|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PB.2005.00029
Entscheid
der 4. Kammer
vom 26. Oktober 2005
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Marco Donatsch.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Auflösung des Anstellungsverhältnisses, hat sich ergeben: I. A war ab 1. Januar 1995 an der Universität Zürich tätig. Seit Dezember 2002 war er wegen Unfall und Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig, mit Ausnahme der Zeit von März bis Juni 2003, als seine Arbeitsunfähigkeit lediglich 50 % betrug. Die von der Personalabteilung der Universität am 8. September 2004 beantragte vertrauensärztliche Untersuchung ergab eine 100%ige Invalidität, worauf die Finanzdirektion des Kantons Zürich den Invaliditätsgrad entsprechend festlegte und die Universität am 7. Oktober 2004 ersuchte, A zu entlassen. Diesem Ansinnen entsprach die Universität und verfügte am 21. Oktober 2004 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität per 30. November 2004. II. Gegen diese Verfügung liess A am 24. November 2004 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit den Anträgen rekurrieren, die Verfügung aufzuheben, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend daran in der Sache neu zu befinden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diesen Rekurs wies die Rekurskommission am 7. April 2005 ab. III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 21. April 2005 liess A beantragen: "1. Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht; Eventualiter sei festzustellen, dass die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt war, wobei diesfalls dem Beschwerdeführer vor Entscheidsfällung Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen sei und danach die geschuldete Entschädigung zu bestimmen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, diese Entschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem mit Präsidialverfügung vom 26. April 2005 das Gesuch um spätere Beschwerdeergänzung abgewiesen worden war, mit dem Hinweis, dass die Beschwerde während der noch laufenden Rechtsmittelfrist ergänzt werden könne, liess A am 9. Mai 2005 den folgenden ergänzten Eventualantrag einreichen: "Für den Fall, dass festzustellen sei, dass die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt gewesen ist und eine Rückweisung ausser Betracht fallen sollte, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe Fr. 12'641.40 auszurichten".
Die Rekurskommission sowie die Universität beantragten, Letztere zusätzlich unter Entschädigungsfolgen zulasten von A, kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen in einer personalrechtlichen Angelegenheit. Dagegen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (§ 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, so entscheidet das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Als Streitwert bei Streitigkeiten um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bruttobesoldungsansprüche bis zur Anhängigmachung der Sache vor Verwaltungsgericht, zuzüglich Ansprüche bis zur in diesem Zeitpunkt nächstmöglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (siehe Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572, mit Hinweisen). Vorliegend ist der Bestand des mit Mutationsverfügung per 30. November 2004 aufgelösten Arbeitsverhältnisses strittig; im Zeitpunkt, als die Beschwerde anhängig gemacht wurde, wäre eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten frühestens per 31. Oktober 2005 möglich gewesen (§ 17 Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG] in Verbindung mit § 2 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November 1999). Der Streitwert entspricht den Bruttobesoldungsansprüchen vom 1. Dezember 2004 bis 31. Oktober 2005 und übersteigt somit Fr. 20'000.-, weshalb in Dreierbesetzung zu entscheiden ist. 2. Für das Universitätspersonal gelten grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Für sich aus den universitären Verhältnissen ergebende Besonderheiten kann der Universitätsrat in der Personalverordnung abweichende Regelungen erlassen (§ 11 UniversitätsG). Letzteres ist für die vorliegend zu beurteilende Materie, nämlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsangestellten, nicht geschehen, weshalb die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Personalrechtes massgeblich sind. Als Beendigungsgründe nennt das Gesetz unter anderem die Kündigung und die Entlassung invaliditätshalber (§ 16 lit. a+e PG). Die Regelung der Kündigungsfristen und -termine, des Kündigungsschutzes in formeller und materieller Hinsicht findet sich in den §§ 17-20 PG. Bei einer Auflösung invaliditätshalber verweist das Gesetz betreffend das Verfahren auf die Regelung auf Verordnungsstufe; die Leistungen richten sich nach den Bestimmungen über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (§ 24 PG). Angestellte sind anzuhören, bevor eine sie belastende Verfügung erlassen wird (§ 31 Abs. 1 PG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, weder der Vertrauensarzt noch die Beamtenversicherungskasse hätten ihn über die anlässlich der Begutachtung festgestellten Befunde und deren mutmassliche Folgen orientiert. Da er nie in das Prozedere einbezogen worden sei, ihm insbesondere nie die Auflösung des Dienstverhältnisses in Aussicht gestellt worden sei, sei er ob der erlassenen Mutationsverfügung bestürzt gewesen. Gerne hätte er seine für behinderungsgerechte Tätigkeit noch erhebliche bestehende Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt. Deshalb habe er dann nach Erhalt der Mutationsverfügung das Gespräch gesucht und auch erhalten, wobei ihm aber Frau D kurz und bündig erklärt habe, dass jegliche Einwände zwecklos seien. Mit ihrem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Dieser Mangel sei auch durch die im Rahmen des Rekursverfahrens erfolgte Offenlegung des vertrauensärztlichen Gutachtens und die Einräumung zur Stellungnahme nicht geheilt worden. Dies führe dazu, dass die Mutationsverfügung nichtig sei und mangels gültiger Verfügung das Anstellungsverhältnis nach wie vor bestehe. Dementsprechend sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses aufzuheben und es sei die Vorinstanz beziehungsweise die Beschwerdegegnerin erwägungsweise anzuweisen, den Mangel der Gehörsverletzung zu beheben. Eventualiter macht der Beschwerdeführer eine Entschädigungsforderung von einem Zwölftel eines Jahreslohnes geltend und begründet dies damit, dass er per 31. Dezember 2004 nach zehnjähriger Dienstzeit ein Dienstaltersgeschenk in dieser Höhe erhalten hätte. Die rechtswidrige vorzeitige Entlassung per 30. November 2004 habe aber die Entstehung dieses Anspruches verhindert. Gestützt auf § 20 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG) verlangt er zudem Fr. 200.- für seine eigenen Umtriebe und Fr. 4'702.50 für die Kosten seiner Rechtsvertretung vor erster und zweiter Instanz. In der Sache selbst liess der Beschwerdeführer, nachdem er Einsicht in die ärztlichen Gutachten nehmen konnte, schon vor der Vorinstanz ausführen, er könne der Gesamtbeurteilung der vollständigen Berufsinvalidität folgen, weshalb er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich anerkenne. 3.2 Die Beschwerdegegnerin räumte in ihrer Beschwerdeantwort zwar ein, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, wann das Gespräch mit Frau D, ihrer damaligen Personalverantwortlichen, stattgefunden habe. Das dieses Gespräch bestätigende Schreiben datiere aber vom 1. November 2004. Somit sei ihm "sogar einen Monat vor dem Kündigungstermin 30. November 2004 das rechtliche Gehör gewährt" worden. 4. 4.1 Gemäss § 31 Abs. 1 PG hätte der Beschwerdeführer vorliegend vor Erlass der Mutationsverfügung vom 21. Oktober 2004 angehört werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin reichte es nicht aus, ihn zwar nach diesem Datum, aber noch vor dem Kündigungstermin anzuhören, da das rechtliche Gehör vor Erlass der belastenden Verfügung zu gewähren ist. Beide Parteien stimmen darin überein, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses konkret nur anlässlich des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer mit D erörtert wurde, mithin dies die einzig zur Diskussion stehende Gehörsgewährung war. Während der Beschwerdeführer durchwegs geltend machte, dieses Gespräch habe erst nach Erlass der Verfügung stattgefunden, lässt die Beschwerdegegnerin dies letztlich offen. Aus den Akten lässt sich dazu nichts direkt entnehmen. Allerdings erwähnt das Begleitschreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2004 zur Verfügung gleichen Tags lediglich den Befund des Vertrauensarztes vom 7. Oktober 2004 und erwähnt nichts von einem Gespräch der Parteien. Demgegenüber bestätigte D in ihrem Schreiben vom 1. November 2004 die erfolgte Besprechung und das berechnete Ferienguthaben und schreibt, sie habe sich gefreut, den Beschwerdeführer persönlich kennen zu lernen, woraus auch zu schliessen ist, dass sie ihn eben nur dieses eine Mal gesprochen hatte. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, in jenem Gespräch sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass (erst) nach dem definitiven Entscheid des Vertrauensarztes die Anstellung aufgelöst und durch eine IV-Rente abgelöst werde und dass der definitive Entscheid vom 7. Oktober 2004 erst später erfolgt und im Begleitschreiben zur Verfügung vom 21. Oktober 2004 erwähnt worden sei, ist nicht plausibel. Dies würde bedeuten, dass das Gespräch ja noch vor dem Vorliegen des Entscheides des Vertrauensarztes stattgefunden hätte und dann erst nach rund vier Wochen bestätigt worden wäre. Auch wäre es seltsam, dass dies dann nicht schon im Schreiben vom 21. Oktober 2004 geschehen wäre, sondern erst mit separatem Schreiben vom 1. November 2004. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das fragliche Gespräch erst nach Erlass der Verfügung geführt wurde. Da aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in irgendeiner anderen Art vor Erlass ihrer Verfügung zur geplanten Auflösung des Arbeitsverhältnisses invaliditätshalber angehört hätte, ergibt sich, dass sie ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt hat. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in seinem Hauptstandpunkt dafür, dass dieser Verfahrensmangel die Nichtigkeit der Verfügung bewirke. Dem kann nicht gefolgt werden: Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist ein unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid in aller Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (z.B. BGE 120 V 357 E. 2a; siehe auch Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 450 ff.). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes infolge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nur ausnahmsweise und mit grösster Zurückhaltung angenommen, nämlich nur bei einer schwerwiegenden Verletzung einer Verfahrensgarantie und unter Abwägung aller im Spiel befindlichen Interessen (vgl. Albertini, S. 452). Vorliegend kann angesichts der konkreten Umstände von Vornherein nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Wie erwähnt, akzeptiert der Beschwerdeführer letztlich den Sachentscheid, nämlich die gesundheitsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses, womit er eingesteht, dass der Verfahrensmangel sich nicht im Resultat ausgewirkt hat. Der Beschwerdeführer war über seinen Gesundheitszustand informiert und orientierte die Beschwerdegegnerin mit einem E-Mail vom 3. September 2004 über die erfolgten und weiteren Untersuche und teilte mit: "Eine Heilung ist absolut nicht in Sicht" und sein Neurologe werde gegenüber der IV eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit ergab sich weder aus der Beurteilung der IV noch des Vertrauensarztes. Beide sahen eine volle Invalidität als gegeben. Die Sachlage war damit eindeutig und schlüssig und auch dem Beschwerdeführer bekannt. Damit erweist sich die Verfügung trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar. 4.3 4.3.1 Wird ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung im Sinne von § 16 lit. a PG beendet, so ist dem missbräuchlich oder sachlich ungerechtfertigt Gekündigten eine Entschädigung zuzusprechen (§ 18 Abs. 3 PG). Das gilt sowohl für materiell als auch formell mangelhafte Kündigungen (VGr, 18. August 2004, PB.2004.00008, E. 2.4.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die Mangelhaftigkeit einer Kündigung ändert mit anderen Worten nichts an deren Gültigkeit und an der Auflösung des Dienstverhältnisses. Dem Verwaltungsgericht ist es grundsätzlich verwehrt – wie es sich damit bei Nichtigkeit der Kündigung verhielte, kann hier wie gesehen dahingestellt bleiben –, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rückgängig zu machen (§ 80 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80 N. 1). Das gilt im Anwendungsbereich des kantonalen Personalgesetzes auch bereits für das erstinstanzliche Anfechtungsverfahren: Das Verwaltungsgericht hat § 18 Abs. 3 Satz 1 PG dahin gehend ausgelegt, dass ein Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 2b = RB 2003 Nr. 116, und 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3, beide unter www.vgrzh.ch). 4.3.2 § 18 Abs. 3 Satz 1 PG betrifft aufgrund seines klaren Wortlautes und der Gesetzessystematik nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung im Sinne von § 16 lit. a PG und nicht auch die Beendigung durch Entlassung invaliditätshalber im Sinne von § 16 lit. e PG. Letztere ist in § 24 PG in Verbindung mit § 19 VVPG geregelt. Daher wäre die Vorinstanz – entsprechend den allgemeinen verwaltungsprozessrechtlichen Grundsätzen – befugt gewesen, die Mutationsverfügung aufzuheben. Da die Vorinstanz somit die gleiche Überprüfungs- und Entscheidungsmöglichkeiten wie die Beschwerdegegnerin hatte, war ihr eine Heilung der Gehörsverletzung möglich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, im Rekursverfahren ausführlich Stellung zu nehmen (vorn 3.1 Abs. 1), sodass die Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin als geheilt angesehen werden darf. 4.4 Der Beschwerdeführer verlangt einen Ausgleich dafür, dass er wegen der schon per 30. November 2004 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein zehnjähriges Dienstjubiläum am 31. Dezember 2004 nicht mehr erlebt hat und entsprechend das Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatslohnes nicht erhalten hat. Sinngemäss macht er damit Schadenersatz und zwar im Sinne des positiven Interesses geltend, verlangt er doch so gestellt zu werden, wie wenn die Entlassung korrekt, das heisst unter Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt wäre. Dieser Anspruch wäre aber nur dann begründet, wenn zwischen dem Verfahrensfehler und dem verminderten Vermögensstand ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Vorliegend hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Vorliegen des vertrauensärztlichen Bescheides vom 7. Oktober 2004 anhören müssen. Da zu jenem Zeitpunkt seine Dienstaussetzung schon mehr als drei Monate angedauert hatte, hätte sie ihn anschliessend unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende des nächsten Monats entlassen können (§ 19 Abs. 3 VVPG). Die Beschwerdegegnerin hätte damit ab dem Vorliegen des vertrauensärztlichen Entscheides bis zum 31. Oktober 2004 Zeit gehabt, den Beschwerdeführer korrekt anzuhören und ihm dann die Entlassung per Ende November 2004 zu eröffnen. Auch bei Beachtung der Verfahrensvorschriften durch die Beschwerdegegnerin wäre das Arbeitsverhältnis am 30. November 2004, also vor Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit, beendet worden. Der Verfahrensfehler war damit nicht kausal für die Nichtentstehung des Anspruches auf das Dienstaltersgeschenk. Dass die Entlassung ausschliesslich deshalb zu jenem Zeitpunkt erfolgt sein soll, um die Entstehung des Anspruches auf das Dienstaltersgeschenk zu verhindern, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber in keiner Weise näher dargetan. Es finden sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5 Der Beschwerdeführer lässt weiter verlangen, es seien ihm aus dem Rechtsverfahren entstandene Kosten von Fr. 4'902.50 zu ersetzen. Zur Begründung beruft er sich dabei auf § 20 Abs. 2 VVPG. Diese Bestimmung gründet auf § 32 Abs. 2 PG und soll sicherstellen, dass Angestellten die Kosten aus Rechtsverfahren, in die sie in Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung involviert werden, ersetzt erhalten. Vorliegende rechtliche Auseinandersetzung ist aber nicht Folge der dienstlichen Tätigkeit, sondern betrifft das Arbeitsverhältnis selbst. In der Regel sind solche Kosten unter dem Titel "Parteientschädigung" zu regeln. Dabei wird auch die erfolgte Gehörsverletzung zu berücksichtigen sein. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwar den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, diese Gehörsverweigerung aber im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses im Hauptpunkt, die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses und die eventualiter geforderte Entschädigung betrifft. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer liess schon vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung beantragen. Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert. Um seine Sicht der Dinge und seinen Standpunkt doch noch einzubringen, musste er deshalb gegen die erstinstanzliche Verfügung rekurrieren. Angesichts der Bedeutung und der Komplexität auch der rechtlichen Fragen war der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch bei der Regelung der Nebenfolgen Rechnung zu tragen; insbesondere kann dies unter Umständen die Zusprechung einer Parteientschädigung an die unterliegende Partei rechtfertigen (Albertini, S. 469; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gänzlich verweigerte, verletzte sie diese Grundsätze. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 5.2 Da der Streitwert vorliegend über Fr. 20'000.- liegt, ist das Verfahren nicht kostenlos (§ 80b VRG). Die Kosten sind dem praktisch gänzlich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Gerichtsgebühr ist dem Streitwert entsprechend festzulegen (vgl. vorn 1 Abs. 2; §§ 2 f. der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252). Eine Parteientschädigung ist ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine Parteientschädigung. Aufgrund ihrer Grösse und ihrer Leistungsfähigkeit gehört die Ausarbeitung einer Beschwerdeantwort wie der vorliegenden zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben (VGr, 9. März 2005, PB.2004.00067, E. 5, www.vgrzh.ch). Ihr Antrag ist folglich abzuweisen. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. April 2005 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Mitteilung an …
Abweichende Meinung des Gerichtssekretärs (§ 71 VRG in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976)
Dem Entscheid der Kammer, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte und dieser darum gegen deren Verfügung rekurrieren musste, um seine Sicht der Dinge und seinen Standpunkt doch noch einzubringen, ist nicht beizupflichten. Dies aus folgenden Gründen: 1. Das Personalgesetz zählt in § 16 die Beendigungsgründe auf und regelt dann die einzelnen Tatbestände. Die Entlassung invaliditätshalber wird einzig in § 24 PG angesprochen, zusammen mit der Entlassung altershalber und dem Altersrücktritt. Das Verfahren bei der Entlassung wegen Invalidität wird sodann in § 19 VVPG näher geregelt; die Leistungen richten sich nach den Bestimmungen über die Versicherungskasse des Staatspersonals (§ 24 Abs. 2 PG; vgl. dazu das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal [LS 177.201] und die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal [LS 177.21]). Schaut man die genannten Bestimmungen an, so erhält man den Eindruck, dass die Anstellungsbehörde, sobald ein Verfahren über die Abklärung der Invalidität eingeleitet worden ist, überhaupt keine selbständige Entscheidungskompetenz mehr besitzt. Nach § 19 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse wird über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden. Gegen diesen Entscheid der Beamtenversicherungskasse kann nach § 80 der Statuten der Versicherungskasse Einsprache bei der Finanzdirektion erhoben werden. Sodann kann die versicherte Person nach § 19 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse die Finanzdirektion um die Einholung einer Oberexpertise ersuchen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin als Anstellungsbehörde gar nicht weiss, weshalb der Beschwerdeführer berufsinvalid ist (vgl. § 12 des Gesetzes über die Versicherungskasse). Der Entscheid der Beamtenversicherungskasse ist folglich für die Anstellungsbehörde, das heisst die Beschwerdegegnerin verbindlich. Es wurde festgestellt, dass der Angestellte berufsinvalid ist. Das Arbeitsverhältnis ist nach § 19 VVPG aufzulösen. So heisst es dort denn auch in Absatz 3 letzter Satz: Die Auflösung ist der betroffenen Person mindestens einen vollen Monat im Voraus mitzuteilen. 2. Es ist daher durchaus angezeigt und sinnvoll, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einen Sonderfall zu betrachten, der von § 31 PG, jedenfalls unter den gegebenen Umständen – der Beschwerdeführer war seit langem krank, die Anstellungsbehörde ordnete unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften eine vertrauensärztliche Untersuchung an und der Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit war erloschen –, nicht erfasst wird: Bei einer formalen Betrachtung stellt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwar eine belastende Verfügung für den Angestellten dar; indessen ist die Entlassung invaliditätshalber in materieller Hinsicht nicht mit einer Kündigung, Versetzung etc. vergleichbar. Anstelle des hier ohnehin erloschenen Lohn(fort-)zahlungsanspruches (vgl. § 99 VVPG) tritt ein Rentenanspruch. Eine Weiterbeschäftigung des Angestellten im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses fällt wie gesagt ausser Betracht, da Berufsinvalidität festgestellt wurde. Daran ist die Beschwerdegegnerin als Anstellungsbehörde gebunden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte gerne seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt, so wäre das nur – aber immerhin – im Rahmen eines neuen Anstellungsverhältnisses, das den veränderten Umständen Rechnung trägt, möglich. Dazu ist dem Beschwerdeführer aber nicht notwendigerweise vor Aussprache der Entlassungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit anderen Worten: Bei einer teleologischen und systematischen Auslegung des Personalgesetzes und der Bestimmungen über die Versicherungsleistungen der Beamtenversicherungskasse und unter Berücksichtigung der besonderen Natur der Auflösung des Arbeitsverhältnisses invaliditätshalber ist der Schluss zulässig, dass § 31 PG keine Anwendung findet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bestimmt sich daher nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999. Aus dieser Bestimmung kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer zwingend vor Erlass der Verfügung anzuhören ist. Umfang und Tragweite des Anspruchs auf vorgängige Äusserung und Anhörung bestimmen sich nach der konkreten Situation und der Interessenlage im Einzelfall (Albertini, S. 280 mit Hinweisen). Die Berufsinvalidität des Beschwerdeführers steht ausser Frage, sodass nicht ersichtlich ist, welche Interessen der Beschwerdeführer durch eine vorgängige Anhörung wahren wollte. Das vom Beschwerdeführer angeführte Interesse, seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen, konnte er auch durch das nachträglich erfolgte Gespräch mit der Beschwerdegegnerin verfolgen. Damit kann jedenfalls im Ergebnis nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin das Rekursverfahren verursacht habe.
Für richtiges Protokoll, Der Gerichtssekretär:
|