{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00004_2005-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205284&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0901d503bba97df8e87184d0d395ddd5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2005.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2005  PB.2005.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2005  PB.2005.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2005  PB.2005.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnnachzahlung | Seit dem Schuljahr 2001/2002 erteilen vollbesch\u00e4ftigte Lehrpersonen an Regelklassen der Oberstufe 28 Wochenlektionen. Zuvor betrug die Pflichtstundenzahl f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte an der Sekundarschule 28 Stunden und f\u00fcr die Lehrkr\u00e4fte der 1. und 2. Klasse der Real- und Oberschule 29 Stunden, und zwar bei Einreihung in derselben Besoldungskategorie. Der Beschwerdef\u00fchrer (Realschullehrer) beantragt Lohnnachzahlungen, da er trotz gleichwertiger T\u00e4tigkeit eine um 3,5 % (1/28) h\u00f6here Pflichtstundenzahl zu unterrichten hatte. Bei der Streitigkeit um die Besoldung von Lehrkr\u00e4ften an den \u00f6ffentlichen Schule handelt es sich um eine zivilrechtliche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Daher ist das Verwaltungsgericht entgegen \u00a7 74 Abs. 2 VRG zur Behandlung der Beschwerde zust\u00e4ndig (E. 1). Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung) verlangt, dass im \u00f6ffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entl\u00f6hnt wird. Dabei ist den politischen Beh\u00f6rden allerdings ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zuzugestehen: Mit dem Besoldungsklassensystem werden T\u00e4tigkeiten mit unterschiedlichem Arbeitswert in pauschalierender Weise jeweils in einer Klasse zusammengefasst. Im kantonalen Lohnsystem wird bei Einkommen, wie sie Lehrpersonen an der Oberstufe erzielen, ein Mehrwert an Arbeit erst dann notwendigerweise durch eine h\u00f6here Entl\u00f6hnung abgegolten, wenn dieser Mehrwert rund 6 % erreicht. Hinzu kommt, dass der vorliegende Unterschied im Wochenpensum keine erheblichen Auswirkungen auf die tats\u00e4chliche Gesamtarbeitszeit hat (E. 2). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:32:50", "Checksum": "137194a41a43e49ee11f3ff4846b516c"}