I.
A wurde mit Beschluss des Universitätsrats vom 5. November
1999 per 1. Januar 2000 zum ordentlichen Professor an der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich berufen. Der Universitätsrat merkte vor, die
Gesundheitsdirektion werde A auf den 1. Januar 2000 zum Direktor der
Klinik X ernennen, wobei ihr die Regelung der klinischen Belange sowie der
privatärztlichen Tätigkeit obliege. Gestützt auf eine Ermächtigung des
Regierungsrats setzte die Gesundheitsdirektion A mit Verfügung vom 11. September
2001 rückwirkend per 1. Januar 2000 zum Direktor der Klinik X am
Universitätsspital Zürich (USZ) ein, richtete ihm eine jährliche
Direktionszulage aus und erlaubte ihm unter bestimmten Bedingungen die
privatärztliche Tätigkeit.
Am 28. Januar 2002 erklärte A in einem Schreiben an
die Direktion des USZ den "Rücktritt" von seinen Funktionen in der
Klinik per Ende März 2002. Mit Verfügung vom 10. Mai 2002 stellte die
Gesundheitsdirektion fest, A sei als Klinikdirektor per 31. März 2002
zurückgetreten und die Bewilligung zur Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit
mit Beendigung der Anstellung erloschen. Weiter verfügte die Gesundheitsdirektion,
die Klinikdirektorenzulage werde anteilsmässig ausbezahlt und das
Universitätsspital richte 50 % sämtlicher bis zum 15. März 2002
generierter Honorare für die ambulante und stationäre Behandlung von
Privatpatientinnen und -patienten aus.
Die Universität Zürich und
A unterzeichneten am 11./20. Mai 2002 eine Vereinbarung, durch welche das
Anstellungsverhältnis als ordentlicher Professor in gegenseitigem Einverständnis
per 31. März 2003 aufgelöst wurde, A aber bereits per 31. März 2002
von seinen Forschungs- und Lehrverpflichtungen entbunden und ihm Lohnfortzahlung
bis zum 31. März 2003 gewährt wurde.
II.
A liess gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
10. Mai 2002 rekurrieren, wobei er die Aufhebung der Verfügung und die
Vergütung der Klinikdirektorenzulage sowie des tatsächlichen und des
mutmasslich entgangenen Verdiensts aus dem Anteil an Privathonoraren bis zum 31. März
2003 verlangte. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. September
2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2004 liess A vor
Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:
" 1. Der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass das
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers am Universitätsspital Zürich auf
den 31. März 2002 nicht beendet wurde.
3. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer grundsätzlich den Lohn (Klinikdirektorenzulage und
Privathonoraranteil) unter Abzug eines anderweitigen Verdienstes bis zum 31. März
2003 zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gegenpartei."
Demgegenüber beantragte die Gesundheitsdirektion in ihrer
Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung des
Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 80c in
Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). § 74 Abs. 1 VRG sieht in
personalrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich einen zweistufigen
Rechtsmittelweg vor. Anordnungen der Direktionen können zunächst mit Rekurs an
den Regierungsrat weiter gezogen werden, bevor die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
offen steht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 14). Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Regierungsrats, der
eine Verfügung der Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung
betrifft. Sie ist damit grundsätzlich zulässig. Mit
der Beschwerde können sowohl personalrechtliche Verfügungen angefochten als
auch vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht
werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 8, § 74 N. 5).
1.2 Das
Verwaltungsgericht ist als personalrechtliche Beschwerdeinstanz zuständig für
Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und
Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (Kölz/Bosshart/Röhl, § 74
N. 1). Vorliegend ist umstritten, ob ein Anstellungsverhältnis zum USZ
oder zur Universität Zürich zu beurteilen ist. Dies ist im Rahmen der
Eintretensfrage aus folgenden Gründen noch nicht zu prüfen (vgl. aber die
materiellen Erwägungen unten 3): Die Universität ist eine öffentlichrechtliche
Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG], LS 415.11),
das USZ eine unselbständige Anstalt, die unter der Aufsicht der Gesundheitsdirektion
steht (§ 39 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 in
Verbindung mit § 2 der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom 28. Januar
1981 [VKK, LS 813.11]). Bei einem Anstellungsverhältnis mit der
Universität hätte zwar der Universitätsrat und nicht die Gesundheitsdirektion
erstinstanzlich verfügen müssen, Rekursinstanz wäre aber wie bei einem
Anstellungsverhältnis mit dem USZ der Regierungsrat gewesen (vgl. VGr, 23. Januar
2004, PB.2003.00010, E. 1.4+5, www.vgrzh.ch). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ist somit in beiden Fällen zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
2.1 Beschwerden
mit einem Streitwert über Fr. 20'000.- erledigt das Verwaltungsgericht in
Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Diese Streitwertgrenze wird
vorliegend deutlich überschritten. In seinem Rechtsbegehren verbindet der
Beschwerdeführer ein Feststellungs- mit einem Leistungsbegehren und beantragt
sinngemäss die Nachzahlung der Klinikdirektorenzulage und des Privathonoraranteils
für die Dauer eines Jahres. Die Klinikdirektorenzulage belief sich pro Jahr
auf Fr. … brutto. Für Privathonorare beansprucht der Beschwerdeführer rund
Fr. …; gemäss einer Honorarauflistung der Gesundheitsdirektion für
Dezember 2001 bis November 2002 ergab sich für jene Zeitdauer ein Bruttohonorar
von Fr. … und ein Arztanteil von Fr. … Keine der Parteien macht einen
anderweitigen Verdienst geltend, der von der Forderung abzuziehen wäre. Es resultiert
somit grundsätzlich ein Streitwert von knapp Fr ...
