aufgabe der Tätigkeit als Klinikdirektor per Mitte März 2002, die rechtliche Auflösung des Arbeits­verhältnisses jedoch per Ende März 2002 gemeint war. Dafür spricht auch der Ferienbezug vor Ende März 2002, wie die Vorinstanz – auf deren Ausführungen wiederum verwiesen werden kann – zutreffend bemerkte (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.5 Zusammenfassend wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer per Ende März 2002 aufgelöst. Ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2002 als einseitige Kündigungserklärung oder als Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu werten ist, kann dabei offen gelassen werden.

7.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schreiben vom 28. Januar 2002 habe Bedingungen enthalten und bedingte Kündigungen seien ungültig.

Nach Praxis und Lehre zum Obligationenrecht handelt es sich bei der Kündigung um ein Gestaltungsrecht. Gestaltungsrechte sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, weshalb die Kündigung vorbehaltlos und unbedingt erklärt werden muss, es sei denn, der Eintritt der Bedingung hänge allein vom Willen der Empfängerin bzw. des Empfängers der Er­klärung ab (vgl. BGE 123 III 246 E. 3 a.A.; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeits­vertrag, 2. A., Bern etc. 1996, Art. 335 N. 2a; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, Art. 335 OR N. 1). Andernfalls ist die bedingte Kündigung "unbeachtlich und wirkungslos", also nichtig (Staehelin/Vischer, Art. 335 N. 5; Andreas von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. A., Zürich 1979, S. 225).

Der Beschwerdeführer erklärte im zweiten Absatz seines Schreibens vom 28. Januar 2002 sein Einverständnis, von den Funktionen in der Klinik vollumfänglich zurück­zutreten, äusserte sich zum Zeitpunkt des "Rücktritts" und der faktischen Übergabe an die interim­istische Leitung sowie zum Bezug der ihm noch zustehenden Ferientage. Im dritten Absatz fügte er an, "alle weiteren Details (…), insbesondere die Fortzahlung des monatlichen Salairs, Fragen der Rentenversicherung und die Kompensation des Verdienstausfalls" würden in einer separaten Vereinbarung geregelt.

Sowohl der Wortlaut des Schreibens als auch die Umstände vor und nach dem 28. Januar 2002 sprechen gegen das Vorliegen einer Bedingung im Sinne einer ungewissen zukünf­tigen Tatsache. Nach der vom Beschwerdeführer gewählten Formulierung erfolgte lediglich ein Verweis auf eine separate Regelung für die "weiteren Details". Diesen "Details" mass er offenbar keine grosse Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer brachte keinerlei Bedingung, Vorbehalt oder Ähnliches an und machte seinen "Rücktritt" nicht ausdrücklich vom Zustandekommen einer separaten Vereinbarung abhängig. Er hatte sich nach mehrwöchigen Verhandlungen dazu entschieden, die Klinik zu verlassen, und das Schreiben somit nach einer intensiven Auseinandersetzung mit der Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses formuliert. Zu jenem Zeitpunkt wurde er bereits anwaltlich beraten und vertreten (oben 3.3 Abs. 2). Auch in den beiden Rundbriefen vom Februar 2002 brachte der Beschwerdeführer keinerlei Vorbehalt zu seinem Rücktritt als Klinik­direktor an. Zudem reagierte der Beschwerdeführer – bis zum Rekurs­verfahren – nicht auf die beiden Schreiben des USZ und der Gesundheitsdirektion vom 28. Januar und 2. Mai 2002 (oben 6.2 Abs. 3+4). Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden, wenn der Beschwerdeführer den dritten Absatz seines "Rücktrittsschreibens" als Bedingung aufgefasst hätte. Dies verkennt der Beschwerdeführer.

Nach dem Gesagten steht somit bereits fest, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht von einer Bedingung abhängig gemacht wurde. Auf die Befragung des damaligen Rechtsvertreters als Zeuge kann nach einer antizipierten Beweiswürdigung deshalb unter Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs verzichtet werden (vgl. VGr, 24. März 2004, VB.2003.00459, E. 2.4, www.vgrzh.ch).

8.  

Der Beschwerdeführer bringt vor, von einer Kündigung "unter Verzicht auf Kündigungsfrist und sämtliche Lohnansprüche" könne nicht die Rede sein.

8.1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2002 per Ende März 2002, das heisst mit einer Kündigungsfrist von zwei statt sechs Monaten. Das USZ und die Gesundheitsdirektion waren mit dieser verkürzten Frist einverstanden. Eine Abkürzung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen ist zulässig (§ 17 Abs. 3 PG). Die Unterschreitung der Kündigungsfrist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein "Verzicht" vor – steht somit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2002 nicht entgegen.

8.2 Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses per Ende März 2002 führt ab jenem Zeitpunkt zum Wegfall der Lohnzahlungspflicht. Dies gilt ins­besondere für die jährliche Direktorenzulage von Fr. …

Mit Anstellungsver­fügung vom 11. September 2001 bewilligte die Gesundheitsdirektion die privatärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in begrenztem Rahmen. Als Entgelt für die Bewilligung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers auf eigene Rechnung hatte der Beschwerdeführer 50 % des Honorars abzugeben. Die Rechnungsstellung erfolgte über die Finanzabteilung des USZ. Diese Bewilligung beruhte auf dem Univer­sitätsratsbeschluss vom 5. November 1999 und dem Regierungsrats­beschluss vom 5. September 2001. Dem Beschwerdeführer wurde darin die privat­ärztliche Tätigkeit und die Rechnungsstellung an die von ihm persönlich behandelten Patienten gestattet.

Die administrative Rechnungsstellung durch die Finanzabteilung des USZ spricht nicht gegen eine selbständige Tätigkeit auf eigene Rechnung. Die Rechtsnatur der privatärztlichen Tätigkeit braucht hier jedoch nicht näher bestimmt zu werden. Aufgrund der Umschreibung in den massgeblichen Verfügungen steht nämlich zweifellos fest, dass der Anspruch auf 50 % des Honoraranteils nur entstand, sofern der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Behandlung von Patientinnen und Patienten überhaupt Honorar generierte. Somit fiel dieser Anspruch bereits mit der faktischen Aufgabe der privatärztlichen Tätigkeit Mitte März 2002 dahin.

8.3 Zusammenfassend stehen dem Beschwerdeführer weder eine Fortzahlung des jährlichen Klinikdirektorenzuschlags noch eine Entschädigung für das entgangene Honorar aus privatärztlicher Tätigkeit zu.

9.  

Nach dem Gesagten gilt es die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb das Verfahren nicht kostenlos ist (§ 80b VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind der Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles und das tatsächliche Streitinteresse zu berücksichtigen (§ 2 der Ge­bührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, GebV VGr, LS 175.252). Angesichts sämtlicher Umstände und des Streitwerts von knapp Fr. … (oben 2.1) ist die Gerichtsgebühr bei Fr. … festzusetzen (§ 3 GebV VGr).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt dem Beschwerdeführer die beantragte Partei­entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.          …;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.           60.--   Zustellungskosten,
Fr.           …       Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an …