{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2004-00078_2005-04-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205016&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "abeae1c023b5b97eb8b39dd883726b3c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2004.00078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.04.2005  PB.2004.00078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.04.2005  PB.2004.00078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.04.2005  PB.2004.00078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnfortzahlung | Aufl\u00f6sung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Bereich Universit\u00e4t/Universit\u00e4tsspital (USZ) Die Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts ist sowohl bei der Beurteilung einer Anstellung der Universit\u00e4t als auch des USZ zu bejahen (E. 1). Zum Streitwert (E. 2). Schon gem\u00e4ss fr\u00fcherem Recht (E. 3.1) unterstanden Professorinnen und Professoren, die gleichzeitig als Klinikdirektoren t\u00e4tig waren, dem Personalrecht der Spitaltr\u00e4gerschaft in Bezug auf die spitalspezifischen Belange und dem Personalrecht der Universit\u00e4t bez\u00fcglich ihrer T\u00e4tigkeit in Forschung, Lehre und universit\u00e4rer Dienstleistung. Mit dem Beschwerdef\u00fchrer bestanden somit zwei verschiedene Anstellungsverh\u00e4ltnisse (E. 3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer durfte sich auch nach Treu und Glauben nicht auf eine gegenteilige Rechtslage verlassen (E. 3.3). Die fehlende Erm\u00e4chtigung des Regierungsrats zum Erlass der das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufl\u00f6senden Verf\u00fcgung f\u00fchrt nicht zur Nichtigkeit derselben. Es wurde kein wesentliches Verfahrensrecht verletzt (E. 4). Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Parallelit\u00e4t der Formen vor (E. 5). Das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Beschwerdef\u00fchrer wurde aufgel\u00f6st. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um eine einseitige K\u00fcndigung des Beschwerdef\u00fchrers (\"K\u00fcndigungsschreiben\") oder eine einvernehmliche Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses handelte (E. 6). Das \"K\u00fcndigungsschreiben\" enthielt keine Bedingung im Rechtssinn und war deshalb g\u00fcltig (E. 7). Mit der Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses zum USZ fiel die Lohnzahlungspflicht weg. Es bestand weder eine Verpflichtung zur Entrichtung der Klinikdirektorenzulage noch des Honoraranteils aus - nicht mehr geleisteter - privat\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit (E. 8). Kostenfolgen (E. 9). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:18", "Checksum": "ee92ce52311299ee4a3e9479ca888faf"}