{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00016_2005-11-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205454&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6d3e743809a0a55e90269788da4266f1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2005.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.11.2005  PB.2005.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.11.2005  PB.2005.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.11.2005  PB.2005.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung und Lohnk\u00fcrzung | Die Schulgemeinde entliess den Beschwerdef\u00fchrer (Volksschullehrer) wegen krankheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit und zerst\u00f6rtem Vertrauensverh\u00e4ltnis. Der Beschwerdef\u00fchrer fordert vor Verwaltungsgericht unter anderem Entsch\u00e4digung und Abfindung sowie Schadenersatz (Invalidit\u00e4tsschaden) und Genugtuung: Das Verwaltungsgericht ist grunds\u00e4tzlich zur Behandlung der Beschwerde zust\u00e4ndig (E. 1). Betreffend die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sind die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes massgebend (E. 2). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind Schadenersatz- und Genugtuungsanspr\u00fcche aus einem \u00f6ffentlichrechtlichen, auf Verf\u00fcgung beruhenden Dienstverh\u00e4ltnis im Beschwerdeverfahren zu behandeln (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat in seinem nachtr\u00e4glich ge\u00e4nderten Rekursbegehren nur noch die Feststellung der Unrechtm\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigungsverf\u00fcgung verlangt. Daher kann auf die nunmehr gestellten Antr\u00e4ge auf Entsch\u00e4digung und Abfindung nicht eingetreten werden (E. 3.2-4). Dieses Nichteintreten h\u00e4lt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Verhaltens der Parteien und der Vorinstanz vor dem Grundsatz von Treu und Glauben stand (E. 3.5). Steht der Gesch\u00e4digte in einer Sonderbeziehung zum Staat, so ist trotz Verletzung eines absoluten Rechtsgutes die Widerrechtlichkeit nicht ohne weiteres zu bejahen. Vielmehr bleibt dem Staat der Entlastungsbeweis der Erf\u00fcllung einer Amtspflicht vorbehalten. Bei behaupteten haftungsrechtlichen Anspr\u00fcchen im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses ist mit anderen Worten zu pr\u00fcfen, ob der Staat als Arbeitgeber seine F\u00fcrsorgepflichten gegen\u00fcber dem Arbeitnehmenden verletzt hat. Analog der Rechtslage im Privatrecht kann nur die Verletzung arbeitsrechtlicher F\u00fcrsorgepflichten einen Anspruch auf Schadenersatz begr\u00fcnden (E. 4.3-5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:33:40", "Checksum": "6c06d412cec11fb5bce085f9c8ae6b3f"}