I.
A ist als Oberstufenlehrer tätig und unterrichtet an der Sekundarschule,
Abteilung B, was der früheren Realschule entspricht. Gemäss
Anstellungsverfügung betrug sein Wochenpensum 29 Lektionen. Auf sein Begehren
erliess das Volksschulamt des Kantons Zürich am 21. März 2001 eine
begründete Verfügung.
II.
Mit der Rüge, eine unterschiedliche Pflichtstundenzahl
für die Lehrkräfte in der Oberstufenschule (Sekundarschule einerseits und Real-
und Oberschule anderseits) verletze das Gleichheitsgebot, rekurrierte A wie
rund 100 andere betroffene Lehrpersonen an die Bildungsdirektion des Kantons
Zürich. Sie verlangten, dass ihnen – wie den Sekundarlehrpersonen – ein auf der
Basis von 28 (anstatt 29) Pflichtstunden berechneter Lohn bezahlt werde. Der
Rekurs wurde insofern gegenstandslos, als die auf Beginn des Schuljahrs
2001/2002 in Kraft getretene Änderung der Rechtsgrundlagen für alle
vollbeschäftigten Lehrpersonen an Regelklassen der Oberstufe einheitlich 28
Wochenlektionen vorsieht. Für den früheren Zeitraum wies die Bildungsdirektion
den Rekurs am 29. August 2002 ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit der Forderung um Lohnnachzahlungen
von insgesamt Fr. 17'631.55. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts
trat darauf nicht ein und leitete die Akten an den Regierungsrat des Kantons
Zürich weiter. Dieser wies den Rekurs am 10. November 2004 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war.
IV.
A gelangte mit Beschwerde vom 10. Januar 2005
wiederum an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, den regierungsrätlichen
Beschluss aufzuheben und ihm Lohnnachzahlungen von insgesamt Fr. 17'631.55
zuzüglich Zins zu leisten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Bildungsdirektion. Regierungsrat und Bildungsdirektion beantragten,
die Beschwerde abzuweisen. Das Volksschulamt hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Regierungsrats über
eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Nach § 74 Abs. 2 VRG ist das Verwaltungsgericht
allerdings nicht zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und
Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen.
Im Hinblick auf diese Bestimmung hat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht
die Sache in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2002 an den Regierungsrat
überwiesen. Die Anwendung von § 74 Abs. 2 VRG kann jedoch durch
höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Vorliegend ist dies der Fall, wenn
ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht (vgl. BGE 129 I
207 E. 5).
Nach der neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte und des Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht
angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6
Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen,
wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen
zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben. Dies
trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu (vgl. EGMR,
8. Dezember 1999, Pellegrin, 28541/95, § 66 in Verbindung mit §§ 37-41,
Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; VGr, 11. Juni 2003,
PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 24 mit weiteren
Hinweisen). Wie das Bundesgericht inzwischen entschieden hat, gilt dies dagegen
nicht für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (BGE 129 I 207 E. 4.5).
§ 74 Abs. 2 VRG steht somit der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
nicht entgegen (anders noch VGr, 16. Dezember 2002, PB.2002.00034, E. 2).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Beschwerden
mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter
(§ 38 Abs. 2 VRG). Die einzelrichterliche Behandlung ist jedoch
ausgeschlossen, wenn ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist (§ 38
Abs. 3 Satz 2 VRG). Dies führt vorliegend trotz des Streitwertes von unter
Fr. 20'000.- zur Bearbeitung durch die Kammer.
1.3 Angesichts
der vorliegenden Gerichtsbesetzung wird das gegen Verwaltungsrichter D gestellte
Ausstandsbegehren gegenstandslos.
2.
2.1 Gemäss der
seinerzeit zunächst massgeblichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März
1986 (LS 412.311 – Historische Fassung, Band 5, Nachtragnummer 029,
www.zhlex.zh.ch) waren sämtliche Lehrpersonen an Normalklassen der Oberstufe in
der Besoldungskategorie III eingereiht (§ 1). Allerdings betrug die
Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an der Sekundarschule 28 Stunden und für die
Lehrkräfte der 1. und 2. Klasse der Real- und Oberschule 29 Stunden (§ 32).
Abgesehen von der Terminologie änderte sich dies mit dem In-Kraft-Treten der
Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LS 412.311 – Historische
Fassung, Band 5, Nachtragnummer 031, www.zhlex.zh.ch) nicht: Gemäss § 7
Abs. 1 lit. c betrugen die Pflichtlektionen für die Lehrpersonen der
1. und 2. Klasse in den Abteilungen B und C der Sekundarschule (früher
Real- und Oberschule) 29 Wochenlektionen, für die Lehrpersonen der Abteilung A (früher
Sekundarschule) nur 28 Wochenlektionen. Die gemeinsame Einreihung in die Lohnkategorie
III blieb ebenfalls unverändert (§ 14 Lehrerpersonalverordnung).
Als Lehrer der Realschule bzw. der Abteilung B der neuen
Sekundarschule erhielt der Beschwerdeführer demnach denselben Lohn wie die
Lehrkräfte der früheren Sekundarschule bzw. der heutigen Abteilung A. Indes
hatte er pro Woche 29 statt 28 Pflichtlektionen zu halten, also eine mehr als
die Lehrpersonen der früheren Sekundarschule bzw. der neuen Abteilung A. Mit
seinem Begehren um Lohnnachzahlungen rügt der Beschwerdeführer somit im Ergebnis,
dass seine Tätigkeit besser zu entlöhnen gewesen wäre als die Tätigkeit der genannten
anderen Lehrpersonen. Dabei geht er zwar von einer grundsätzlich gleichwertigen
Tätigkeit der beiden Berufe aus, leitet aus der um eine Stunde höheren Pflichtstundenzahl
jedoch den Anspruch auf einen höheren Verdienst ab.
