|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: PB.2004.00086  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Rückerstattung von Ausbildungskosten


Der Beschwerdeführer absolvierte von März 2000 bis März 2002 eine berufsbegleitende zweijährige Weiterbildung. Er vereinbarte mit seinem Arbeitgeber (Stadt Winterthur) eine Rückzahlungsverpflichtung für die Weiterbildungskosten während dreier Jahre, wobei die Frist bereits ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres lief. Auf Ende Mai 2003 kündigte er sein Arbeitsverhältnis. Die Stadt Winterthur forderte in der Folge 25 % der von ihr geleisteten Weiterbildungskosten zurück. Nach dem Winterthurer Personalrecht können für Weiterbildung bezahlter oder unbezahlter Urlaub sowie Kostenbeiträge bewilligt werden. Besteht an einer solchen Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, wird ein Rückforderungsvorbehalt vorgesehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen (E. 2.2 f.). Auch wenn das Anstellungsverhältnis auf Verfügung beruht, ist es zulässig, mittels (verwaltungsrechtlichen) Vertrags einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren (E. 3.2). Die Rückzahlungsvereinbarung ist vorliegend zulässig, da die Weiterbildung nicht nur dem Interesse des Arbeitgebers, sondern auch (und vor allem) dem privaten Interesse des Beschwerdeführers diente (E. 3.5). Abweisung
 
Stichworte:
AUSBILDUNGSKOSTEN
RÜCKFORDERUNG
RÜCKZAHLUNGSPFLICHT
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERTRAGLICHE VEREINBARUNG
VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 56 Abs. II VRG
Art./§ 12 Abs. I PST Winterthur
Art./§ 51 PST Winterthur
Art./§ 53 PST Winterthur
Art./§ 58 Abs. III PST Winterthur
Art./§ 76 Abs. I PST Winterthur
Art./§ 2 Abs. IV VV PST Winterthur
Art./§ 49 Abs. III VV PST Winterthur
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A ist Lehrer für Krankenpflege an der Schule für Pflegeberufe der Stadt Winterthur (fortan: Schule für Pflegeberufe). Am 24. Juni 1999 wurde der von A gestellte "Antrag für Weiter- und Fortbildung" bewilligt, wonach er berufsbegleitend während zweier Jahre die Höhere Fachausbildung in Pflege, Stufe II, für Lehrkräfte, erarbeiten wollte. Die Schule für Pflegeberufe gewährte ihm für die beabsichtigte Ausbildung 798 Stunden bezahlten Urlaub; ebenso viele Stunden hatte er von seiner Freizeit herzugeben. Vereinbart wurde sodann eine Rückzahlungsverpflichtung während dreier Jahre. Diese Frist lief bereits ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres. Die Weiterbildung begann mit Kursen am 27. März 2000 und endete am 15. März 2002.

Am 27. November 2002 kündigte A die Stelle an der Berufsschule für Pflege auf Ende Mai 2003. Am 31. März 2003 beantragte er, es sei von der Rückzahlungsverpflichtung abzusehen, was die Stadt Winterthur am 18. Juni 2003 ablehnte. Unter Berücksichtigung des zwischen dem Beginn des zweiten Ausbildungsjahres und der Kündigung liegenden Zeitraums betrug die Rückzahlungspflicht noch 25 % des massgebenden Betrags oder Fr. 11'905.-. Gegen die Rückzahlungsverpflichtung wandte sich A mit Einsprache vom 21. Juli 2003 an den Stadtrat Winterthur, der am 18. Februar 2004 einen ablehnenden Entscheid fällte.

II.  

Dagegen liess A am 19. März 2004 beim Bezirksrat Winterthur Rekurs einlegen und beantragen, es sei der Beschluss des Stadtrates Winterthur vom 18. Februar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Ausbildungskosten nicht bestehe. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 wies der Bezirksrat Winterthur den Rekurs ab.

III.  

Dagegen erhob A am 2. Dezember 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien die Beschlüsse des Stadtrates Winterthur vom 18. Februar 2004 und des Bezirksrates Winterthur vom 29. Oktober 2004 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Stadt Winterthur aus dem Arbeitsverhältnis mit ihm kein Anspruch auf Rückerstattung von Ausbildungskosten zustehe. Innert erstreckter Frist liess die Stadt Winterthur die Beschwerdeantwort erstatten, worin sie die Beschwerde abzuweisen beantragte.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Die Kündigung des Beschwerdeführers begründet seine Pflicht zur Rückzahlung der Ausbildungskosten, welche die Beschwerdegegnerin einfordert, indem sie das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ablehnt. Darin liegt eine personalrechtliche Anordnung. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Anordnung nach § 21 lit. a VRG berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 2+6+14). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zuständig dafür ist angesichts des Streitwerts von Fr. 11'905.- der Einzelrichter (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des erstinstanzlichen und des Rekursentscheides, worin seine Gesuche um Erlass der Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten abgewiesen wurden. In beiden Entscheiden ging es einzig darum, ob der Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 11'905.- zu übernehmen habe oder nicht. In der Rekursschrift wird zwar auch die Höhe der zurückzuzahlenden Kosten beanstandet. Indessen äusserte sich der Beschwerdeführer darin klar dahingehend, dass eine Rückzahlungsverpflichtung "vollumfänglich" zu verneinen sei. Es ging in beiden vorangehenden Verfahren daher einzig darum, ob der Beschwerdeführer die verlangten Fr. 11'905.- zurückzuzahlen habe oder nicht.

Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. Dabei muss über den Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Unklarheit bestehen. Das Feststellungsinteresse muss in dem Sinn aktuell sein, dass der Gesuchsteller bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen könnten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60 f.). Eine solche Situation liegt nicht vor. Wird die Beschwerde vorliegend gutgeheissen, wird damit gleichzeitig die Rückzahlungsverpflichtung verneint, ohne dass dies einer zusätzlichen Feststellung bedürfte. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten; es wird denn auch nicht begründet.

2.  

2.1 Nach § 72 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 ist das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals öffentlichrechtlicher Natur. Soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen, gelten das kantonale Personalgesetz und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss für das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals. Aus dieser Subsidiarität des kantonalen Rechts ergibt sich unter anderem die Möglichkeit für eine Gemeinde, ein eigenes, umfassendes Personalrecht zu erlassen, wie dies die Stadt Winterthur mit dem Personalstatut vom 12. April 1999 (PST) und der Vollzugsverordnung zum Personalstatut vom 9. Juni 1999 (VV PST) getan hat (dazu Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 72 N. 3.1 f.+3.4).

2.2 Gemäss § 76 Abs. 1 PST gelten für alle beim Inkrafttreten dieses Statuts bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt das Personalstatut und seine Ausführungserlasse. Der Stadtrat setzte das Personalstatut auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Der Beschwerdeführer, im Jahr 1991 bei der Beschwerdegegnerin eingetreten, fällt daher unter diese Bestimmungen.

Nach § 58 Abs. 3 PST regelt der Stadtrat die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, unter anderem im Zusammenhang mit der Weiterbildung. Gemäss § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 VV PST kann der Bereich, das heisst hier die Schule für Pflegeberufe, für externe Weiterbildungen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen bezahlten oder unbezahlten Urlaub sowie Kostenbeiträge bewilligen. Besteht an einer solchen Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, wird ein Rückforderungsvorbehalt vorgesehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen.

2.3 Nach Ziff. 2 des Reglements des Departements Soziales, Alter und Pflege über Weiter- und Fortbildung vom 23. Mai 2002 besteht zwischen Weiter- und Fortbildung ein Unterschied. Unter Weiterbildung wird eine die Grundausbildung ergänzende Ausbildung verstanden, für die ein anerkannter Lehrgang besteht und deren erfolgreicher Abschluss mit einem Ausweis bestätigt wird und lohnwirksam sein kann. Unter Fortbildung wird die weiterführende Bildung verstanden, welche die bestehenden Fähigkeiten und Kenntnisse des Angestellten erhält, vertieft und erweitert (z.B. themenspezifische, funktionsbezogene Seminare, Kurse und Tagungen). Ist das Interesse der Stadtverwaltung "ganz", ist die Bildungsmassnahme infolge erkannter Defizite, Zuweisung neuer Aufgaben, genereller Entwicklung oder veränderter Anforderungen aus dienstlicher Sicht notwendig. Ist das Interesse "vorwiegend", ist die Bildungsmassnahme aus dienstlicher Sicht nicht unbedingt notwendig, liegt aber im Interesse des Betriebes oder der Organisation. Das Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dient der Beurteilung des Antrags und hat für die Bemessung der Beteiligung an Kosten und Arbeitszeit nur sekundäre Bedeutung.

Die Rückerstattung von Beiträgen an Weiter- und Fortbildungen richtet sich nach den im Beschluss des Stadtrates Winterthur vom 13. März 1991 festgelegten Richtlinien. Danach sind zur Bemessung der Rückzahlungsverpflichtung auch die Besoldungskosten gemäss bewilligtem Antrag miteinzubeziehen. Übersteigen die Kosten (unter Einbezug der Besoldungskosten) wie vorliegend den Betrag von Fr. 30'000.-, bleiben sie aber unter Fr. 50'000.-, besteht eine Rückerstattungspflicht bei Austritt im dritten Jahr nach Abschluss der Schulung von 25 %, bei Austritt im zweiten Jahr von 50 %.

3.  

Der am 24. Juni 1999 bewilligte, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antrag für Weiter- und Fortbildung sieht die Höhere Fachausbildung des Beschwerdeführers in Pflege II für Lehrkräfte vor (HöFa II). An die Schulung und Reise- sowie Übernachtungskosten bezahlte die Beschwerdegegnerin Fr. 11'805.-. Vereinbart wurde zudem eine Rückzahlungsverpflichtung. Ferner wurde auf weitere Bedingungen in einem Beilageblatt verwiesen. Dieses vom Beschwerdeführer ebenfalls unterzeichnete Beilageblatt legte die Kosten für die Pflichtzeit auf Basis der damals geltenden Besoldungsordnung auf Fr. 43'102.- fest. Das Urlaubsguthaben war so zu beziehen, dass es bis Ende der Pflichtzeit vollständig abgetragen war. Schliesslich wurde im Beilageblatt ausdrücklich festgehalten, dass für die Weiterbildung keine zusätzliche Lehrkraft angestellt werden könne, weswegen neben der Weiterbildung das normale Klassenlehrerpensum zu absolvieren sei. Im ablehnenden Entscheid vom 18. Juni 2003 errechnete die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit Fr. 11'905.- (Kursgeld Fr. 11'000.-, Spesen Fr. 750.-, Besoldung aus gewährtem besoldetem Urlaub von 95 Tagen Fr. 35'815.-, ergibt ein Total von Fr. 47'620.-, davon 25 %).

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rekursantwort vom 12. Mai 2004 habe nicht bei den Akten gelegen. Es stelle sich daher die Frage, ob sie überhaupt rechtzeitig eingelegt worden sei. Falls nicht, wäre die Folge davon, dass seine Ausführungen und Behauptungen in der Rekursschrift als nicht bestritten gälten.

Der Beschwerdegegnerin wurde die Frist zur Einreichung der Rekursantwort bis 14. Mai 2004 verlängert. Gemäss dem Stempel auf der Rekursantwort vom 12. Mai 2004 ging diese am 18. Mai 2004 beim Bezirksrat Winterthur ein, was auf eine verspätete Eingabe hindeutet. Der angefochtene Entscheid äussert sich zur Rechtzeitigkeit der Rekursantwort nicht. In der Beschwerdeantwort lässt die Beschwerdegegnerin vorbringen, der Stadtrat Winterthur habe die Rekursantwort am 12. Mai 2004 verabschiedet. Wann diese beim Bezirksrat eingegangen sei, sei ihr nicht bekannt.

Der Rekursvernehmlassung kommt eine Doppelfunktion zu. Einerseits gewährt sie den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Anderseits dient sie der richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung. Die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten sind zur Vernehmlassung im Rekursverfahren aber nicht verpflichtet. Säumnis ist als Verzicht auf Vernehmlassung zu verstehen, keinesfalls jedoch als Antrag auf Rekursgutheissung oder
-abweisung. Sie hat bloss zur Folge, dass sich die verzichtenden Verfahrensbeteiligten nicht später wieder am Rekursverfahren beteiligen können, ausser mit Bezug auf Änderungen, die ihre erstmalige Betroffenheit nach sich ziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 11+18; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1810). Die Vorinstanz hat zwar die Rekursantwort im angefochtenen Entscheid ausführlich zitiert, in der Entscheidbegründung aber darauf nicht abgestellt.

Selbst wenn die Rekursantwort verspätet eingelegt worden wäre, ergäben sich daraus für die Beschwerdegegnerin keine Nachteile im Beschwerdeverfahren. Unter dem Vorbehalt von § 56 Abs. 2 VRG haben die neben dem Beschwerdeführer beteiligten Parteien im Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf Vernehmlassung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 6). Unabhängig von der Erstattung einer Rekursantwort stand der Beschwerdegegnerin somit ein Anspruch auf Beschwerdeantwort zu. Auch wenn der Standpunkt des Beschwerdeführers, wie er behauptet, im Rekursverfahren als nicht bestritten zu betrachten wäre, könnte dasselbe für das Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht gelten.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, § 12 Abs. 1 PST lasse keinen Raum für eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung. Es könne ihm daher nicht entgegengehalten werden, er habe mit der abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarung einerseits die Höhe der Kostenbeteiligung durch die Beschwerdegegnerin und anderseits die Rückzahlungsverpflichtung bei einem vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis anerkannt. Das trifft nicht zu:

Nach § 12 Abs. 1 PST wird das Arbeitsverhältnis durch Anstellung mit Verfügung und deren Annahme begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers regelt der Fortbildungsvertrag nicht das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Vereinbarung innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses, welche dessen Bestand nicht tangiert, sondern nur einen Teilaspekt – eine lang dauernde berufsbegleitende Fortbildung – betrifft. Es liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor, der die Einzelheiten der vom Beschwerdeführer gewünschten Fortbildung regelt. Dessen Zulässigkeit entscheidet sich daran, ob ein Rechtssatz entweder diese Handlungsform vorsieht oder dafür Raum lässt bzw. dass sie vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Zudem muss der verwaltungsrechtliche Vertrag als die zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeignetere Handlungsform erscheinen (Häfelin/Müller, Rz. 1071 ff.).

Trotz der in § 2 Abs. 1 und 2 VV PST enthaltenen Pflicht der Angestellten zur Weiterbildung – die sich dem Grundsatz nach auf § 58 Abs. 3 und § 66 PST abstützt – hätte die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer mittels Verfügung nicht zu einer Fortbildung zwingen können, die nicht in ihrem prioritären Interesse liegt. § 2 Abs. 4 VV PST sieht dagegen ausdrücklich vor, dass für externe Weiterbildungen bezahlter oder unbezahlter Urlaub oder Kostenbeiträge bewilligt werden können und ein Rückzahlungsvorbehalt vorgesehen wird, wenn an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse besteht. § 2 Abs. 4 VV PST schliesst demnach die Handlungsform eines verwaltungsrechtlichen Vertrages nicht ausdrücklich aus bzw. lässt Raum offen für den Abschluss eines solchen. Zudem ist davon auszugehen, dass von beiden Vertragsparteien ein Interesse an einer längerdauernden gegenseitigen Bindung bestand. Diese erlaubte es dem Beschwerdeführer, seine Fortbildung berufsbegleitend abzuschliessen, und der Beschwerdegegnerin, daraus soweit möglich während einer beschränkten Zeit Nutzen zu ziehen (dazu Häfelin/Müller, Rz. 1052 ff., Rz. 1069 ff., 1074 ff.; ZBl 85/1984 S. 63 ff.; Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 236 ff.; Herbert Plotke, Personalentwicklung und Weiterbildung, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 360). Entsprechend ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht gerade darauf zu behaften, dass mit der abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarung einerseits die Höhe der Kostenbeteiligung durch die Beschwerdegegnerin festgelegt und anderseits die Beschwerdegegnerin für berechtigt erklärt wurde, bei einem vorzeitigen Austritt eine anteilsmässige Beteiligung an den Ausbildungskosten zurückzufordern.

3.3 Die Beschwerdegegnerin machte in der Rekursantwort vom 12. Mai 2004 geltend, der Beschwerdeführer habe während seiner Fortbildung das "normale" Klassenlehrerpensum absolviert, nicht aber das "ordentliche", welches zusätzliche Arbeiten für die Gesamtschule enthalte. Der Beschwerdeführer lässt bestreiten, dass er von zusätzlichen Arbeiten für die Gesamtschule grösstenteils entlastet war und in dieser Zeit diese zusätzlichen Arbeiten von anderen Lehrkräften übernommen wurden. Wie sich aus dem Pflichtenheft des Beschwerdeführers ergibt, fallen darunter Organisations-, Führungs- und Fachaufgaben sowie die Mitarbeit in Gremien. Nach seinen Angaben hat der Beschwerdeführer alle diese Aufgabenbestandteile während seiner Ausbildungszeit aktiv wahrgenommen. Er habe sich gemäss Mitarbeiterbeurteilung vom 16. November 2004 trotz zusätzlicher Belastung durch Weiterbildung für die Belange der Schule eingesetzt und aktiv im Team mitgearbeitet, während seiner Ausbildungszeit sehr gute Leistungen erbracht und die an ihn gestellten Anforderungen sogar übertroffen.

Der Beschwerdeführer war in den Ausbildungsjahren (März 2000 bis März 2002) fast jeden Monat eine Woche abwesend. Dies spricht eher dagegen, dass er seine sämtlichen Pflichten wie bei einem 100-%-Pensum ohne Weiterbildung erledigt hat. Selbst wenn es sich aber so verhielte, erhellt aus seinen Ausführungen nicht, was er daraus abzuleiten gedenkt. Die Rückzahlungsverpflichtung wird dadurch jedenfalls nicht hinfällig. Besondere Beanspruchungen kann der Stadtrat vielmehr durch Zulagen oder Freizeit entgelten (§§ 51 und 53 PST; § 30 VV PST). Solches macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, ebenso wenig angeordnete Überzeit, die ihrerseits zu Entschädigung berechtigte (§§ 74 ff. VV PST). Soweit er vorbringen lässt, die Beschwerdegegnerin habe erstmals in der Rekursantwort zwischen "normalem" und "ordentlichem" Pensum unterschieden, ist er daran zu erinnern, dass ihm schon die Fortbildungsvereinbarung auferlegte, das "normale Klassenlehrerpensum" zu absolvieren.

3.4 Der Beschwerdeführer lässt sodann bestreiten, dass ihm während der Dauer seiner Ausbildung von Dezember 1999 (recte: März 2000) bis März 2002 für die Weiterbildung insgesamt 798 Stunden zur Verfügung gestellt worden seien. So sei er bei der Einteilung und Planung des Stundenplans frei gewesen und habe diesen auf seine Ausbildungstage abstimmen können. Die von ihm zu haltenden Lektionen habe er auf diejenigen Tage gelegt, an denen er selber keine Weiterbildung gehabt habe. Die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Lektionen habe er grösstenteils während seiner Freizeit und in den Ferien erbracht. Andere Lehrerkollegen hätten für ihn keine Lektionen während seiner Ausbildungszeit übernommen.

Die Beschwerdegegnerin hat nicht behauptet, dass andere Lehrerkollegen für den Beschwerdeführer Lektionen übernommen hätten. Aus der Fortbildungsvereinbarung geht zudem hervor, dass keine zusätzliche Lehrkraft eingestellt werden konnte. Die vom Beschwerdeführer bezogenen 798 Stunden ergeben sich aus der Aufstellung über die bezogenen Kurstage. Er hatte seinerseits 798 Stunden zur Fortbildung beizutragen (vorn 3). Dass er daneben in seiner Freizeit die Lektionen vorbereiten musste, liegt darin begründet, dass er neben der Fortbildung wie vereinbart das normale Klassenlehrerpensum zu absolvieren hatte. Es trifft daher nicht zu, dass er die 798 Stunden bezahlten Urlaub nicht hätte beziehen können. Im Übrigen ist dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen für einen Rückforderungsvorbehalt seien an ein erhebliches privates Interesse an der Weiterbildung geknüpft. Auf dem Antrag werde jedoch vermerkt, dass die Weiterbildung weitgehend im Interesse der Stadtverwaltung liege. Schliesslich sei im Mitarbeitergespräch vom 4. Mai 2000 der Abschluss der HöFa II als wünschbar bezeichnet worden. Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, die Fortbildung des Beschwerdeführers habe insofern "vorwiegend" in ihrem Interesse gelegen, als der Beschwerdeführer noch eine bestimmte Zeit bei ihr tätig gewesen wäre.

Nach § 2 Abs. 4 VV PST wird ein Rückforderungsvorbehalt für Ausbildungskosten vorgesehen, wenn an einer Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse des oder der Angestellten besteht. Wie bereits erwähnt, hatte die Beschwerdegegnerin an der Bildungsmassnahme des Beschwerdeführers ein "vorwiegendes" Interesse, was in der Terminologie des Fortbildungsreglementes bedeutet, dass die Bildungsmassnahme aus dienstlicher Sicht nicht unbedingt notwendig war, aber im Interesse des Betriebes oder der Organisation lag (vorn 2.3). Der Beschwerdeführer will offenkundig geltend machen, dass das Interesse der Arbeitgeberin an der Fortbildung sein privates überstieg, weshalb die Rückforderungsverpflichtung ungerechtfertigt sei. Dem steht einerseits entgegen, dass dem Beschwerdeführer bereits bei Abschluss der Fortbildungsvereinbarung die Interessenlage bekannt war und er die Vereinbarung dennoch – in Kenntnis des Rückforderungsvorbehaltes – unterzeichnete. Dies nachträglich in Frage zu stellen geht nicht an. Anderseits geht aus der Kündigung vom 27. November 2002 hervor, dass der Beschwerdeführer – nach absolvierter Weiterbildung – die Empfindung hatte, sein berufliches Potential als Berufsschullehrer und Pflegeexperte nicht weiterentwickeln zu können, was darauf hindeutet, dass er nur ein beschränktes Anwendungsgebiet seiner Fortbildung an der Arbeitsstelle erkannte. Dies deutet wiederum darauf hin, dass die Fortbildung weitgehend seinem privaten Interesse diente.

3.6 Im Übrigen ist der errechnete Anspruch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde dabei insofern bevorzugt behandelt, als die Frist von drei Jahren bereits ab dem zweiten Ausbildungsjahr lief und er nur mehr 25 % (statt 50 %) der Kosten zurückzuerstatten hat (vorn 2.3).

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Für Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 80b VRG). Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG), aber auch nicht der Beschwerdegegnerin, besitzt sie als grosses und leistungsfähiges Gemeinwesen doch eine Infrastruktur, die erlaubt, Verwaltungsstreitsachen selber durchzufechten (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 19).

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'260.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an ….