Wird Antrag 2 isoliert betrachtet, scheint der
Beschwerdeführer die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses zu wünschen. Dies
würde den Streitwert erhöhen, da neben den streitigen
Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht
zusätzlich die Ansprüche bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin massgeblich
wären (vgl. VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 10a,
www.vgrzh.ch). Im Zusammenhang mit Antrag 3 und der Beschwerdebegründung ist
Antrag 2 jedoch als reines Feststellungsbegehren anzusehen (vgl. sogleich unten
2.2). Das Verwaltungsgericht könnte die Auflösung des Dienstverhältnisses
ohnehin nicht rückgängig machen (§ 80 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 80 N. 1; RB 2003 Nr. 116).
2.2 Der
Beschwerdeführer stellt das Feststellungsbegehren erstmals im Beschwerdeverfahren.
Der Beschwerdeantrag darf grundsätzlich nur Begehren enthalten, über welche die
Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54
N. 4). Die Vorinstanz stellte in Dispositiv-Ziffer 1 fest, der Rekurrent
habe auf den 31. März 2002 als Direktor der Klinik X gekündigt, weshalb
das Arbeitsverhältnis an diesem Datum geendet habe. Diese Feststellung erfolgte
ohne entsprechenden Parteiantrag. Der Beschwerdeführer hatte deshalb im
Beschwerdeverfahren begründeten Anlass, neu ein Feststellungsbegehren zu
stellen. Es ist folglich auch auf Antrag 2 einzutreten.
3.
Zunächst ist die dienstrechtliche Situation zur Zeit der
Anstellung des Beschwerdeführers und der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses
zu klären. Hernach wird zu prüfen sein, ob ein alleiniges Anstellungsverhältnis
zur Universität bestand oder ob davon eine weitere Anstellung zum USZ
abzugrenzen war.
3.1 Für die
Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professoren und Professorinnen war
bereits in der bis Ende August 2003 geltenden Fassung des Universitätsgesetzes
der Universitätsrat abschliessend zuständig (§ 29 Abs. 5 Ziff. 9
UniversitätsG, LS 415.11 – Historische Fassung, Band 6,
Nachtragnummer 028, www.zhlex.zh.ch; OS 58, 161).
Nach § 1 des Organisationsreglements der Medizinischen
Fakultät der Universität Zürich vom 11. November 1998 (im Folgenden
"Organisationsreglement", LS 415.431) gliedert sich die
Medizinische Fakultät in Fachbereiche. Diese setzen sich aus Kliniken und
Instituten zusammen, die in einem separaten Anhang aufgeführt werden. Bis zur
Änderung des Organisationsreglements vom 17. November 2004 zählte der
Fachbereich Y zu den Spezialkliniken (…). Die kantonalen Krankenhäuser wurden
gemäss § 2 VKK schon in der bis zum 31. März 2002 geltenden Fassung
von der Gesundheitsdirektion beaufsichtigt (LS 813.11 – Historische Fassung,
Band 10, Nachtragnummer 018, www.zhlex.zh.ch). Das nicht auf Amtsdauer
gewählte Personal unterstand nach § 28 Abs. 1 VKK der per 1. Juli
1999 aufgehobenen Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 (LS 177.12
– Historische Fassung, Band 2, Nachtragnummer 025, www.zhlex.zh.ch;
OS 55, 249) und damit ab 1. Juli 1999 dem Personalgesetz vom 27. September
1998 (PG, LS 177.10). Das Personalgesetz gilt nicht für das Personal
selbständiger Anstalten wie die Universität (§ 1 Abs. 1 PG).
Im Geltungsbereich des Personalgesetzes bezeichnet in der
Regel der Regierungsrat die Anstellungsbehörde (§ 12 Abs. 3 PG). Für
Angestellte der Zentral- und Bezirksverwaltung und der unselbständigen
Anstalten ab Lohnklasse 24 ist der Regierungsrat zuständig (§ 4 Abs. 1
der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998; dies galt bereits in der bis
31. März 2002 in Kraft stehenden Fassung, LS 177.11 – Historische
Fassung, Band 2, Nachtragnummer 031, www.zhlex.zh.ch).