Nachdem das ausbezahlte Salär in Übereinstimmung mit dem
massgeblichen Verordnungsrecht steht, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt
auf das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) dennoch Anspruch auf eine höhere
Entlöhnung hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kognition des
Verwaltungsgerichts im personalrechtlichen Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 75
VRG). Insbesondere kommt dem Gericht keine Ermessenskontrolle zu (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 75 N. 1).
2.2 Art. 8
Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit
gleich entlöhnt wird. Das Bundesgericht hat den politischen Behörden allerdings
einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen
zugestanden (BGE 129 I 161 E. 3.2).
2.2.1
Gemäss der Lehrerbesoldungsverordnung und gemäss der späteren Lehrerpersonalverordnung
waren die gewählten Lehrer und Verweser der Volksschule in vier Besoldungskategorien
eingereiht. Dabei bewegten sich die Lohnunterschiede zwischen den Kategorien in
der Grössenordnung von 6 – 10 % (§ 1 Lehrerbesoldungsverordnung bzw.
Anhang zur Lehrerpersonalverordnung). Besoldungssysteme der öffentlichen Hand
teilen die Beschäftigten entsprechend den Funktionen regelmässig in Klassen,
Stufen, Kategorien oder dergleichen ein. Im Kanton Zürich bestehen für die ausserhalb
des Lehrberufs Beschäftigten ebenfalls Besoldungsklassen. Mit einem solchen –
üblichen – Besoldungsklassensystem werden Tätigkeiten mit unterschiedlichem
Arbeitswert in pauschalierender Weise jeweils in einer Klasse zusammengefasst.
Bei Einkommen in der Grössenordnung, wie sie Lehrpersonen an der Oberstufe
erzielen, beträgt die Lohndifferenz zwischen zwei Besoldungsklassen rund 6 %
(vgl. Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]; ähnlich
die frühere Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991). Schritte von einer Besoldungsklasse
zur nächsten in dieser Grössenordnung sind üblich und nicht zu beanstanden.
Dies bedeutet, dass ein Mehrwert an Arbeit erst dann notwendigerweise durch
eine höhere Entlöhnung abgegolten wird, wenn dieser Mehrwert rund 6 % erreicht.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin zu folgen wäre,
dass seine Tätigkeit wegen der höheren Pflichtstundenzahl um 3,5 % (1/28)
höher zu gewichten gewesen wäre als die Arbeit der Lehrpersonen mit nur 28
Pflichtlektionen, würde im Hinblick auf die zulässige Pauschalierung nach
Lohnklassen demnach kein Anspruch auf höheren Lohn bestehen.
2.2.2
Überdies ist auf Folgendes hinzuweisen: Wenn eine Lehrperson pro Woche eine
Pflichtstunde mehr erteilen muss als eine andere, so bedeutet dies noch nicht,
dass sie auch tatsächlich mehr arbeiten muss. Die Vorinstanz weist zu Recht
darauf hin, dass die Erteilung (und Vorbereitung) von Unterricht nur ein Teil
der Lehrtätigkeit ist. Dazu gehören neben anderem die berufliche Weiterbildung,
administrative Tätigkeiten, Teamarbeit, Schülerbetreuung oder Elternkontakte.
Es versteht sich von selbst, dass die Lehrpersonen an der früheren Realschule
bzw. an den Abteilungen B und C der neuen reformierten Sekundarschule während
der in Frage stehenden Übergangszeit berechtigt waren, ihre übrigen Tätigkeiten
für die Schule als Ausgleich für die eine wöchentliche Mehrlektion zu reduzieren.
So vertrat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren denn auch selbst noch die
Auffassung, dass sich das tatsächliche Arbeitspensum der betroffenen
Lehrergruppen nicht unterscheide. Bezüglich der Entlöhnung von Handarbeits- und
Haushaltungslehrkräften hat das Verwaltungsgericht denn auch festgestellt, dass
der Unterschied im Wochenpensum von 24 und 26 Stunden keine erheblichen
Auswirkungen auf die Gesamtarbeitszeit zu bewirken vermag (VGr, 11. Mai
2000, PK.1998.00012, E. 6d, www.vgrzh.ch; RB 2000 Nr. 143).
2.2.3
Unter Berücksichtigung aller Umstände bestand keine Pflicht, die
Lehrpersonen der Realschule bzw. der Abteilungen B und C der neuen
Sekundarschule entsprechend ihrer höheren Pflichtstundenzahl um 1/28 (d.h. um
3,5 %) besser zu entschädigen. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden,
dem Beschwerdeführer keine Lohnnachzahlungen zuzugestehen, erweist sich
zumindest als haltbar. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
2.3 Bei
diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob eine rückwirkende Lohnerhöhung
für den Zeitraum vor der entsprechenden Gesuchstellung überhaupt zulässig
gewesen wäre.
3.
Für das vorliegende Verfahren sind gemäss § 80b VRG
keine Gerichtskosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt
sein Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 f.).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …