{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.06.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00039_28-06-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205938&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b8ef5b78d733db245e70fe020b310df7"}, "Num": [" PB.2005.00039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.28.0  PB.2005.00039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.28.0  PB.2005.00039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.28.0  PB.2005.00039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohneinreihung | Diskriminierende Neueinreihung von Pflegenden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Der Beschwerdef\u00fchrer (dipl. Psychiatriepfleger) wurde im Zuge der Umsetzung des Entscheids VK.1996.00011 um zwei Lohnklassen angehoben, ab April 2003 jedoch wieder um eine Lohnklasse zur\u00fcckgestuft, da er keine mbA- oder mZA-Funktion innehabe. Zu Zust\u00e4ndigkeit und Streitwert (E. 1). Auf den Lohngleichheitsanspruch k\u00f6nnen sich auch M\u00e4nner berufen, die in so genannt typischen Frauenberufen t\u00e4tig sind. Diskriminierend ist nicht nur die ungleiche Bezahlung von gleicher Arbeit, sondern auch die ungleiche Entl\u00f6hnung inhaltlich verschiedener, aber gleichwertiger Arbeit (E. 2.1). Vereinfachte Funktionsanalyse (E. 2.2). Bewertung der T\u00e4tigkeit von Polizeisoldaten, von Berufen aus dem Therapie- und Pflegebereich (E. 2.3) sowie von Pflegefachpersonen KJPD (E. 2.4). Zur Kognition des Verwaltungsgerichts: Das Gericht hat nur unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots unzul\u00e4ssige Unterscheidungen festzustellen; es h\u00e4lt sich zur\u00fcck bei Stelleneinreihungen, die aufgrund eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgef\u00fchrten Bewertungsverfahrens zustande gekommen sind (E. 2.5). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde in Kriterium 1 (K1, Ausbildung und Erfahrung) mit 2,5 bewertet. F\u00fcr die Funktion des Beschwerdef\u00fchrers bestehen in K1 sowohl gegen\u00fcber den Betreuenden (E. 3.2.2) als auch gegen\u00fcber den Pflegefachpersonen DN II (E. 3.2.1) weiter gehende Anforderungen (E. 3.3). Ausschlaggebend ist der direkte Vergleich mit der Bewertung der Funktion der Polizeisoldaten. Daraus ergibt sich f\u00fcr die Funktion des Beschwerdef\u00fchrers zwingend eine Bewertung in K1 mit mehr als 2,5 (E. 3.4). Es war nicht zul\u00e4ssig, den Beschwerdef\u00fchrer in Lohnklasse 14 zur\u00fcckzustufen (E. 3.7-9). Neuer Entscheid (E. 4). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:04", "Checksum": "a78cb0dbf6673388f3601c204c6cfb52"}