{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00002_2005-05-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205055&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "651c3b9d5ca210233826eb92373e84ca"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2005.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.05.2005  PB.2005.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.05.2005  PB.2005.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.05.2005  PB.2005.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Eine Krankenschwester (Beschwerdegegnerin) stellte im September 2001 gegen\u00fcber dem Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf (Beschwerdef\u00fchrer) ein Gesuch um Lohnnachzahlung wegen Lohndiskriminierung. Der Beschwerdef\u00fchrer lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 26. November 2001 ohne Rechtsmittelbelehrung ab. Der Bezirksrat hiess am 30. November 2004 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdegegnerin gut und wies den Beschwerdef\u00fchrer an, eine anfechtbare Verf\u00fcgung betreffend Lohnnachzahlung zu erlassen. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung): Die Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist unabh\u00e4ngig davon gegeben, ob in der Sache die Anwendung von kantonalem oder von Bundesrecht in Frage steht (E. 1.1 f.). Die Lohnnachzahlungsforderung der Beschwerdegegnerin ist im Anfechtungsverfahren geltend zu machen: Der Klageweg steht nur dann offen, wenn er in der anwendbaren Ordnung vorgegeben und das Arbeitsverh\u00e4ltnis objektiv als vertraglich zu beurteilen ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall (E. 3). Der Beweis, dass eine Verf\u00fcgung zugestellt wurde, obliegt der Beh\u00f6rde. Auch wenn der direkte Beweis daf\u00fcr nicht m\u00f6glich ist, sprechen die Umst\u00e4nde des Falles mit hinreichender Gewissheit daf\u00fcr, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom November 2001 erhalten hat (E. 4.1). Die fehlende formelle Verf\u00fcgungsform bedeutet nicht, dass keine Verf\u00fcgung vorliegt; abzustellen ist allein auf den materiellen Verf\u00fcgungsbegriff (E. 4.2). Damit eine Verf\u00fcgung nichtig ist, muss sie einen besonders schweren, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweisen: Ein vom Spitaldirektor und der Leiterin des Personalwesens unterzeichnetes, das Anstellungsverh\u00e4ltnis betreffendes Schreiben leidet nicht an einem solchen Mangel (E. 4.3). Fehlt einer Anordnung nicht nur eine Rechtsmittelbelehrung, sondern ist auch umstritten, ob \u00fcberhaupt deren Verf\u00fcgungscharakter erkennbar war, vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei die Unklarheit eines formal nicht als Verf\u00fcgung abgefassten Schreibens aufzuwiegen (E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin als Laiin trifft kein Vorwurf grober Unsorgfalt, wenn sie davon ausging, dass ihr zur Durchsetzung ihrer Lohnnachzahlungsforderung das Klageverfahren offen stehe: Sie konnte insbesondere nicht erkennen, dass sie den Anfechtungsweg beschreiten m\u00fcsse, zumal die Konsultation des Gesetzes (\u00a7 80a VRG) ohne weiteres auf die Klagem\u00f6glichkeit schliessen liesse (E. 5.3). Dem beschwerdef\u00fchrenden Zweckverband ist zwar keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, allerdings liegt ein anderer Fehler im Verfahren vor, da es der Beschwerdef\u00fchrer unterlassen hat, die im Jahr 2004 erfolgte Eingabe der Beschwerdegegnerin als Rekurs an den Bezirksrat zu \u00fcberweisen (E. 5.4). \rZu den Verfahrenskosten und der Rechtsmittelbelehrung (E. 6 f.).\rGutheissung und R\u00fcckweisung der Sache zur materiellen Behandlung als Rekurs"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:36", "Checksum": "240e9014d37eb907e7ef152143b7dbe7"}