{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00036_2006-05-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205843&W10_KEY=13823289&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "db58e3953a6e0447def8b2d6bf8bb141"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2005.00036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.05.2006  PB.2005.00036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.05.2006  PB.2005.00036"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.05.2006  PB.2005.00036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses altershalber | Da die Stadt Z\u00fcrich das Vertrauen zum Beschwerdef\u00fchrer aufgrund von dessen Verhalten und fachlichem Ungen\u00fcgen als gest\u00f6rt erachtete, entliess sie ihn kurz nach Erreichen des 60. Alterjahrs altershalber nach Art. 25 Abs. 3 PR. Umgeht die Stadt Z\u00fcrich damit die K\u00fcndigungsschutzbestimmungen nach Art. 17 f. PR? Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK kann kein Anspruch auf Durchf\u00fchrung eines m\u00fcndlichen Beweisverfahrens abgeleitet werden (E. 2.1). Nach den \u00fcblichen Methoden der Gesetzesauslegung l\u00e4sst sich dem Stadtz\u00fcrcher Personalrecht keine Antwort zum Verh\u00e4ltnis zwischen der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch K\u00fcndigung und der Entlassung altershalber entnehmen. Wie es sich damit grunds\u00e4tzlich verh\u00e4lt, kann indes offenbleiben, da das Vorgehen der Stadt Z\u00fcrich auf jeden Fall keinen Schutz verdient: Die Probleme betreffend Verhalten und Leistung des Beschwerdef\u00fchrers sind eingetreten, als eine Entlassung altershalber, die erst mit Erreichen des 60. Altersjahrs des/der Angestellten m\u00f6glich ist, aufgrund des Alters des Beschwerdef\u00fchrers ausgeschlossen war. Die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist formell mangelhaft, da keine Bew\u00e4hrungsfrist angesetzt wurde (E. 4 f.). Zur H\u00f6he der Entsch\u00e4digung (E. 5.1). Art. 28 PR sieht nicht vor, dass Angestellte nach dem vollendeten 60. Altersjahr eine Abfindung erhalten. Diese altersm\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung f\u00fchrt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (E. 5.2). Teilweise Gutheissung [Abweichende Meinung des Gerichtssekret\u00e4rs betreffend den Anspruch auf Abfindung]"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:36:00", "Checksum": "af6aca8bd8c7d5dec3ab3e22a88c5479"}