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Geschäftsnummer: PB.2005.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 19.12.2005 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Rechtsverweigerung


Eine Krankenschwester (Beschwerdegegnerin) stellte im September 2001 gegenüber dem Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf (Beschwerdeführer) ein Gesuch um Lohnnachzahlung wegen Lohndiskriminierung. Der Beschwerdeführer lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 26. November 2001 ohne Rechtsmittelbelehrung ab. Der Bezirksrat hiess am 30. November 2004 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdegegnerin gut und wies den Beschwerdeführer an, eine anfechtbare Verfügung betreffend Lohnnachzahlung zu erlassen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Präzisierung der Rechtsprechung): Die Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist unabhängig davon gegeben, ob in der Sache die Anwendung von kantonalem oder von Bundesrecht in Frage steht (E. 1.1 f.). Die Lohnnachzahlungsforderung der Beschwerdegegnerin ist im Anfechtungsverfahren geltend zu machen: Der Klageweg steht nur dann offen, wenn er in der anwendbaren Ordnung vorgegeben und das Arbeitsverhältnis objektiv als vertraglich zu beurteilen ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall (E. 3). Der Beweis, dass eine Verfügung zugestellt wurde, obliegt der Behörde. Auch wenn der direkte Beweis dafür nicht möglich ist, sprechen die Umstände des Falles mit hinreichender Gewissheit dafür, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom November 2001 erhalten hat (E. 4.1). Die fehlende formelle Verfügungsform bedeutet nicht, dass keine Verfügung vorliegt; abzustellen ist allein auf den materiellen Verfügungsbegriff (E. 4.2). Damit eine Verfügung nichtig ist, muss sie einen besonders schweren, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweisen: Ein vom Spitaldirektor und der Leiterin des Personalwesens unterzeichnetes, das Anstellungsverhältnis betreffendes Schreiben leidet nicht an einem solchen Mangel (E. 4.3). Fehlt einer Anordnung nicht nur eine Rechtsmittelbelehrung, sondern ist auch umstritten, ob überhaupt deren Verfügungscharakter erkennbar war, vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei die Unklarheit eines formal nicht als Verfügung abgefassten Schreibens aufzuwiegen (E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin als Laiin trifft kein Vorwurf grober Unsorgfalt, wenn sie davon ausging, dass ihr zur Durchsetzung ihrer Lohnnachzahlungsforderung das Klageverfahren offen stehe: Sie konnte insbesondere nicht erkennen, dass sie den Anfechtungsweg beschreiten müsse, zumal die Konsultation des Gesetzes (§ 80a VRG) ohne weiteres auf die Klagemöglichkeit schliessen liesse (E. 5.3). Dem beschwerdeführenden Zweckverband ist zwar keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, allerdings liegt ein anderer Fehler im Verfahren vor, da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die im Jahr 2004 erfolgte Eingabe der Beschwerdegegnerin als Rekurs an den Bezirksrat zu überweisen (E. 5.4). Zu den Verfahrenskosten und der Rechtsmittelbelehrung (E. 6 f.). Gutheissung und Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung als Rekurs
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSVERFAHREN
ANORDNUNG
ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS
AUFSICHTSBESCHWERDE
BESCHWERDELEGITIMATION
BEWEISLAST
BEWEISWÜRDIGUNG
DIENSTVERHÄLTNIS
FALSCHE RECHTSMITTELBELEHRUNG
FREIE BEWEISWÜRDIGUNG
GLEICHSTELLUNGSGESETZ
KLAGEVERFAHREN
LOHNNACHZAHLUNG
NICHTIGKEIT
NICHTIGKEIT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
STREITWERT
VERFÜGUNG
VERFÜGUNGSBEGRIFF
VERFÜGUNGSCHARAKTER
ZUSTELLUNGSNACHWEIS
ZUSTELLUNGSNACHWEIS
ZUSTELLUNGSZEITPUNKT
ZWECKVERBAND
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. V GlG
Art. 97 Abs. II OG
Art. 98a OG
§ 5 Abs. II VRG
§ 10 Abs. II VRG
§ 79 VRG
§ 80a VRG
Art. 5 Abs. I VwVG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
RB 2005 Nr. 13 S. 68
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A. Mit Entscheid vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht die Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten Krankenschwestern, der Diplomierten Krankenschwestern mit Zusatzausbildung und der Stationsschwestern teilweise gut (VK.96.00011, www.vgrzh.ch). Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiotherapierende [VK.96.00015] und Ergotherapierende [VK.96.00017], alle unter www.vgrzh.ch).

Am 16. Mai 2001 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte er mit weiterem Beschluss vom 29. August 2001 (RRB 1283/2001) eine mit den Individualklägerinnen und den klagenden Personalverbänden einerseits und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion, sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser anderseits am 11. Juli 2001 zu Stand gekommene Vereinbarung betref­fend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen.

B. D, diplomierte Krankenschwester, arbeitet seit 1984 für den Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf. Am 19. September 2001 stellte sie bei der von der Gesundheitsdirektion eingerichteten "Zentralstelle Lohnnachzahlungen" das Gesuch um Lohnnachzahlungen. Mit Schreiben vom 26. November 2001 teilte die Leitung des Bezirksspitals Dielsdorf allen Gesuchstellerinnen und -stellern mittels gewöhnlicher Briefpost mit, dass die Delegierten des Zweckverbandes an ihrer Sitzung vom 22. November 2001 die Gesuche um rückwirkende Lohnnachzahlungen abgelehnt hätten.

Am 20. Dezember 2001 wandte sich die für das vorliegende Verfahren von D beauftragte Rechtsanwältin E namens des Schweizer Physiotherapie-Verbandes und des Schweizer Berufsverbandes der Krankenschwestern und Krankenpfleger wie folgt an den Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf: Dieser habe verschiedene Gesuche um Lohnnachzahlungen zurückgewiesen, was trotz der fehlenden formalrechtlichen Bindung an die Verwaltungsgerichtsentscheide nicht zu überzeugen vermöge; es werde um Stellungnahme gebeten. Konkrete Forderungen sowie die Bitte um Erlass von anfechtbaren Verfügungen würden voraussichtlich im ersten Quartal 2002 gestellt; einstweilen solle der Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf indes erklären, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. So würde vermieden, dass jede/r einzelne Betroffene die Betreibung einleiten müsse. Der Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf erklärte darauf am 11. Januar 2002, er gebe keinen Verjährungsverzicht ab. In der Folge betrieben 56 Angestellte, darunter D (vgl. den Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2002), den Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf, wogegen dieser Rechtsvorschlag erhob.

C. Am 16. Februar 2004 ersuchte D, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin E, den Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf um Lohnnachzahlungen bzw. um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Dieser lehnte eine Lohnnachzahlung mit Schreiben vom 23. Februar 2004 wiederum ab. Darauf liess D am 25. Februar, 31. März und schliesslich am 20. Juli 2004 den Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf nochmals zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung auffordern. Am 6. August erklärte der Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf, dass er keine anfechtbare Verfügung erlasse, und verwies auf den Klageweg. Nachdem D ihm am 11. August 2004 mitteilen liess, dass das Verwaltungsgericht auf eine Klage nicht eintreten würde, lehnte jener am 23. September 2004 abermals den Erlass einer Verfügung ab.

II.  

Schliesslich reichte D am 28. September 2004 beim Bezirksrat Dielsdorf eine Aufsichtsbeschwerde ein. Dieser hiess mit Beschluss vom 30. November 2004 die Beschwerde gut und wies den Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf an, "innert nützlicher Frist vom dafür nach den Zweckverbandsstatuten zuständigen Organ einen anfechtbaren Beschluss hinsichtlich der Frage von nachträglichen Lohnnachzahlungen erwirken zu lassen" und denselben D mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

III.  

Dagegen liess der Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf am 3. Januar 2005 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 30. November 2004 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von D.

Sowohl der Bezirksrat Dielsdorf in seiner Vernehmlassung als auch D in ihrer Beschwerdeantwort beantragten die Abweisung der Beschwerde.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Hand genommen und den Beschwerdeführer angewiesen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

1.1 Die Zürcher Verfahrensgesetzgebung kennt kein spezielles förmliches Rechtsmittel gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Der Regierungsrat hat indessen stets eine aufsichtsrechtliche, jedoch förmliche Rechtsverweigerungsbeschwerde zugelassen (GB RR 1976 Nr. 23). Rechtsverweigerungsbeschwerden sind nach früherer Praxis als besondere Form der Aufsichtsbeschwerde betrachtet worden. Im Rahmen dieser Betrachtungsweise waren sie in allen Fällen an die Aufsichtsinstanz zu richten. Das Verwaltungsgericht konnte bei Rechtsverweigerung grundsätzlich nicht angerufen werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 48).

Das Bundesrecht fingiert im unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern einer Verfügung eine Verfügung (Art. 97 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind dort besondere Formen der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zumindest in jenen Fällen von Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, in denen ein entsprechender Sach­entscheid an das Verwaltungsgericht und – als zusätzliche Voraussetzung – hernach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, muss nach neuerer Praxis kraft Bundesrechts nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gegen diesbezügliche verwaltungsinterne Aufsichts- oder Rekursentscheide Be­schwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden können (RB 1997 Nr. 12).

Dies hat zur Folge, dass nach der bisherigen Praxis die Rechtsverweigerungsbeschwerde auf dem ordentlichen Rechtsweg nur dann gegeben ist, wenn in der Sache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht; steht hingegen die Anwendung von kantonalem Recht in Frage, so ist nur eine Aufsichtsbeschwerde an eine Aufsichtsinstanz möglich (vgl. VGr, 20. August 2003, PB.2003.00014, E. 7a Abs. 3, mit Zitaten, www.vgrzh.ch). Diese Praxis wurde indessen in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 in Frage gestellt (VB.2003.00341, E. 1.3, www.vgrzh.ch).

1.2 Ein Festhalten an der geschilderten Rechtsprechung hätte demnach zur Folge, dass das Verwaltungsgericht gestützt auf vorgreifende Erwägungen zu einem allfälligen Sachentscheid – der von der Beschwerdegegnerin angestrengt wird – entscheiden müsste, ob dieser letztinstanzlich mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden könnte oder nicht. Bejahendenfalls ist auf die Beschwerde einzutreten, verneinendenfalls ist sie an den Regierungsrat zu überweisen (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 19c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Diese Überlegung macht deutlich, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 98a OG gegeben sein muss (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 48 f. und § 41 N. 19; vgl. ferner schon RB 1991 Nr. 3 [= BEZ 1991 Nr. 23 = ZBl 92/1991, S. 495]). Es vermag nicht zu befriedigen, wenn der einzuschlagende Rechtsweg im Falle einer formellen Rechtsweigerung davon abhängt, auf welchen materiellen Rechtsgrundlagen der förmliche Sachentscheid – den zu fällen die Behörde gerade verweigert – beruht bzw. beruhen sollte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mithin unabhängig davon gegeben, ob die Anwendung von kantonalem oder von Bundesrecht in Frage steht.

Analog zum Bundesrecht (Art. 97 Abs. 2 OG) gilt konsequenterweise auch im kantonalen Verfahren das Verweigern einer Verfügung als eine Verfügung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 66); dementsprechend ist die Weigerung des Beschwerdeführers, eine förmliche Verfügung zu erlassen, als erstinstanzliches Anfechtungsobjekt aufzufassen. Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz handelt es sich demnach um eine besondere Form des Rekurses, und zur Behandlung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen (Rekurs-)Entscheid ist das Verwaltungsgericht funktional und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 bzw. §§ 41 ff. VRG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als kommunaler Zweckverband eine öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. Bei kommunalen Personalrechtsstreitigkeiten wird die Beschwerdelegitimation von Gemeinden und Zweckverbänden in konstanter Praxis als erfüllt betrachtet (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und § 21 lit. b VRG; RB 1998 Nr. 13; VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 1c mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die im Streit liegende Rechtsverweigerung steht im Zusammenhang mit einer Lohnnachzahlungsforderung, sodass der Beschwerdeführer zur Rechtsmittelergreifung legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

Dem vorliegenden Rechtsmittel liegt – jedenfalls mittelbar – eine Forderung in der Höhe von Fr. 19'719.30 bzw. eventualiter von Fr. 16'562.50 zuzüglich Verzugszinsen zu Grunde. Es ist aber ungeachtet der Frage, ob dieser Streitwert auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde beschlägt, von der Kammer zu erledigen, da es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt (§ 38 VRG).

2.  

2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz muss zur Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung zum Vorwurf gemacht werden könne, zunächst geprüft werden, welchen Rechtsweg die Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung ihrer Lohnnachzahlungen beschreiten müsste. Dies hänge davon ab, ob das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Verfügung oder öffentlichrechtlichem Vertrag beruhe. Doch selbst wenn Letzteres der Fall wäre, müsse die Lohnnachzahlung gemäss den Zweckverbandsstatuten im Anfechtungs- und nicht im Klageverfahren geltend gemacht werden.

Indessen weigere sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den vom 26. November 2001 datierenden Brief, der allen Gesuchstellenden zugestellt worden sei, der Beschwerdegegnerin erneut eine anfechtbare Verfügung betreffend die Lohnnachzahlung zuzustellen. Das Schreiben vom 26. November 2001 sei jedoch nichtig, da es von den sachlich und funktionell unzuständigen Personen unterschrieben sei; zudem fehle sowohl eine Rechtsmittelbelehrung als auch der Nachweis, dass dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei. Es müsse folglich festgestellt werden, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung zuzustellen, eine nicht akzeptierbare Rechtsverweigerung darstelle.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zur Hauptsache ein, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, die materielle Verfügung vom 26. November 2001 anzufechten. Diese Verfügung sei nicht nichtig, es fehle ihr einzig eine Rechtsmittelbelehrung. Dies führe indes nicht dazu, dass mit der Ergreifung eines Rechtsmittels beliebig lange zugewartet werden könne; die Rechtsanwältin der Beschwerdegegnerin hätte erkennen müssen, dass eine Verfügung vorgelegen habe.

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie ihre Rechtsanwältin erst am 14. Januar 2004 beauftragt habe, und überhaupt sei ihr das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. November 2001 nicht zugestellt worden.

3.    

Die Vorinstanz ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde eingetreten, da in der Sache gemäss kommunalem Recht – den Zweckverbandsstatuten – Rechtsschutz im Anfechtungsverfahren vorgesehen sei. Zunächst ist daher die Zuständigkeit der Vorinstanz zu prüfen. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Lohnnachzahlungsforderung der Beschwerdegegnerin im Klageverfahren direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben wäre, stellte sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer – und damit auch der Vorinstanz – überhaupt Verfügungskompetenz zusteht (vgl. VGr, 12. Januar 2005, PB.2004.00074, E. 3.7, www.vgrzh.ch).

Ob in einer personalrechtlichen Streitigkeit das Anfechtungs- oder Klageverfahren zu beschreiten ist, bestimmt sich einerseits nach der § 79 VRG zu Grunde liegenden Konzeption des Klageverfahrens und der personalgerichtlichen Funktion des Verwaltungsgerichts und dem Verhältnis des Rechtsschutzes gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zum Personalrecht der Gemeinden bzw. der Zweckverbände im Sinne von § 7 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG). Andererseits sind die von der Rechtsprechung herausgestellten Kriterien zur Unterscheidung zwischen verfügten und vertraglichen Anstellungsverhältnissen zu beachten.

3.1 Da sich die Revision des personalrechtlichen Rechtsschutzes am Konzept des kantonalen Personalgesetzes orientierte und dieses vorsieht, dass die Arbeitsverhältnisse mit dem Kanton und seinen unselbständigen Anstalten öffentlichrechtlich sind und mit wenigen Ausnahmen durch Verfügung begründet werden, bildet das Anfechtungsverfah­ren die Regel, das Klageverfahren gemäss § 79 VRG dagegen die Ausnahme (vgl. ABl 1995 II 1540 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 2; §§ 1, 7, 12 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998; siehe auch die restriktive Aufzählung dieser Fälle in § 5 Abs. 1 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998). Gleichwohl muss nach den Kriterien gefragt werden, die – aus der Sicht des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts – eine möglichst deutliche Unterscheidung zwischen verfügten und vertraglichen Anstellungsverhältnissen zulassen.

Sind die Vertragsparteien das Anstellungsverhältnis als gleichgestellte Vertragspartner eingegan­gen, so kann dieses als vertraglich begründet gelten. Als gleichgestellt sind die Parteien aber nur dann zu betrachten, wenn beide Seiten beim Eingehen des Anstellungsverhältnisses über einen massgeblichen Handlungsspielraum verfügt haben. Entscheidend ist dabei nicht der zweifellos erforderliche Konsens. Ein solcher muss auch bei einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung, mit der nach der traditionellen Ansicht öffentlichrechtliche Anstellungsverhältnisse begründet werden, gegeben sein: Die Mitwirkung, das heisst die Zustimmung der betroffenen privaten Partei, ist bei dieser Handlungsform ein konstitutives Gültigkeitserfordernis. Entscheidend ist demgegenüber die inhaltliche Gestaltungsfreiheit: Besteht bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung ein erheblicher (potentieller) Spiel­raum, der nicht durch eine vom anstellenden Gemeinwesen als bindend erachteten Ord­nung (bindende Anstellungs- oder Besoldungsvorschriften) eingeengt wird, können also we­sentliche Punkte des Vertragsinhaltes von den diesbezüglich als gleich gestellt zu betrachtenden Parteien verhältnismässig frei gestaltet werden, so kann gegebenenfalls von einem ver­traglich begründeten Anstellungsverhältnis ausgegangen werden (VGr, 14. August 2002, PK.2002.00003, E. 2b f. mit zahlreichen Hinweisen, www.vgrzh.ch = RB 2002 Nr. 25 = ZBl 104/2003, S. 428 ff.).

3.2 Die Gemeinden bzw. die kommunalen Zweckverbände verfügen bei der Regelung ihres materiellen Personalrechts über weit gehende Autonomie; die kantonalrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung ihrer Personalordnungen beziehen sich in erster Linie da­rauf, dass die Anstellungsverhältnisse des Staats- und Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht unterworfen sind (Art. 11 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 bzw. Art. 47 Abs. 1 der – vom Volk in der Abstimmung vom 27. Februar 2005 gutgeheissenen und am 1. Januar 2006 in Kraft tretenden – neuen Kantonsverfassung; § 72 Satz 1 GemeindeG; siehe Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff.). Es steht ihnen demnach grundsätzlich frei, die Anstellungsverhältnisse generell mit Vertrag und nicht mit Verfügung zu begründen, wobei ein solches Vorgehen vorgesehen sein muss oder mindestens durch das anwendbare Recht nicht ausgeschlossen sein darf (Keiser, S. 564). Es ist aber nicht bereits dann von einem vertraglich begründeten Anstellungsverhältnis auszugehen, wenn dieses von der anwendbaren Personalordnung als solches bezeichnet wird. Massgeblich ist vielmehr, ob das anwendbare Personalrecht überhaupt genügend potentiellen Gestaltungsspielraum belässt, um individualisierte Lösungen zu treffen.

Weiter ist zu berücksichtigen, ob der anwendbaren Rechtsordnung eine Entscheidung für das Klageverfahren entnommen werden kann. Aufgrund der deutlichen Präferenz des Anfechtungsverfahrens im Verwaltungsrechtspflegegesetz, das auch bei Streitigkeiten aus kommunalen Anstellungsverhältnissen zu Anwendung gelangt (Keiser, S. 563), ist der Klageweg nicht zu vermuten. Dieser öffnet sich nur dann, wenn tatsächlich ein so erheblicher Gestaltungsspielraum besteht, dass sich die private Partei und das Gemeinwesen als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, und wenn er zudem im anwendbaren Personalrecht vorgezeichnet ist (vgl. zum Ganzen VGr, 14. August 2002, PK.2002.00003, E. 2d, www.vgrzh.ch = RB 2002 Nr. 25 = ZBl 104/2003, S. 428 ff.).

Ist der Arbeitgeber wie hier ein Zweckverband, so darf – zusammenfassend – auf das Klageverfahren nur dann geschlossen werden, wenn das zu beurteilende Arbeitsverhältnis einerseits objektiv als vertraglich zu beurtei­len ist und andererseits aus der anwendbaren Ordnung erkennbar ist, dass der Klageweg ein­geschlagen werden muss.

3.3 Dem Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer liegt der Anstellungsvertrag vom 4. Januar 1993 zu Grunde. Die Bezeichnung als "Vertrag" ist dabei von untergeordneter Bedeutung (vorn 3.1 Abs. 2); entscheidend ist vielmehr, ob die Parteien beim Eingehen des Anstellungsverhältnisses über einen massgeblichen Handlungsspielraum verfügten. Dies ist nicht der Fall: Der "Anstellungsvertrag" bestimmt, dass, wo "nichts besonders vereinbart wurde", die Bestimmungen der (damals geltenden) Angestelltenverordnung des Kantons Zürich (Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991; OS 51, 569) massgebend seien. Überhaupt lehnen sich die vertraglichen Regelungen – etwa betreffend den Ferienanspruch, die Leistungen bei Krankheit/Unfall sowie Schwangerschaft und Wochenbett, Kündigung und Arbeitszeit – eng an die Angestelltenverordnung bzw. an die weiteren kantonalen Vorschriften an. Auch der Lohn der Beschwerdegegnerin wurde schliesslich gemäss dem Einreihungsplan der Angestelltenverordnung (Klasse 12: Diplomierte Schwester) festgelegt.  

Per 1. Januar 2001 ist das neue Personalreglement für das Spital Dielsdorf in Kraft getreten; es findet gemäss Art. 69 auf alle bei seinem Inkrafttreten bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung. Art. 1 Abs. 2 des Personalreglements hält fest, dass "die Bestimmungen gemäss Handbuch des kantonalen Personalrechts zur Anwendung" kommen, wenn das Personalreglement nichts regelt. Nach Art. 9 Personalreglement wird das Arbeitsverhältnis durch öffentlichrechtlichen Vertrag oder auch mittels Verfügung begründet. Ob es nunmehr auch möglich wäre, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin vertraglich und nicht wie geschehen per Verfügung zu begründen, kann indessen dahinstehen: Einerseits ist es fraglich, ob Art. 9 Personalreglement auch Auswirkungen auf verfügte Arbeitsverhältnisse hat, die – wie hier – vor Inkrafttreten des Personalstatuts begründet wurden. Die Parteien schlossen nach Inkrafttreten des Personalreglements jedenfalls nicht einen Vertrag ab, der an Stelle der Anstellungsverfügung vom 4. Januar 1993 getreten wäre. Wollte man annehmen, dass aus der Anstellungsverfügung ein Vertrag wurde, müsste man davon ausgehen, dass diese "Umwandlung" gleichsam automatisch durch das Inkrafttreten des neuen Personalreglements erfolgt wäre. Ob ein auf diese Weise – ohne übereinstimmende Willenserklärungen – "zustande gekommener" Vertrag als (vertragliches) Dienstverhältnis im Sinne von § 79 VRG zu qualifizieren wäre (VGr, 7. Juli 2004, PK.2004.00001, E. 2.3), kann indessen offen gelassen werden.

Denn andererseits deutet die Rechtsschutzbestimmung des Personalreglements auf das Beschwerdeverfahren hin: So sind nach Art. 66 Abs. 1 die Angestellten vor Erlass eines sie belastenden "Entscheides" anzuhören. Noch deutlicher ist die Vereinbarung über die Bildung des Spitalverbandes des Bezirkes Dielsdorf (Zweckverbandsstatuten). Gemäss Art. 42 der Zweckverbandsstatuten steht gegen Beschlüsse der Verbandsorgane, wozu die für das Personalwesen zuständige Betriebskommission und die Spitalleitung zählen (vgl. Art. 7 und hinten 4.3), der Rekurs nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes offen; nur vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden oder der Letzteren unter sich sind vor dem Verwaltungsgericht auszutragen (Art. 43 Zweckverbandsstatuten; ferner § 81 lit. a VRG). Nachdem vorliegend auch kein Streit zwischen Verbandsorganen zu beurteilen ist, liegt kein Anwendungsfall des in Art. 43 der Zweckverbandsstatuten vorgesehenen Klageverfahrens vor. Selbst wenn man also davon ausginge, dass das Anstellungsverhältnis durch Vertrag begründet oder durch das neue Personalstatut in die Vertragsform überführt worden wäre, fehlte es an der für das Eintreten notwendigen Voraussetzung, wonach aus der anwendbaren Ordnung erkennbar sein muss, dass der Klageweg einzuschlagen ist.

4.  

Über die Lohnnachzahlungsforderung der Beschwerdegegnerin ist somit nach dem bisher Gesagten mittels Verfügung zu befinden. Eine solche will der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. November 2001 zugestellt haben. Diese bestreitet indessen sowohl den Empfang dieses Schreibens sowie überhaupt dessen Verfügungscharakter; die Vorinstanz hat es gar als nichtig qualifiziert.

4.1 Der Beweis, dass eine Verfügung zugestellt wurde, obliegt der Behörde. Diese Beweislastverteilung fliesst aus der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuches, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Behörde darf daher nicht präsumieren, eine der Post übergebene Sendung sei beim Adressaten eingetroffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 22; Max Imboden/René Rhi­now, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 84 B V).

Da die Zustellung des Schreibens vom 26. November 2001 nicht eingeschrieben erfolgte, kann der Beschwerdeführer den direkten Beweis dafür nicht erbringen. Das schliesst es jedoch nicht aus, dass aufgrund der Umstände des einzelnen Falles wenigstens der Zeitraum bestimmt werden kann, in welchem die Sendung den Empfänger erreicht haben muss (RB 1982 Nr. 87). Das muss auch mit Bezug auf die Frage gelten, ob die Verfügung dem Adressaten überhaupt zugestellt bzw. eröffnet worden ist. Ob darüber hinreichende Gewissheit besteht, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76-78, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 78), deren Grundlage nicht nur die Beweismittel, sondern auch die Parteivorbringen und das Verhalten der Parteien im Prozess bilden. Dabei darf ein Beweis nicht nur dann als geleistet bezeichnet werden, wenn die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist; es kann auch eine Wahrscheinlichkeit genügen, die keine vernünftigen Zweifel belässt (RB 1982 Nr. 87; Kölz/Boss-hart/Röhl, § 7 N. 7). Schliesslich sind die Regeln über die Beweislast nach Treu und Glauben anzuwenden (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 88 B I).

Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer Beschwerdeantwort an das Verwaltungsgericht einwenden, der Beschwerdeführer könne nicht den Nachweis erbringen, dass ihr dessen Schreiben vom 26. November 2001 zugestellt worden sei. Allerdings sprechen die Umstände des Falles mit hinreichender Gewissheit dafür, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben erhalten hat; anders lässt sich nämlich das Verhalten der Beschwerdegegnerin bis hin zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem sie sich erstmals explizit auf diesen Standpunkt stellt, nicht erklären: Weder in ihrem mit dem Schreiben vom 16. Februar 2004 ansetzenden Briefverkehr mit dem Beschwerdeführer noch in ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz lässt die Beschwerdegegnerin erkennen, dass ihr das Schreiben vom 26. November 2001 gar nicht zugestellt worden sei. Vielmehr folgt – jedenfalls implizit – aus den genannten Schreiben, dass nicht bloss die Rechtsanwältin als (damalige) Vertreterin zweier Berufsverbände, sondern auch die Beschwerdegegnerin selbst Kenntnis von der Ablehnung der Lohnnachzahlungen seitens des Beschwerdeführers hatte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Februar 2002 gegen den Beschwerdeführer Betreibung einleitete (zum Ganzen vorn I.B. Abs. 2). Auch wenn die Beschwerdegegnerin überdies vorbringt, dass sie gar keinen Anlass gehabt hätte, davon auszugehen, es handle sich beim Schreiben vom 26. November 2001 um eine Verfügung, ändert dies nichts daran, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung aufgrund der aufgezeigten Umstände die Zustellung jenes Schreibens zu bejahen.     

Als Nächstes gilt es somit zu prüfen, ob dem Schreiben vom 26. November 2001 überhaupt Verfügungscharakter zukommt:

4.2 Dem Verfügungsbegriff kommen verschiedene Funktionen zu: Als Handlungsform der Verwaltung legt die Verfügung bzw. Anordnung das ver­waltungsrechtliche Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar fest; sie bildet insoweit ein Institut des materiellen Verwaltungsrechts. Als Anfechtungsgegenstand und Sachentscheidsvoraussetzung ist sie ein Institut des Verwaltungsprozessrechts, das den Zugang zum Rechtsmittelverfahren regelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 857; ferner VGr, 13. November 2003, VB.2003.00298, E. 1a, www.vgrzh.ch).

Entsprechend der bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) ist die Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (individuell-konkrete Anordnung; BGE 121 II 473 E. 2a). Grundsätzlich ist bei der Auslegung des Begriffs der "Anordnung" im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§§ 19 Abs. 1 und 41 VRG) an den Verfügungsbegriff von Art. 5 Abs. 1 VwVG anzuknüpfen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11; Al­fred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 190; VGr, 11. März 1999, VB.98.00391, E. 2b). Abzustellen ist dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff; die fehlende Verfügungsform bedeutet mit anderen Worten nicht, dass keine Verfügung vorliegt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 15; Häfelin/Müller, Rz. 885). Allerdings sind gemäss § 10 Abs. 2 VRG Anordnungen schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet.

Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. November 2001 fehlt eine Rechtsmittelbelehrung; es ist mithin der Beschwerdegegnerin mangelhaft eröffnet worden. Das hindert aber nicht, das Schreiben als Verfügung zu qualifizieren, da es die wesentlichen Elemente einer solchen enthält: Der Beschwerdeführer ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft, welche über das Lohnnachzahlungsbegehren der Beschwerdegegnerin eine hoheitliche, einseitige Anordnung in Anwendung von kommunalem öffentlichem Recht erlassen hat; es ist auf Rechtswirkungen ausgerichtet, indem es rückwirkende Lohnnachzahlungen ablehnt, und schliesslich regelt es einen konkreten Fall mit Bezug auf eine bestimmte Adressatin (individuell-konkrete Anordnung).

4.3 Die Vorinstanz hat sodann die als Verfügung zu qualifizierende Mitteilung des Beschwerdeführers vom 26. November 2001 als nichtig bezeichnet. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweisen und der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (Evidenztheorie; BGE 122 I 97 E. 3a/aa mit Hinweisen; Häfelin/Müller, Rz. 956). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler, schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler sowie schwerwiegende inhaltliche Mängel in Betracht (Häfelin/Müller, Rz. 959 ff.). Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung setzt keinen Nichtigkeitsgrund (Häfelin/Müller, Rz. 976, 1645).

Die Vorinstanz erblickt den Nichtigkeitsgrund in der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit des Spitaldirektors und der Leiterin des Personalwesens des Beschwerdeführers zum Erlass einer Verfügung, der ein Beschluss der Delegiertenversammlung des Zweckverbandes zu Grunde liege. Die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stellt nach Praxis und Lehre in der Regel einen Nichtigkeitsgrund dar, wobei das Gebot der Rechtssicherheit auch hier zum gegenteiligen Ergebnis führen kann (VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 3b, www.vgrzh.ch = ZBl 102/2001, S. 581 ff.; Imboden/Rhinow, Nr. 40 B Va 1).

Die Ablehnung des Gesuchs um rückwirkende Lohnnachzahlungen beruht auf einem Beschluss der Delegiertenversammlung des Zweckverbandes. Nach Art. 15 Satz 1 der Zweckverbandsstatuten führen der Präsident und Aktuar gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift für die Delegiertenversammlung und den Verband. Vorbehalten bleiben allerdings die besonderen Zeichnungsbefugnisse der Betriebskommission, das heisst des geschäftsführenden Organs des Verbandes sowie des Spitalverwalters (Art. 15 Satz 2 in Verbindung mit Art. 18 und Art. 30 Abs. 2 Zweckverbandsstatuten). So ist gemäss dem von der Delegiertenversammlung (Art. 16 lit. o Zweckverbandsstatuten) erlassenen Reglement über die Anstellungsverhältnisse des Personals die Betriebskommission die Anstellungsinstanz; die Anstellungskompetenz kann zudem von der Betriebskommission weiter delegiert werden (Art. 3 Personalreglement).

Daraus erhellt, dass ein vom Spitalverwalter (Spitaldirektor) und der Leiterin des Personalwesens unterzeichnetes, das Anstellungsverhältnis betreffendes Schreiben zuhanden einer Spitalangestellten nicht einen besonders schweren, leicht zu erkennenden Mangel aufweist: Einerseits ist der der Verfügung zu Grunde liegende Beschluss vom zuständigen Organ des Zweckverbandes beschlossen worden, andererseits ist der Spitaldirektor allein oder zusammen mit dem Präsidenten der Betriebskommission (Art. 20 f. Zweckverbandsstatuten) für die Führung des Spitals verantwortlich. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob Vollzugsvorschriften – was sich den Akten nicht entnehmen lässt – dem Spitaldirektor allein oder gemeinsam mit der Leiterin des Personalwesens die Zeichnungsberechtigung im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis der Beschwerdegegnerin einräumen. Die Nichtigkeit des Schreibens vom 26. November 2001 ist nach der Evidenztheorie so oder anders zu verneinen.

4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfügung erlassen hat, gegen die das ordentliche Anfechtungsverfahren offen steht. Darin, dass es der Beschwerdeführer im Jahr 2004 abgelehnt hat, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, liegt also keine Rechtsverweigerung. Als Rechtsverweigerungsbeschwerde liess sich demnach die Eingabe der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz nicht an die Hand nehmen. Es gilt insofern Entsprechendes wie bei der nach zürcherischer Praxis subsidiären Aufsichtsbeschwerde, der regelmässig dann nicht Folge zu geben ist, wenn es der beschwerdeführenden Partei zumutbar und möglich ist, die Verletzung ihrer Rechte und schutzwürdigen Interessen mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend zu machen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 31; VGr, 3. Dezember 2003, VB.2003.00341, E. 1.3 Abs. 3, www.vgrzh.ch).

5.  

5.1 Wie gesehen wäre die Verfügung des Beschwerdeführers vom 26. November 2001 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen gewesen (§ 10 Abs. 2 VRG). Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der der Beschwerdegegnerin kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte. Diese Regel entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben, wel­cher indessen zugleich ihren Anwendungsbereich begrenzt: Danach kann sich derjenige, der die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei gebührender Aufmerk­sam­keit hätte erkennen können, nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (RB 1995 Nr. 1 mit Hinweisen). Dabei darf zwar kein allzu strenger Massstab angelegt werden; nur grobe Fehler der von der Verfügung betroffenen Partei oder ihres Vertreters sind geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Von "grobem" Fehler spricht das Bun­des­gericht allerdings schon dann, wenn der Betroffene die Mängel der Rechtsmittelbeleh­rung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können, während von ihm nicht erwartet werden dürfe, dass er neben diesem Text auch Literatur oder Judikatur nachschlage (BGE 112 Ia 305 E. 3, 122 IV 344 E. 4f; Rhinow/Krähenmann, Nr. 86 B III). Sodann wird – auch dies Aus­fluss des Grundsatzes von Treu und Glauben – von Anwälten und anderen berufsmässig vor den Behörden auftretenden Rechtskundigen ein höheres Mass an Sorgfalt erwartet als von rechtsunkundigen Privatpersonen (BGE 118 Ib 326 E. 1c, 117 Ia 297 E. 2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bei fehlender Rechtsmittelbelehrung sogar ein strengerer Massstab als in Fällen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung. Es wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide definitiv werden, wenn sie nicht innert einer bestimmten Frist angefochten werden. Das Fehlen jedwelcher Angabe sollte einen geradezu veranlassen, sich umgehend zu informieren (BGE 119 IV 330 E. 1c = Pra 84/1995 Nr. 239). Entsprechend wird vom Rechtsuchenden erwartet, dass er sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und letztlich innert angemessener und vernünftiger Frist allenfalls ein solches ergreift (zum Ganzen VGr, 3. November 2004, PB.2004.00021, E. 4.1, und 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 2.3, und 9. Juni 2004, VB.2004.00105, E. 4.2.2 mit Hinweis, alle unter www.vgrzh.ch; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, S. 242 mit Hinweisen).

Vorliegend fehlt der Anordnung des Beschwerdeführers nicht nur die Rechtsmittelbelehrung, sondern ist auch umstritten, ob überhaupt der Verfügungscharakter des Schreibens vom 26. November 2001 für die Beschwerdegegnerin erkennbar war. In einem solchen Fall vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei – analog der Rechtsprechung bei falscher Rechtsmittelbelehrung – die Unklarheit eines formal nicht als Verfügung abgefassten Schreibens aufzuwiegen (BGE 129 II 125 E. 3.3 f., mit Hinweisen).

5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte am 19. September 2001 bei der "Zentralstelle Lohnnachzahlungen" das Gesuch um Lohnnachzahlungen. Der Beschwerdeführer wies dieses mit Schreiben vom 26. November 2001 ab. Wann genau dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, lässt sich zwar nicht belegen (vorn 4.1); indessen kommt es darauf auch nicht weiter an. Jedenfalls ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass sie es im Zeitraum zwischen Ende November/Anfang Dezember 2001 erhalten haben muss. So leitete sie denn auch am 21. Februar 2002 Betreibung gegen den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 60'000.- ein.

Zunächst nützt es der Beschwerdegegnerin nichts, dass sie durch die Betreibung eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen hat. Zwar gilt für die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auf dis­kriminierungsfreien Lohn analog den Verjährungsvorschriften des Obligationenrechts eine fünfjährige Verjährungsfrist (BGE 124 II 436 E. 10f+k; VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 11a, www.vgrzh.ch). Das bedeutet indes nur, dass bei einer Klage, die – anders als die Beschwerde – an keine Frist gebunden ist, eine Verjährung des materiellrechtlichen Anspruchs verhindert wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 5). Ist hingegen wie hier eine Verfügung ergangen und überhaupt nur das Beschwerdeverfahren gegeben, so kann die Rechtsmittelfrist, bei der es sich zwingend um eine gesetzliche Verwirkungsfrist handelt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5), weder gehemmt noch unterbrochen werden (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 795 f.).

5.3 Allerdings trifft die Beschwerdegegnerin als Laiin kein Vorwurf grober Unsorgfalt, wenn sie davon ausging, dass ihr zur Durchsetzung ihrer Lohnnachzahlungsforderung das Klageverfahren offen stehe. So konnte sie nicht erkennen, dass für Forderungen aus ihrem Dienstverhältnis – zumal diesem ein (vermeintlicher) "Arbeitsvertrag" zu Grunde liegt (dazu vorn 3.3) – der Anfechtungsweg zu beschreiten ist. Die zumutbare Konsultation des Gesetzes lässt ohne weiteres auf die Klagemöglichkeit schliessen (§ 80a VRG). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. November 2001 enthält sodann keinen Hinweis auf einen förmlichen Beschluss; abgesehen vom Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung und einer Bezeichnung als Anordnung weist auch die Begründung lediglich darauf hin, dass das Begehren abgelehnt worden sei. Zudem ging auch der Beschwerdeführer davon aus, dass die Forderung auf dem Klageweg geltend zu machen sei (oben I.C); erst in der vorliegenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellt er sich auf den – freilich richtigen – Standpunkt, dass er bereits im November 2001 eine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Vor diesem Hintergrund und wegen des letztlich widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers lässt sich der rechtsunkundigen Beschwerdegegnerin keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung anlasten. Sie konnte im Gegenteil auf die Zulässigkeit des Klagewegs vertrauen, sodass der Grundsatz von Treu und Glauben einer Behandlung ihres Begehrens, trotz ihres langen Zuwartens bis zum Beizug einer Rechtsanwältin, nicht entgegensteht.

Die Rechtsanwältin, die den Verfügungscharakter des Schreibens vom 26. November 2001 erkennen musste (sofern es ihr – was bestritten wird – überhaupt vorlag), hat sodann innert angemessener und vernünftiger Frist vom Zeitpunkt der Mandatierung (14. Januar 2004) an gehandelt, indem sie am 16. Februar 2004 den Beschwerdeführer um Lohnachzahlung bzw. um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte. Richtig besehen handelt es sich bei dieser Eingabe um den eigentlichen Rekurs in der Sache, den der Beschwerdeführer von Amtes wegen an den Bezirksrat hätte weiterleiten müssen (§ 5 Abs. 2 VRG).

5.4 Nach all dem Gesagten ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. Hingegen liegt ein anderer Fehler im Verfahren vor, nämlich dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2004 an den Bezirksrat zur Bearbeitung als Rekurs zu überweisen. In diesem Sinn ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an den Bezirksrat zurückzuweisen.

6.  

Gemäss § 80b VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.- keine Gerichtskosten erhoben. Bei fehlendem Streitwert erhebt die Kammer lediglich dann Kosten, wenn es um Entscheide von grosser Tragweite geht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3; Keiser, S. 572 f.). Ob die dieses Verfahren auslösende Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdegegnerin einen Streitwert hat, kann offen gelassen werden (vorn 1.3 Abs. 2): Die ihr zu Grunde liegende Forderung stützt sich wohl auf Art. 3 des Gleich­stellungs­gesetzes vom 24. März 1995 (GlG; SR 151.1), sodass gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben sind.

Der Beschwerdeführer obsiegt zwar formal mit seinem Antrag auf Aufhebung des vor-instanzlichen Entscheids; er unterliegt hingegen insofern, als die Streitsache entgegen seinem Ansinnen nicht erledigt ist, sondern zur materiellen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 

7.  

Stützte sich der diesem Verfahren betreffend Rechtsverweigerung zu Grunde liegende materielle Anspruch auf Lohnnachzahlungen auf öffentliches Recht des Bundes (vorn 6 Abs. 1), steht gegen diesen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen. Rückweisungsentscheide des Verwaltungsgerichts, welche eine für die Streiterledigung grundsätzliche (bundesrechtliche oder staatsvertragliche Haupt-)Frage beurteilen, lassen sich wie Endentscheide mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 9). Solches ist hier denkbar, und in diesem Sinn erteilt das nachfolgende Dispositiv eine Rechtsmittelbelehrung. Sollte es sich hier lediglich um einen Zwischenentscheid handeln, bedürfte es für seine Anfechtbarkeit eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 11+13); alsdann müsste die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 OG innert zehn Tagen seit Eröffnung eingereicht werden. Es ist im Übrigen Sache der Parteien, ihre Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde abzuschätzen.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 30. November 2004 aufgehoben. Im Sinn der Erwägungen wird die Sache zur Anhandnahme der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2004 als Rekurs gegen den Entscheid des Beschwerdeführers vom 26. November 2001 an den Bezirksrat zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an: …