Klinikdirektoren haben die Stellung von Chefärztinnen und -ärzten, welche
gemäss Lohnklassen 27 und 28 entlöhnt werden (Anhang 1 zur Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]). Erst mit
Änderung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 1. September 2002
wurde die Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung, Festsetzung des Lohnes
und die Versetzung von Chefärztinnen und -ärzten auf die Gesundheitsdirektion
übertragen (§ 12 Abs. 3 VVPG, LS 177.111 – Historische Fassung,
Band 2, Nachtragnummer 038, www.zhlex.zh.ch, OS 57, 271). Gemäss
der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Verordnung über die
Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April
2003 (LS 415.16) unterstehen Professorinnen und Professoren ausdrücklich
dem Personalrecht der Spitalträgerschaft, soweit es um spitalspezifische
Belange geht, hingegen im Rahmen ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und
universitärer Dienstleistung dem Personalrecht der Universität (§ 11 und
12 dieser Verordnung).
3.2 Nach den
vorstehenden Ausführungen unterschied sich die dienstrechtliche Stellung des
Beschwerdeführers als ordentlicher Professor klar von derjenigen als
Klinikdirektor. Das Rechtsverhältnis zur Universität wurde durch das
Universitätsgesetz geregelt und der Universitätsrat war bezüglich der
ordentlichen Professur die abschliessend zuständige Anstellungsbehörde.
Demgegenüber bestimmte sich das Verhältnis zum USZ im Ergebnis nach dem
Personalgesetz. Anstellungs- sowie Entlassungsbehörde war für diesen Tätigkeitsbereich
des Beschwerdeführers bis Ende August 2002 der Regierungsrat. Somit lag weder
eine blosse "Delegation bestimmter Arbeitgeberrechte- und pflichten"
vor noch stellte die Tätigkeit als Klinikdirektor eine blosse
"Reflexwirkung" der ordentlichen Professur dar. Vielmehr handelte es
sich um zwei verschiedene Anstellungsverhältnisse. Im Übrigen ist auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich "in guten Treuen" darauf
verlassen können, die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der Universität
sei auch verbindliche Grundlage für die Auflösung seines Vertragsverhältnisses
am Universitätsspital gewesen; er habe nach Treu und Glauben nie der
Auffassung sein müssen, zwischen ihm und dem USZ bestehe ein von der Anstellung
der Universität unabhängiges, zweites Anstellungsverhältnis. Dies trifft – auch
abgesehen von der oben erörterten Rechtslage – aus mehreren Gründen nicht zu.
Die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der
Universität Zürich vom 20. Mai 2002 "betreffend Auflösung des
Anstellungsverhältnisses als Professor (Regelung der Abgangsmodalitäten)"
enthält eine Vorbemerkung, wonach der Beschwerdeführer mit Beschluss des
Universitätsrats zum ordentlichen Professor an der Universität Zürich und mit
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. September 2001 zum Direktor der
Klinik X am USZ ernannt worden sei. Ziffer 1.1 der Vereinbarung bezieht
sich ausdrücklich auf die ordentliche Professur und erwähnt die Stellung des
Beschwerdeführers als Klinikdirektor am USZ mit keinem Wort. Im Ingress der Verfügung
vom 11. September 2001 hielt die Gesundheitsdirektion Folgendes fest: Der
Beschwerdeführer unterstehe mit Bezug auf Lehre und Forschung "den für die
Universität geltenden Gesetzen und Verordnungen", in Bezug auf die
"klinische Tätigkeit" sei er dagegen ihr, der Gesundheitsdirektion,
verantwortlich. Anschliessend wurden die Anstellungsbedingungen "für den
klinischen Bereich" verfügt. Auch die Ernennungsverfügung unterschied
somit klar zwischen dem Ordinariat und der Funktion als Klinikdirektor. Der
Beschwerdeführer erhob damals keinerlei Einwände. Schliesslich wurde bereits im
Universitätsratsbeschluss vom 5. November 1999 deutlich festgehalten, der
Beschwerdeführer unterstehe in Bezug auf die klinische Tätigkeit
dienstrechtlich der Gesundheitsdirektion bzw. dem Universitätsspital. Daran ändert
nichts, wenn in derselben Erwägung erwähnt wurde, "alleiniges Anstellungsorgan"
bleibe die Universität. Der Universitätsrat nahm in Dispositiv-Ziffer V
explizit davon Vormerk, dass die Gesundheitsdirektion den Beschwerdeführer zum
Direktor der Klinik X ernenne. Der Beschwerdeführer liess sich offenbar
spätestens einige Tage vor seiner "Rücktrittserklärung" vom 28. Januar
2002 rechtskundig vertreten. Sein Rechtsvertreter soll ihn auch bei
verschiedenen Verhandlungen mit dem USZ und der Gesundheitsdirektion begleitet
haben, weshalb er – sollte ihm der Universitätsratsbeschluss missverständlich
erschienen sein – sich gegebenenfalls um eine Erläuterung des Dispositivs hätte
bemühen können, was er jedoch unterliess (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 21; vgl. auch § 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976).
4.
Das Anstellungsverhältnis mit dem Universitätsspital fusste
auf einer Verfügung der Gesundheitsdirektion, die offenbar bereits am 28. Mai
2001 verfasst, jedoch formell erst am 11. September 2001 erlassen wurde und
auf den 1. Januar 2000 zurückwirkte. Der Regierungsrat als zuständige
Anstellungsbehörde (vgl. oben 3.2) ermächtigte die Gesundheitsdirektion mit
Beschluss vom 5. September 2001 zum Erlass dieser Verfügung. Die Verfügung
der Gesundheitsdirektion vom 10. Mai 2002 betreffend den Rücktritt des
Beschwerdeführers als Klinikdirektor beruht hingegen nicht auf einer
Ermächtigung bzw. nachträglichen Genehmigung des Regierungsrats.
4.1 Eine
Verfügung, die ohne Ermächtigung der an sich zuständigen Behörde erlassen
wurde, ist grundsätzlich mit einem Fehler behaftet (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 947).
Damit stellt sich die Frage nach der Folge dieser Fehlerhaftigkeit. Die
Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen
von Amtes wegen zu beachten. Sie setzt nach der in Praxis und Lehre allgemein
anerkannten Evidenztheorie voraus, dass der Mangel der Verfügung besonders
schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die
Rechtssicherheit durch die Nichtigkeitsfolge nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129
I 361 E. 2.1, mit Hinweisen; Häfelin/Müller Rz. 956). Die sachliche
oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stellt nach Praxis
und Lehre in der Regel einen Nichtigkeitsgrund dar – insbesondere sofern
absolute Unzuständigkeit vorliegt –, wobei das Gebot der Rechtssicherheit auch
hier zum gegenteiligen Ergebnis führen kann (BGE 127 II 32 E. 3g,
115 II 415 E. 3b; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Band I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 40 B Va 1;
Häfelin/Müller, Rz. 961; Jürg Martin, Leitfaden für den Erlass von Verfügungen,
Zürich 1996, S. 200 ff.). Ein Teil der Lehre geht von der
Anfechtbarkeit der Verfügung aus, wenn diese auf dem Rechtsmittelweg oder im
Rahmen der Aufsicht von der zuständigen Behörde überprüft wird. Nichtigkeit
darf jedenfalls nicht leichthin angenommen werden und die Grenze zwischen
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit ist im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung
zu ziehen (BGE 115 II 415 E. 3b; Häfelin/Müller, Rz. 956; VGr,
29. August 2001, VB.2001.00011, E. 3b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
4.2 Die Gesundheitsdirektion
war nicht absolut unzuständig zum Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2002.
Nach damaliger Praxis hätte es lediglich noch der Ermächtigung bzw. nachträglichen
Genehmigung durch den Regierungsrat bedurft, wie dies bereits bei der
Anstellungsverfügung der Fall gewesen war. Gegen die absolute Unzuständigkeit
der Gesundheitsdirektion spricht zudem die nur kurz nach Erlass der Verfügung
erfolgte Änderung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, wonach die
Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung von Chefärztinnen und -ärzten
ausdrücklich auf die Gesundheitsdirektion übertragen wurde (§ 12 Abs. 3
VVPG, siehe oben 3.1 Abs. 3). Die im relevanten Zeitpunkt noch notwendige
Ermächtigung bzw. Genehmigung des Regierungsrats erscheint damit als unwesentliche
Formsache. Dem Beschwerdeführer ging keine Rechtsmittelinstanz verloren, da
Anfechtungsobjekt ohnehin die Verfügung der Gesundheitsdirektion gewesen wäre
und keine "rückwirkende Gestaltungsverfügung" des Regierungsrats,
sondern lediglich ein Genehmigungsbeschluss – wie bei der Anstellung –
erforderlich gewesen wäre. Der Verfahrensmangel erscheint vorliegend keineswegs
als besonders gravierend, und es wurde kein wesentliches Verfahrensrecht verletzt
(vgl. dazu Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von
Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005, S. 169 ff., 171+174, mit
Hinweisen). Mithin ist die Nichtigkeit der Verfügung vom 10. Mai 2002 zu
verneinen. Eine Rückweisung der Sache würde lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen (VGr,
29. August 2001, VB.2001.00011, E. 5b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch;
18. Dezember 2002, VB.2002.00016, E. 4c). Im Übrigen ist auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein auf Verfügung
beruhendes öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis könne nur durch eine
rechtsgestaltende Verfügung wieder aufgelöst werden. Die feststellende
Verfügung vom 10. Mai 2002 sei deshalb rechtswidrig und nichtig.
Damit behauptet der Beschwerdeführer sinngemäss eine
Verletzung des Grundsatzes der Parallelität der Formen. Dieser Grundsatz leitet
sich aus dem Legalitätsprinzip ab (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999). Er besagt unter anderem, dass eine Rechtsnorm im
gleichen Verfahren geändert oder aufgehoben werden muss, wie sie erlassen wurde
(René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 59 B Ia, S. 185). Der
Grundsatz erlangte in der Rechtsprechung namentlich Bedeutung bei der Frage, ob
Gesetzesrecht durch Verordnungsrecht abgeändert werden kann (BGE 112 Ia
136 E. 3c, mit Hinweisen), ob eine Verordnung durch einen Tarifvertrag
eingeschränkt werden kann (BGr, 4. Mai 2001, H 150/01, E. 4.2.2,
www.bger.ch) und wie es sich verhält, wenn Praxisänderungen nicht
ordnungsgemäss publiziert werden (BGE 126 V 183 E. 5b; BGr, 17. April
2004, U 341/03 E. 1, www.bger.ch).
Das Dispositiv der Verfügung vom 10. Mai 2002 enthält
zwar dem Wortlaut nach sowohl feststellende als auch rechtsgestaltende Elemente
und unterscheidet sich damit in formeller Hinsicht von der rein
rechtsgestaltend formulierten Anstellungsverfügung vom 11. September 2001.
Materiell betrachtet sind jedoch auch die Dispositiv-Ziffern I und III der
späteren Verfügung rechtsgestaltender Natur. Die Abweichung der in den beiden
Verfügungen gewählten Form erscheint – anders als in der oben angeführten Rechtsprechung
– nicht als wesentlich. Durch die allenfalls unpräzise Formulierung der Verfügung
vom 10. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt, als
wenn rein rechtsgestaltend verfügt worden wäre. Die Wirkung der Verfügung – und
damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. unten 6) – trat jedenfalls
per Ende März 2002 ein. Dem Beschwerdeführer entstanden keine Rechtsnachteile.
Insbesondere wurde ihm auch das rechtliche Gehör ausreichend gewährt. Eine
Woche vor Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2002 legte die Gesundheitsdirektion
dem Beschwerdeführer nämlich den voraussichtlichen Inhalt dieser Verfügung dar
und stellte es ihm frei, sich dazu zu äussern (vgl. unten 6.2 letzter Absatz).
Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben. Wenn er nun
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, so stellt dies ein widersprüchliches
Verhalten dar, das keinen Rechtsschutz verdient.
6.
6.1 Die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem USZ richtet
sich nach dem Personalgesetz (oben 3.2). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ist unter anderem durch einseitige Kündigung und Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
möglich (§ 16 Abs. 1 lit. a+c PG). Die Kündigungsfrist beträgt
im dritten Dienstjahr zwei Monate, für Angehörige des höheren Kaders sechs
Monate, wobei im Interesse der Flexibilität die Abkürzung oder Verlängerung der
Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen für den Einzelfall vorbehalten
bleibt (§ 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2+3 PG; vgl. Fritz
Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas
Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 67).
Währenddem für die Kündigung durch den Staat § 18 ff. PG gilt, ist
die Kündigung seitens des Arbeitnehmers nicht näher geregelt. Bei einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann von den
Bestimmungen des Personalgesetzes abgewichen werden (§ 23 Abs. 1 PG).
6.2 Bereits an
einer Sitzung vom 21. Dezember 2001 betreffend die – hier im Übrigen nicht
relevante – Situation in der Klinik X wurde dem Beschwerdeführer der freiwillige
Rücktritt nahe gelegt. Dieser erklärte, er habe am selben Morgen dem Dekan ein
Mail zugestellt, in welchem er den freiwilligen Rücktritt angeboten habe, weil
auch er zum Schluss gekommen sei, dies sei die einzige vernünftige Lösung. Am
14. Januar 2002 richtete der Beschwerdeführer folgenden Brief an den
Universitätsrat, die Universitätsleitung, das Universitätsspital und in Kopie
an die Gesundheitsdirektion:
" Sehr geehrte Damen und Herren
Im Nachgang zu meinen kürzlichen Besprechungen mit der Spitaldirektion ist es
mein Anliegen, im Hinblick auf eine Entbindung von meinen Funktionen eine
einvernehmliche Lösung zu erzielen.
Gerne bitte ich die Universitätsleitung und die Direktion des UniversitätsSpitals
um Kontaktnahme zwecks Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.
(…)"
Die Gesundheitsdirektorin legte in einem Brief an die
Rechtsabteilung des USZ vom 18. Januar 2002 die Rahmenbedingungen für den
Rücktritt des Beschwerdeführers in der Klinik X fest. Von diesem Schreiben
wurde der Beschwerdeführer offenbar nicht in Kenntnis gesetzt. Anlässlich eines
Telefongesprächs vom 24. Januar 2002 mit dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers erklärte die Gesundheitsdirektion, falls die Rücktrittserklärung
des Beschwerdeführers nicht bis am 28. Januar 2002 erfolge, werde ein
Administrativverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge
mit Schreiben vom 28. Januar 2002 an die Direktion des
Universitätsspitals. Der Brief mit dem Betreff "Rücktritt von der Funktion
als Direktor der Klinik X des UniversitätsSpitals" lautet folgendermassen:
" (…)
Ich komme zurück auf mein Schreiben vom 14. Januar 2002, worin ich meine
Bereitschaft zu Verhandlungen über den Rücktritt von meiner Funktion als
Direktor der Klinik X am USZ angeboten habe.
Nach den Verhandlungen während der letzten 2 Wochen erkläre ich mein
Einverständnis, per Ende März 2002 von meinen Funktionen in der Klinik
vollumfänglich zurückzutreten. Aufgrund von noch zu beziehenden Ferientagen
erfolgt die faktische Uebergabe an die interimistische Leitung am 15. März
2002. Ab sofort werde ich operativ ausschliesslich in meinem Spezialgebiet
tätig sein und bis zum 15. März 2002 die Behandlungen abschliessen bzw. an
andere Aerzte übergeben.
Alle weiteren Details werden in einer separaten Vereinbarung geregelt,
insbesondere die Fortzahlung des monatlichen Salairs, Fragen der Rentenversicherung
und die Kompensation des Verdienstausfalls.
(…)"
Gleichentags bestätigte die Direktion des
Universitätsspitals den Erhalt dieses Schreibens, worin der Beschwerdeführer
den Rücktritt als Direktor der Klinik X per Ende März 2002 (mit faktischer
Übergabe per 15. März 2002) erkläre. Sie wies den Beschwerdeführer darauf
hin, die operative Tätigkeit habe sich ab sofort auf das Spezialgebiet des
Beschwerdeführers zu beschränken; bezüglich des Professorengehalts und Fragen
der Rentenversicherung sei die Universitätsleitung zuständig. Für den Wegfall
der im Bereich der Klinik anfallenden Privathonorare werde von der Gesundheitsdirektion
keine Kompensation gewährt werden können, da die Erlaubnis zur
privatärztlichen Tätigkeit zur Übernahme von Privatpatienten auf eigene
Rechnung und eigenes Risiko ermächtige und die entsprechende Berechtigung – und
damit die Möglichkeit zur Generierung von Honoraren – automatisch dahinfalle.
Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Am 26. Februar 2002 versandte er ein Rundschreiben an
… mit folgender Einleitung: "Wie Sie sicher bereits wissen, habe ich im
Dezember 2001 meinen Rücktritt von der Position des Klinikdirektors angeboten,
der im Januar zum 1.4.2002 angenommen wurde". Die Gesundheitsdirektion teilte
dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter mit Schreiben vom 2. Mai 2002
mit, sie sei nach wie vor an einer "formellen Erledigungserklärung gemeinsam
mit der Universität" interessiert. Falls diese auf der Basis eines ihm
übermittelten Vorschlags nicht bis am 8. Mai 2002 realisiert sei, werde
sie das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer als Klinikdirektor
"als durch seine Rücktrittserklärung und entsprechendes Akzept der Spitalleitung
per Ende März 2002 förmlich beendigt" erklären. Sodann wurde der
voraussichtliche Inhalt der Verfügung dargelegt und es dem Beschwerdeführer
freigestellt, sich dazu zu äussern und allenfalls noch geltend gemachte
Forderungen zu spezifizieren. Darauf erfolgte keine Reaktion seitens des
Beschwerdeführers. Die Gesundheitsdirektion erliess am 10. Mai 2002 eine
entsprechende Verfügung (oben I Abs. 2).
6.3 Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein Schreiben vom 28. Januar 2002 habe
nicht als Kündigung verstanden werden dürfen und es könne keine Rede sein von
einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen. Zudem
behauptet er, nicht gekündigt zu haben.
Der Wortlaut des Schreibens vom 28. Januar 2002 ist
unklar. Bei Unklarheit wird nach der privatrechtlichen Praxis und Lehre die
Erklärung zulasten der erklärenden Partei ausgelegt (Peter Münch in: Thomas
Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel/Frankfurt a.M.
1997, Rz. 1.16; Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 335
OR N. 4; beide mit weiteren Hinweisen). Soweit nicht feststeht, dass die
empfangende Partei die Erklärung tatsächlich so verstanden hat, wie sie von der
erklärenden gemeint war, hat die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu
erfolgen. Danach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger
in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 129 III 118 E. 2.5;
Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,
Band I, 8. A., Zürich 2003, N. 207, mit Hinweisen). Auch das
spätere Verhalten der Parteien kann von Bedeutung sein um festzustellen, wie
die Erklärung zur Zeit ihrer Abgabe verstanden wurde bzw. verstanden werden
musste (vgl. auch Peter Jäggi/Peter Gauch, Zürcher Kommentar, 1980, Art. 18
OR N. 308+417 OR; Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, 1996, Art. 18 OR
N. 29).
Der Beschwerdeführer erklärte im Schreiben vom 28. Januar
2002 sein "Einverständnis, per Ende März 2002 von meinen Funktionen in der
Klinik vollumfänglich zurückzutreten". Zum damaligen Zeitpunkt wurde er
bereits rechtlich vertreten. Aufgrund der vorangegangenen Verhandlungsphase von
mehreren Wochen und des Verhaltens des Beschwerdeführers nach Abgabe seiner
"Rücktrittserklärung" durfte dieses Schreiben nach Treu und Glauben
als Willensäusserung verstanden werden, das Arbeitsverhältnis per Ende März
2002 zu beenden, entweder im Sinne einer einseitigen Kündigungserklärung oder
einer Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen
Einvernehmen. Das USZ antwortete noch am selben Tag und wies den Beschwerdeführer
auf die finanziellen Folgen hin. Diesem Schreiben widersprach der Beschwerdeführer
nicht. Auch auf das am 2. Mai 2002 ergangene Schreiben der Gesundheitsdirektion,
worin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, erfolgte keine
Reaktion des Beschwerdeführers. Er verzichtete darauf, konkrete Forderungen geltend
zu machen.
6.4 Der
Beschwerdeführer behauptet, die Direktion des USZ sei nicht zuständig gewesen
"zum Abschluss einer Vereinbarung" mit ihm. Zudem habe er das
Schreiben der Direktion des USZ vom 28. Januar 2002 "nie
erhalten"; dieses sei klinikintern verteilt worden zu einem Zeitpunkt, in
dem der Beschwerdeführer "praktisch kaum mehr in der Klinik tätig"
gewesen sei. Für die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der
Direktion des USZ ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen: Die
Personalverantwortung lag bei der Gesundheitsdirektion und dem USZ, weshalb
auch die Spitaldirektion sowohl zu Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer
betreffend die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses als auch zur
Entgegennahme seines Kündigungsschreibens befugt war (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. zudem oben 3.2). Die Behauptung, den
Brief des USZ nie erhalten zu haben, ist aktenwidrig: In der Rekursschrift
hielt der Beschwerdeführer fest, die Direktion des USZ habe ihn mit Schreiben
vom 28. Januar 2002 von seiner Tätigkeit als Klinikdirektor entbunden;
das Schreiben wurde als Beilage 7 verwendet. Zudem erfolgte die "faktische
Übergabe" an die interimistische Leitung gemäss dem Wunsch des
Beschwerdeführers Mitte März 2002, weshalb er sich offensichtlich auch nach dem
28. Januar 2002 noch in der Klinik aufhielt und Zugang zur intern
verteilten Post hatte. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer in seinem
Rundschreiben vom 26. Februar 2002, der von ihm angebotene
"Rücktritt" sei "im Januar" angenommen worden.
Wenn der Beschwerdeführer weiter behauptet, er habe mit
der Formulierung "Rücktritt von der Funktion als Direktor der Klinik X "
nur einen "faktischen Rücktritt" gemeint und nicht die rechtliche
Beendigung des Anstellungsverhältnisses, so ist dies nicht stichhaltig: In
seinem Schreiben unterschied er selbst zwischen seinem vollumfänglichen Rücktritt
von seinen Funktionen per Ende März 2002 und der "faktischen Übergabe an
die interimistische Leitung" am 15. März 2002. Nach dem Vertrauensprinzip
konnte diese Formulierung nur dahingehend verstanden werden, dass die faktische
Aufgabe der Tätigkeit als Klinikdirektor per Mitte März 2002, die rechtliche
Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedoch per Ende März 2002 gemeint war.
Dafür spricht auch der Ferienbezug vor Ende März 2002, wie die Vorinstanz – auf
deren Ausführungen wiederum verwiesen werden kann – zutreffend bemerkte (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.5 Zusammenfassend
wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer per Ende März 2002
aufgelöst. Ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2002 als
einseitige Kündigungserklärung oder als Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses zu werten ist, kann dabei offen gelassen werden.
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schreiben vom 28. Januar
2002 habe Bedingungen enthalten und bedingte Kündigungen seien ungültig.
Nach Praxis und Lehre zum Obligationenrecht handelt es
sich bei der Kündigung um ein Gestaltungsrecht. Gestaltungsrechte sind
grundsätzlich bedingungsfeindlich, weshalb die Kündigung vorbehaltlos und
unbedingt erklärt werden muss, es sei denn, der Eintritt der Bedingung hänge
allein vom Willen der Empfängerin bzw. des Empfängers der Erklärung ab (vgl. BGE 123 III 246
E. 3 a.A.; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag,
2. A., Bern etc. 1996, Art. 335 N. 2a; Manfred Rehbinder, Berner
Kommentar, 1992, Art. 335 OR N. 1). Andernfalls ist die bedingte
Kündigung "unbeachtlich und wirkungslos", also nichtig (Staehelin/Vischer,
Art. 335 N. 5; Andreas von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil des
Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. A., Zürich 1979, S. 225).
Der Beschwerdeführer erklärte im zweiten Absatz seines
Schreibens vom 28. Januar 2002 sein Einverständnis, von den
Funktionen in der Klinik vollumfänglich zurückzutreten, äusserte sich zum
Zeitpunkt des "Rücktritts" und der faktischen Übergabe an die interimistische
Leitung sowie zum Bezug der ihm noch zustehenden Ferientage. Im dritten Absatz
fügte er an, "alle weiteren Details (…), insbesondere die Fortzahlung des
monatlichen Salairs, Fragen der Rentenversicherung und die Kompensation des
Verdienstausfalls" würden in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Sowohl der Wortlaut des Schreibens als auch die Umstände
vor und nach dem 28. Januar 2002 sprechen gegen das Vorliegen einer
Bedingung im Sinne einer ungewissen zukünftigen Tatsache. Nach der vom
Beschwerdeführer gewählten Formulierung erfolgte lediglich ein Verweis auf eine
separate Regelung für die "weiteren Details". Diesen
"Details" mass er offenbar keine grosse Bedeutung zu. Der
Beschwerdeführer brachte keinerlei Bedingung, Vorbehalt oder Ähnliches an und
machte seinen "Rücktritt" nicht ausdrücklich vom Zustandekommen einer
separaten Vereinbarung abhängig. Er hatte sich nach mehrwöchigen Verhandlungen
dazu entschieden, die Klinik zu verlassen, und das Schreiben somit nach einer
intensiven Auseinandersetzung mit der Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
formuliert. Zu jenem Zeitpunkt wurde er bereits anwaltlich beraten und vertreten
(oben 3.3 Abs. 2). Auch in den beiden Rundbriefen vom Februar 2002 brachte
der Beschwerdeführer keinerlei Vorbehalt zu seinem Rücktritt als Klinikdirektor
an. Zudem reagierte der Beschwerdeführer – bis zum Rekursverfahren – nicht auf
die beiden Schreiben des USZ und der Gesundheitsdirektion vom 28. Januar
und 2. Mai 2002 (oben 6.2 Abs. 3+4). Hierzu hätte jedoch Anlass
bestanden, wenn der Beschwerdeführer den dritten Absatz seines
"Rücktrittsschreibens" als Bedingung aufgefasst hätte. Dies verkennt
der Beschwerdeführer.
Nach dem Gesagten steht somit bereits fest, dass die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nicht von einer Bedingung abhängig gemacht wurde. Auf
die Befragung des damaligen Rechtsvertreters als Zeuge kann nach einer
antizipierten Beweiswürdigung deshalb unter Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs
verzichtet werden (vgl. VGr, 24. März 2004, VB.2003.00459, E. 2.4,
www.vgrzh.ch).
8.
Der Beschwerdeführer bringt vor, von einer Kündigung
"unter Verzicht auf Kündigungsfrist und sämtliche Lohnansprüche"
könne nicht die Rede sein.
8.1 Die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte gemäss Schreiben des Beschwerdeführers
vom 28. Januar 2002 per Ende März 2002, das heisst mit einer Kündigungsfrist
von zwei statt sechs Monaten. Das USZ und die Gesundheitsdirektion waren mit
dieser verkürzten Frist einverstanden. Eine Abkürzung der Kündigungsfrist im
gegenseitigen Einvernehmen ist zulässig (§ 17 Abs. 3 PG). Die
Unterschreitung der Kündigungsfrist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
liegt kein "Verzicht" vor – steht somit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses per Ende März 2002 nicht entgegen.
8.2 Die
Auflösung des Anstellungsverhältnisses per Ende März 2002 führt ab jenem Zeitpunkt
zum Wegfall der Lohnzahlungspflicht. Dies gilt insbesondere für die jährliche
Direktorenzulage von Fr. …
Mit Anstellungsverfügung vom 11. September 2001
bewilligte die Gesundheitsdirektion die privatärztliche Tätigkeit des
Beschwerdeführers in begrenztem Rahmen. Als Entgelt für die Bewilligung zur
Tätigkeit des Beschwerdeführers auf eigene Rechnung hatte der Beschwerdeführer
50 % des Honorars abzugeben. Die Rechnungsstellung erfolgte über die
Finanzabteilung des USZ. Diese Bewilligung beruhte auf dem Universitätsratsbeschluss
vom 5. November 1999 und dem Regierungsratsbeschluss vom 5. September
2001. Dem Beschwerdeführer wurde darin die privatärztliche Tätigkeit und die
Rechnungsstellung an die von ihm persönlich behandelten Patienten gestattet.
Die administrative Rechnungsstellung durch die
Finanzabteilung des USZ spricht nicht gegen eine selbständige Tätigkeit auf
eigene Rechnung. Die Rechtsnatur der privatärztlichen Tätigkeit braucht hier
jedoch nicht näher bestimmt zu werden. Aufgrund der Umschreibung in den
massgeblichen Verfügungen steht nämlich zweifellos fest, dass der Anspruch auf
50 % des Honoraranteils nur entstand, sofern der Beschwerdeführer aufgrund
persönlicher Behandlung von Patientinnen und Patienten überhaupt Honorar
generierte. Somit fiel dieser Anspruch bereits mit der faktischen Aufgabe der
privatärztlichen Tätigkeit Mitte März 2002 dahin.
8.3 Zusammenfassend
stehen dem Beschwerdeführer weder eine Fortzahlung des jährlichen
Klinikdirektorenzuschlags noch eine Entschädigung für das entgangene Honorar
aus privatärztlicher Tätigkeit zu.
9.
Nach dem Gesagten gilt es die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb das
Verfahren nicht kostenlos ist (§ 80b VRG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr sind der Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles
und das tatsächliche Streitinteresse zu berücksichtigen (§ 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, GebV VGr, LS 175.252).
Angesichts sämtlicher Umstände und des Streitwerts von knapp Fr. … (oben
2.1) ist die Gerichtsgebühr bei Fr. … festzusetzen (§ 3 GebV VGr).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt dem
Beschwerdeführer die beantragte Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. …; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. … Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung
an …