{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00034_21-12-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205555&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4d437a6bb5dfe7d0212c7855741e21d8"}, "Num": [" PB.2005.00034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.21.1  PB.2005.00034"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.21.1  PB.2005.00034"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.21.1  PB.2005.00034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | Die Beschwerdegegnerin l\u00f6ste das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Beschwerdef\u00fchrer durch ordentliche K\u00fcndigung auf, insbesondere weil dessen Strafverteidiger im Nachgang zu einer Gerichtsverhandlung vor Bezirksgericht in den Medien auf der Richtigstellung beharrt habe, der Beschwerdef\u00fchrer habe nie aktiv einen Zungenkuss gegeben, sondern er habe sich vielmehr in einer f\u00fcr ihn unerwarteten Situation eines solchen f\u00fcr einen kurzen Moment nicht erwehren k\u00f6nnen. Zum Tatbestand der K\u00fcndigung zur Unzeit und zum Vorliegen eines sachlichen K\u00fcndigungsgrundes: Bei Zweifeln an der Richtigkeit privat\u00e4rztlicher Zeugnisse muss der Arbeitgeber vor Aussprechen einer K\u00fcndigung keine vertrauens\u00e4rztliche Untersuchung anordnen (E. 4.1 f.). Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz greift vorliegend nicht, da dem Beschwerdef\u00fchrer in gesundheitlicher Hinsicht eine Anstellung durch einen neuen Arbeitgeber offen gestanden h\u00e4tte (E. 4.3). Erfolgt eine ordentliche K\u00fcndigung wegen der St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses, m\u00fcssen in Pr\u00e4zisierung der bisherigen Rechtsprechung F\u00e4lle denkbar bleiben, bei welchen eine ordentliche K\u00fcndigung wegen Vertrauensverlustes ohne Bew\u00e4hrungsfrist und Mitarbeiterbeurteilung zul\u00e4ssig ist (E. 5.2). Vorliegend handelt es sich um eine Verdachtsk\u00fcndigung gest\u00fctzt auf die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers, ist doch das Vertrauen durch die dem Beschwerdef\u00fchrer zur Last gelegten Sexualdelikte zerst\u00f6rt worden. Die K\u00fcndigung ist unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, da die mildere Massnahme der Freistellung zur Wahrung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Interessen gen\u00fcgt h\u00e4tte (E. 5.3). Zur H\u00f6he der Entsch\u00e4digung (E. 5.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:13:47", "Checksum": "b4bbe4ca19b4f31bb17feebbce72f52e"}