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Geschäftsnummer: PB.2005.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 12.04.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohnnachzahlung


Seit dem Schuljahr 2001/2002 erteilen vollbeschäftigte Lehrpersonen an Regelklassen der Oberstufe 28 Wochenlektionen. Zuvor betrug die Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an der Sekundarschule 28 Stunden und für die Lehrkräfte der 1. und 2. Klasse der Real- und Oberschule 29 Stunden, und zwar bei Einreihung in derselben Besoldungskategorie. Der Beschwerdeführer (Realschullehrer) beantragt Lohnnachzahlungen, da er trotz gleichwertiger Tätigkeit eine um 3,5 % (1/28) höhere Pflichtstundenzahl zu unterrichten hatte.

Bei der Streitigkeit um die Besoldung von Lehrkräften an den öffentlichen Schule handelt es sich um eine zivilrechtliche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Daher ist das Verwaltungsgericht entgegen § 74 Abs. 2 VRG zur Behandlung der Beschwerde zuständig (E. 1).
Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung) verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Dabei ist den politischen Behörden allerdings ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zuzugestehen: Mit dem Besoldungsklassensystem werden Tätigkeiten mit unterschiedlichem Arbeitswert in pauschalierender Weise jeweils in einer Klasse zusammengefasst. Im kantonalen Lohnsystem wird bei Einkommen, wie sie Lehrpersonen an der Oberstufe erzielen, ein Mehrwert an Arbeit erst dann notwendigerweise durch eine höhere Entlöhnung abgegolten, wenn dieser Mehrwert rund 6 % erreicht. Hinzu kommt, dass der vorliegende Unterschied im Wochenpensum keine erheblichen Auswirkungen auf die tatsächliche Gesamtarbeitszeit hat (E. 2).

Abweisung
 
Stichworte:
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
BESOLDUNG
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 74 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A ist als Oberstufenlehrer tätig und unterrichtet an der Sekundarschule, Abteilung B, was der früheren Realschule entspricht. Gemäss Anstellungsverfügung betrug sein Wochenpensum 29 Lektionen. Auf sein Begehren erliess das Volksschulamt des Kantons Zürich am 21. März 2001 eine begründete Verfügung.

II.  

Mit der Rüge, eine unterschiedliche Pflichtstundenzahl für die Lehrkräfte in der Oberstufenschule (Sekundarschule einerseits und Real- und Oberschule anderseits) verletze das Gleichheitsgebot, rekurrierte A wie rund 100 andere betroffene Lehrpersonen an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Sie verlangten, dass ihnen – wie den Sekundarlehrpersonen – ein auf der Basis von 28 (anstatt 29) Pflichtstunden berechneter Lohn bezahlt werde. Der Rekurs wurde insofern gegenstandslos, als die auf Beginn des Schuljahrs 2001/2002 in Kraft getretene Änderung der Rechtsgrundlagen für alle vollbeschäftigten Lehrpersonen an Regelklassen der Oberstufe einheitlich 28 Wochenlektionen vorsieht. Für den früheren Zeitraum wies die Bildungsdirektion den Rekurs am 29. August 2002 ab.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit der Forderung um Lohnnachzahlungen von insgesamt Fr. 17'631.55. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts trat darauf nicht ein und leitete die Akten an den Regierungsrat des Kantons Zürich weiter. Dieser wies den Rekurs am 10. November 2004 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

IV.  

A gelangte mit Beschwerde vom 10. Januar 2005 wiederum an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, den regierungsrätlichen Beschluss aufzuheben und ihm Lohnnachzahlungen von insgesamt Fr. 17'631.55 zuzüglich Zins zu leisten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bildungsdirektion. Regierungsrat und Bildungsdirektion beantragten, die Beschwerde abzuweisen. Das Volksschulamt hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Regierungsrats über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Nach § 74 Abs. 2 VRG ist das Verwaltungsgericht allerdings nicht zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Im Hinblick auf diese Bestimmung hat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht die Sache in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2002 an den Regierungsrat überwiesen. Die Anwendung von § 74 Abs. 2 VRG kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Vorliegend ist dies der Fall, wenn ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht (vgl. BGE 129 I 207 E. 5).

Nach der neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus dem öffent­lichrechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben. Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu (vgl. EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrin, 28541/95, § 66 in Verbindung mit §§ 37-41, Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Wie das Bundesgericht inzwischen entschieden hat, gilt dies dagegen nicht für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (BGE 129 I 207 E. 4.5). § 74 Abs. 2 VRG steht somit der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht entgegen (anders noch VGr, 16. Dezember 2002, PB.2002.00034, E. 2).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Beschwerden mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter (§ 38 Abs. 2 VRG). Die einzelrichterliche Behandlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VRG). Dies führt vorliegend trotz des Streitwertes von unter Fr. 20'000.- zur Bearbeitung durch die Kammer.

1.3 Angesichts der vorliegenden Gerichtsbesetzung wird das gegen Verwaltungsrichter D gestellte Ausstandsbegehren gegenstandslos.

2.  

2.1 Gemäss der seinerzeit zunächst massgeblichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 (LS 412.311 – Historische Fassung, Band 5, Nachtragnummer 029, www.zhlex.zh.ch) waren sämtliche Lehrpersonen an Normalklassen der Oberstufe in der Besoldungskategorie III eingereiht (§ 1). Allerdings betrug die Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an der Sekundarschule 28 Stunden und für die Lehrkräfte der 1. und 2. Klasse der Real- und Oberschule 29 Stunden (§ 32). Abgesehen von der Terminologie änderte sich dies mit dem In-Kraft-Treten der Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LS 412.311 – Historische Fassung, Band 5, Nachtragnummer 031, www.zhlex.zh.ch) nicht: Gemäss § 7 Abs. 1 lit. c betrugen die Pflichtlektionen für die Lehrpersonen der 1. und 2. Klasse in den Abteilungen B und C der Sekundarschule (früher Real- und Oberschule) 29 Wochenlektionen, für die Lehrpersonen der Abteilung A (früher Sekundarschule) nur 28 Wochenlektionen. Die gemeinsame Einreihung in die Lohnkategorie III blieb ebenfalls unverändert (§ 14 Lehrerpersonalverordnung).

Als Lehrer der Realschule bzw. der Abteilung B der neuen Sekundarschule erhielt der Beschwerdeführer demnach denselben Lohn wie die Lehrkräfte der früheren Sekundarschule bzw. der heutigen Abteilung A. Indes hatte er pro Woche 29 statt 28 Pflichtlektionen zu halten, also eine mehr als die Lehrpersonen der früheren Sekundarschule bzw. der neuen Abteilung A. Mit seinem Begehren um Lohnnachzahlungen rügt der Beschwerdeführer somit im Ergebnis, dass seine Tätigkeit besser zu entlöhnen gewesen wäre als die Tätigkeit der genannten anderen Lehrpersonen. Dabei geht er zwar von einer grundsätzlich gleichwertigen Tätigkeit der beiden Berufe aus, leitet aus der um eine Stunde höheren Pflichtstundenzahl jedoch den Anspruch auf einen höheren Verdienst ab.

Nachdem das ausbezahlte Salär in Übereinstimmung mit dem massgeblichen Verordnungsrecht steht, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) dennoch Anspruch auf eine höhere Entlöhnung hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kognition des Verwaltungsgerichts im personalrechtlichen Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 75 VRG). Insbesondere kommt dem Gericht keine Ermessenskontrolle zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 75 N. 1).

2.2 Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Das Bundesgericht hat den politischen Behörden allerdings einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden (BGE 129 I 161 E. 3.2).

2.2.1 Gemäss der Lehrerbesoldungsverordnung und gemäss der späteren Lehrerpersonalverordnung waren die gewählten Lehrer und Verweser der Volksschule in vier Besoldungskategorien eingereiht. Dabei bewegten sich die Lohnunterschiede zwischen den Kategorien in der Grössenordnung von 6 – 10 % (§ 1 Lehrerbesoldungsverordnung bzw. Anhang zur Lehrerpersonalverordnung). Besoldungssysteme der öffentlichen Hand teilen die Beschäftigten entsprechend den Funktionen regelmässig in Klassen, Stufen, Kategorien oder dergleichen ein. Im Kanton Zürich bestehen für die ausserhalb des Lehrberufs Beschäftigten ebenfalls Besoldungsklassen. Mit einem solchen – üblichen – Besoldungsklassensystem werden Tätigkeiten mit unterschiedlichem Arbeitswert in pauschalierender Weise jeweils in einer Klasse zusammengefasst. Bei Einkommen in der Grössenordnung, wie sie Lehrpersonen an der Oberstufe erzielen, beträgt die Lohndifferenz zwischen zwei Besoldungsklassen rund 6 % (vgl. Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]; ähnlich die frühere Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991). Schritte von einer Besoldungsklasse zur nächsten in dieser Grössenordnung sind üblich und nicht zu beanstanden. Dies bedeutet, dass ein Mehrwert an Arbeit erst dann notwendigerweise durch eine höhere Entlöhnung abgegolten wird, wenn dieser Mehrwert rund 6 % erreicht.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin zu folgen wäre, dass seine Tätigkeit wegen der höheren Pflichtstundenzahl um 3,5 % (1/28) höher zu gewichten gewesen wäre als die Arbeit der Lehrpersonen mit nur 28 Pflichtlektionen, würde im Hinblick auf die zulässige Pauschalierung nach Lohnklassen demnach kein Anspruch auf höheren Lohn bestehen.

2.2.2 Überdies ist auf Folgendes hinzuweisen: Wenn eine Lehrperson pro Woche eine Pflichtstunde mehr erteilen muss als eine andere, so bedeutet dies noch nicht, dass sie auch tatsächlich mehr arbeiten muss. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Erteilung (und Vorbereitung) von Unterricht nur ein Teil der Lehrtätigkeit ist. Dazu gehören neben anderem die berufliche Weiterbildung, administrative Tätigkeiten, Teamarbeit, Schülerbetreuung oder Elternkontakte. Es versteht sich von selbst, dass die Lehrpersonen an der früheren Realschule bzw. an den Abteilungen B und C der neuen reformierten Sekundarschule während der in Frage stehenden Übergangszeit berechtigt waren, ihre übrigen Tätigkeiten für die Schule als Ausgleich für die eine wöchentliche Mehrlektion zu reduzieren. So vertrat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren denn auch selbst noch die Auffassung, dass sich das tatsächliche Arbeitspensum der betroffenen Lehrergruppen nicht unterscheide. Bezüglich der Entlöhnung von Handarbeits- und Haushaltungslehrkräften hat das Verwaltungsgericht denn auch festgestellt, dass der Unterschied im Wochenpensum von 24 und 26 Stunden keine erheblichen Auswirkungen auf die Gesamtarbeitszeit zu bewirken vermag (VGr, 11. Mai 2000, PK.1998.00012, E. 6d, www.vgrzh.ch; RB 2000 Nr. 143).

2.2.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände bestand keine Pflicht, die Lehrpersonen der Realschule bzw. der Abteilungen B und C der neuen Sekundarschule entsprechend ihrer höheren Pflichtstundenzahl um 1/28 (d.h. um 3,5 %) besser zu entschädigen. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden, dem Beschwerdeführer keine Lohnnachzahlungen zuzugestehen, erweist sich zumindest als haltbar. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.3  Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob eine rückwirkende Lohnerhöhung für den Zeitraum vor der entsprechenden Gesuchstellung überhaupt zulässig gewesen wäre.

3.  

Für das vorliegende Verfahren sind gemäss § 80b VRG keine Gerichtskosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt sein Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 f.).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …