|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I. A. Mit Urteilen vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die lohnmässige Einreihung von Krankenschwestern sowie von Physio- und Ergotherapeutinnen teilweise gut. Das Gericht stellte im Wesentlichen insoweit eine Diskriminierung fest, als diese Berufsgruppen in der Grundfunktion unterhalb der Lohnklasse 14 eingereiht waren. Dies bedeutete in der Regel einen Anstieg um zwei Klassen (VK.1996.00011, E. 10c; VK.1996.00015, E. 10c; VK.1996.00017, E. 10d [alles unter www.vgrzh.ch]). Am 16. Mai 2001 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss 707/2001 einen Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14 und Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I in die Klasse 13 einzureihen. B. A ist seit dem 1. Juni 1998 als diplomierter Psychiatriepfleger im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst der Universität Zürich (KJPD) tätig. Auf den 1. Juli 2001 wurde er um zwei Klassen von der Lohnklasse 13 in die Lohnklasse 15 Erfahrungsstufe (ES) 8 angehoben. C.
In einem an das Pflegepersonal und die Therapierenden
gerichteten Schreiben vom 26. November 2002 setzte der KJPD die Adressaten
davon in Kenntnis, eine Spezialrevision der Finanzkontrolle habe bezüglich
der auf den 1. Juli 2001 vorgenommenen Überführung ergeben, dass die
Mitarbeitenden im KJPD teilweise zu hoch eingereiht worden seien. Aus Gründen einer
rechtsgleichen Behandlung der kantonalen Angestellten und Betriebe würden daher
die diplomierten Pflegenden und die Physio- und Ergotherapierenden in der
Grundfunktion in die Lohnklasse 14 eingereiht. Nur Mitarbeitenden, die
besondere Aufgaben wahrnähmen oder über eine Zusatzausbildung verfügten, stehe
die Lohnklasse 15 offen. 18 Mitarbeitende würden daher von der Lohnklasse 15 in
die Lohnklasse 14 zurückgestuft. Die Lohnreduktionen würden nach ein bis sechs
Monaten wirksam, je nach individueller Kündigungsfrist. Weiter wurde
festgehalten, die Sozialpädagogen und II. A. A rekurrierte gegen die Rückstufung an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 29. August 2003 abwies. B. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 20. April 2004 teilweise gut. Das Gericht qualifizierte die Behauptung, wonach die Rückstufung in Lohnklasse 14 geschlechtsdiskriminierend sei, als glaubhaft. Wegen ungenügender Abklärung des Sachverhalts wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Folge, dass dem Kanton Zürich der Hauptbeweis dafür zukam, dass die Rückstufung keine Diskriminierung darstellt. C. Im Sinne des Rückweisungsentscheids wurden für das Pflegefachpersonal KJPD Arbeitsumschreibungen erstellt, welche das kantonale Personalamt nach der Methode der "Vereinfachten Funktionsanalyse" (VFA) bewertete. Als Ergebnis hielt das Personalamt im Bericht vom 12. Juli 2004 fest, dass die zu beurteilende Tätigkeit einen der Grundfunktion Pflege auf DN II entsprechenden Arbeitswert aufweise und somit in Klasse 14 einzureihen sei. Gestützt darauf verfügte die Gesundheitsdirektion im neuen Entscheid vom 21. Juni 2005 wiederum die Abweisung des Rekurses. III. Am 5. August 2005 erhob A gegen den neuen Rekursentscheid wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn weiterhin in Lohnklasse 15 einzureihen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich. Die Gesundheitsdirektion ersucht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst verwies im Wesentlichen auf seine früheren Stellungnahmen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht stets insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12). In der vorliegenden Streitigkeit stellt sich unter anderem die Frage nach einer lohnmässigen Diskriminierung der überwiegend weiblich identifizierten Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Tätigkeit der Polizeisoldaten. Bereits dies begründet die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen ist die Einreihung in Besoldungsklassen und -stufen trotz § 74 Abs. 2 VRG stets dann überprüfbar, wenn ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Nach der neueren Rechtsprechung stellen Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (vgl. EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrin, 28541/95, § 66 in Verbindung mit §§ 37-41, Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 24 mit weitern Hinweisen). Dies trifft für das Pflegepersonal nicht zu. Auf die Beschwerde ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten. 1.2 Streitigkeiten vor Verwaltungsgericht, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, werden durch den Einzelrichter behandelt (§ 38 Abs. 2 VRG). Bei einem noch andauernden Dienstverhältnis gelten als Streitwert die strittigen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich Ansprüchen bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 48). Die Beschwerde wurde beim Gericht im August 2005 anhängig gemacht. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. § 17 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998) ist demnach für die Berechnung des Streitwerts der Zeitraum vom 1. April 2003 bis 30. November 2005 massgeblich. Aus der Differenz zwischen den Einreihungsklassen 14 und 15 auf der Erfahrungsstufe 8 resultiert beim Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers (ca. 70 %) ein Streitwert von rund Fr. 8'300.-. Obschon die Behandlung der Beschwerde aufgrund dieses Streitwertes an sich die einzelrichterliche Zuständigkeit begründen würde, kann die Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 VRG). 2. 2.1 Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts – unter anderem namentlich bei der Entlöhnung – nicht benachteiligt werden. Auf dieser Grundlage kann ein Lohngleichheitsanspruch auch geltend gemacht werden, wenn "typische Frauenarbeit" schlechter entlöhnt wird als "typische Männerarbeit" oder als Arbeit, die nicht geschlechtsspezifisch zugeordnet ist. Dabei können Männer in so genannt typischen Frauenberufen ebenso wie ihre Berufskolleginnen den Lohngleichheitsanspruch geltend machen (vgl. Elisabeth Freivogel in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 115 und Anm. 140; Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003, S. 113 ff., 118 und Anm. 51; VGr, 26. März 2003, PB.2003.0004, E. 1b, www.vgrzh.ch). Diskriminierend kann nicht bloss die ungleiche Bezahlung von gleicher (identischer) Arbeit sein, sondern auch ungleiche Entlöhnung von verschiedener (inhaltlich anderer), aber gleichwertiger Arbeit. Schliesslich kann sich selbst bei ungleichwertiger Arbeit eine unverhältnismässig tiefere Entlöhnung diskriminierend auswirken (vgl. Freivogel, Art. 3 Rz. 100 ff.). Es können somit auch Tätigkeiten verschiedenartiger Natur miteinander verglichen werden. Anders liesse sich etwa eine der Entlöhnung typischer Frauenberufe innewohnende versteckte Diskriminierung nicht aufdecken. Der Vergleich zwischen verschiedenen Berufen macht es häufig nötig, die betreffenden Tätigkeiten einer Arbeitsplatzbewertung zu unterziehen (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 2b mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). 2.2 Grundlage für die Arbeitsplatzbewertung im kantonalen Besoldungswesen ist die Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA), mit welcher sich der Arbeitswert einer Funktion nach den sechs Kriterien Ausbildung und Erfahrung (K1), Geistige Anforderungen (K2), Verantwortung (K3), Psychische Anforderungen/Belastungen (K4), Körperliche Anforderungen/Belastungen (K5) und Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle Arbeitsbedingungen (K6) ermitteln lässt. 2.3 In den erwähnten Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 bildete die nicht weiblich identifizierte Tätigkeit der Polizeisoldaten die Vergleichsfunktion. Diese war vom Kanton Zürich in der Grundfunktion nach den oben genannten Kriterien wie folgt bewertet worden (VK.1996.00011, VK.1996.00015, VK.1996.00017, je E. 4d und unter www.vgrzh.ch): Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse Polizeisoldat 2,5 2,0 2,0 3,5 3,0 3,0 326,5 14 Die Arbeitswertpunkte je Kriterium errechnet sich nach der Tabelle "Gewichtung-Stufenwertverlauf". Die Zuordnung des total errechneten Arbeitswertes zu einer bestimmten Lohnklasse ergibt sich aus der Tabelle zu den Klassengrenzen. Um eine Diskriminierung gegenüber den Polizeisoldaten zu beseitigen, ergaben sich für die Berufe aus dem Pflege- und Therapiebereich grundsätzlich folgende (minimale) Bewertungen (VK.1996.00011, VK.1996.00015, VK.1996.00017, je E. 9h): Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse Dipl. Krankenpflegende 2,5 2,0 2,5 3,5 3,0 3,0 346,0 14 Physiotherapeut/in 2,5 2,5 2,0 3,0 3,5 2,0 344,5 14 Ergotherapeut/in 2,5 2,5 2,0 3,0 3,0 2,0 337,5 14 2.4 Nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Sache gelangte das kantonale Personalamt in seinem Bericht vom 12. Juli 2004 für die Pflegefachpersonen KJPD zur selben Bewertung wie allgemein für die Dipl. Pflegefachpersonen DN II, mithin zu folgendem Ergebnis: Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse Dipl. Pflegefachperson KJPD 2,5 2,0 2,5 3,5 3,0 3,0 346,0 14 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz folgt dieser Bewertung. 2.5 Wie das Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid festhielt, hat sich die Behauptung, wonach die Rückstufung geschlechtsdiskriminierend sei, als glaubhaft erwiesen. Es ist somit aufgrund der inzwischen getätigten Abklärungen zu prüfen, ob plausible, nicht diskriminierende Gründe für eine lohnmässige Rückstufung des Beschwerdeführers vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtskontrolle, nicht jedoch die Ermessensüberprüfung zusteht. Etwas anderes lässt sich auch aus dem Gleichstellungsgesetz nicht ableiten (BGE 125 II 385 E. 5d). Die Bewertung und Einstufung einer bestimmten Tätigkeit oder Funktion ist weder eine reine Sach- noch Rechts- noch Ermessensfrage, sondern enthält Elemente von allen dreien (BGE 125 II 385 E. 5b). Allerdings handelt es sich dabei nicht um Ermessensfragen im engeren Sinn. Das würde nur dann zutreffen, wenn die Verwaltungsbehörde befugt wäre, als gleichwertig beurteilte Tätigkeiten in einem bestimmten (Ermessens-)Rahmen einer höheren oder tieferen Klasse zuzuweisen. Steht die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Frage, wird jedoch durch Art. 8 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 gerade dies untersagt; für gleichwertige Arbeit besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Hingegen trifft es zu, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Gleichwertigkeit (von Arbeitstätigkeiten) Beurteilungsspielräume schafft, die in erster Linie die politischen Behörden auszufüllen haben. Auch wenn Bewertungsfragen, wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat (BGE 125 II 385 E. 5c, 118 Ia 35 E. 3b), vom Gericht zu überprüfende Rechtsfragen darstellen, hat es sich deshalb bei der Nachprüfung der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Bewertungen Zurückhaltung aufzuerlegen. Das gilt in besonderem Masse, wenn die Verwaltungsbehörde im Bemühen um ein nach den herrschenden gesellschaftlichen Auffassungen "gerechtes" Lohnsystem eine Arbeitsbewertung nach einem anerkannten Verfahren durchgeführt hat, welches durch den möglichst weitgehenden Einbezug der Betroffenen und ihrer Verbände einen hohen Grad von Akzeptanz erreicht hat. Das Gericht besitzt nicht das von den Projektgremien im Lauf des Verfahrens erworbene und durch Expertentätigkeit unterstützte Würdigungsvermögen und kann es sich auch mit Hilfe eines oder einer Sachverständigen im Nachhinein und ausserhalb des konkreten Bewertungsprozesses nicht aneignen. Das Gericht, das ohnehin nicht die absolute Richtigkeit der Einstufungen, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots unzulässige Unterscheidungen festzustellen hat, hält sich deshalb zurück bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen, die aufgrund eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgeführten Bewertungsverfahrens zustande gekommen sind. Das Gericht beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verwaltung sich an die für das Bewertungsverfahren aufgestellten Regeln gehalten hat, ob alle massgeblichen Umstände ermittelt und berücksichtigt, ob die Wertungen nach nachvollziehbaren Kriterien und mit gleichen Massstäben vorgenommen und ob Abweichungen gegenüber den Einreihungen, wie sie sich aufgrund der im analytischen Bewertungsverfahren erzielten Arbeitswertpunkte ergeben, sachlich gerechtfertigt und durch die Verwaltungsbehörde oder die Projektgremien hinreichend begründet worden sind (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, VK.1996.00015, VK.1996.00017, je E. 3 [alles unter www.vgrzh.ch]). 3. 3.1 In Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung) bewertete die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers mit 2,5. Dies entspricht der Arbeitsbewertung für allgemein in der Grundfunktion tätige Pflegefachpersonen und ebenso der Bewertung, wie sie der Beschwerdegegner für die Polizeisoldaten vorgenommen hat (vgl. vorn 2.3 f.). 3.2 Das Verwaltungsgericht hat sich im Pflegebereich und ähnlichen Berufen schon wiederholt mit der Bewertung des Kriteriums 1 (Ausbildung und Erfahrung) befasst. 3.2.1 Im Leitentscheid aus dem Jahr 2001 stellte das Verwaltungsgericht bezüglich der Krankenschwesternausbildung fest, dass die eigentliche Berufsausbildung drei Jahre und das Mindestalter bei Beginn der Diplomausbildung 18 Jahre betragen habe (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 9b/dd, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Die seinerzeitige Einstufung des Pflegeberufs mit 2,0 in Kriterium 1 korrigierte das Gericht deshalb auf 2,5 (E. 9h). Auf der Grundlage einer dreijährigen Ausbildung für Krankenpflegende könnte es bei einer Skalierung in 0,25-Schritten zwar denkbar sein, deren Funktion in K1 geringfügig tiefer zu werten als diejenige der Polizeisoldaten, also mit 2,25 (vgl. dazu VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 9b/ee, und 1. März 2006, PB.2005.00045, E. 3.2.4, je unter www.vgrzh.ch). Dies gilt jedoch nicht für die vierjährige Pflegeausbildung (DN II); hier ist die geforderte Ausbildung und Erfahrung mindestens gleichwertig wie die Ausbildung und Erfahrung, welche für die Polizeisoldaten verlangt werden. Auch bei einer Skalierung in 0,25-Schritten, wie sie inzwischen in K1 erfolgt, ist für die Pflegefachpersonen DN II die Bewertung 2,5 demzufolge zwingend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist im Wert 2,5 eine mehrjährige Berufserfahrung nicht mit enthalten; auch für die Funktion des Polizeisoldaten ist eine Berufserfahrung nicht vorausgesetzt. Der Kanton Zürich bewertet die Tätigkeit der Pflegefachpersonen DN II in K1 denn auch selbst mit 2,5. 3.2.2 Für Betreuerinnen und Betreuer in Wohnheimen wird als Grundanforderung eine abgeschlossene Ausbildung im agogischen oder pflegerischen Bereich (zum Beispiel DN I oder II, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege, Behindertenbetreuung) mit einer Dauer zwischen drei und sechs Jahren gefordert. Zusätzlich wird eine zweijährige Berufserfahrung vorausgesetzt (VGr, 1. März 2006, PB.2005.45, E. 3.2.3, und 12. April 2006, PB.2005.00053, E. 3.1, je unter www.vgrzh.ch). Für Krankenschwestern war eine entsprechende Berufserfahrung nicht nötig. In K1 waren die Voraussetzungen bei den Betreuenden demnach höher als seinerzeit bei den Krankenschwestern mit einer bloss dreijährigen Ausbildung. Für die Betreuerinnen und Betreuer führte die neben der im Minimum dreijährigen Ausbildung zusätzlich geforderte Berufserfahrung von zwei Jahren – auch bei der Skalierung in 0,25-Schritten – zur Bewertung 2,5 (VGr, 1. März 2006, PB.2005.45, E. 3.2.4, www.vgrz.ch). 3.2.3 Die Bewertung von K1 mit 2,5 ergibt sich somit zwingend entweder dort, wo neben der mindestens dreijährigen pflegerischen/agogischen Ausbildung zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung verlangt werden (z.B. Betreuerinnen und Betreuer) oder wo eine vierjährige pflegerische/agogische Ausbildung ohne zusätzliche Berufserfahrung verlangt wird (z.B. Pflegefachpersonen DN II). 3.3 Für die Funktion des Beschwerdeführers bestehen in K1 sowohl gegenüber den Betreuenden als auch gegenüber den Pflegefachpersonen DN II weiter gehende Anforderungen: 3.3.1 Für die Pflegefachpersonen KJPD wird die Pflegeausbildung DN II mit einer Dauer von vier Jahren verlangt. Insoweit besteht Übereinstimmung mit den generellen Anforderungen an die Ausbildung der Pflegefachpersonen in der Grundfunktion. Hinzu kommen indes weitere Erfordernisse: Für den Tagdienst wird ein Mindestalter von 25 Jahren vorausgesetzt; zudem werden pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt oder zumindest die Bereitschaft, sich diese anzueignen. Schliesslich wird eine rund zweijährige Berufserfahrung verlangt. Für Nachtwachen ist eine Berufserfahrung von bis zu vier Jahren erwünscht; sodann gilt auch für Nachtwachen ein zwingendes Mindesteintrittsalter von 25 Jahren. Es mag zutreffen, dass zuweilen auch Pflegefachpersonen ohne die erforderliche Berufserfahrung eingestellt werden. Auf minimale Anforderungen kommt es jedoch nicht an. Relevant ist vielmehr die normalerweise verlangte Ausbildung und Erfahrung (VGr, 1. März 2006, PB.2005.00045, E. 3.2.4, www.vgrzh.ch). Die Kumulation der Erfordernisse einer vierjährigen Pflegeausbildung DN II, einer rund zweijährigen Berufserfahrung und des Mindesteintrittsalters von 25 Jahren führt zu einer höheren Bewertung als 2,5. Da die vierjährige Pflegeausbildung DN II zwingend zum Wert 2,5 führt, ergibt sich für die Funktion des Beschwerdeführers die um 0,25 erhöhte Stufe 2,75. Es entspricht im Übrigen dem Konzept des Kantons Zürich, eine zwei- bis vierjährige Erfahrung mit 0,25 Zusatzpunkten zu bewerten. 3.3.2 Auch im Vergleich mit den Betreuerinnen und Betreuern ergeben sich für die Funktion des Beschwerdeführers klar höhere Anforderungen: Hinsichtlich der Erfahrung sind die Erfordernisse zwar ungefähr identisch. Eine vierjährige Ausbildung ist dagegen nur für die Pflegefachpersonen KJPD verlangt; für die Betreuenden dauert die geforderte Ausbildung wie gesehen minimal drei Jahre. 3.4 Ausschlaggebend ist allerdings der direkte Vergleich mit der Bewertung der Polizeisoldaten. Daraus ergibt sich für die Funktion des Beschwerdeführers zwingend eine Bewertung in K1 mit mehr als 2,5: Der Beruf des Polizeisoldaten setzt im Wesentlichen eine abgeschlossene Lehre und die einjährige Polizeischule voraus, also eine minimal vierjährige Ausbildung, wovon jedoch nur ein Jahr berufsspezifischer Natur ist; hinzu kommt das Mindestalter von 21 Jahren (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 9b/dd, www.vgrzh.ch). Die anspruchsvolle Krankenpflegeausbildung DN II dauert inzwischen – wie die Polizeiausbildung – vier Jahre, ist aber über ihre ganze Länge berufsspezifisch und somit wohl leicht höher zu gewichten. Für die Pflegefachpersonen KJPD sind zudem – wie mehrfach erwähnt – im Minimum rund zwei Jahre Berufserfahrung erforderlich und ist ein Mindestalter von 25 Jahren vorgesehen. Diese in mehrfacher Hinsicht klar strengeren Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung machen deutlich, dass eine diskriminierungsfreie Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Polizeisoldaten eine höhere Bewertung von K1 verlangt. Nachdem der Kanton die Funktion des Polizeisoldaten in K1 mit 2,5 bewertet hat (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 4d, www.vgrzh.ch), folgt für die Funktion des Beschwerdeführers demnach mindestens die Stufe 2,75. 3.5 Wohl dürfte es zutreffen, dass eine Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit 3,0 Punkten in K1 im Vergleich zur Tätigkeit der Krankenpflegelehrerinnen unangemessen wäre: Tatsächlich schützte das Verwaltungsgericht die Bewertung der Tätigkeit von Krankenpflegelehrpersonen mit 3,0 Punkten. Als Funktionsanforderungen in K1 erwähnte das Gericht dabei im Wesentlichen die Grundausbildung in Krankenpflege, eine zweijährige Berufserfahrung sowie eine Zusatzausbildung mit einer effektiven Ausbildungszeit von anderthalb Jahren (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00013, E. 9b/aa, www.vgrzh.ch). Die für die Krankenpflegelehrtätigkeit verlangte Zusatzausbildung von anderthalb Jahren fällt gegenüber den Anforderungen an die Pflegefachpersonen KJPD substanziell ins Gewicht. Dass die seinerzeitige Bewertung von K1 mit 3,0 bei den Krankenpflegelehrpersonen somit dieselbe Bewertung bei den Pflegefachpersonen KJPD weit gehend ausschliesst, spricht jedoch keineswegs gegen den tieferen Wert 2,75. Dieser Wert belässt eine Differenz zur Bewertung der Lehrtätigkeit. 3.6 Es bleibt somit dabei, dass die Funktion des Beschwerdeführers in K1 zwingend mit 2,75 zu werten ist; die Bewertung mit 2,5 erweist sich – im Vergleich mir derselben Bewertung der Polizeisoldaten – klarerweise als diskriminierend. 3.7 Die Neubewertung von Kriterium 1 mit 2,75 statt 2,5 führt zu einer Anhebung des Arbeitswertes von 110,0 auf 126,5 Arbeitswertpunkte. Damit erreicht die Funktion statt den von den Verwaltungsbehörden angenommenen Arbeitswert von 346,0 Punkten einen solchen von 362,5 Punkten. Dies entspricht Lohnklasse 15. Mit 362,5 Punkten bewegt sich die Funktion sodann deutlich oberhalb des Streubereichs, so dass eine Abklassierung in Lohnklasse 14 im Sinne eines Streubereichsentscheids ausgeschlossen ist. 3.8 Gründe für einen Minusklassenentscheid schliesslich sind nicht ersichtlich. Gerade auch im Quervergleich mit dem Pflegefachpersonal, für dessen Tätigkeit lediglich der Diplomabschluss II verlangt ist, erscheint die Lohnklasse 15 als plausible Einreihung: Die für das Pflegefachpersonal KJPD verlangte Berufserfahrung von rund zwei Jahren, das Mindestalter von 25 Jahren und die verlangte Berufserfahrung rechtfertigen die um eine Lohnklasse höhere Einreihung ohne weiteres. Auch der Vergleich mit den Sozialpädagogen und -pädagoginnen spricht nicht gegen eine Einreihung des Beschwerdeführers in Lohnklasse 15. Selbst wenn die beiden Tätigkeiten – wie die Vorinstanz ausführt – nicht vollumfänglich gleich sind, ist daraus nicht etwa auf die Notwendigkeit einer höheren Entlöhnung der Sozialpädagogen und -pädagoginnen bzw. auf eine Rückstufung des Beschwerdeführers zu schliessen. Im Gegenteil: Gemäss Einschätzung des Verwaltungsdirektors KJPD sind Lohnunterschiede zwischen den beiden Berufsgruppen Pflegepersonal und Sozialpädagogen führungsmässig äusserst kritisch. Weiter ist auch das kantonale Personalamt der Auffassung, dass die Einreihung der Pflegefachpersonen KJPD in Lohnklasse 14 im Quervergleich zu den Sozialpädagogen als tief erscheinen mag. 3.9 Es liegt somit kein plausibler, geschweige denn ein zulässiger Grund vor, um den Beschwerdeführer im Vergleich zum resultierenden Arbeitswert eine Stufe tiefer in Lohnklasse 14 einzureihen. Die Rückstufung in Lohnklasse 14 erweist sich somit als diskriminierend im Sinne von Art. 3 GlG. Der angefochtene Rekursentscheid ist demnach in den wesentlichen Punkten aufzuheben, wobei offen bleiben kann, ob Rückstufungen ohne Funktionsänderung grundsätzlich zulässig sind. Ebenso wenig muss geprüft werden, ob die Tätigkeit der Pflegefachpersonen KJPD auch in anderen VFA-Kriterien zu tief bewertet wurde und ob die Rückstufung in Lohnklasse 14 nicht nur gegenüber der Einreihung der Polizeisoldaten, sondern auch gegenüber der Einreihung der Sozialpädagogen/-pädagoginnen diskriminiert. 4. Da die Sache spruchreif ist, wird der neue Entscheid gemäss § 63 Abs. 1 VRG durch das Verwaltungsgericht gefällt. In Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG ist die Verfügung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 16. Dezember 2002 aufzuheben und der Beschwerdeführer per 1. April 2003 weiterhin in Lohnklasse 15 einzureihen. 5. 5.1 Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben (vgl. auch § 80b VRG). 5.2 Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 1 lit. a VRG). Bei den vorliegenden Streitfragen war der Beizug einer Rechtsanwältin durch den nicht rechtskundigen Beschwerdeführer gerechtfertigt. Als obsiegende Partei hat er demnach sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Entschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass ein verhältnismässig geringer Streitwert vorliegt und dass sich der Zeitaufwand für die Vertreterin trotz der erheblichen Schwierigkeiten des Prozesses in Grenzen hielt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sodann nicht ins Gewicht fallen, dass die Streitsache zweimal vor Verwaltungsgericht getragen wurde. Im Rückweisungsentscheid vom 20. April 2004 hat das Gericht über die Parteientschädigung im damaligen Beschwerdeverfahren abschliessend entschieden. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 21. Juni 2005 sowie die Verfügung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 16. Dezember 2002 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird per 1. April 2003 weiterhin in Lohnklasse 15 eingereiht. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |