{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.07.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00013_06-07-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205194&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1ec804d458aac81a8fa830b563c703ce"}, "Num": [" PB.2005.00013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.06.0  PB.2005.00013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.06.0  PB.2005.00013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.06.0  PB.2005.00013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | Rechtm\u00e4ssigkeit einer ordentlichen K\u00fcndigung wegen Unzumutbarkeit (St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen Angestellter und Vorgesetzter), wenn zwischen der Gek\u00fcndigten (Beschwerdef\u00fchrerin) und einer anderen Mitarbeiterin ein Konflikt bestanden habe?  Nach der Vollzugsverordnung zum Personalstatut der Stadt Winterthur besteht insbesondere dann ein sachlicher K\u00fcndigungsgrund, wenn unbefriedigendes Verhalten vorliegt oder die Zusammenarbeit erheblich gest\u00f6rt und eine Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr zumutbar ist. In ersterem Fall ist der Angestellten, bevor \u00fcberhaupt zum Mittel der K\u00fcndigung gegriffen wird, eine Bew\u00e4hrungsfrist anzusetzen; in letzterem Fall ist eine solche nicht notwendig, da ein Fortbestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bereits nicht mehr zumutbar ist (E. 3.1). Die Praxis anerkennt die K\u00fcndigung wegen St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses; dabei d\u00fcrfte das Vertrauen in aller Regel entweder im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung oder dem Verhalten verloren gehen. Unbefriedigendes Verhalten kann grunds\u00e4tzlich nur als Ausgangspunkt f\u00fcr eine Mitarbeiterbeurteilung dienen, in der die entsprechenden Vorhaltungen gemacht werden und an die dann eine Bew\u00e4hrungsfrist anschliesst (E. 3.2). Bei Konflikten zwischen Mitarbeitenden kann die St\u00f6rung des Betriebsklimas eine K\u00fcndigung nur dann rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber als Ausfluss seiner F\u00fcrsorgepflicht vorher zumutbare Massnahmen ergriffen hat, um die Lage zu entspannen (E. 3.3). Besteht mithin der Vertrauensverlust im Zusammenhang mit einem bestimmten Verhalten des Arbeitnehmenden gegen\u00fcber dem Vorgesetzten oder gegen\u00fcber anderen Mitarbeitenden, so ist das Verfahren der K\u00fcndigung wegen unbefriedigenden Verhaltens einzuhalten (E. 3.4). Vorliegend ist weder eine St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrer Vorgesetzten dargetan noch wurde das K\u00fcndigungsverfahren (Verhaltensbeurteilung, Bew\u00e4hrungsfrist) korrekt durchgef\u00fchrt (E. 4).  Der Beschwerdef\u00fchrerin stehteine Entsch\u00e4digung und eine Abfindung zu (E. 5 f.).\rGutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:55", "Checksum": "faeea0c97d79369845c3cada1f64ab1a"}