I.
A. Als
Gruppenführerin im Dienst W der Stadtpolizei Zürich war A im Jahr 2002 unter
anderem Organisatorin von Weiterbildungskursen. Am 8. Juli 2002 verfügte C,
Chef X, den Abbruch ihrer Kaderlaufbahn. Sie konnte nur mehr als Y [untergeordnete
Stellung] tätig sein. Die Massnahme wurde hauptsächlich mit fachlichen
Defiziten, mangelnder Vorbildfunktion und gesunkener Anerkennung als
Instruktorin begründet.
B. Gegen
diese Anordnung wandte sich A an den Kommandanten der Stadtpolizei. Sie
verlangte die Aufhebung der Verfügung unter Richtigstellung des Sachverhalts;
dem Mobbing sei Einhalt zu gebieten und es sei ihre persönliche Integrität am
Arbeitsplatz zu sichern. Das Polizeikommando nahm die Eingabe als
Aufsichtsbeschwerde entgegen und eröffnete eine Administrativuntersuchung. Nach
Befragung zahlreicher Personen und dem Beizug des Psychologischen Dienstes der
Stadtpolizei hob der Kommandant die angefochtene Anordnung mit Entscheid vom
24. Januar 2003 auf. Er setzte A wieder als Gruppenführerin ein, einstweilen
jedoch nicht als Instruktorin. Ihr Vorgesetzter D wurde wegen sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz ermahnt und versetzt. Die gegen den Mitarbeiter K erhobenen
Vorwürfe wegen Mobbing bezeichnete der Kommandant als nicht erhärtet. Er sprach
A als Schadenersatz Fr. 1'225.- und als Genugtuung Fr. 1'000.- sowie
ihrer damaligen Vertreterin eine Entschädigung von Fr. 3'000.- zu.
C. Mit
stadtinternem Rekurs (Einsprache) gelangte A sodann an den Stadtrat von Zürich.
Darin verlangte sie insbesondere, dass sie rückwirkend auch als Instruktorin
einzusetzen sei, dass D ergänzend wegen Mobbing zu ermahnen sei, sowie die
Feststellung, dass K ihr gegenüber die arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt
habe (Mobbing und gezielte Angriffe auf ihr berufliches Fortkommen). Sie
beantragte auch eine vollumfängliche Beseitigung ihrer dienstlichen
Diskriminierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des
Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) und im Sinne des
allgemeinen Diskriminierungsverbotes sowie ihre Rehabilitation durch geeignete
Massnahmen. Zudem verlangte sie "für das vorinstanzliche Verfahren"
Schadenersatz von Fr. 10'155.- und eine Genugtuung von Fr. 2'000.-;
daneben ersuchte sie um Zusprechung einer zusätzlichen Genugtuung von Fr. 5'000.-.
Der Stadtrat trat auf diese und weitere, namentlich prozessuale Anträge mit
Beschluss vom 29. Oktober 2003 mehrheitlich nicht ein oder schrieb sie als
gegenstandslos ab. Die Begehren um Anordnung von Massnahmen gegenüber K sowie
zur Beseitigung der Diskriminierung und zur Rehabilitation von A wies der
Stadtrat ebenso ab wie die weiter gehenden finanziellen Forderungen.
II.
Den nachfolgenden Rekurs wies der Bezirksrat mit
Beschluss vom 7. Oktober 2004 im Sinne der Erwägungen ab, soweit er darauf
eintrat.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 19. November 2004 beantragt A, den angefochtenen Entscheid
des Bezirksrats sowie die Ziffern 2 und 6 der Verfügung des Polizeikommandanten
vom 24. Januar 2003 aufzuheben und festzustellen, dass K ihr gegenüber
mehrfach seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt habe (Mobbing und gezielte
Angriffe auf ihr berufliches Fortkommen). Weiter sei sie seitens des
Polizeikommandos durch geeignete Massnahmen beim Polizeikorps vollumfänglich zu
rehabilitieren. Zudem wiederholt sie ihre finanziellen Begehren auf Zusprechung
von Schadenersatz im Betrag von Fr. 10'155.- und einer Genugtuung von
insgesamt Fr. 7'000.-, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Stadt Zürich.
Der Bezirksrat hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der
Stadtrat von Zürich beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In den
nachfolgenden Schriftenwechseln hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest.
B.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist per 31. Mai
2004 beendet worden. Dagegen rekurrierte A an den Bezirksrat mit den
hauptsächlichen Begehren um Lohnfortzahlung und Entschädigung. Per 1. Januar
2005 hat sie eine Anstellung im Polizeikorps eines anderen Kantons gefunden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Verwaltungsgericht für die Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche
Rekursentscheide des Bezirksrats zuständig. Mit der Beschwerde können sowohl
personalrechtliche Verfügungen angefochten als auch vermögensrechtliche
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 8, § 74
N. 5). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen
Personalentscheid, so dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
grundsätzlich gegeben ist. Indes ist nachfolgend auf die Zulässigkeit der
einzelnen Rechtsbegehren einzugehen.
2.
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a in
Verbindung mit § 70 und § 80c VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25).
2.1 Die Beschwerdeführerin
stellt unter anderem ein Feststellungsbegehren. Sie verlangt festzustellen,
dass K ihr gegenüber mehrfach seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt hat
(Mobbing und gezielte Angriffe auf ihr berufliches Fortkommen). In der
Begründung verlangt sie zusätzlich festzustellen, "dass die Beschwerdegegnerin
nicht für eine vollumfängliche Rehabilitation der Beschwerdeführerin gesorgt
hat".
2.1.1
Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist – auch ohne gesetzliche
Grundlage – zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse
an der Feststellung nachweist. Das Interesse kann tatsächlicher,
wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 59 f.).
Wo das Gesetz einen Anspruch auf Feststellung ausdrücklich vorsieht, gelten
indessen nicht dieselben strengen Anforderungen an den Nachweis des
Anfechtungsinteresses. So tritt das Verwaltungsgericht auf Feststellungsbegehren
betreffend ungerechtfertigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 80 Abs. 2
VRG) regelmässig bereits dann ein, wenn das Ersuchen mit einem
Leistungsbegehren verbunden wird (vgl. etwa VGr, 12. Mai 2004,
PB.2004.00001, E. 2.2, www.vgrzh.ch, e contrario).
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht
bezüglich einer strittigen Freistellung des Arbeitnehmers festgehalten, dass
diese eine Persönlichkeitsverletzung darstellen könne. In einem solchen Fall
müsse ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person an der Klärung der
Frage, ob die Freistellung rechtmässig gewesen sei oder nicht, bejaht werden.
Das Gericht merkte an, dass das Interesse des Betroffenen an der Entkräftung
der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht geendet habe und nach wie vor aktuell sei (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 3.3+4,
www.vgrzh.ch).
2.1.2
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf
Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der
Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden
ist, auch auf Genugtuung (§ 11 des kantonalen Haftungsgesetzes vom
14. September 1969 [HaftungsG, LS 170.1]). In dieser kantonalrechtlichen
Bestimmung wird der Feststellungsanspruch ebenso wie in § 80 Abs. 2
VRG mit Leistungsbegehren verbunden. Es rechtfertigt sich daher, auf ein
Feststellungsbegehren betreffend Persönlichkeitsverletzung ohne weiteres
einzutreten, wenn damit ein Gesuch um Schadenersatz oder Genugtuung verbunden
wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich § 11 HaftungsG von der
bundesrechtlichen Regelung der Persönlichkeitsverletzung unterscheidet: Während
Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) für den
Feststellungsanspruch zusätzlich verlangt, dass sich die Verletzung "weiterhin
störend auswirkt" (vgl. dazu Thomas Geiser, Rechtsfragen der sexuellen
Belästigung und des Mobbing, ZBJV 2001, S. 429 ff., 444 f.,
betreffend einen Feststellungsanspruch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses), enthält die kantonale Norm keine entsprechende Einschränkung.
2.1.3
Vorliegend fragt es sich allerdings, ob sich der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin
unter § 11 HaftungsG subsumieren lässt. Gemäss Ziffer 4 ihres
Rechtsbegehrens verlangt sie nicht die Feststellung einer
Persönlichkeitsverletzung, sondern die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten
des Dienstkollegen K durch Mobbing und durch gezielte Angriffe auf ihr
berufliches Fortkommen.
Mobbing ist nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten
Definition ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum
anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert,
ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (BGr, 22. April
2005, 2A.312/2004, E. 6.2; ferner BGr, 4. April 2003, 2C.2/2000, E. 2.3
[je mit Hinweisen und unter www.bger.ch]; Christiane Brunner/Jean-Michel
Bühler/Jean-Bernard Waeber/Christian Bruchez, Kommentar zum
Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel etc. 2005, S. 120; Geiser,
S. 431; Margrith Bigler-Eggenberger in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia
Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt
a. M. 1997, Art. 5 Rz. 39; Denis Humbert, Mobbing und dessen
Bedeutung für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in TREX [Der Treuhandexperte]
2004, S. 80; VGr, 10. Juli 2002, ZBl 2003, S. 185 ff.,
E. 6d/cc, S. 206 f.). Dies bedeutet indessen nicht, dass Mobbing
stets als eine Verletzung der Persönlichkeit aufzufassen ist. Der persönlichkeitsrechtliche
Schutz gewährt nur den Anspruch, von anderen Menschen im psychischen
Wohlbefinden nicht gezielt und stark beeinträchtigt zu werden (Christian Brückner,
Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Ziff. 610). Beschränkt sich
Mobbing auf blosse Belästigungen, ohne dass das psychische Wohlbefinden des
Opfers tatsächlich stark beeinträchtigt wird, liegt somit noch keine
Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vor (vgl.
Bigler-Eggenberger, Art. 5 Rz. 39; Humbert, S. 83).
Allerdings dürfte dem Begriff "Mobbing" im
allgemeinen Sprachgebrauch meist die Bedeutung einer Persönlichkeitsverletzung
zugemessen werden. In diesem Sinne macht die Beschwerdeführerin in der
Begründung ihrer Beschwerde explizit geltend, dass das gerügte Verhalten Mobbing
bilde und letztlich ihre Persönlichkeit verletze. Ihr Antrag ist daher als ein
sinngemässes Begehren um Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung gemäss § 11
HaftungsG zu qualifizieren. Insofern ist auf das Feststellungsbegehren einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführerin
verlangt zusätzlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nicht für eine
vollumfängliche Rehabilitation gesorgt habe. Dieser nur in die Begründung der
Beschwerde eingeflochtene Antrag ist neu; er war weder Bestandteil der
Rekursanträge noch der Rekursbegründung. Im Beschwerdeverfahren sind neue
Sachbegehren indessen grundsätzlich unzulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3 ff.).
Zudem ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller bei Feststellungsbegehren
in der Regel ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachzuweisen hat
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60). Mit Bezug auf das
Feststellungsbegehren, die Beschwerdegegnerin habe nicht für eine
vollumfängliche Rehabilitation gesorgt, erfüllt die Beschwerde diese
Voraussetzung nicht. Für eine Lockerung der Voraussetzungen, wie sie für
gesetzlich vorgesehene Feststellungsansprüche gilt (vgl. oben 2.1.2), besteht
hier kein Anlass. Auf das Begehren ist demnach nicht einzutreten.
2.3 Zwar nicht
in der Begründung, jedoch mit dem Antrag auf Aufhebung von Ziffer 2 des
Entscheids des Polizeikommandanten vom 24. Januar 2003, richtet sich die Beschwerdeführerin
dagegen, dass sie nicht als Instruktorin eingesetzt wurde. Nach erfolgter Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ist für eine entsprechende Anordnung kein
schützenswertes Interesse mehr ersichtlich. Auf das Begehren ist nicht einzutreten.
2.4 Einzutreten
ist hingegen wieder auf die ebenfalls bereits vor dem Bezirksrat gestellten
Gestaltungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Rechtbegehren Ziff. I.1
und 6-8), welche die Vorinstanz vollumfänglich verworfen hat.
3.
Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in
Dreierbesetzung. Beschwerden mit einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.-
werden allerdings in der Regel durch den Einzelrichter behandelt (§ 38
VRG). Betragsmässig liegen vorliegend zwar nur mehr Forderungen von insgesamt
rund Fr. 15'000.- im Streit. Zumindest die gemäss Ziffer I.6
gestellten Begehren um Anordnung von Rehabilitationsmassnahmen sind indessen
nicht unmittelbar vermögensrechtliche Natur. Dies schliesst eine Zuweisung der
Sache an den Einzelrichter aus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5).
4.
4.1 Verfahrensmässig
stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Akten der Vorinstanzen sowie die
Akten des Verfahrens betreffend K beizuziehen. Strittig ist dieser Antrag nur
betreffend die Akten im Verfahren gegen K. Die Stadtpolizei hat gegen diesen
eine Administrativuntersuchung geführt. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin
besteht kein Zusammenhang, der für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin
gestellten materiellen Anträge wesentlich wäre. Zudem sei es in diesem Administrativverfahren
um die Prüfung von Sanktionen im Interesse der Stadtpolizei als Arbeitgeberin
und nicht um allfällige weitere Massnahmen zur Beseitigung von Mobbing gegen
die Beschwerdeführerin gegangen. Sie könne deshalb kein schützenswertes
Interesse an der beantragten Akteneinsicht haben.
Es ist offensichtlich, dass
ein Zusammenhang besteht zwischen den im vorliegenden Verfahren gestellten
Begehren der Beschwerdeführerin und den gegen K und D geführten
Administrativuntersuchungen. Gegenstand der Untersuchungen war namentlich ein
von K verfasster Bericht über das Verhalten der Beschwerdeführerin. Wie die
Ausführungen zur Sache indes zeigen werden, lässt sich das Verhalten von K aufgrund
der vorliegenden Akten ausreichend beurteilen. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Beizug sämtlicher Akten des Administrativverfahrens
weiter gehende Erkenntnisse bringen würde. Es kann deshalb – entsprechend der
Auffassung des Bezirksrats – vom beantragten Aktenbeizug abgesehen werden (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10, § 8 N. 34, je mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin
hatte in diesem Zusammenhang bereits vor Bezirksrat drei Dokumente zu den Akten
gegeben, jedoch ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht
zustehe. Zur Begründung verwies sie in allgemeiner Weise auf den Geheimnisschutz.
Diese Begründung reicht zu einer Verweigerung der Einsichtnahme im Sinne vom § 9
Abs. 1 VRG nicht aus. Es besteht kein Anlass für Schutzanordnungen.
4.3 Eventualiter
ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid
des Bezirksrats über den von ihr eingereichten Rekurs gegen die Entlassung. Die
Beschwerdegegnerin lehnt eine Sistierung ab. Nach Durchführung des erweiterten
Schriftenwechsels erweist sich die Sache als spruchreif. Es bestehen keine Anzeichen
dafür, dass die Entscheidung des Bezirksrats präjudiziell wäre oder anderweitig
zu einer Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens führen würde (vgl. dazu Kölz/Bosshart/
Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 27 ff.). Da auch andere Gründe für
eine Sistierung des Verfahrens fehlen, ist dem Gesuch nicht zu entsprechen.
5.
5.1 Bewirkt
Mobbing im privaten Arbeitsverhältnis eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung,
so haftet der Arbeitgeber nach einem Teil der Lehrmeinung nur unter bestimmten
Voraussetzungen für den entstandenen Schaden, nämlich wenn der Arbeitgeber
selbst oder dessen Organe (Art. 55 ZGB) am Mobbing aktiv beteiligt waren
oder wenn sie das Mobbing in Verletzung der Schutzpflichten nicht verhindert
haben (vgl. dazu Ullin Streiff/Adrian von Känel, Arbeitsvertrag, 6. A.,
Zürich etc. 2006, Art. 328 N. 17). Eine solche Haftungsbeschränkung
kennt das öffentliche Recht des Kantons Zürich nicht.
5.2 Die in § 11
HaftungsG geregelten Ansprüche stehen jedoch in unmittelbarer Beziehung zu § 6
des Gesetzes. Danach ist die Haftung des Gemeinwesens auf Schäden beschränkt,
welche seine Mitarbeiter in Ausübung amtlicher Verrichtung verursachen (vgl. dazu
auch Balz Gross, Die Haftpflicht des Staates, Zürich 1996, S. 156 ff.).
