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Geschäftsnummer: PB.2005.00020  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Überleitung in das neue Personalrecht


Überführung in das neue Personalrecht: Anfechtung der Funktionsstufen- bzw. Besoldungseinreihung [Fortsetzung zu PB.2004.00035].
Für die Wahl der Funktionsstufe ist nach dem Stadtzürcher Personalrecht grundsätzlich allein der Schwierigkeitsgrad einer Funktion massgeblich (E. 2.1). Die Stadt Zürich reihte bei der Überleitung ins neue Personalrecht die Sozialarbeitenden, je nach (Arbeits-)"Modell", in welchem sie tätig sind, in zwei unterschiedliche Funktionsstufen ein (E. 2.2 f.). Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird; den politischen Behörden wird allerdings in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen ein grosser Spielraum zugestanden (E. 2.4). Die Tätigkeit der Sozialarbeitenden ist je nach (Arbeits-)"Modell" in organisatorischer Hinsicht unterschiedlich. Daher ist es unter Respektierung des der Verwaltungsbehörde zustehenden Ermessensspielraums vertretbar, bei ähnlich, aber nicht identisch anspruchsvoller Tätigkeit die Sozialarbeitenden in unterschiedliche Funktionsstufen einzureihen. Daran ändert nichts, dass auch eine gleiche Entlöhnung vertretbar gewesen wäre (E. 2.5-2.8).
Abweisung
 
Stichworte:
BESOLDUNG
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LOHNEINSTUFUNG
SOZIALARBEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 47 PR Zürich
Art. 49 PR Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Auf den 1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 28. November 2001 (Personalrecht, PR) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002 (AB PR) in Kraft (Stadtratsbeschluss [StRB] Nr. 828 vom 12. Juni 2002). Damit wurde ein neues Lohn­system eingeführt. Das Verfahren der Überleitung in das neue Lohnsystem richtet sich nach dem Reglement zum Überleitungsverfahren vom 27. März 2002 (Beilage 1 zu StRB Nr. 454).

B. A arbeitet bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich als Sozialarbeiterin. Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 wurde A rückwirkend per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 9 der Funktionskette 404 überführt. Als nutzbare Erfahrung wurden ihr 8 Jahre angerechnet. Daraus resultierte ein monatliches Salär von Fr. 5'283.20. Sodann zahlt die Stadt Zürich an A eine monatliche Zulage in der betragsmässigen Grössenordnung der halben Besoldungsdifferenz zwischen den Funktionsstufen 9 und 10.

C. Gegen diese Verfügung erhob A Einsprache an den Stadtrat von Zürich mit dem Antrag, sie in die Funktionsstufe 10 der Funktionskette 404 einzureihen und die anrechenbare nutzbare Erfahrung auf 8 Jahre festzusetzen. Mit Beschluss vom 3. Dezem­ber 2003 wies der Stadtrat die Einsprache ab.

II.  

A. In ihrem nachfolgenden Rekurs an den Bezirksrat Zürich wiederholte A ihre Anträge. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 17. Juni 2004 ab.

B. Mit demselben Begehren liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht gelangte aus prozessualen Gründen zur teilweisen Beschwerdegutheissung, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat zurück.

C. Der neue Entscheid des Bezirksrats erging am 24. Februar 2005: Er wies den Rekurs von A wiederum ab.

III.  

Mit Eingabe vom 31. März/1. April 2005 gelangte A erneut an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, sie unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids in die Funktionsstufe 10 der Funktionskette 404 unter Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von 8 Jahren einzustufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Namens der Stadt Zürich beantragte der Stadtrat die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Nach § 74 Abs. 2 VRG ist allerdings das Verwaltungsgericht unter anderem nicht zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Die Anwendung dieser Bestimmung kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht.

Vermögensansprüche aus dem öffent­lichrechtlichen Dienstverhältnis stellen grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wah­ren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben. Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu (vgl. VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin übt in ihrer Funktion als Sozialarbeiterin keine öffentliche Gewalt aus. § 74 Abs. 2 VRG steht deshalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Anhandnahme der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Beschwerden mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter (vgl. § 38 VRG).

1.2.1 Bei Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der beschwerdeführenden Partei (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b N. 3).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Inkrafttreten der städtischen Besoldungsrevision per 1. Juli 2002 neu eingereiht worden. Ihr gegen den zweiten Rekursentscheid erhobenes Rechtsmittel ging hierorts am 5. April 2005 ein. Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 4 PR war das Dienstverhältnis damals frühestens auf Ende Juli 2005 kündbar. Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit die Lohndifferenz für 37 Monate.

Gemäss Verfügung vom 21. Januar 2003 erzielt die Beschwerdeführerin mit der Neueinreihung ein Monatssalär von Fr. 5'283.20 auf der Basis von 13 Monatslöhnen; dies ergibt umgerechnet auf 12 Monatslöhne ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'700.-. Hinzu kommt eine Zulage in der betragsmässigen Grössenordnung der halben Besoldungsdifferenz zwischen den Funktionsstufen 9 und 10. Mithin liegt in etwa die halbe Differenz zwischen diesen beiden Funktionsstufen im Streit. Diese halbe Differenz beträgt knapp 5 % (vgl. Anhang A zu AB PR), was bezüglich der Beschwerdeführerin – ausgehend vom damaligen Beschäftigungsgrad – pro Monat rund Fr. 280.- ausmacht. Eine exaktere Berechnung der strittigen Lohndifferenz ist nicht erforderlich, da der für den Zeitraum von 37 Monaten resultierende Betrag in der Grössenordnung von Fr. 10'400.- jedenfalls klar unter der massgeblichen Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- liegt.

Dies führt zur einzelrichterlichen Zuständigkeit.

2.  

Gemäss Art. 47 PR richtet sich der Lohn der Angestellten nach dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag. Bei seiner Festsetzung kann auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden.

2.1 Die drei in Satz 1 genannten Elemente zur Lohnfestsetzung finden ihren Niederschlag im städtischen Lohnsystem wie folgt: Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der einzelnen Funktionen legt der Stadtrat einen Funktionsraster und Funktionsumschreibungen fest. Die Funktionsumschreibungen zeigen modellhaft den Schwierigkeitsgrad der einzelnen Funktionen auf; sie basieren auf analytischen Arbeitsplatzbewertungen, mit denen die Anforderungen an die Fach-, Selbst-, Sozial-, Führungs- und Beratungskompetenz sowie die Arbeitsbedingungen erfasst werden. Jede Stelle wird aufgrund der Funktionsumschreibung einer von 18 Funktionsstufen zugeordnet. Der Stadtrat erlässt eine Lohnskala, indem er den 18 Funktionsstufen je einen Jahreslohn zuordnet (Art. 48-51 PR). Innerhalb einer Funktionsstufe richtet sich der Lohn nach der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag der Angestellten (Art. 52 f. PR).

Mit anderen Worten: Für die Wahl der Funktionsstufe ist grundsätzlich allein der Schwierigkeitsgrad einer Funktion massgeblich. Allenfalls könnte die in Art. 47 Satz 2 PR erwähnte Situation auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich berücksichtigt werden. Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da vorliegend keine Hinweise dafür vorhanden sind, dass die Einreihung der Beschwerdeführerin in Funktionsstufe 9 durch Arbeitsmarktüberlegungen beeinflusst worden wäre. Es bleibt somit dabei, dass für die Einreihung der Beschwerdeführerin in eine Funktionsstufe der Schwierigkeitsgrad ihrer Tätigkeit entscheidend ist.

2.2 Die Funktion der Beschwerdeführerin ist nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung aller Beteiligten der Kette 404 (Soziale Arbeit) zuzuordnen. Strittig ist allein, ob die Einreihung in Funktionsstufe 9 oder in die besser entlöhnte Funktionsstufe 10 zu erfolgen hat.

2.2.1 In Funktionsstufe 9 der Kette 404 sind die Aufgaben wie folgt umschrieben:

Beratung, Begleitung und Betreuung von Personen mit sozialen / gesundheitlichen Indikationen:

-           Betreuung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen mit vorwiegend persönlichen oder finanziellen Problemen

-           Koordination und Zusammenarbeit mit Fachleuten anderer Bereiche

-           Übernahme administrativer Aufgaben

Für Funktionsstufe 10 formuliert die Funktionsumschreibung die Aufgaben wie folgt:

Wie FS 9, jedoch zusätzlich:

-           Sehr anspruchsvolle Betreuungs- und Beratungstätigkeit

-           Mitarbeit in Projekten und Gremien (z.B. in Quartieren, Gemeinden)

-           Betreuung von Lehrlingen, Praktikanten/Praktikantinnen

-           Einführung von Mitarbeitenden

-           Schulungstätigkeit

 

Unter dem Titel "Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten" verlangt die Funktionsumschreibung zunächst ebenfalls dieselben Kriterien für beide Funktionsstufen und nennt anschliessend für Funktionsstufe 10 zusätzlich:

-           Weiterbildung in einem Spezialbereich

-           Erhebliche Praxiskenntnisse

-           Erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebes

 

 

2.2.2 Herkömmlicherweise erfolgte die soziale Beratung in der Stadt Zürich in den Quartiersozialberatungsstellen und Jugendsekretariaten. Im Zuge einer Neuorganisation bildete die Beschwerdegegnerin so genannte Sozialzentren, wo Jugend- und Familienhilfe, Sozialhilfe sowie vormundschaftliche Massnahmen zusammengeführt werden ("Modell Zürich"). Die Einführung dieser neuen Sozialzentren erfolgte schrittweise.

2.2.3 Wie die Beschwerdegegnerin unwidersprochen ausführte, reihte sie diejenigen Sozialarbeitenden, welche mindestens in zwei Themenbereichen im Rahmen des "Modells Zürich" arbeiteten, in die besser entlöhnte Funktionsstufe 10 ein, sofern sie eine zweijährige Berufserfahrung in der sozialen Arbeit aufwiesen. Somit reihte die Beschwerdegegnerin die nach dem bisherigen Modell Arbeitenden grundsätzlich in die tiefere Funktionsstufe 9 ein. Zur Begründung dieser Differenzierung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, angesichts seiner konkreten Ausgestaltung habe das "Modell Zürich" im Rahmen der Funktionsbewertung der Stellen der Sozialarbeitenden zu einer Anhebung von Schwierigkeitsgrad, Aufgabenkomplexität und Anforderungsniveau geführt.

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Meinung, sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für eine Einreihung in die Funktionsstufe 10. Von ihr sei eine äusserst anspruchsvolle Betreuungs- und Beratungstätigkeit gefragt. Sie treffe für die zu Betreuenden und Beratenden sämtliche notwendigen Vorabklärungen selbst, sie sei zuständig für das Intake und die Triage. Ihre Tätigkeit erfordere profunde Kenntnisse in den Fachbereichen der Jugend-, Familien- und Sozialhilfe. Oft sei sie mit äusserst komplexen und zum Teil unklaren Situationen konfrontiert, die es zu erkennen und analysieren gelte. Überdies betreue sie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten, führe Mitarbeitende ein und übe Schulungstätigkeiten aus.

2.3  

2.3.1 Die Funktionsumschreibungen zeigen den Schwierigkeitsgrad der einzelnen Funktionen nur modellhaft auf (Art. 49 PR). Damit ist von vornherein klar, dass nur ein Teil der städtischen Stellen exakt in die eine oder andere Funktionsstufe passt. Bezogen auf die Differenzierung zwischen den Funktionsstufen 9 und 10 kann es ohne weiteres vorkommen, dass eine Stelle nur einzelne der in Funktionsstufe 10 genannten Zusatzkriterien erfüllt. In solchen Fällen wird es weit gehend im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegen, ob die Einreihung in Funktionsstufe 9 oder 10 erfolgt. Eine Einreihung in Funktionsstufe 10 erscheint – jedenfalls ohne Quervergleiche – erst zwingend, wenn auch sämtliche zusätzlich für diese Funktionsstufe genannten Kriterien erfüllt sind.

2.3.2 Sodann handelt es sich beim an erster Stelle genannten zusätzlichen Kriterium "Sehr anspruchsvolle Betreuungs- und Beratungstätigkeit" um einen unbestimmten Rechtsbe­griff. Bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs kommt den Verwaltungsbehörden ein Beurteilungsspielraum zu. Wenn die von der Verwaltung ermittelte Wertung als vertretbar erscheint, darf das Gericht nicht eingreifen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73, mit Hinweisen).

2.3.3 Ob eine Tätigkeit noch als "anspruchsvoll" oder bereits als "sehr anspruchsvoll" zu qualifizieren ist, lässt sich primär im Vergleich mit anderen, ähnlichen Tätigkeiten beurteilen. Darauf ist zurückzukommen (vgl. hinten 2.4 ff.).

Allein aufgrund der Stellenbeschreibung oder der Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass ihre Tätigkeit als "sehr anspruchsvoll" hätte qualifiziert werden müssen. Zweifellos handelt es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zwar um eine anspruchsvolle Beratungsarbeit. Die Aufgaben sind jedoch zur Hauptsache in allgemeiner Weise umschrieben und enden in der Regel mit der Vermittlung von Dienstleistungen oder der Einleitung von Massnahmen. Weiter gehen die Aufgaben nur im Bereich der "Wirtschaftlichen Hilfe": Unter anderem sind Rechtsansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen und ist wirtschaftliche Hilfe gemäss den rechtlichen Grundlagen zu erbringen. Diese vertiefte Beratungstätigkeit in einem der verschiedenen sozialen Bereiche genügt nicht, um die Einreihung der Beschwerdeführerin in Funktionsstufe 9 als unhaltbar erscheinen zu lassen.

2.3.4 Daran würde auch nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin entsprechend ihren Ausführungen von Zeit zu Zeit Praktikantinnen und Praktikanten zu begleiten, neue Mitarbeitende einzuführen und Schulungstätigkeiten auszuüben hätte. Die Erfüllung einzelner in Funktionsstufe 10 genannter Zusatzkriterien gibt wie erwähnt noch keinen Anspruch auf eine Einreihung in diese Funktionsstufe.

Im Übrigen kann an dieser Stelle ergänzend auf die plausiblen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das Vorhandensein von Aufgaben dieser Art in einem signifikanten Ausmass unglaubhaft sei (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.4 Das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Es lässt sich somit unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots prüfen, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zumindest gleich anspruchsvoll ist wie die Arbeit der nach "Modell Zürich" in den Sozialzentren tätigen Sozialarbeitenden und dementsprechend hätte gleich entlöhnt werden müssen.

Das Bundesgericht hat den politischen Behörden allerdings einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden (BGE 129 I 161 E. 3.2). Gemäss § 75 VRG greift auch das Verwaltungsgericht nicht in dieses Ermessen ein, welches den Verwaltungsbehörden bei der Besoldungsfestlegung zukommt (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 75 N. 1).

2.5  

2.5.1 Die Stellenbeschreibung für die Angehörigen eines bereits bestehenden Sozialzentrums nennt zwei Arbeitsschwerpunkte. Zum einen handelt es sich um den Bereich "Wirtschaftliche Hilfe", wo die Aufgaben grundsätzlich dieselben sind wie diejenigen der Beschwerdeführerin gemäss deren Stellenbeschreibung. Beim zweiten Arbeitsschwerpunkt geht es um die "Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien". Hier sind unter anderem Fremdplatzierungen, Massnahmen zum Kinderschutz oder vormundschaftliche Massnahmen durchzuführen sowie Abklärungen für Behörden im Kindesrecht zu treffen.

Gestützt darauf geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die in den bereits bestehenden Sozialzentren nach dem "Modell Zürich" tätigen Sozialarbeitenden mit zwei Themenbereichen befasst sind.

2.5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass bei den Sozialarbeitenden in den Sozialzentren wohl von der Stellenbeschreibung her die so genannte polyvalente Tätigkeit vorgesehen sei, tatsächlich jedoch eine Spezialisierung dahin gehend erfolge, dass die einzelnen Sozialarbeitenden nur für je ein Gebiet zuständig seien.

Diese Behauptung der Beschwerdeführerin wird durch C, Mitarbeiterin des Personalmanagements, teilweise bestätigt: Gemäss deren Aussagen, welche die Vorinstanz als Telefonnotiz zu den Akten legte, ist es "irritierend und etwas verwirrend…, dass polyvalent ursprünglich für den einzelnen gedacht war, was sich als nicht durchführbar erwiesen habe, deshalb beziehe man den Begriff polyvalent neu auf die Ebene des Teams".

Diese – durchaus glaubhaften – Ausführungen legen nahe, dass die in den neuen Sozialzentren angestellten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in ihrer individuellen Arbeit vorwiegend nur in einem Themenbereich tätig sind. Immerhin sind sie in ihrem Sozialzentrum aber Mitglied des Teams, welches sich mit den verschiedenen Themengebieten befasst. Zumindest mit ihrer Teamarbeit sind die Angehörigen der neuen Sozialzentren demnach in den verschiedenen in der Stellenbeschreibung genannten Themenbereichen tätig.

Dies ist bei den nach herkömmlicher Art Beschäftigten nicht der Fall. Wie den erwähnten Aussagen von C zu entnehmen ist, finden in den bloss virtuellen Zentren keine übergreifenden Sitzungen, sondern nur Fachsitzungen statt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie Mitglied eines Teams sei, welches aus Personen verschiedener Themenbereiche zusammengesetzt sei. Wohl mag es zutreffen, dass es auch im herkömmlichen System – wie die Beschwerde ausführt – regelmässige Treffen zwischen den einzelnen Teams gibt. Es liegt indessen auf der Hand, dass solche Treffen zwischen verschiedenen Teams nicht dieselbe Auseinandersetzung mit anderen Themen bewirken wie die Zugehörigkeit zum Team eines neuen Sozialzentrums, wo die Teammitglieder in unterschiedlichen Bereichen tätig sind.

2.5.3 Die Beschwerdeführerin ist dennoch der Auffassung, dass sie – im "virtuellen" Sozialzentrum – ebenfalls polyvalent arbeite, indem ihr Tätigkeitsgebiet mehrere Themenbereiche abdecke. Wie gesehen, nennt die Stelle der Beschwerdeführerin weit gehende Kompetenzen nur unter dem Titel "Wirtschaftliche Hilfe". Die Annahme einer polyvalenten Tätigkeit in dem Sinn, dass die Beschwerdeführerin selbständig oder im Team mit mehreren Themengebieten vertieft befasst wäre, würde der Stellenbeschreibung widersprechen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin entgegen der Stellenbeschreibung im selben Sinn wie diejenige der Sozialarbeitenden in den Sozialzentren polyvalent wäre, bestehen nicht.

2.5.4 Aus der Befassung mit mehreren Themengebieten muss zwar nicht generell auf eine anspruchsvollere Tätigkeit geschlossen werden. Tatsächlich kann die Arbeit einer hoch spezialisierten Fachperson durchaus auch sehr anspruchsvoll sein. Allenfalls könnte es deshalb – wie die Beschwerdeführerin ausführt – unangemessen sein, jemanden tiefer einzustufen, der in einem Themenbereich höhere Anforderungen erfüllen muss, als jemanden, der in zwei Themenbereichen mit geringeren Schwierigkeiten konfrontiert ist. Indessen ergibt sich vorliegend weder aus den Stellenbeschreibungen noch aus den übrigen Akten, dass an die Beschwerdeführerin im ihr zugewiesenen Bereich der "Wirtschaftlichen Hilfe" höhere Anforderungen gestellt würden als an die Sozialarbeitenden, die gemäss "Modell Zürich" mit verschiedenen Themenbereichen befasst sind. Dass die Beschwerdeführerin – wie sie mit ihren Ausführungen sinngemäss geltend macht – in ihrem Themenbereich höhere Anforderungen erfüllen muss als die in den neuen Sozialzentren Tätigen in ihren Bereichen, ist somit nicht glaubhaft.

