I.
A ist Lehrer für
Krankenpflege an der Schule für Pflegeberufe der Stadt Winterthur (fortan:
Schule für Pflegeberufe). Am 24. Juni 1999 wurde der von A gestellte
"Antrag für Weiter- und Fortbildung" bewilligt, wonach er
berufsbegleitend während zweier Jahre die Höhere Fachausbildung in Pflege,
Stufe II, für Lehrkräfte, erarbeiten wollte. Die Schule für Pflegeberufe
gewährte ihm für die beabsichtigte Ausbildung 798 Stunden bezahlten Urlaub;
ebenso viele Stunden hatte er von seiner Freizeit herzugeben. Vereinbart wurde
sodann eine Rückzahlungsverpflichtung während dreier Jahre. Diese Frist lief
bereits ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres. Die Weiterbildung begann mit
Kursen am 27. März 2000 und endete am 15. März 2002.
Am 27. November 2002 kündigte A die Stelle an der
Berufsschule für Pflege auf Ende Mai 2003. Am 31. März 2003 beantragte er, es
sei von der Rückzahlungsverpflichtung abzusehen, was die Stadt Winterthur am
18. Juni 2003 ablehnte. Unter Berücksichtigung des zwischen dem Beginn des
zweiten Ausbildungsjahres und der Kündigung liegenden Zeitraums betrug die
Rückzahlungspflicht noch 25 % des massgebenden Betrags oder Fr. 11'905.-. Gegen
die Rückzahlungsverpflichtung wandte sich A mit Einsprache vom 21. Juli 2003 an
den Stadtrat Winterthur, der am 18. Februar 2004 einen ablehnenden Entscheid
fällte.
II.
Dagegen liess A am 19. März 2004 beim Bezirksrat
Winterthur Rekurs einlegen und beantragen, es sei der Beschluss des Stadtrates
Winterthur vom 18. Februar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass ein Anspruch
auf Rückerstattung der Ausbildungskosten nicht bestehe. Mit Beschluss vom 29.
Oktober 2004 wies der Bezirksrat Winterthur den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 2.
Dezember 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien die
Beschlüsse des Stadtrates Winterthur vom 18. Februar 2004 und des Bezirksrates
Winterthur vom 29. Oktober 2004 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen,
dass der Stadt Winterthur aus dem Arbeitsverhältnis mit ihm kein Anspruch auf
Rückerstattung von Ausbildungskosten zustehe. Innert erstreckter Frist liess
die Stadt Winterthur die Beschwerdeantwort erstatten, worin sie die Beschwerde
abzuweisen beantragte.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Kündigung des Beschwerdeführers begründet seine Pflicht zur Rückzahlung der
Ausbildungskosten, welche die Beschwerdegegnerin einfordert, indem sie das
Erlassgesuch des Beschwerdeführers ablehnt. Darin liegt eine personalrechtliche
Anordnung. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
nach § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Anordnung nach
§ 21 lit. a VRG berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N.
2+6+14). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Zuständig dafür ist angesichts des Streitwerts von Fr.
11'905.- der Einzelrichter (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2 Der
Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des erstinstanzlichen und des Rekursentscheides,
worin seine Gesuche um Erlass der Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten
abgewiesen wurden. In beiden Entscheiden ging es einzig darum, ob der
Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 11'905.- zu übernehmen habe oder nicht. In
der Rekursschrift wird zwar auch die Höhe der zurückzuzahlenden Kosten beanstandet.
Indessen äusserte sich der Beschwerdeführer darin klar dahingehend, dass eine
Rückzahlungsverpflichtung "vollumfänglich" zu verneinen sei. Es ging
in beiden vorangehenden Verfahren daher einzig darum, ob der Beschwerdeführer
die verlangten Fr. 11'905.- zurückzuzahlen habe oder nicht.
Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu
entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung nachweist. Dabei muss über den Bestand, Nichtbestand und Umfang
öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Unklarheit bestehen. Das
Feststellungsinteresse muss in dem Sinn aktuell sein, dass der Gesuchsteller
bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen
mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen könnten (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 19 N. 60 f.). Eine solche Situation liegt nicht vor. Wird die Beschwerde
vorliegend gutgeheissen, wird damit gleichzeitig die Rückzahlungsverpflichtung
verneint, ohne dass dies einer zusätzlichen Feststellung bedürfte. Auf das
Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten; es wird denn auch nicht
begründet.
2.
2.1 Nach § 72
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 ist das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals
öffentlichrechtlicher Natur. Soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften
erlassen, gelten das kantonale Personalgesetz und seine Ausführungsbestimmungen
sinngemäss für das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals. Aus dieser
Subsidiarität des kantonalen Rechts ergibt sich unter anderem die Möglichkeit
für eine Gemeinde, ein eigenes, umfassendes Personalrecht zu erlassen, wie dies
die Stadt Winterthur mit dem Personalstatut vom 12. April 1999 (PST) und der
Vollzugsverordnung zum Personalstatut vom 9. Juni 1999 (VV PST) getan hat (dazu
Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil
2000, § 72 N. 3.1 f.+3.4).
2.2 Gemäss §
76 Abs. 1 PST gelten für alle beim Inkrafttreten dieses Statuts bereits bestehenden
Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt das Personalstatut und seine Ausführungserlasse.
Der Stadtrat setzte das Personalstatut auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Der Beschwerdeführer,
im Jahr 1991 bei der Beschwerdegegnerin eingetreten, fällt daher unter diese Bestimmungen.
Nach § 58 Abs. 3 PST regelt der Stadtrat die Gewährung von
bezahltem und unbezahltem Urlaub, unter anderem im Zusammenhang mit der Weiterbildung.
Gemäss § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 VV PST kann der Bereich, das
heisst hier die Schule für Pflegeberufe, für externe Weiterbildungen im Rahmen
seiner Finanzkompetenzen bezahlten oder unbezahlten Urlaub sowie Kostenbeiträge
bewilligen. Besteht an einer solchen Weiterbildung ein erhebliches privates
Interesse der Angestellten, wird ein Rückforderungsvorbehalt vorgesehen für den
Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder
der Angestellten liegen.
2.3 Nach Ziff.
2 des Reglements des Departements Soziales, Alter und Pflege über Weiter- und
Fortbildung vom 23. Mai 2002 besteht zwischen Weiter- und Fortbildung ein Unterschied.
Unter Weiterbildung wird eine die Grundausbildung ergänzende Ausbildung verstanden,
für die ein anerkannter Lehrgang besteht und deren erfolgreicher Abschluss mit
einem Ausweis bestätigt wird und lohnwirksam sein kann. Unter Fortbildung wird
die weiterführende Bildung verstanden, welche die bestehenden Fähigkeiten und
Kenntnisse des Angestellten erhält, vertieft und erweitert (z.B.
themenspezifische, funktionsbezogene Seminare, Kurse und Tagungen). Ist das
Interesse der Stadtverwaltung "ganz", ist die Bildungsmassnahme
infolge erkannter Defizite, Zuweisung neuer Aufgaben, genereller Entwicklung
oder veränderter Anforderungen aus dienstlicher Sicht notwendig. Ist das Interesse
"vorwiegend", ist die Bildungsmassnahme aus dienstlicher Sicht nicht
unbedingt notwendig, liegt aber im Interesse des Betriebes oder der
Organisation. Das Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dient der
Beurteilung des Antrags und hat für die Bemessung der Beteiligung an Kosten und
Arbeitszeit nur sekundäre Bedeutung.
Die Rückerstattung von Beiträgen an Weiter- und Fortbildungen
richtet sich nach den im Beschluss des Stadtrates Winterthur vom 13. März 1991
festgelegten Richtlinien. Danach sind zur Bemessung der
Rückzahlungsverpflichtung auch die Besoldungskosten gemäss bewilligtem Antrag
miteinzubeziehen. Übersteigen die Kosten (unter Einbezug der Besoldungskosten)
wie vorliegend den Betrag von Fr. 30'000.-, bleiben sie aber unter Fr. 50'000.-,
besteht eine Rückerstattungspflicht bei Austritt im dritten Jahr nach Abschluss
der Schulung von 25 %, bei Austritt im zweiten Jahr von 50 %.
3.
Der am 24. Juni 1999 bewilligte, vom Beschwerdeführer
unterzeichnete Antrag für Weiter- und Fortbildung sieht die Höhere
Fachausbildung des Beschwerdeführers in Pflege II für Lehrkräfte vor (HöFa II).
An die Schulung und Reise- sowie Übernachtungskosten bezahlte die
Beschwerdegegnerin Fr. 11'805.-. Vereinbart wurde zudem eine Rückzahlungsverpflichtung.
Ferner wurde auf weitere Bedingungen in einem Beilageblatt verwiesen. Dieses
vom Beschwerdeführer ebenfalls unterzeichnete Beilageblatt legte die Kosten für
die Pflichtzeit auf Basis der damals geltenden Besoldungsordnung auf Fr.
43'102.- fest. Das Urlaubsguthaben war so zu beziehen, dass es bis Ende der
Pflichtzeit vollständig abgetragen war. Schliesslich wurde im Beilageblatt ausdrücklich
festgehalten, dass für die Weiterbildung keine zusätzliche Lehrkraft angestellt
werden könne, weswegen neben der Weiterbildung das normale Klassenlehrerpensum
zu absolvieren sei. Im ablehnenden Entscheid vom 18. Juni 2003 errechnete die
Beschwerdegegnerin die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit Fr. 11'905.-
(Kursgeld Fr. 11'000.-, Spesen Fr. 750.-, Besoldung aus gewährtem besoldetem
Urlaub von 95 Tagen Fr. 35'815.-, ergibt ein Total von Fr. 47'620.-, davon 25
%).
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Rekursantwort vom 12. Mai 2004 habe nicht
bei den Akten gelegen. Es stelle sich daher die Frage, ob sie überhaupt
rechtzeitig eingelegt worden sei. Falls nicht, wäre die Folge davon, dass seine
Ausführungen und Behauptungen in der Rekursschrift als nicht bestritten gälten.
Der Beschwerdegegnerin wurde die Frist zur Einreichung der
Rekursantwort bis 14. Mai 2004 verlängert. Gemäss dem Stempel auf der
Rekursantwort vom 12. Mai 2004 ging diese am 18. Mai 2004 beim Bezirksrat
Winterthur ein, was auf eine verspätete Eingabe hindeutet. Der angefochtene
Entscheid äussert sich zur Rechtzeitigkeit der Rekursantwort nicht. In der
Beschwerdeantwort lässt die Beschwerdegegnerin vorbringen, der Stadtrat
Winterthur habe die Rekursantwort am 12. Mai 2004 verabschiedet. Wann diese
beim Bezirksrat eingegangen sei, sei ihr nicht bekannt.
Der Rekursvernehmlassung kommt eine Doppelfunktion zu.
Einerseits gewährt sie den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.
Anderseits dient sie der richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung. Die
am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten sind zur Vernehmlassung im
Rekursverfahren aber nicht verpflichtet. Säumnis ist als Verzicht auf Vernehmlassung
zu verstehen, keinesfalls jedoch als Antrag auf Rekursgutheissung oder
-abweisung. Sie hat bloss zur Folge, dass sich die verzichtenden
Verfahrensbeteiligten nicht später wieder am Rekursverfahren beteiligen können,
ausser mit Bezug auf Änderungen, die ihre erstmalige Betroffenheit nach sich
ziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 11+18; Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1810). Die
Vorinstanz hat zwar die Rekursantwort im angefochtenen Entscheid ausführlich
zitiert, in der Entscheidbegründung aber darauf nicht abgestellt.
Selbst wenn die Rekursantwort verspätet eingelegt worden
wäre, ergäben sich daraus für die Beschwerdegegnerin keine Nachteile im
Beschwerdeverfahren. Unter dem Vorbehalt von § 56 Abs. 2 VRG haben die neben
dem Beschwerdeführer beteiligten Parteien im Beschwerdeverfahren einen Anspruch
auf Vernehmlassung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 6). Unabhängig von der
Erstattung einer Rekursantwort stand der Beschwerdegegnerin somit ein Anspruch
auf Beschwerdeantwort zu. Auch wenn der Standpunkt des Beschwerdeführers, wie
er behauptet, im Rekursverfahren als nicht bestritten zu betrachten wäre, könnte
dasselbe für das Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht gelten.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, § 12 Abs. 1 PST lasse keinen Raum für eine zusätzliche
vertragliche Vereinbarung. Es könne ihm daher nicht entgegengehalten werden, er
habe mit der abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarung einerseits die Höhe der
Kostenbeteiligung durch die Beschwerdegegnerin und anderseits die
Rückzahlungsverpflichtung bei einem vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis
anerkannt. Das trifft nicht zu:
Nach § 12 Abs. 1 PST wird das Arbeitsverhältnis durch
Anstellung mit Verfügung und deren Annahme begründet. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers regelt der Fortbildungsvertrag nicht das Arbeitsverhältnis
mit der Beschwerdegegnerin. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Vereinbarung
innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses, welche dessen Bestand nicht
tangiert, sondern nur einen Teilaspekt – eine lang dauernde berufsbegleitende
Fortbildung – betrifft. Es liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor, der
die Einzelheiten der vom Beschwerdeführer gewünschten Fortbildung regelt.
Dessen Zulässigkeit entscheidet sich daran, ob ein Rechtssatz entweder diese
Handlungsform vorsieht oder dafür Raum lässt bzw. dass sie vom Gesetz nicht
ausdrücklich ausgeschlossen wird. Zudem muss der verwaltungsrechtliche Vertrag
als die zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeignetere Handlungsform erscheinen
(Häfelin/Müller, Rz. 1071 ff.).
Trotz der in § 2 Abs. 1 und 2 VV PST enthaltenen Pflicht
der Angestellten zur Weiterbildung – die sich dem Grundsatz nach auf § 58 Abs.
3 und § 66 PST abstützt – hätte die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer
mittels Verfügung nicht zu einer Fortbildung zwingen können, die nicht in ihrem
prioritären Interesse liegt. § 2 Abs. 4 VV PST sieht dagegen ausdrücklich
vor, dass für externe Weiterbildungen bezahlter oder unbezahlter Urlaub oder
Kostenbeiträge bewilligt werden können und ein Rückzahlungsvorbehalt vorgesehen
wird, wenn an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse besteht. § 2
Abs. 4 VV PST schliesst demnach die Handlungsform eines verwaltungsrechtlichen
Vertrages nicht ausdrücklich aus bzw. lässt Raum offen für den Abschluss eines
solchen. Zudem ist davon auszugehen, dass von beiden Vertragsparteien ein
Interesse an einer längerdauernden gegenseitigen Bindung bestand. Diese
erlaubte es dem Beschwerdeführer, seine Fortbildung berufsbegleitend
abzuschliessen, und der Beschwerdegegnerin, daraus soweit möglich während einer
beschränkten Zeit Nutzen zu ziehen (dazu Häfelin/Müller, Rz. 1052 ff., Rz. 1069
ff., 1074 ff.; ZBl 85/1984 S. 63 ff.; Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht
der Schweiz, Zürich 2002, S. 236 ff.; Herbert Plotke, Personalentwicklung und
Weiterbildung, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des
öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 360). Entsprechend ist der
Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht gerade darauf zu behaften, dass mit
der abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarung einerseits die Höhe der
Kostenbeteiligung durch die Beschwerdegegnerin festgelegt und anderseits die
Beschwerdegegnerin für berechtigt erklärt wurde, bei einem vorzeitigen Austritt
eine anteilsmässige Beteiligung an den Ausbildungskosten zurückzufordern.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin machte in der Rekursantwort vom 12. Mai 2004 geltend, der
Beschwerdeführer habe während seiner Fortbildung das "normale"
Klassenlehrerpensum absolviert, nicht aber das "ordentliche", welches
zusätzliche Arbeiten für die Gesamtschule enthalte. Der Beschwerdeführer lässt
bestreiten, dass er von zusätzlichen Arbeiten für die Gesamtschule
grösstenteils entlastet war und in dieser Zeit diese zusätzlichen Arbeiten von
anderen Lehrkräften übernommen wurden. Wie sich aus dem Pflichtenheft des
Beschwerdeführers ergibt, fallen darunter Organisations-, Führungs- und
Fachaufgaben sowie die Mitarbeit in Gremien. Nach seinen Angaben hat der
Beschwerdeführer alle diese Aufgabenbestandteile während seiner Ausbildungszeit
aktiv wahrgenommen. Er habe sich gemäss Mitarbeiterbeurteilung vom 16. November
2004 trotz zusätzlicher Belastung durch Weiterbildung für die Belange der
Schule eingesetzt und aktiv im Team mitgearbeitet, während seiner
Ausbildungszeit sehr gute Leistungen erbracht und die an ihn gestellten
Anforderungen sogar übertroffen.
Der Beschwerdeführer war in den Ausbildungsjahren (März
2000 bis März 2002) fast jeden Monat eine Woche abwesend. Dies spricht eher
dagegen, dass er seine sämtlichen Pflichten wie bei einem 100-%-Pensum ohne
Weiterbildung erledigt hat. Selbst wenn es sich aber so verhielte, erhellt aus
seinen Ausführungen nicht, was er daraus abzuleiten gedenkt. Die
Rückzahlungsverpflichtung wird dadurch jedenfalls nicht hinfällig. Besondere
Beanspruchungen kann der Stadtrat vielmehr durch Zulagen oder Freizeit entgelten
(§§ 51 und 53 PST; § 30 VV PST). Solches macht der Beschwerdeführer aber nicht
geltend, ebenso wenig angeordnete Überzeit, die ihrerseits zu Entschädigung
berechtigte (§§ 74 ff. VV PST). Soweit er vorbringen lässt, die Beschwerdegegnerin
habe erstmals in der Rekursantwort zwischen "normalem" und
"ordentlichem" Pensum unterschieden, ist er daran zu erinnern, dass
ihm schon die Fortbildungsvereinbarung auferlegte, das "normale Klassenlehrerpensum"
zu absolvieren.
3.4 Der
Beschwerdeführer lässt sodann bestreiten, dass ihm während der Dauer seiner
Ausbildung von Dezember 1999 (recte: März 2000) bis März 2002 für die
Weiterbildung insgesamt 798 Stunden zur Verfügung gestellt worden seien. So sei
er bei der Einteilung und Planung des Stundenplans frei gewesen und habe diesen
auf seine Ausbildungstage abstimmen können. Die von ihm zu haltenden Lektionen
habe er auf diejenigen Tage gelegt, an denen er selber keine Weiterbildung
gehabt habe. Die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Lektionen habe er grösstenteils
während seiner Freizeit und in den Ferien erbracht. Andere Lehrerkollegen
hätten für ihn keine Lektionen während seiner Ausbildungszeit übernommen.
Die Beschwerdegegnerin hat nicht behauptet, dass andere
Lehrerkollegen für den Beschwerdeführer Lektionen übernommen hätten. Aus der
Fortbildungsvereinbarung geht zudem hervor, dass keine zusätzliche Lehrkraft
eingestellt werden konnte. Die vom Beschwerdeführer bezogenen 798 Stunden
ergeben sich aus der Aufstellung über die bezogenen Kurstage. Er hatte
seinerseits 798 Stunden zur Fortbildung beizutragen (vorn 3). Dass er daneben
in seiner Freizeit die Lektionen vorbereiten musste, liegt darin begründet,
dass er neben der Fortbildung wie vereinbart das normale Klassenlehrerpensum zu
absolvieren hatte. Es trifft daher nicht zu, dass er die 798 Stunden bezahlten
Urlaub nicht hätte beziehen können. Im Übrigen ist dazu auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
3.5 Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen für einen Rückforderungsvorbehalt
seien an ein erhebliches privates Interesse an der Weiterbildung geknüpft. Auf
dem Antrag werde jedoch vermerkt, dass die Weiterbildung weitgehend im
Interesse der Stadtverwaltung liege. Schliesslich sei im Mitarbeitergespräch
vom 4. Mai 2000 der Abschluss der HöFa II als wünschbar bezeichnet worden. Die
Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, die Fortbildung des Beschwerdeführers
habe insofern "vorwiegend" in ihrem Interesse gelegen, als der
Beschwerdeführer noch eine bestimmte Zeit bei ihr tätig gewesen wäre.
Nach § 2 Abs. 4 VV PST wird ein Rückforderungsvorbehalt für
Ausbildungskosten vorgesehen, wenn an einer Weiterbildung ein erhebliches
privates Interesse des oder der Angestellten besteht. Wie bereits erwähnt,
hatte die Beschwerdegegnerin an der Bildungsmassnahme des Beschwerdeführers ein
"vorwiegendes" Interesse, was in der Terminologie des Fortbildungsreglementes
bedeutet, dass die Bildungsmassnahme aus dienstlicher Sicht nicht unbedingt
notwendig war, aber im Interesse des Betriebes oder der Organisation lag (vorn
2.3). Der Beschwerdeführer will offenkundig geltend machen, dass das Interesse
der Arbeitgeberin an der Fortbildung sein privates überstieg, weshalb die
Rückforderungsverpflichtung ungerechtfertigt sei. Dem steht einerseits
entgegen, dass dem Beschwerdeführer bereits bei Abschluss der
Fortbildungsvereinbarung die Interessenlage bekannt war und er die Vereinbarung
dennoch – in Kenntnis des Rückforderungsvorbehaltes – unterzeichnete. Dies
nachträglich in Frage zu stellen geht nicht an. Anderseits geht aus der
Kündigung vom 27. November 2002 hervor, dass der Beschwerdeführer – nach
absolvierter Weiterbildung – die Empfindung hatte, sein berufliches Potential
als Berufsschullehrer und Pflegeexperte nicht weiterentwickeln zu können, was
darauf hindeutet, dass er nur ein beschränktes Anwendungsgebiet seiner
Fortbildung an der Arbeitsstelle erkannte. Dies deutet wiederum darauf hin,
dass die Fortbildung weitgehend seinem privaten Interesse diente.
3.6 Im Übrigen
ist der errechnete Anspruch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde
dabei insofern bevorzugt behandelt, als die Frist von drei Jahren bereits ab
dem zweiten Ausbildungsjahr lief und er nur mehr 25 % (statt 50 %) der Kosten
zurückzuerstatten hat (vorn 2.3).
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Für Streitigkeiten
mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben
(§ 80b VRG). Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§
17 Abs. 2 VRG), aber auch nicht der Beschwerdegegnerin, besitzt sie als grosses
und leistungsfähiges Gemeinwesen doch eine Infrastruktur, die erlaubt,
Verwaltungsstreitsachen selber durchzufechten (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N.
19).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'260.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung an ….