{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.06.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00012_22-06-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205142&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "48adbb4218ad94406f251f5e9e0eb5e5"}, "Num": [" PB.2005.00012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.22.0  PB.2005.00012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.22.0  PB.2005.00012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.22.0  PB.2005.00012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses / Abfindung | Dem Beschwerdef\u00fchrer, der mit einem 80-%-Pensum als Schulsekret\u00e4r f\u00fcr eine Schulgemeinde arbeitete, wurde gek\u00fcndigt, weil er das Angebot auf Erh\u00f6hung seines Pensums auf 100 % ablehnte. Umstritten ist die Ber\u00fccksichtigung des K\u00fcndigungsgrundes bei der Festlegung der H\u00f6he der Abfindung. Auf ein Feststellungsbegehren betreffend die Missbr\u00e4uchlichkeit der K\u00fcndigung ist nur einzutreten, wenn schutzw\u00fcrdige Interessen vorgebracht werden. Das Feststellungsinteresse betrifft vorliegend die Festlegung der H\u00f6he der Abfindung und ist nur in diesem Zusammenhang, nicht aber in Form eines Begehrens zu ber\u00fccksichtigen (E. 1.2). Die anwendbare kommunale Personalverordnung lehnt sich weit gehend an das kantonale Personalgesetz an. Eine Abfindung ist nur geschuldet, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis auf Veranlassung der Gemeinde und ohne Verschulden des oder der Angestellten aufgel\u00f6st worden ist. Die Vorinstanz hat die K\u00fcndigung aus verwaltungsorganisatorischen Gr\u00fcnden als rechtm\u00e4ssig qualifiziert und dem Beschwerdef\u00fchrer, da ihn gleichwohl kein Verschulden treffe, eine Abfindung in der H\u00f6he von drei Monatsl\u00f6hnen zugesprochen (E. 2). Es ist aufgrund der vorliegenden Umst\u00e4nde nicht ersichtlich, inwiefern \u00fcberhaupt der Tatbestand einer Stellenaufhebung aus betrieblichen Gr\u00fcnden infolge Reorganisation bzw. Restrukturierung der Schulverwaltung vorliegen soll (E. 3.2 f.). Bei der Festlegung der H\u00f6he der Abfindung ist der K\u00fcndigungsgrund zu ber\u00fccksichtigen (E. 3.4). Da die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist die zugesprochene Abfindung nicht haltbar (E. 3.5). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:49", "Checksum": "631574e2b865c60e31e3aaf9c7307918"}