I.
A, geboren 1968, ist seit 1991 im Kanton
Zürich als Primarlehrerin tätig. Nach der Geburt des dritten Kindes im März
2000 wurde sie durch das Volksschulamt des Kantons Zürich per 15. August
2000 als Primarlehrerin/Verweserin in X formell entlassen. Zuletzt war sie in
Lohnstufe 9 des Lohnreglements 10.01 eingestuft gewesen (vgl. Anhang zur
Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPV, LS 412.311],
Kategorie II unter lit. A "Lohnskalen"). In den Jahren 2001/2002
unterrichtete A weiterhin in X im Umfang eines Wochenpensums von 7/29 bzw.
7/28. Während dieser Zeit war sie wegen des entsprechend geringen Pensums von
der Stadt X angestellt, und zwar in der Stufe 10 gemäss Lohnreglement 10.01. Im
Oktober 2002 gebar A ihr viertes Kind.
Per 16. August 2003 erweiterte A ihr Pensum wieder
auf 50%. Aufgrund dieser Pensumserweiterung erfolgte die Einstufung von A
erneut über das Volksschulamt des Kantons Zürich. Dieses reihte A mit Verfügung
vom 6. März 2003 tiefer ein, nämlich in die Lohnstufe 7 des Lohnreglements
10.01.
Eine Einsprache von A gegen die Verfügung vom 6. März
2003 wurde mit Verfügung des Volksschulamts vom 19. März 2003 wegen des
zwischenzeitlich erfolgten Wechsels der Beschwerdeführerin in eine kommunale
Anstellung bzw. des über zweijährigen Unterbruchs im zürcherischen
Volksschuldienst abschlägig beurteilt.
II.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 wies die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich den von A erhobenen Rekurs gegen den
Entscheid des Volksschulamts vom 19. März 2003 ab.
III.
Mit "Rekurs" vom 8. November 2004 A beantragte A
beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Volksschulamts vom 19. März
2003 sowie jener der Bildungsdirektion und die Anweisung an die
Bildungsdirektion, die Einstufung in Lohnstufe 10 des Lohnreglements 10.01 für
Lehrkräfte der Volksschule vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion beantragte mit Eingabe
vom 10. Dezember 2004 auch namens des Staats Zürich (Beschwerdegegner 1)
die Abweisung der Beschwerde, während die Stadt X (Beschwerdegegnerin 2)
bereits mit Schreiben vom 24. November 2004 auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort verzichtet hatte.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Eingabe der Beschwerdeführerin richtet sich
gegen einen Rekursentscheid der Bildungsdirektion über eine personalrechtliche
Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG). Der Rekurs ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
Die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels hat keine Folgen.
1.2
Nach § 74 Abs. 2 VRG ist das
Verwaltungsgericht zwar unter anderem nicht zuständig zur Behandlung von
Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Einreihung und
Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Die Anwendung von § 74 Abs. 2
VRG kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Dies ist der
Fall, wenn ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Nach der
neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des
Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, stellen
Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich
zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar,
sofern es dabei nicht um Angestellte geht, welche allgemeine Staatsinteressen
zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben, wie zum
Beispiel Angehörige von Armee und Polizei (vgl. VGr, 12. Januar 2005,
PB.2004.00041, E. 1.1.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Wie das
Bundesgericht entschieden hat, gilt Letzteres nicht für Lehrkräfte an
öffentlichen Schulen (BGE 129 I 207 E. 4.5), weshalb auf die
vorliegende Beschwerde einzutreten ist.
1.3
Beschwerden mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.-
fallen in der Regel in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).
Bei Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der
Streitwert aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der
Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur
nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 80b N. 3).
Die Beschwerdeführerin
hat ihre Lektionszahl bei der Beschwerdegegnerin 2 per 16. August
2003 erhöht, was die Überführung der Lohnabwicklung an den Staat Zürich mit der
umstrittenen Neueinstufung zur Folge hatte. Die Beschwerde ist am 9. November
2004 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Gemäss § 8 Abs. 2 des
Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31) wäre damals
das Dienstverhältnis frühestens auf Ende des Schuljahrs 2004/2005 kündbar
gewesen. Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit die Lohndifferenz
für zwei Jahre. Die Differenz zwischen der Erfahrungsstufe 7 und der beantragten
Stufe 10 in der Kategorie II beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % Fr. 7'562.-
pro Jahr. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin bewegt sich
der Streitwert in diesem Rahmen, was zur einzelrichterlichen Zuständigkeit
führt.
2.
2.1
Innerhalb der Kategorien für die verschiedenen
Lehrberufe erfolgt die Festsetzung der Besoldung mittels Lohnstufen, nämlich
vier Anlaufstufen, 14 Erfahrungsstufen und elf bzw. zwölf Leistungsstufen (vgl.
Anhang zur Lehrerpersonalverordnung). Beim Wechsel der Schulgemeinde oder beim
Wiedereintritt in den Schuldienst innert zweier Jahre wird die bisherige
Einstufung im zürcherischen Volksschuldienst übernommen. Die auf Grund der
Mitarbeiterbeurteilung gefassten lohnwirksamen Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit
(§ 16 Abs. 4 LPV).
Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die wegen ihres reduzierten
Pensums erfolgte kommunale Anstellung als Lehrkraft bei der Beschwerdegegnerin
2 genüge den Anforderungen im Sinn von § 16 Abs. 4 LPV, um ihre
frühere Einstufung in der Erfahrungsstufe 10 beizubehalten. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe die kantonalen Lohndaten übernommen und ihr einen
Stufenanstieg gewährt, so wie dies der Kanton im gleichen Jahr allen
Lehrpersonen gewährt habe. Der Beschwerdegegner 1 bzw. die Vorinstanz bestreiten,
dass § 16 Abs. 4 LPV dahingehend ausgelegt werden könne. Sie gehen
davon aus, die Beschwerdeführerin müsse neu eingestuft werden, sei sie doch
länger als zwei Jahre nicht im zürcherischen (kantonalen) Volksschuldienst
tätig gewesen, woran die dazwischen liegende kommunale Anstellung nichts
ändere.
2.2
Nachdem die Beschwerdeführerin mit
Rücktrittsverfügung des Volksschulamts vom 11. Mai 2000 per 15. August
2000 von der Stelle bei der Beschwerdegegnerin 2 entlassen worden war und
schliesslich von Letzterer in den Schuljahren 2001/02 als kommunale Angestellte
in der Funktion als Primarlehrerin weiterbeschäftigt wurde, handelt es sich um
in sich abgeschlossene Sachverhalte, denen rechtskräftige Verfügungen zugrunde
liegen. Mithin kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, inwieweit
die Beschwerdeführerin trotz des unter zehn Wochenstunden liegenden Teilpensums
– gemäss § 8 LPV beträgt die minimale Lektionenverpflichtung im Teilpensum
zehn Wochenlektionen – in den Jahren 2001/02 dennoch gemäss den für die
Lehrkräfte geltenden kantonalen Anstellungsbedingungen samt Auszahlung des
Lohns durch den Staat Zürich hätte angestellt werden sollen. Ebenso wenig ist
zu prüfen, ob § 8 Abs. 1 LPV von der Delegationsbestimmung gemäss § 6
Abs. 1 Satz 2 LPG gedeckt ist oder ob § 8 Abs. 1 LPV in
einem gewissen Widerspruch zu § 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung über
die Volksschule und die Vorschulstufe vom 31. März 1900 steht (letztere Bestimmung
schränkt den Abtausch von Stunden an andere Lehrer ein, was einen entsprechend
reduzierten Einsatz der "anderen" Lehrkraft erfordert).
Somit gilt es im
Zusammenhang mit dem nunmehr aktuellen Sachverhalt auszulegen, ob von einem
über zweijährigen Unterbruch der Beschwerdeführerin "im zürcherischen
Volksschuldienst" im Sinn von § 16 Abs. 4 LPV auszugehen ist
oder ob die reduzierte Lehrtätigkeit bei der Beschwerdegegnerin 2 diese Frist
unterbrochen hat.
2.3
Wie erwähnt, bestimmt § 16 Abs. 4 Satz 1
LPV, dass beim Wechsel der Schulgemeinde oder beim Wiedereintritt in den
Schuldienst innert zweier Jahre die bisherige Einstufung im zürcherischen
Volksschuldienst übernommen wird.
2.3.1
Gestützt auf den Wortlaut könnte die Bestimmung
bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt dahingehend ausgelegt werden, die
Beschwerdeführerin sei trotz ihrer Lehrtätigkeit in X in den Jahren 2001/2002
während mehr als zwei Jahren nicht direkt den kantonalen Anstellungsbedingungen
gemäss Lehrerpersonalgesetz und -verordnung unterstanden, weshalb die aufgrund
der Pensumserhöhung bewirkte Änderung per 16. August 2003, ab welchem
Zeitpunkt die individuelle Einstufung und Lohnauszahlung wieder in die
Kompetenz des Kantons gefallen sei, einem Wiedereintritt in den Schuldienst entsprochen
habe (vgl. § 14 LPG sowie Weisung des Regierungsrats vom 8. Juli
1998, ABl 1998, 843, insbesondere 845 und 848). Diese Auffassung liesse
als nicht unterbrochene Anstellung allein eine solche im "zürcherischen
Volksschuldienst", das heisst unter kantonaler Mitwirkung, gelten. Bei
einer Anstellung "im zürcherischen Volksschuldienst" fallen gewisse
Kompetenzen den Gemeindeschulpflegen zu, insbesondere die Anstellung und Kündigung
(§§ 7 und 8 LPG), andere dagegen dem Kanton, so grundsätzlich die Einstufung
bei der Anstellung (14 Abs. 1 LPG) und die Lohnauszahlung (§ 15 Abs. 1
LPG). Bei einer solchen formalen Auslegung von § 16 Abs. 4 Satz 1
LPV wäre zwingend, dass die dem Kanton zufallenden Aufgaben prinzipiell in
dessen Kompetenz verbleiben.
Der Wortlaut von
§ 16 Abs. 4 LPV liesse aber mit Betonung auf den Begriff
"Wiedereintritt" ebenso die Schlussfolgerung zu, bloss wegen der
Erhöhung des Pensums der Beschwerdeführerin per 16. August 2003, welcher Umstand
zur erneuten direkten Unterstellung des Anstellungsverhältnisses unter das
Lehrerpersonalgesetz sowie die -verordnung und damit einhergehend zur
Rückübertragung gewisser Kompetenzen an den Kanton geführt habe, könne nicht
von einem Wiedereintritt im Sinn eines Wiedereinstiegs oder einer Neuaufnahme
der Tätigkeit im Schuldienst ausgegangen werden, zumal es um die weitere Beschäftigung
der Beschwerdeführerin an derselben Volksschule gehe.
Somit ergibt der
Wortlaut von § 16 Abs. 4 LPV bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt keine abschliessende und klare Antwort. Bei der ersten Variante,
welcher sich die Vorinstanz und der Beschwerdeführer 1 anschliessen, beurteilt
sich das Vorliegen eines Unterbruchs in der Lehrtätigkeit nach formalen Kriterien
der Anstellung, während bei der zweiten, von der Beschwerdeführerin
vertretenen, praxisorientierten Meinung die Ausübung der Primarlehrtätigkeit an
der bisherigen Schule einen Unterbruch verhindert. Für diese letztere
Auffassung könnte hier auch der Umstand sprechen, dass die Anstellung der
Lehrpersonen gemäss § 7 Abs. 1 LPG ohnehin durch die
Gemeindeschulpflegen zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin war schon vor dem
16. August 2003 durch die Beschwerdegegnerin 2 angestellt. Mit der
Anstellung per 16. August 2003 hat die Beschwerdeführerin ihre bisherige
Tätigkeit als solche beibehalten, wenn auch neu direkt gestützt auf die
kantonalen Anstellungsbedingungen.
2.3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre
Rückstufung auf die Erfahrungsstufe 7 sei willkürlich, was im Folgenden zu
prüfen ist. Bei einer Nachprüfung auf Willkür erweitert sich nämlich der Raum
möglicher Auslegungen – sei es im Sinn einer gewollten stärkeren Anlehnung an
den Wortlaut oder einer stärkeren Abweichung vom geschriebenen Text (Max
Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A,
Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 21 V, vgl. auch René Rhinow/Beat
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 21 IV a/c, V, je mit Hinweisen).
Entsprechend hebt das Bundesgericht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle
(eine solche ist dem Verwaltungsgericht verwehrt) ein Gesetz nur auf, wenn es
sich jeder verfassungskonformen Anwendung und Auslegung entzieht, nicht jedoch,
wenn es einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist (BGE 125 I 65 E. 3b,
mit Hinweisen). Diese Grundsätze gilt es vorliegend zu beachten.
Das
Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Einstufung einer Oberstufenlehrkraft,
welche zur Primarlehrtätigkeit übergewechselt und somit einen Kategorienwechsel
vorgenommen hatte, festgehalten, die Einstufung der Lehrperson müsse in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihrer Berufserfahrung stehen. Ferner sei dem
Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) Beachtung zu schenken. Das Gleichheitsgebot verlange, dass Gleiches
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln sei. Das Gleichheitsprinzip verbiete somit unterschiedliche
Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde lägen
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Zürich etc. 2002, Rz. 495 ff.; VGr, 12. November 2004,
PB.2004.00014, E. 3.5). Das Verwaltungsgericht verneinte bezüglich der
spezifischen Berufstätigkeit der Oberstufenlehrkraft einen Anspruch auf
Gleichbehandlung mit den ebenso lange Zeit im Schuldienst stehenden
Primarlehrkräften, weshalb bei Ersterer eine Abstufung von den bisherigen Erfahrungsstufen
um eine Stufe erlaubt sei (VGr, 12. November 2004, PB.2004.00014, E. 3.5.1).
2.3.3 Vorliegend war die
Beschwerdeführerin in den Jahren 2001/2002 – wenn auch zu einem Pensum von 7/28
bzw. 7/29 – weiterhin bei der Beschwerdegegnerin 2 als Primarlehrerin
tätig. Es ist unbestritten geblieben, dass sie dabei auch Elterngespräche
geführt und Weiterbildungskurse besucht hat. Somit hat sie bezogen auf die spezifische
Tätigkeit als Primarlehrkraft an einer zürcherischen Primarschule an Know-how
gewonnen und sicher nicht an Wissen und Praxis verloren. Eine Rückstufung auf
die Erfahrungsstufe 7 – diese Einstufung liegt sogar zwei Stufen tiefer
als jene, welche sie schon im Jahr 2000 innehatte – verstösst klarerweise gegen
das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV und ist somit willkürlich. Es
widerspricht dem Gerechtigkeitsempfinden, wenn eine weiterhin an derselben
Schule im selben Umfeld tätige Lehrkraft bloss wegen der aufgrund der
Pensumserhöhung erforderlichen formalen direkten Unterstellung der
Anstellungsverfügung unter die kantonalen Bestimmungen zurückgestuft wird. Eine
solche nicht rechtsgleiche Behandlung im Vergleich zu den anderen
Primarlehrkräften dürfte denn auch kaum dem Sinn und Zweck von § 16 Abs. 4
LPV entsprechen. Mit dieser Bestimmung soll eine gewisse Kontinuität in der
Tätigkeit der einzelnen Lehrkräfte an der Zürcher Volksschule gewährleistet
sein. Diese Voraussetzung hat die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit bei
der Beschwerdegegnerin 2 in den Jahren 2001/2002 erfüllt. Die aufgrund der Pensumserhöhung
erfolgte direkte Unterstellung des Anstellungsverhältnisses unter die
kantonalen Bestimmungen würde denn auch nicht genügen, um eine rechtlich
erhebliche Unterscheidung für eine Abstufung annehmen zu können.
2.4
Es ergibt sich somit, dass in Gutheissung der
Beschwerde die Verfügungen des Volksschulamts vom 6. und 19. März 2003
sowie Dispositiv-Ziffer I des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. Oktober
2004 aufzuheben sind und die Beschwerdeführerin per 16. August 2003 in die
Lohnstufe 10 des Lohnreglements 10.01 einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin 2
hat anlässlich der kommunalen Anstellung der Beschwerdeführerin die kantonalen
Lohngrundsätze angewandt und ihr, wie den anderen Lehrkräften auch, eine
Stufenerhöhung gewährt. Entsprechend hat es bei dieser gemäss den kantonalen
Grundsätzen erfolgten Einstufung zu bleiben.
Bei diesem
Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die angefochtenen Entscheide gegen das
Gleichstellungsgesetz vom 1. Juli 1995 verstossen, wie dies die
Beschwerdeführerin ebenfalls geltend macht. Tendenziell sind im Kanton flexible
Arbeitszeitmodelle im Steigen begriffen (vgl. NZZ vom 11. Januar 2005, S. 55).
Der Frage, inwieweit solche Arbeitszeitmodelle geschlechtsspezifische
Gesichtspunkte aufweisen, ist hier aber nicht nachzugehen.
3.
Gemäss § 80b VRG sind keine
Gerichtskosten aufzuerlegen, da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Bildungsdirektion.
Im Rekursverfahren und im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden,
namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte, oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung
offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG).
Der zu
beurteilende Sachverhalt war komplizierter Natur und barg verschiedene schwierige
Rechtsfragen. Schon deswegen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung erfüllt, hat doch die nicht rechtskundig vertretene
Beschwerdeführerin einen das übliche Mass erheblich übersteigenden
Rechtsverfolgungsaufwand betreiben müssen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 17).
Vorliegend unterliegen formell der Staat
Zürich und die Stadt X. Allerdings haben sich die Stadt X und die sie
vertretende Kreisschulpflege Y nie mit den Verfügungen des Volksschulamts bzw.
dem Rekursentscheid der Vorinstanz identifiziert. Die Beschwerdegegnerin 2 hat
denn auch auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Diesem Umstand ist gebührend
Rechnung zu tragen, indem der Beschwerdegegner 1 allein zur Entrichtung der
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 35).
Demgemäss
entscheidet die Einzelrichterin:
1. In
Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen des Volksschulamts der Bildungsdirektion
des Kantons Zürich vom 6. März 2003 und vom 19. März 2003 sowie
Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom 6. Oktober
2004 aufgehoben. Die Bildungsdirektion bzw. das Volksschulamt werden
angewiesen, die Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen rückwirkend per 16. August
2003 in die Lohnstufe 10 des Lohnreglements 10.01 einzureihen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
5. Mitteilung an …