Somit kann eine Haftung des Staates auch für die widerrechtliche Zufügung einer
Persönlichkeitsverletzung durch einen Mitarbeiter nur bejaht werden, wenn die
verletzende Handlung in Ausübung amtlicher Verrichtung erfolgte. Dasselbe gilt
für den Feststellungsanspruch: Da sich das Feststellungsbegehren – wie die
Leistungsansprüche – gegen das Gemeinwesen richtet, lässt sich eine
Persönlichkeitsverletzung nur feststellen, wenn diese durch Angestellte in Ausübung
amtlicher Verrichtungen erfolgte.
Mobbing verfolgt wie gesehen das Ziel, einen Mitarbeiter am
Arbeitsplatz zu schikanieren, auszugrenzen oder zu verdrängen. Mobbing erfolgt
somit wesentlich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz. So hält
denn auch das Bundesgericht im Zusammenhang mit Mobbing grundsätzlich fest,
dass der Arbeitgeber den beim Arbeitnehmer entstandenen materiellen oder
immateriellen Schaden auszugleichen hat, soweit der Schaden auf dem
widerrechtlichen Verhalten des Arbeitgebers oder seiner Angestellten beruht
(BGr, 4. April 2003, 2C.2/2000, E. 2.3, www.bger.ch; vgl. auch
Kathrin Arioli/Felicitas Furrer Iseli, Die Anwendung des
Gleichstellungsgesetzes auf öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse, Basel
etc. 1999, Rz. 203, wonach die staatliche Haftung bei allen Diskriminierungen
aufgrund des Geschlechts, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
geschehen, zu bejahen ist).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin
ersucht sinngemäss um Feststellung, dass ihre Persönlichkeit wegen Mobbing durch
K verletzt wurde. Dieses Begehren verbindet sie mit dem Ersuchen, Ziffer 6
der Verfügung des Polizeikommandanten aufzuheben, worin die gegen K erhobenen
Vorwürfe wegen Mobbing als nicht erhärtet qualifiziert worden waren.
6.2 Der
Polizeikommandant hat am 24. Januar 2003 verfügt, D wegen sexueller Belästigung
am Arbeitsplatz zu ermahnen. Zudem sprach er der Beschwerdeführerin eine Genugtuung
in der Höhe von Fr. 1'000.- zu. Damit liegt dem Entscheid die Annahme
einer schweren Persönlichkeitsverletzung zugrunde. Denn nur wo eine solche zu
bejahen ist, besteht Anspruch auf Genugtuung (vgl. § 11 HaftungsG). Aus
der Begründung der Verfügung ergibt sich ferner summarisch, welche Handlungen
zur Zusprechung der Genugtuung geführt haben: Der Polizeikommandant führte aus,
dass der Beschwerdeführerin durch den Absetzungsentscheid, das Verhalten des
Vorgesetzten und die sexuelle Belästigung seelische Unbill zugefügt worden war.
Im Übrigen verwies der Kommandant auf den Bericht des Rechtsdienstes vom 18. November
2002. Dieser Bericht erachtete Mobbing und sexuelle Belästigung durch D, den
damaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, als erhärtet (S. 22).
Dieser Beurteilung wiederum lag der Bericht des Psychologischen Dienstes vom 14. November
2002 zugrunde. Darin war unter anderem ausgeführt worden, dass Ds
Führungsverständnis zu mehreren Mobbinghandlungen geführt habe. D habe den vorschnellen
Ausschluss der Beschwerdeführerin erreicht, was stark für ein gezieltes und berechnendes
Vorgehen spreche.
Es besteht kein Anlass, um von der verfügungsmässigen
Beurteilung von Ds Verhalten durch den Polizeikommandanten abzuweichen.
Ergänzen lässt sich immerhin, dass die vorgefallene sexuelle Belästigung auch
als diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes aufzufassen ist:
Gemäss Art. 4 gilt jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein
anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde am Arbeitsplatz
beeinträchtigt, als diskriminierend.
6.3
6.3.1
Die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Arbeitskollegen K erhobenen
Mobbing-Vorwürfe bezeichnete der Polizeikommandant demgegenüber als nicht
erhärtet. Gemäss Schlussbericht des Psychologischen Dienstes gab die
vorliegende Aktenlage bezüglich des Verhaltens von K gegenüber der Beschwerdeführerin
keine genügende Grundlage für die Bestätigung von Mobbing. Er betrachtete es
zwar als denkbar, dass sich K im Verlauf der Entwicklung eines gewissen
Schutzes von D habe sicher sein können und damit begonnen habe, ein
unprofessionelles Konfliktverhalten an den Tag zu legen. Abschliessend sprach
der Bericht jedoch nur von einem "schweren Arbeitskonflikt", der in
der Wesensart beider Beteiligter zu suchen sei.
6.3.2
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass am Anfang der Konflikt zwischen
ihr und K gestanden habe. Dafür sei keine Lösung gefunden worden. In der Folge
habe Ks Verhaltensweise ausnahmslos darauf abgezielt, sie konstant und wiederholt
anzugreifen oder zu erniedrigen. Unter anderem habe er sie vor Dritten blossgestellt
und beleidigt. Er sei ihr bei der Instruktion ins Wort gefallen, habe Gerüchte
über sie in Umlauf gebracht, Unwahrheiten betreffend einen Studienaufenthalt in
Z kolportiert und sie bei den Vorgesetzten diskreditiert. Er habe sie bis zum
Eklat gereizt und durch ständige Sticheleien und Kritik ihr Fehlverhalten provoziert
– in Z habe er dieses Ziel "scheinbar" erreicht.
6.3.3
K hatte am 5. Juni 2002 zuhanden seines Vorgesetzten einen Bericht
über die Beschwerdeführerin verfasst. Darin führte er bezüglich des Aufenthalts
in Z unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten
ranghohe Persönlichkeiten aus Z vor den Kopf gestossen. Ihr Verhalten habe die
Schweizer Delegation mehr als einmal in grosse Verlegenheit gebracht, und auch
die Kursteilnehmer des Gastlands hätten sich über ihr Verhalten konsterniert
gezeigt. Er schilderte sodann Probleme bei der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin
und zog schliesslich das Fazit, dass bei ihr das nötige Fachwissen fehle und
keine Bereitschaft bestehe, Vorbild zu sein. Kritik-, Team- und Kommunikationsfähigkeit
seien für die Beschwerdeführerin Fremdworte und ihre Führung beruhe nicht auf
einer wohlwollenden und fairen Grundhaltung der Mannschaft gegenüber.
Schliesslich fügte er an, als Leiterin von Fachkursen oder im Führungsteam des Diensts
W könne er sich eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin nicht mehr
vorstellen.
6.3.4
Im Rahmen der polizeiinternen Abklärung waren zahlreiche Personen befragt
worden: Dabei konnte der Leiter der nach Z entsandten Delegation die
Wahrnehmungsberichte von D, F und K nicht bestätigen. Vielmehr gab er zu
Protokoll, er sei durch das Verhalten der Beschwerdeführerin "in keinster
Weise vor den Kopf gestossen worden und habe sich auch nicht für sie schämen
müssen". Ihr Verhalten gegenüber den Gastgebern sei weder unkorrekt noch
taktlos gewesen. Dies bestätigte auch Kursteilnehmer G (in diesem Sinne
offenbar auch der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch
angefragte Kursorganisator aus Z). Es ergibt sich somit, dass K die Beschwerdeführerin
in diesem Bericht in wichtigen Punkten zu Unrecht kritisiert hatte. Bereits eine
Verfügung des Polizeikommandanten vom 13. Juni 2003 stellte deshalb fest,
dass dieser Bericht in gewissen Punkten zu subjektiv gefärbten Übertreibungen
neige (in diesem Sinn auch der Bezirksrat). Enthält eine förmliche
Berichterstattung Übertreibungen, so liegt darin allerdings eine unzutreffende
Darstellung des Sachverhalts.
Als glaubhaft erscheint auch, dass K die Beschwerdeführerin
zunehmend kritisiert hat. Kursteilnehmer G schilderte auf Anfrage den Eindruck,
dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Aufenthaltes in Z nichts habe
machen können, ohne dass K Einwände gehabt habe. Selbst D bestätigte, dass Ks
Kritik immer beharrlicher geworden sei. Für einen der befragten Mitarbeiter
erschien es angesichts der Sachlage als nicht abwegig, dass K "etwas
konstruiert habe, dass genügend Material zum Abschuss von A gegeben habe".
Erstellt durch die Auskunft eines Teilnehmers am Kurs V im Frühling 2002 ist
sodann, dass K in der Gruppe gefragt hat, ob sie das Verhalten der Beschwerdeführerin
im Kurs auch eigenartig fänden. Glaubhaft ist schliesslich, dass sich K über
die Beschwerdeführerin gegenüber Dritten dahingehend geäussert hat, "dass
sie noch zu haben und dies nur eine Frage der Bezahlung sei".
6.3.5
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Verhalten Ks durchaus geeignet
war, die Beschwerdeführerin im Sinne von Mobbing zu schikanieren. Es liegt auf
der Hand, dass seine Äusserungen, welche ihren Höhepunkt in der einseitig
negativen Darstellung gemäss Bericht vom 5. Juni 2002 fanden, auf eine Entbindung
der Beschwerdeführerin von ihren Aufgaben als Gruppenleiterin und ihrer
Instruktorentätigkeit abzielten. Dabei ist es irrelevant, dass die Beschwerdeführerin
und K hierarchisch in etwa gleichgestellt waren. Mobbing kann keineswegs nur
durch Vorgesetzte oder höherrangige Mitarbeiter ausgeübt werden.
6.4 Es kann
offen gelassen werden, ob Ks Verhalten für sich allein zur Begründung einer
Persönlichkeitsverletzung ausgereicht hätte. Im Zusammengehen mit dem schikanierenden
und belästigenden Vorgehen Ds ist das Verhalten Ks aber als eine untergeordnete
Teilursache für die bei der Beschwerdeführerin eingetretene Persönlichkeitsverletzung
zu werten. Anzumerken bleibt, dass die für die Persönlichkeitsverletzung
massgeblichen Handlungen und Äusserungen im Rahmen amtlicher Verrichtungen
erfolgt sind. Es ist bereits dargelegt worden, dass Mobbing im Allgemeinen in
Ausübung der beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz erfolgt (vgl. oben 5.2). Dies
ist vorliegend nicht anders, weshalb der Anspruch auf Feststellung
grundsätzlich ausgewiesen ist.
6.5 Es fragt
sich allerdings, ob bei der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung gemäss
§ 11 HaftungsG ein Anspruch des Geschädigten darauf besteht, dass ein
fehlbarer Staatsangestellter – wie mit der Beschwerde beantragt – mit Namen
erwähnt wird. Zur Beurteilung dieser Frage ist an das Wesen der Staatshaftung
anzuknüpfen: Die Haftpflichtklage richtet sich allein gegen den Staat (vgl.
Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005,
Rz. 3110+3137). Dementsprechend muss sich eine Schädigung im Rahmen der
Staatshaftung nicht auf das Verhalten eines bestimmten Beamten zurückführen
lassen (Gross, S. 152). So wie der Geschädigte deshalb nicht nachzuweisen
hat, welcher Beamte den Schaden verursacht hat, kann ihm umgekehrt nicht der
Anspruch zukommen, dass im Urteil die an der Schädigung beteiligten Beamten
namentlich aufgeführt werden. Etwas anderes könnte nur dort gelten, wo die
namentliche Erwähnung einer schädigenden Person Grundlage für Massnahmen am Arbeitsplatz
sind. Dies ist vorliegend, wo das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, indes
nicht der Fall (dazu unten 9.1).
6.6 In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie in Anwendung von § 63 Abs. 1
VRG (in Verbindung mit § 80c VRG) ist deshalb festzustellen, dass die
Persönlichkeit der Beschwerdeführerin durch Mobbing am Arbeitsplatz verletzt
wurde. Da Mobbing sowohl gezielte Angriffe auf das berufliche Fortkommen als
auch die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten beinhaltet, besteht sodann
kein Anlass, im Dispositiv die von der Beschwerdeführerin beantragte
ausführlichere Formulierung zu wählen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Polizeikommandant die
gegen K erhobenen Vorwürfe wegen Mobbing in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar
2003 dispositivmässig als nicht erhärtet qualifiziert hatte. Diese Feststellung
steht im Widerspruch zum heutigen Entscheid, weshalb sie antragsgemäss aufzuheben
ist.
7.
7.1 Der Polizeikommandant
sprach der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 11 HaftungsG
Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'225.- zu, nämlich Fr. 225.- für
Therapiekosten und pauschal Fr. 1'000.- für weitere Kosten. Zudem
entschädigte er die damalige Rechtsbeiständin mit Fr. 3'000.-. Gefordert
hatte die Beschwerdeführerin unter dem Titel Schadenersatz insgesamt Fr. 10'155.-,
nämlich Fr. 2'750.- Telefonkosten, Fr. 225.- Therapiekosten, Fr. 180.-
Fahrspesen und Fr. 7'000.- Parteikosten.
7.2 Im
Einspracheverfahren setzte sich der Stadtrat zunächst mit den behaupteten
Telefonkosten und Fahrspesen eingehend auseinander; dabei gelangte er zum
Ergebnis, dass weder ein Schaden noch ein Kausalzusammenhang nachgewiesen sei.
Diesen Ausführungen lässt sich ohne weiteres beipflichten. Schadenseintritt und
Kausalzusammenhang sind notwendige Voraussetzungen für die Begründung der
Schadenersatzpflicht (Jaag, Rz. 3113+3122). Selbst wenn davon ausgegangen
wird, dass ein Schadenersatzanspruch in Anwendung von Art. 6 GlG nur
glaubhaft gemacht werden muss (in diesem Sinne Sabine Steiger-Sackmann, in:
Bigler-Eggenberger/Kaufmann, Art. 6 Rz. 40), so konnte die
Schadenshöhe bei der gegebenen Aktenlage lediglich geschätzt werden (Art. 42
Abs. 2 des Obligationenrechts [OR] in Verbindung mit § 29 HaftungsG).
Dabei kommt der Verwaltungsbehörde ein erhebliches Ermessen zu, in welche das
Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG nicht eingreift. Weder die in diesem
Punkt summarischen Ausführungen der Beschwerdeschrift noch die übrigen Akten
lassen in der Festsetzung des Schadenersatzanspruchs auf pauschal Fr. 1'000.-
eine Rechtsverletzung erkennen.
7.3 Unter dem
Titel Schadenersatz verlangte die Beschwerdeführerin sodann Fr. 7'000.-
für Parteikosten. Diese Forderung zielt offensichtlich auf Ersatz der
Aufwendungen für ihre damalige Rechtsbeiständin H. Diese hatte allerdings zu
Protokoll gegeben, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Funktion keine
entgeltlichen Mandate ausführe, es sei denn, sie würde um eine Bewilligung
ersuchen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin brachte H in dieser Aktennotiz
deutlich zum Ausdruck, dass sie in dieser Sache für die Beschwerdeführerin
unentgeltlich tätig war: Sie ergänzt, dass sie das ihr zugesprochene Honorar
gemeinnützigen Zwecken habe zukommen lassen müssen. Folglich sind der Beschwerdeführerin
aus dem Beizug von H keine Kosten angefallen. Welche Gespräche zwischen H und
der Stadtpolizei stattgefunden haben, ist unerheblich. Eine Entschädigung für
die rechtliche Vertretung dient nicht dazu, die Partei für eigene unsubstantiierte
Auslagen schadlos zu halten. Die Forderung ist somit zu Recht abgewiesen worden.
8.
Über die im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene
Genugtuung von Fr. 1'000.- hinaus verlangt die Beschwerdeführerin unter
diesem Titel weitere Fr. 6'000.-, insgesamt also eine Genugtuung von Fr. 7'000.-.
8.1 Das Haftungsgesetz enthält keine Anhaltspunkte für die Bemessung einer
Genugtuung. Dasselbe gilt für die zivilrechtliche Regelung in Art. 49 OR.
Die Höhe der Genugtuung ist daher in erster Linie nach Recht und Billigkeit
festzulegen. Immerhin kann sich der Richter bei der Bemessung an ähnlichen
Fällen orientieren, wobei angesichts der Individualität der Opfer jedoch
stets eine gewisse Vorsicht geboten ist (BGr, 13. Oktober
2004, 4C.343/2003, E. 8.1, www.bger.ch; Roland Brehm, Berner Kommentar, 2006,
Art. 49 OR N. 84a, mit Hinweisen). Im Vordergrund für die
Bemessung steht die Schwere der erlittenen physischen oder psychischen
Schmerzen (BGE 130 III 699 E. 5.1; BGr, 21. Oktober 2003, 4C.177/2003, E. 4.2.2, www.bger.ch [je mit Hinweisen]).
Gemäss bundesgerichtlicher Formulierung sind die wegen
Persönlichkeitsverletzung zugesprochenen Genugtuungssummen im Allgemeinen nicht
sehr hoch ("pas très élevées"). Das Gericht wies darauf hin, dass die
Genugtuung bei Ehrverletzungen kaum Fr. 2'000.- und selbst bei schwerer
und dauerhafter Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit oder des Ansehens
kaum Fr. 5'000.- bis 7'000.- übersteigt (BGer, 4. April
2003, 2C.2/2000, E. 4.8, www.bger.ch; vgl. immerhin Jean-Bernard Waeber,
Le mobbing ou harcèlement psychologique au travail, quelles solutions?, AJP
1998, S. 792 ff., 793 f.). Im konkret zu beurteilenden
Fall sprach das Bundesgericht eine Genugtuung von Fr. 12'000.- zu. Dies
gründete im Wesentlichen auf der Feststellung, dass die dortige Arbeitnehmerin
während mehr als zwei Jahren dem Mobbing ihrer Chefin ausgesetzt war und
darunter reell gelitten hatte. Anderseits berücksichtigte das Gericht auch
verschiedene Massnahmen des Arbeitgebers zur Rehabilitation des Opfers
(E. 4.8). Damit sprach das Bundesgericht eine vergleichsweise hohe
Genugtuung aus (in diesem Sinne auch Klaus Hütte/Petra Duksch/Kayum Guerrero, Die
Genugtuung, 3. A., Zürich etc. 2005, XII/13 Zeitraum 2002-2005: "Von
aussen gesehen erscheint die zuerkannte Genugtuung eher reichlich"; vgl.
andererseits BGr, 13. Oktober 2004, 4C.343/2003, E. 8.2, www.bger.ch).
8.2
8.2.1
Der Polizeikommandant hat der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.-
zugesprochen. Er begründete diese mit der seelischen Unbill, welche der Beschwerdeführerin
durch den Absetzungsentscheid, das Verhalten des Vorgesetzten und die sexuelle
Belästigung zugefügt worden sei. Stadtrat und Bezirksrat lehnten die beantragte
Erhöhung der Genugtuung auf insgesamt Fr. 7'000.- ab. Der Stadtrat führte
dazu namentlich aus, dass die Entkräftung der gegen die Beschwerdeführerin
erhobenen Vorwürfe der ganzen Mannschaft des Diensts W im Dezember 2002
mitgeteilt worden sei. D sei versetzt und wegen sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz ermahnt worden. Zudem sei der Beschwerdeführerin insbesondere im
Zusammenhang mit dem Arbeitskonflikt zwischen ihr und K eine Mediation
angeboten worden. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen nicht nachgewiesen,
dass die von ihr angeführte Erkrankung auf die Vorfälle im Dienst W bzw. auf
die bisher durchgeführten Verfahren zurückzuführen sei. Der Bezirksrat wies
ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführerin ein bezahlter Urlaub im
Umfang von drei Monaten gewährt wurde, was als ein bedeutender Beitrag zur
Genugtuung angesehen werden dürfe.
8.2.2
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Genugtuung ist es
offensichtlich, dass sie aufgrund der schweren Angriffe auf ihre körperliche
und seelische Integrität schwer erkrankt und arbeitsunfähig geworden sei. Mit
dem bezahlten Urlaub sei lediglich kaschiert worden, dass sie aus psychischen
Gründen nicht in der Lage gewesen sei, in den Dienst zurückzukehren. Die
Genugtuung hänge mit den erlittenen seelischen Schmerzen und der Demütigung
zusammen.
8.2.3
Vorliegend steht fest, dass gegenüber der Klägerin Mobbing am Arbeitsplatz
erfolgte, dass sie sexuell belästigt und schliesslich zu Unrecht ihrer Funktion
als Gruppenleiterin enthoben wurde. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihrer
Persönlichkeit und ihrem beruflichen Ansehen erheblich beeinträchtigt worden.
Die Anordnungen des Polizeikommandanten vom 24. Januar 2003
rehabilitierten sie zwar über weite Teile; allerdings verblieb der am Mobbing
beteiligte Kollege K ohne förmliche Rüge und war in der Folge weiter als Instruktor
tätig.
Angesichts dieser Vorkommnisse liegt es auf der Hand, dass
die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, im Jahre 2004 an ihren Arbeitsplatz
zurückzukehren, mit den Angriffen auf ihre Person und mit der teilweise
unterbliebenen Rehabilitation im Zusammenhang stand. Dies legt auch das
eingereichte ärztliche Zeugnis vom 27. September 2004 nahe, wonach für die
Beschwerdeführerin die Fortführung der Arbeitstätigkeit beim Polizeidepartement
aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war. In dieser Formulierung kommt
die Bedeutung der Situation am Arbeitsplatz deutlich zum Ausdruck.
Die Mehrheit von Angriffen auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin,
die bis heute teilweise unterbliebene Rehabilitation und die lang dauernde
Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit lassen eine Genugtuung von Fr. 1'000.-
als zu gering erscheinen. Die Beschwerde ist auch insoweit gutzuheissen.
8.3 Die Höhe
der Genugtuung ist durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (§ 63 Abs. 1
in Verbindung mit § 80c VRG).
Wenn die dargelegten Gründe zwar eine starke Anhebung der
Genugtuung nahe legen könnten, sprechen anderseits doch verschiedene Umstände
für eine nur massvolle Erhöhung: Die Belästigungen gegenüber der Beschwerdeführerin
zogen sich noch nicht über eine allzu lange Zeit hin und waren auch nicht von
ausserordentlicher Schwere. Abgesehen von der bereits anfangs 2003 erfolgten
weit gehenden Rehabilitation unternahm die Beschwerdegegnerin zudem durchaus
den Versuch, die Beschwerdeführerin wieder in den Dienst der Stadt zu
integrieren. Zudem übernimmt die gerichtliche Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung
bei Eingriffen in die psychische Integrität gewissermassen auch die Funktion
einer Rehabilitierung des Opfers (vgl. Brückner, Ziff. 682 f.). Es rechtfertigt
sich, die Genugtuungssumme um Fr. 5'000.- anzuheben und somit auf insgesamt
Fr. 6'000.- festzusetzen.
9.
Die Beschwerdeführerin verlangt ihre vollständige
Rehabilitation seitens des Polizeikommandos und listet dafür mögliche Massnahmen
auf.
9.1 Gemäss Art. 68
des (Stadtzürcher) Personalrechts vom 28. November 2001 achtet die Stadt
Zürich als Arbeitgeberin die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie.
Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Sie trifft die zum Schutz
von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten
erforderlichen Massnahmen. Dies entspricht der privatrechtlichen Regelung im
Arbeitsrecht: Art. 328 Abs. 1 OR verpflichtet den Arbeitgeber, die Persönlichkeit
des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis zu schützen. Gemäss Abs. 2 hat er
unter anderem zum Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer die notwendigen Massnahmen zu treffen. Beseitigungsansprüche nennt
sodann Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG. Die in diesen Bestimmungen
enthaltenen Beseitigungsansprüche beziehen sich grundsätzlich auf
Diskriminierungen, Belästigungen oder allgemein auf Zustände, die noch
andauern, deren Beseitigung also noch möglich ist (zum Gleichstellungsgesetz
vgl. Bigler-Eggenberger, Art. 5 Rz. 17).
9.2 Vorliegend
geht es der Beschwerdeführerin indes ohnehin nicht mehr um die Beseitigung
eines diskriminierenden oder anderweitig zu beanstandenden Zustandes durch Anordnungen
am Arbeitsplatz, sondern – wie ihre Liste zeigt – darum, dass der Arbeitgeber
seine Angestellten über die Vorfälle informiert und sich entschuldigt. Die Beschwerdeführerin
arbeitet heute für ein Polizeikorps in einem anderen Kanton. Es ist nicht
ersichtlich, dass die vorgeschlagenen Mitteilungen einen zusätzlichen
relevanten Beitrag zum physischen oder psychischen Wohlergehen der Beschwerdeführerin
leisten könnten. Dies umso weniger, als sie heute mit ihrem
Feststellungsanspruch massgeblich durchdringt. Laut glaubhafter Darstellung hat
die Beschwerdegegnerin am Arbeitsplatz zudem bereits darüber informiert, dass
die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin entkräftet worden waren. Für die
Anordnung zusätzlicher Rehabilitationsmassnahmen im Sinne des Personalrechts
oder von Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG besteht somit kein Raum. Das
Begehren ist abzuweisen.
10.
10.1 Im
Geltungsbereich des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes ist das Verfahren kostenlos.
Ausgenommen sind Fälle mutwilliger Prozessführung (Art. 13 Abs. 5
GlG). Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihre Rechtsansprüche
vor Verwaltungsgericht nicht explizit auf das Gleichstellungsgesetz. Immerhin
stand die Frage nach einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin vor der
Rekursinstanz noch im Vordergrund. Zudem ist offensichtlich, dass sexuelle
Belästigungen, wie sie der vorliegenden Persönlichkeitsverletzung mit zugrunde
lagen, diskriminierend im Sinne von Art. 4 GlG sind. Den Parteien ist
folglich auch für das Beschwerdeverfahren Kostenfreiheit zu gewähren.
10.2 Gemäss § 17
Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Unterliegt keine
Partei vollumfänglich, ist für die Zusprechung einer Entschädigung ein
überwiegendes bzw. mehrheitliches Obsiegen der einen Seite erforderlich (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 32). Vorliegend kann für die Beschwerdeführerin, welche um
Zusprechung einer Entschädigung ersucht, nicht von einem überwiegenden Obsiegen
gesprochen werden: Zwar hat sie mit ihrem Feststellungsbegehren und dem damit
einhergehenden Antrag auf Aufhebung vorinstanzlicher Anordnungen zu
wesentlichen Teilen Erfolg; zudem obsiegt sie bezüglich der Genugtuung
mehrheitlich. Anderseits vermögen ihre Begehren um Zusprechung von weiterem
Schadenersatz und um Anordnung von Rehabilitationsmassnahmen nicht
durchzudringen. Angesichts dieses in etwa gleichmässigen Obsiegens beider Parteien
entfällt ein Anspruch auf Entschädigung.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrats
vom 29. Oktober 2003 und des Bezirksrats vom 7. Oktober 2004 werden
die Dispositiv-Ziffern 6 und 10 des Entscheids des Kommandanten der
Stadtpolizei Zürich vom 24. Januar 2003 aufgehoben.
a) Es
wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch Mobbing am Arbeitsplatz
bei der Stadtpolizei Zürich in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde.
b) Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung
von insgesamt Fr. 6'000.- auszurichten.
2. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'720.-- Total der Kosten.
4. Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an …