2.5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin von derjenigen eines/r Sozialarbeitenden in einem bereits realisierten Sozialzentrum namentlich in organisatorischer Hinsicht abweicht. Ob die Tätigkeit der Angehörigen von Sozialzentren vor diesem Hintergrund als (leicht) anspruchsvoller zu qualifizieren ist als die Arbeit der Beschwerdeführerin, ist weitgehend eine Frage des Ermessens. Unter Respektierung des der Verwaltungsbehörde hier zustehenden Ermessensspielraums erscheint es noch als vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin die Funktion der nach dem neuen "Modell Zürich" in verschiedenen Themenbereichen tätigen Sozialarbeitenden für (leicht) anspruchsvoller hält als die Funktion der Beschwerdeführerin.

2.6  

2.6.1 Besoldungssysteme der öffentlichen Hand teilen die Beschäftigten entsprechend den Funktionen regelmässig in Klassen, Stufen, Kategorien oder dergleichen ein. So bestehen auch auf kantonaler Ebene Besoldungsklassen. Mit einem solchen – üblichen – Besoldungsklassensystem werden Tätigkeiten mit unterschiedlichem Arbeitswert in pauschalierender Weise jeweils in einer Klasse zusammengefasst. Es ist deshalb als systemimmanent hinzunehmen, dass – wie vorliegend – im Grenzbereich zwischen zwei Lohnstufen bereits sehr geringe Unterschiede zwischen zwei Tätigkeiten zu signifikanten Lohnunterschieden führen können. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich auch haltbar, angesichts des leicht unterschiedlichen Schwierigkeitsgrads bei der besoldungsmässigen Einreihung zwischen den Angehörigen der neuen Sozialzentren und den noch nicht in einem realen Zentrum Tätigen zu differenzieren.

2.6.2 Im anwendbaren städtischen Recht beträgt die Differenz zwischen den Funktionsstufen 9 und 10 annähernd 10 %. Es liesse sich die Frage aufwerfen, ob Stufensprünge solchen Ausmasses allenfalls zu stark pauschalieren. Denn im Unterschied dazu beträgt die Lohndifferenz zwischen zwei Besoldungsklassen des kantonalen Rechts bei Einkommen in der hier vorliegenden Grössenordnung nur rund 6 bis 7 % (vgl. Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]). Die Frage kann vorliegend aber ohne weiteres offen gelassen werden. Wie gesehen erhält die Beschwerdeführerin eine Zulage in der Grössenordnung der halben Differenz zwischen den Funktionsstufen 9 und 10. Mit anderen Worten: Der strittige Lohnunterschied beträgt bloss ungefähr 5 % und bewegt sich demnach in einer Grösse, wie sie sich aus dem Sprung von einer Lohnstufe zur nächsten üblicherweise ergeben kann.

Im Übrigen ist die Gewährung der Zulage entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht als Eingeständnis dafür zu qualifizieren, dass die Einstufung in die Funktionsstufe 9 nicht sachgerecht wäre; die Gewährung der Zulage erscheint lediglich als Ausdruck dessen, dass der Verwaltungsbehörde die im Personalrecht zwischen zwei benachbarten Stufen vorgesehene Lohndifferenz von fast 10 % angesichts des ähnlichen Schwierigkeitsgrades der beiden hier in Frage stehenden Funktionen als unangemessen erschien. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus der Gewährung dieser Zulage nichts zu Gunsten eines weitergehenden Lohnanspruchs ableiten.

2.7 Der Bezirksrat erblickte in der Arbeit der Beschwerdeführerin Elemente, die ohne die Arbeitsmethode des Case Managements verwirklicht werden können. Ob die Vorinstanz damit – wie die Beschwerde ausführt – sinngemäss dafür hält, die Beschwerdeführerin könne ihre Tätigkeit ohne die Arbeitsmethode des Case Managements verwirklichen, braucht nicht beurteilt zu werden. Zwar widerspräche eine solche Annahme der Stellenbeschreibung, welche die Arbeitsmethode des Case Managements unter den Titeln "Fallführung" und "Besondere Arbeitsbedingungen" ausdrücklich erwähnt. Indes würde eine solche Annahme nicht den erheblichen Sachverhalt (vgl. § 51 VRG) betreffen. Denn wie gesehen sind nur die Angehörigen der real existierenden neuen Sozialzentren in ein Team mit verschiedenen Themenbereichen integriert und lässt sich daraus in zulässiger Weise auf eine leicht anspruchsvollere Tätigkeit schliessen.

2.8 Es bleibt somit dabei, dass der Entscheid der Verwaltungsbehörde, die Beschwerdeführerin unter Gewährung einer Zulage in Funktionsstufe 9 einzureihen, im Vergleich zur Einreihung der Sozialarbeitenden in den neuen Zentren vertretbar ist. Daran ändert nichts, dass angesichts der Ähnlichkeit der in Frage stehenden Funktionen auch eine gleiche Entlöhnung vertretbar gewesen wäre. Im Rahmen der Lohnfestlegung kann es häufig vorkommen, dass verschiedene Lösungen rechtsbeständig sind.

2.9 Unter Hinweis auf die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nennt die Beschwerdeführerin weitere Tätigkeiten, welche mit der ihrigen vergleichbar, jedoch der Funktionsstufe 10 zugeteilt worden seien, nämlich den Fachbereich Pflegekinder, die Infodona (Beratungsstelle für Migrantinnen und ihre Familien), das Mieterbüro Bernstrasse sowie die Kontakt- und Anlaufstellen für Drogenabhängige. Die Vorinstanz hat sich mit diesen bereits im früheren Verfahrensstadium deponierten Vorbringen auseinander gesetzt und dabei keine Ungleichbehandlung festgestellt. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dem, wie das Folgende zeigt, nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.

2.9.1 Die Beschwerdeführerin reicht zunächst die Überleitungsverfügung für den Sozialarbeiter D ein. Daraus ergibt sich jedoch nichts zu dessen Ausbildung, zu den effektiven Aufgaben und zu den Kompetenzen. Sie ist daher nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung zu belegen. Hinzu kommt, dass die Mitarbeitenden im betroffenen Bereich Gemeinwesenarbeit (GWA) gemäss den unangefochtenen Darlegungen von C in der Lage sein müssen, anspruchsvolle Projekte selbständig zu konzipieren und zu realisieren. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr in ihrem Bereich entsprechende Aufgaben zukommen. Solches ergibt sich auch nicht aus der Stellenbeschreibung. Gemäss den weiteren Ausführungen von C setzt die Einreihung in Funktionsstufe 10 im Bereich GWA neben einer dreijährigen Berufserfahrung eine Zusatzqualifizierung im Sinne eines Nachdiplomkurses voraus. Eine dahin gehende Anforderung lässt sich der Stellenbeschreibung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entnehmen.

2.9.2 Auch die weiteren knappen Hinweise auf die Tätigkeit von Mitarbeitenden der Infodona sowie der Kontakt- und Anlaufstellen für Drogenabhängige vermögen keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen. Es versteht sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin ­– wie dies ihre Stellenbeschreibung darlegt – gelegentlichen Umgang mit schwierigen oder gewalttätigen Personen hat. Ebenso liegt es aber auf der Hand, dass die Sozialarbeitenden in Beratungsstellen für Drogenabhängige noch häufigeren Kontakt mit solchen Personen haben und sie deshalb noch grösseren psychischen Belastungen ausgesetzt sind. Es ist vertretbar, aus solchen psychischen Belastungen bei im Übrigen ähnlich anspruchsvoller Tätigkeit auf einen höheren Schwierigkeitsgrad der Funktion zu schliessen.

2.10 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Gleichbehandlungsgebot keinen Anspruch auf die beantragte Einreihung in Funktionsstufe 10 abzuleiten vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Für das vorliegende Verfahren sind gemäss § 80b VRG keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …