{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.08.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00018_12-08-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205268&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cb645e18691957656aa06c073a9f919c"}, "Num": [" PB.2005.00018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.12.0  PB.2005.00018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.12.0  PB.2005.00018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.12.0  PB.2005.00018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung / Abfindung | K\u00fcndigung wegen Krankheit:  Im \u00f6ffentlichen Dienstrecht darf nach Ablauf der Sperrfrist das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht in jedem Falle unabh\u00e4ngig von den konkreten Umst\u00e4nden gek\u00fcndigt werden. Die K\u00fcndigung wegen Krankheit ist nur dann sachlich begr\u00fcndet und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, wenn der oder die Angestellte aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden w\u00e4hrend langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erf\u00fcllung der Aufgabe verhindert ist (E. 4). Vorliegend k\u00fcndigte das Gemeinwesen wenige Tage nach Ablauf der 6-monatigen Sperrfrist einer 59-j\u00e4hrigen Lehrerin (Beschwerdef\u00fchrerin) nach einer Dienstzeit von 18 Jahren, obschon gem\u00e4ss \u00e4rztlichen Attesten innert wenigen Monaten mit der Wiederaufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin gerechnet werden konnte. Die K\u00fcndigung ist nicht gerechtfertigt (E. 5). Massgebend f\u00fcr die Festlegung der H\u00f6he der Abfindung (und Entsch\u00e4digung) ist das am Ende der Dienstzeit bezogene Gehalt. Ungef\u00e4hr ein Jahr vor der K\u00fcndigung erfolgte bereits eine Pensumsreduktion (Teilk\u00fcndigung). Ungeachtet der formellen Frage, ob sich die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Rekurs gegen die K\u00fcndigung (wegen Krankheit) auch noch gegen die zuvor ausgesprochene Teilk\u00fcndigung h\u00e4tte wehren k\u00f6nnen, ist Letztere g\u00fcltig, da das kommunale Recht die Wiederherstellung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses im Anfechtungsweg nicht vorsieht (E. 6). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:14:08", "Checksum": "4c98603b7c43f1988c45d223b3800176"}