I.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 kündigte die Schulpflege
X As Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2004. Auf Ersuchen As hin
begründete die Schulpflege X am 9. Juni 2004 die Kündigung und hielt
gleichzeitig berichtigend fest, das Anstellungsverhältnis dauere bis 15. August
2004.
Mit Klage vom 14. Februar 2005 liess A beim
Verwaltungsgericht beantragen, die Schulgemeinde X sei unter
Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihm wegen ungerechtfertigter Kündigung
sowie als Dienstaltersabfindung insgesamt Fr. 33'500.- zu bezahlen. Mit Beschluss
vom 28. Februar 2005 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein
und leitete sie zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat Y weiter.
II.
In der Folge trat der Bezirksrat Y mit Beschluss vom 21. April
2005 auf den Rekurs As wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht ein.
III.
Dagegen liess A am 24. Mai 2005 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Beschluss des Bezirksrates Y vom
21. April 2005 aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung
an diesen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gemeinde X.
Der Bezirksrat Y verzichtete ausdrücklich auf
Vernehmlassung; die Gemeinde X liess Abweisung der Beschwerde beantragen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten As.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des
Bezirksrats zuständig. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers
wegen Fristversäumnis (fehlende Prozessvoraussetzung) nicht eingetreten; der
formell unterlegene Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeerhebung an das
Verwaltungsgericht legitimiert (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98, § 64 N. 2). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
Dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid liegt in der
Sache ein Streitwert von über Fr. 20'000.- zu Grunde, sodass die
Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen ist (vgl. § 38
Abs. 1 und 2 VRG).
2.
2.1 Der
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2005 hält fest, dass die
Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis im Beschwerde- und
nicht im Klageverfahren auszutragen sei, da die anwendbare kommunale
Personalverordnung (PVO) auf den Anfechtungsweg verweise (PK.2005.00001, E. 3).
Steht dem Gekündigten mithin nur das Beschwerdeverfahren
offen, so muss er betreffend seine Ansinnen beim kündigenden Gemeinwesen
zunächst regelmässig eine Verfügung erwirken. Diese Verfügung ist alsdann mit
Rekurs anfechtbar. Die Klage des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2005
hätte daher gemäss § 80c in Verbindung §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1
VRG in diesem Sinne an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden können. Das
hätte jedoch angesichts der offenbar ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin
einen formellen Leerlauf bedeutet, sodass die Kammer aus prozessökonomischen
Gründen die Klage zur Behandlung als Rekurs an den dafür zuständigen Bezirksrat
weiterleitete.
Schliesslich verwies die Kammer auf § 5 Abs. 2 Satz 2
VRG, wonach für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei
der unzuständigen Behörde massgebend ist. Der Zeitpunkt der Klageeinreichung
beim Verwaltungsgericht ist demnach entscheidend zur Festlegung, ob der
Beschwerdeführer seine Ansinnen (Entschädigungs- und Abfindungsanspruch)
rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin anhängig gemacht habe, es sei denn,
diese habe bereits darüber verfügt (VGr, 28. Februar 2005, PK.2005.00001, E. 4).
2.2 Die
Vorinstanz trat alsdann auf die zur Behandlung als Rekurs an sie
weitergeleitete Klage vom 14. Februar 2005 wegen Fristversäumnis nicht
ein: Sollte man dem Beschwerdeführer auch nicht anlasten wollen, dass er direkt
Klage an das Verwaltungsgericht eingereicht habe, anstatt bei der
Beschwerdegegnerin nach erfolgter Begründung der Kündigung (9. Juni 2004)
eine anfechtbare Verfügung zu verlangen bzw. innert 30-tägiger Frist zur
Geltendmachung seiner Forderungen Rekurs gegen die sinngemässe Verfügung über
die Auflösung des Dienstverhältnisses zu erheben, so müsse sich der
Beschwerdeführer mindestens anlasten lassen, dass auch die Klage ans
Verwaltungsgericht nicht fristgerecht eingereicht worden sei.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass
mit der Klageeinreichung am 14. Februar 2005 die 180-tägige Frist nach Art. 336b
Abs. 2 des Obligationenrechts (OR), der gemäss dem Verweis in Art. 22
Abs. 3 PVO zur Anwendung gelange, eingehalten sei. Auch bezüglich des
Abfindungsanspruches seien allfällige Fristen gewahrt, da gemäss dem Beschluss
des Verwaltungsgerichts die vorgängige Erwirkung einer anfechtbaren Verfügung
im vorliegenden Verfahren nicht notwendig gewesen sei und somit eine nicht
einzuholende Verfügung auch keine Fristen auslösen könne. Sodann stelle die Kündigungsbegründung
vom 9. Juni 2004 keine Verfügung dar, und es sei letztlich absolut stossend,
würde der Beschwerdeführer seiner Rechte betreffend die Folgen der Kündigung
verlustig gehen, nur weil die Beschwerdegegnerin die korrekten Formalien einer
ordnungsgemässen Kündigung nicht eingehalten habe.
Die Beschwerdegegnerin bringt schliesslich vor, die Frist
gemäss Art. 336b Abs. 2 OR komme vorliegend nicht zur Anwendung. Das
Verwaltungsgericht habe sich zudem zur Frage der Fristwahrung richtigerweise
gar nicht geäussert. Hierfür seien gemäss Art. 75 PVO die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar. Da der Kündigungsbegründung vom 9. Juni
2004 Verfügungscharakter zukomme, habe diese den Fristenlauf ausgelöst.
3.
3.1 Rechtsgrundlage
für das zwischen den Parteien bestehende, per Mitte August 2004 aufgelöste
Anstellungsverhältnis bildet die kommunale Personalverordnung der Beschwerdegegnerin.
Nach deren Bestimmungen zum Rechtsschutz (Titel VII) sind personalrechtliche
Anordnungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 73 PVO) und
die Angestellten vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören (Art. 74
Abs. 1 PVO). Der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch
das Gemeindepersonal richtet sich, soweit die Personalverordnung nichts
Abweichendes regelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (Art. 75 PVO).
Nach Art. 22 PVO wird die Kündigung durch die
Anstellungsinstanz schriftlich mitgeteilt. Innerhalb der Kündigungsfrist kann
der oder die Angestellte eine Begründung verlangen; andernfalls wird das Recht
auf Anfechtung verwirkt. In der Kündigung ist auf den Begründungsanspruch und
die Verwirkungsfolgen hinzuweisen (Art. 22 Abs. 1 PVO). Erweist sich
die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird
der oder die Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die
Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die
missbräuchliche Kündigung (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 PVO).
3.2 Mit
Schreiben vom 16. Dezember 2003 kündigte die Schulpflege X das Anstellungsverhältnis
mit dem Beschwerdeführer auf Ende Juli 2004. Das Schreiben wies weder auf den
Begründungsanspruch und die Verwirkungsfolgen hin noch enthielt es eine
Rechtsmittelbelehrung. Am 26. Mai 2004 wandte sich der Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und verlangte gestützt auf Art. 22
Abs. 1 PVO die Begründung der Kündigung. Die Beschwerdegegnerin begründete
am 9. Juni 2004 die Kündigung, ohne dieses Schreiben mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Der Anwalt des Beschwerdeführers gelangte am 6. Juli
2004 wiederum an die Beschwerdegegnerin: Die Begründung der Kündigung werde vom
Beschwerdeführer nicht akzeptiert, da sie sachlich unzutreffend sei. Hinzu
komme, dass eine Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten
des Angestellten nach Art. 23 PVO nur dann erfolgen dürfe, wenn dem
Angestellten zuvor eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten
eingeräumt worden sei. Die Vorwürfe müssten zudem durch eine Mitarbeiterbeurteilung
belegt worden sein. Er, der Anwalt, sei der Auffassung, dass im vorliegenden
Fall eine missbräuchliche bzw. sachlich nicht gerechtfertigte Kündigung erfolgt
sei, was gemäss Art. 22 Abs. 2 PVO in Verbindung mit Art. 336a
OR einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers von bis zu sechs
Monatslöhnen zur Folge habe. Des Weiteren stehe seinem Klienten eine Abfindung
von bis maximal 15 Monatslöhnen zu. Um die Angelegenheit vor Beschreitung des
Rechtsweges gütlich zu regeln, schlage er daher ein gemeinsames Gespräch vor.
Einigungsversuche scheiterten in der Folge.
Schliesslich liess der Beschwerdeführer am 14. Februar
2005 Klage beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, ihm eine
Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung in der Höhe von fünf
Monatslöhnen sowie eine Abfindung in der Höhe von 8.4 Monatslöhnen zu bezahlen.
4.
Zu klären ist, ob betreffend die geltend gemachten
Ansprüche des Beschwerdeführers eine anfechtbare Verfügung der
Beschwerdegegnerin vorliegt und ob, gegebenenfalls, hiergegen rechtzeitig
Rekurs erhoben wurde. Fehlte es an einer Verfügung als Anknüpfungsobjekt für
die als Rekurs zu behandelnde Klage, so wäre zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
rechtzeitig seine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin
geltend gemacht hat (vorn 2.1).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vorn 2.2 Abs. 1)
ist nicht darauf abzustellen, ob – wäre denn der Klageweg zu beschreiten – die
Klage fristgerecht eingereicht worden sei, zumal diese ohnehin an keine Frist
gebunden ist (§ 80c in Verbindung mit § 83 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 83
N. 5; – lediglich der mit der Klage geltend gemachte materiellrechtliche
Anspruch kann verjähren oder verwirken).
4.1 Wird auf
dem Rechtsweg die Rechtmässigkeit einer Kündigung in Frage gestellt, so ist
gemäss Lehre und bisheriger Rechtsprechung nicht zwischen der Anfechtung der
Kündigung als solcher und den vermögensrechtlichen Folgen der Kündigung zu
unterscheiden:
Vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer
Kündigung sind ebenfalls im Anfechtungsverfahren zu beurteilen; es bedarf zur
Öffnung des Anfechtungswegs, der ohnehin nicht zur Wiedereinstellung des
Betroffenen führen kann (vgl. § 80 Abs. 2 VRG), nicht einer
zusätzlichen Verfügung über die geltend gemachten Forderungen; vielmehr muss
der Betroffene zur Geltendmachung seiner Forderungen rechtzeitig Rekurs gegen
die Verfügung über die Auflösung des Dienstverhältnisses erheben. Die
vermögensrechtlichen Forderungen müssen mit anderen Worten bereits mit dem
Rekurs gestellt werden (VGr, 3. November 2004, PB.2004.00021, E. 3 Abs. 3,
www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 2, § 80 N. 4). – Ob
dies für sämtliche im Zusammenhang mit einer Kündigung stehenden Forderungen
gilt, erscheint zwar fraglich; indessen ist darauf, wie die nachstehenden
Ausführungen zeigen, nicht näher einzugehen.
4.2 Wie
gesehen kündigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Dezember
2003 das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer, und auf dessen
Verlangen begründete sie am 9. Juni 2004 die Kündigung. Daraufhin erhob
der Beschwerdeführer innerhalb der Kündigungsfrist Einsprache: In der Meinung,
dass Art. 336b OR anwendbar sei, brachte er im Schreiben vom 6. Juli
2004 klar zum Ausdruck, dass er mit der Entlassung nicht einverstanden sei, da
diese sowohl formell als auch materiell mangelhaft, das heisst ungerechtfertigt
sei (vorn 3.2 Abs. 2; vgl. zur Einsprache nach Art. 336b OR als einer
Voraussetzung für das Entstehen des Entschädigungsanspruchs bei
missbräuchlicher Kündigung BGr, 8. April 2004, 4C.39/2004, E. 2.1, www.bger.ch).
– Indessen ist Art. 336b OR betreffend das Verfahren bei missbräuchlicher
Kündigung vorliegend nicht massgebend, verweist doch Art. 22 Abs. 2
und 3 PVO lediglich in materieller Hinsicht (Missbrauchstatbestände, Bemessung)
auf die Bestimmungen des Obligationenrechts, währenddem das Verfahren zur
Geltendmachung des Entschädigungsanspruches durch Art. 22 Abs. 1 und Art. 73 ff.
PVO (vorn 3.1) geregelt wird.
Art. 22 Abs. 1 PVO sieht vor, dass das Recht auf
Anfechtung verwirkt wird, wenn der oder die Angestellte nicht innerhalb der Kündigungsfrist
eine Begründung der Kündigung verlangt. Mit der Begründung der Kündigung bringt
das kündigende Gemeinwesen damit – eindeutig und klar – zum Ausdruck, dass es
die Kündigung für rechtmässig halte und nicht davon absehe. Eine eigentliche
Einsprache gegen die Kündigung beim Kündigenden, wie es Art. 336b OR
verlangt, sieht die kommunale Personalverordnung demnach nicht vor. Diese
unterschiedliche Regelung rechtfertigt sich, weil im öffentlichen Dienstrecht
ohnehin in der Regel der oder die Angestellte vor dem Aussprechen der Kündigung
anzuhören ist (Art. 74 PVO; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999), andernfalls die Kündigung an einem formellen Mangel
leidet.
4.3 Spätestens
die Begründung der Kündigung ist daher mit Rekurs anfechtbar, wenn nicht
bereits die Kündigung – was in der Praxis trotz der in vielen Personalerlassen
gleich lautenden Bestimmung wie jener von Art. 22 Abs. 1 PVO häufig
vorkommt (vgl. etwa VGr, 6. Juli 2005, PB.2005.00013, E. 2.1,
www.vgrzh.ch) – mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Mit diesem sind,
jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung (vorn 4.1), alle im Zusammenhang
mit der Kündigung stehenden vermögensrechtlichen Forderungen geltend zu machen,
sodass es nicht notwendig ist, vom kündigenden Gemeinwesen diesbezüglich eine
Verfügung zu verlangen, um den Anfechtungsweg zu öffnen (vgl. aber vorn 2.1 Abs. 2;
VGr, 14. August 2002, PK.2002.00003, E. 2f/aa, www.vgrzh.ch = RB 2002
Nr. 25 = ZBl 104/2003, S. 428 ff.; ferner VGr, 18. Juli
2001, PK.2001.00003, E. 4 [betreffend im Anfechtungsverfahren geltend zu
machende haftungsrechtliche Ansprüche aus durch Verfügung begründeten
öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen], und 26. September 2002,
PK.2002.00004, E. 4 [betreffend Lohnnachzahlung] – je unter www.vgrzh.ch).
Die schriftliche Begründung der Kündigung vom 9. Juni
2004 ist – wie bereits die Kündigung selbst – ohne weiteres als Verfügung zu
qualifizieren. Die Auflösung eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses
ist grundsätzlich nur durch eine begründete Verfügung zulässig. Die Kündigung
ist als personalrechtliche Anordnung (Verfügung) ein individueller, an einen
bestimmten Adressaten gerichteter Hoheitsakt, durch welchen das Dienstverhältnis
in verbindlicher Weise beendet wird (Andreas Keiser, Rechtsschutz im
öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 199+207).
Abzustellen ist dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff; die
fehlende Verfügungsform bedeutet mit anderen Worten nicht, dass keine Verfügung
vorliegt (vgl. zum Verfügungsbegriff VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4.2
Abs. 1 f., mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
4.4 Als
erstinstanzliche Verfügung ist die Kündigung schriftlich mitzuteilen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche
Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet (Art. 73
PVO, § 10 Abs. 2 VRG). Auf eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung
kann verzichtet werden, wenn in der Kündigung gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3
PVO auf den Begründungsanspruch und die Verwirkungsfolgen hingewiesen wird
(vgl. auch allgemein § 10a Abs. 2 lit. a VRG).
Weder die Kündigung vom 16. Dezember 2003 noch die
Begründung der Kündigung vom 9. Juni 2004 (vorn 3.2) entsprachen diesen
Erfordernissen. Dabei stellt das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung eine
mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der dem Beschwerdeführer kein
Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn er sich in guten Treuen darauf verlassen
durfte; der Eröffnungsfehler hat aber nicht die Nichtigkeit der Kündigung zur
Folge (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich
etc. 2002, Rz. 976+1645).
4.5 Zu prüfen
ist demnach, ob mit der Klageeinreichung des Beschwerdeführers vom 14. Februar
2005 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung
rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni
2004 erhoben wurde:
Nach der (strengen)
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts wird als
allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide definitiv werden, wenn sie
nicht innert einer bestimmten Frist angefochten werden. Das Fehlen jedwelcher
Angabe sollte einen geradezu veranlassen, sich umgehend zu informieren (BGE 119
IV 330 E. 1c = Pra 84/1995 Nr. 239). Entsprechend wird vom
Rechtsuchenden erwartet, dass er sich nach dem zulässigen Rechtsmittel
erkundigt und letztlich innert angemessener und vernünftiger Frist allenfalls
ein solches ergreift (VGr, 3. November 2004, PB.2004.00021, E. 4.1,
und 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 2.3, und 9. Juni 2004,
VB.2004.00105, E. 4.2.2 mit Hinweis, alle unter www.vgrzh.ch; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, S. 242
mit Hinweisen). Fehlt einer Anordnung nicht nur die Rechtsmittelbelehrung,
sondern ist auch umstritten, ob überhaupt deren Verfügungscharakter erkennbar
war, vermag allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen
Partei die Unklarheit eines formal nicht als Verfügung abgefassten Schreibens aufzuwiegen
(BGE 129 II 125 E. 3.3 f., mit Hinweisen; VGr, 11. Mai
2005, PB.2005.00002, E. 5.1 Abs. 3, www.vgrzh.ch).
Sowohl die Beschwerdegegnerin –
anders lässt sich ihr Vorgehen nicht interpretieren – als auch der Beschwerdeführer
gingen davon aus, dass das Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage beruhe
und für die Durchsetzung daraus fliessender Forderungen der Klageweg zu beschreiten
sei. Einzig durch die Konsultation der einschlägigen Bestimmungen der kommunalen
Personalverordnung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist solches nicht auszuschliessen.
Die Bedeutung und Tragweite von Art. 13 PVO (Entstehung des Arbeitsverhältnisses
durch Verfügung oder öffentlichrechtlichen Vertrag), Art. 22, 73 ff.
PVO (Kündigungs- und Rechtsschutzbestimmungen) in Verbindung mit §§ 74 Abs. 1,
79 und 80a VRG erschliesst sich erst durch Studium der (publizierten)
verwaltungsgerichtlichen Praxis (grundlegend VGr, 14. August 2002,
PK.2002.00003, E. 2, www.vgrzh.ch = RB 2002 Nr. 25 = ZBl 104/2003,
S. 428 ff.). Eine grobe (prozessuale) Unsorgfalt ist dem Beschwerdeführer
bzw. dessen Rechtsanwalt daher nicht vorzuwerfen, da selbst von einem rechtskundigen
Vertreter nicht erwartet werden kann, dass er neben dem massgebenden Gesetzestext
auch Literatur oder Rechtsprechung nachschlage (vgl. BGE 112 Ia 305 E. 3;
ferner BGr, 8. Mai 2001, 2P.13/2001, E. 3c am Ende,
www.bger.ch).
Hinzu kommt schliesslich, dass
man sich – wollte man entgegen dem vorstehend Gesagten dem Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers eine grobe Unsorgfalt vorwerfen – fragen müsste, ob nicht die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2004 an die Beschwerdegegnerin
als Rekurs zu betrachten wäre, welchen diese nach § 5 Abs. 2 Satz 1
VRG von Amtes wegen an den Bezirksrat hätte weiterleiten müssen (vgl. BGE 122
IV 344 E. 4f; VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 5.3 Abs. 2,
www.vgrzh.ch).
4.6 Die
Vorinstanz ist demnach zu Unrecht nicht auf die zur Behandlung als Rekurs an
sie weitergeleitete Klage des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist
gutzuheissen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von der
unterliegenden Partei zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG); die Beschwerdegegnerin ist überdies verpflichtet, den
Beschwerdeführer für seine Umtriebe im Verfahren vor Verwaltungsgericht
angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). – Der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz fusst nicht auf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften oder
des rechtlichen Gehörs (vgl. § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2
VRG), sondern auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung der
Eintretensvoraussetzungen. Schon darum ist eine Auferlegung der Gerichtskosten
bzw. der Parteientschädigung – in Anwendung des Verursacherprinzips – zulasten
der Vorinstanz nicht angezeigt (vgl. dazu jüngst VGr, 11. Juli 2005,
VB.2005.00001, E. 4.2 f. mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrates Y vom 21. April
2005 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung als Rekurs an
diesen zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 400.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
5. Mitteilung
an …