{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.09.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00032_12-09-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205349&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1b19e510003e807e7234d303b8d3083d"}, "Num": [" PB.2005.00032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.12.0  PB.2005.00032"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.12.0  PB.2005.00032"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.12.0  PB.2005.00032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Dienstverh\u00e4ltnisses | Weder die K\u00fcndigung noch deren Begr\u00fcndung durch die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) enthielten eine Rechtsmittelbelehrung. Ein halbes Jahr nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erhob der Beschwerdef\u00fchrer (Gek\u00fcndigter) Klage beim Verwaltungsgericht, welche dieses zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat weiterleitete. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht ein. Die Begr\u00fcndung der K\u00fcndigung ist vorliegend als anfechtbare K\u00fcndigung zu qualifizieren. Dabei stellt das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung eine mangelhafte Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung dar, aus der dem Beschwerdef\u00fchrer kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn er sich in guten Treuen darauf verlassen durfte: Die Parteien gingen davon aus, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis auf vertraglicher Grundlage beruhe und f\u00fcr die Durchsetzung daraus fliessender Forderungen der Klageweg zu beschreiten sei. Einzig durch die Konsultation der einschl\u00e4gigen Bestimmungen der kommunalen Personalverordnung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist solches nicht auszuschliessen. Eine grobe (prozessuale) Unsorgfalt ist dem Beschwerdef\u00fchrer bzw. dessen Rechtsanwalt daher nicht vorzuwerfen, da selbst von einem rechtskundigen Vertreter nicht erwartet werden kann, dass er neben dem massgebenden Gesetzestext auch Literatur oder Rechtsprechung nachschl\u00e4gt (E. 4). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:04", "Checksum": "ff4a2a19db7ef2f70fa357d8bee60bb1"}