I.
A, geboren 1959, ist seit 1980 im Kanton Zürich als
Primarlehrerin tätig. Bis 1991 betrug ihr Beschäftigungsgrad 100 %. Von 1992
bis 2002 versah sie an verschiedenen Schulen Teilpensen, Altersentlastungen und
Entlastungsvikariate. Mit Verfügung der Kreisschulpflege X vom 21. Mai
2002 wurde sie auf Beginn des Schuljahres 2002/2003 als Primarlehrerin mit
einem 50%-Pensum (14 Wochenlektionen) angestellt. Das Volksschulamt stufte sie
auf Grund von 15 angerechneten Jahren Unterrichts- und Berufstätigkeit in Lohnstufe
11 gemäss Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPV;
LS 412.311) ein. Auf Einsprache wurden ihr mit Verfügung vom
5. September 2002 16 Jahre Unterrichts- und Berufstätigkeit angerechnet,
was aber keine Höhereinstufung zur Folge hatte.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. März 2003 ab.
III.
Am 25. April 2003 gelangte A mit Rekurs an den
Regierungsrat. Die Bildungsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung die
Abweisung des Rekurses, ebenso das zum Mitbericht eingeladene Personalamt,
sofern auf den Rekurs eingetreten werde.
Mangels Zuständigkeit trat der Regierungsrat nicht auf den
Rekurs ein und überwies die Streitsache am 7. September 2005 an das
Verwaltungsgericht.
A lässt ergänzend zu den bereits gestellten Anträgen
"die Verzinsung der nachzuzahlenden Lohnbestandteile, resp. Lohnteilsummen
mit je 5 % ab ihren monatlichen Fälligkeitsdaten (jeweils letzter Tag des
jeweiligen Monats) und die Festsetzung einer angemessenen Prozessentschädigung
für den Unterzeichnenden sowohl für das bisherige wie insbesondere nun neu vor
Ihrer Instanz anhängige Verfahren" beantragen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu
beurteilen ist ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion über eine
personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Nach § 74 Abs. 2
VRG ist das Verwaltungsgericht zwar unter anderem nicht zuständig zur
Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die
Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Die Anwendung von
§ 74 Abs. 2 VRG kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen
werden. Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung
aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) besteht (vgl. auch § 80c in Verbindung mit § 43
Abs. 2 VRG). Nach der neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte und des Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht
angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus dem öffentlichen
Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur
ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine
Staatsinteressen zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt
teilhaben. Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu
(vgl. EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrin, 28541/95, § 66 in
Verbindung mit §§ 37-41, Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; VGr, 11.
Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c, und 24. August 2005,
PB.2005.00004, E. 1.1 – beides unter www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 24 mit
weiteren Hinweisen). Wie das Bundesgericht entschieden hat, gilt dies dagegen
nicht für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (BGE 129 I 207 E. 4.5).
§ 74 Abs. 2 VRG steht somit der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
vorliegend nicht entgegen.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Beschwerden
mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- fallen in der Regel in die einzelrichterliche
Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG). Bei Leistungsklagen aus noch andauernden
Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert aus den streitigen
Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim
Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung
des Dienstverhältnisses seitens der Beschwerdeführerin (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 80b N. 3).
Die Beschwerdeführerin wurde auf Beginn des Schuljahres
2002/2003 als Primarlehrerin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % angestellt.
Ihr Rechtsmittel ist am 9. September 2005 beim Verwaltungsgericht
eingegangen. Gemäss § 8 des Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999
(LPG; LS 412.31) war das Dienstverhältnis damals frühestens auf Ende des
Schuljahres 2005/2006 kündbar. Massgeblich für die Streitwertberechnung ist
somit die Lohndifferenz für vier Jahre.
Die besoldungsmässige Einreihung der Beschwerdeführerin
erfolgte gemäss Anhang zur Lehrerpersonalverordnung. Die Differenz zwischen der
Lohnstufe 11 und der Lohnstufe 14 beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %
Fr. 5'600.- pro Jahr. Aufgrund des Teilpensums der Beschwerdeführerin
ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 11'200.-, was zur
einzelrichterlichen Zuständigkeit führt.
2.
2.1 Vorab ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es stehe ihr nicht
zu, die vom Regierungsrat mit Beschluss vom 19. Juli 2000 erlassene
Lehrerpersonalverordnung vorfrageweise auf ihre Verfassungs- und
Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen.
Auch die verwaltungsinternen Rekursbehörden sind
grundsätzlich befugt und verpflichtet, anlässlich der Überprüfung von
Verfügungen die Rechtmässigkeit der diesen zu Grunde liegenden Normen zu
überprüfen. Ihre Überprüfungsbefugnis geht allerdings weniger weit als
diejenige des Verwaltungsgerichts. Zudem ist unter den Rekursbehörden zu
differenzieren. Jene, deren Entscheide an das Verwaltungsgericht oder den
Regierungsrat weitergezogen werden können, haben sich eine gewisse
Zurückhaltung aufzuerlegen. Eine Nichtanwendung kommt für diese Instanzen nur
in Frage, wenn die Bestimmung klar und eindeutig verfassungs- oder
gesetzeswidrig ist. Zu differenzieren ist auch nach dem Rang des betreffenden
Rechtssatzes in der Normenhierarchie. Bei formellen Gesetzen ist mehr Zurückhaltung
zu üben als bei Verordnungen, bei kantonalen Erlassen mehr als bei kommunalen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 25 f.).
2.2 Mit der
pauschalen Ablehnung der akzessorischen Normenkontrolle schränkt die Vorinstanz
ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein. Dies stellt eine Verweigerung
des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) garantierten rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 117 Ia 5 E. 1a,
115 Ia 5 E. 2b mit Hinweisen; VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041,
E. 2.3.3, www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 387 f.).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden,
wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in
einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen
Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 126 I 68
E. 2, 126 V 130 E. 2b, 124 II 132 E. 2d; zur
Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen vgl. Benjamin
Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten.
Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen
Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg
Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,
S. 377 ff.). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde
(Albertini, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49).
Im vorliegenden Fall verfügt das Verwaltungsgericht über
eine weiter gehende Befugnis zur akzessorischen Normenkontrolle als die
Vorinstanz. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht ist
daher möglich und angesichts der bereits sehr langen Verfahrensdauer auch
geboten.
3.
3.1 Vor
Verwaltungsgericht sind drei Aspekte strittig. Zum einen lässt die Beschwerdeführerin
vorbringen, die Lehrerpersonalverordnung verfalle in offensichtliche Willkür,
da Unterrichts- und Berufstätigkeit lediglich ab dem 23. Altersjahr
angerechnet werden. Dies führe dazu, dass ihr eine maximal anrechenbare
Berufszeit von nur 20 Jahren zugute gehalten werde, obwohl sie aufgrund des
früher üblichen Ausbildungsgangs bereits mit 21 Jahren in den Schuldienst
eingetreten sei und bei ihr daher 22 Jahre faktischer Berufstätigkeit anfielen.
3.2 Gemäss
§ 13 Abs. 1 LPG regelt die Lehrerpersonalverordnung die Entlöhnung
der Lehrpersonen. Gestützt auf § 16 Abs. 1 LPV werden neu in den
Schuldienst eintretende Lehrpersonen in Stufe 1 eingeteilt, sofern nicht die
Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeit zu einer höheren Einstufung
führt. Bei Primarlehrerinnen und -lehrern wird die Unterrichts- und Berufstätigkeit
ab dem 23. Altersjahr dann zu 100 % angerechnet, wenn an einer Klasse oder
Abteilung der Volksschule und staatlich anerkannten Tagessonderschulen oder
Sonderschulheimen unterrichtet wird. Unterrichtstätigkeiten im Teilpensum werden
anteilsmässig berücksichtigt (§ 16 Abs. 2 lit. a LPV). Zu 50 %
angerechnet werden anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildungen sowie
Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit (§ 16 Abs. 2 lit. b
LPV). Die Zahl der maximal anrechenbaren Jahre ist somit auch dann von
Bedeutung, wenn eine Lehrperson effektiv weniger Zeit im Schuldienst verbracht
hat, da die übrige Zeit zu 50 % als anderweitige Tätigkeit berücksichtigt
werden kann.
3.3 Willkür in
der Rechtsetzung liegt vor, wenn sich eine Norm nicht auf ernsthafte sachliche
Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 116 Ia 83 E. 6b;
Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A.,
Zürich etc. 2005, N. 811). Da § 16 Abs. 2 LPV Lehrpersonen, die
eine kürzere Ausbildung genossen haben und daher früher in den Schuldienst
eingetreten sind, jenen gleichstellt, die effektiv erst mit 23 Jahren zu
unterrichten begonnen haben, fragt sich zudem, ob diese Regelung gegen den in
Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit in der
Rechtsetzung verstösst. Demgemäss ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Der Gesetz- und Verordnungsgeber verfügt dabei über eine erhebliche
Gestaltungsfreiheit; es ist ihm allerdings verboten, Differenzierungen zu
treffen, für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen, oder sich über
erhebliche tatsächliche Unterschiede hinwegzusetzen. Bei der Beurteilung, ob
die tatsächlichen Unterschiede erheblich und die vorgenommenen
Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck des Erlasses
auszugehen. Nicht jede tatsächliche Ungleichheit kann zu einer rechtlichen
Verschiedenbehandlung führen. Gewisse Schematisierungen sind unerlässlich, auch
wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht werden (Häfelin/Haller, N. 752 ff.).
Die Gleichbehandlung sämtlicher Lehrpersonen in Bezug auf
die maximal anrechenbare Berufszeit – unabhängig davon, ob sie erst mit 23
Jahren oder bereits früher in den Schuldienst eingetreten sind – ist
gerechtfertigt. Zwar haben Lehrpersonen, die ihre Ausbildung gemäss früher
geltender Ordnung absolviert haben, bereits in einem jüngeren Alter zu unterrichten
begonnen, sie mussten jedoch auch weniger Zeit in ihre Ausbildung investieren.
Demgegenüber wird von den Lehrpersonen für die Einreihung in Lohnstufe 1 heute
eine höhere Qualifikation und eine längere Ausbildungszeit verlangt.
Berufstätigkeit und Ausbildung stellen zwar unterschiedliche Erfahrungsinhalte
dar; da beide mit einem entsprechenden (Zeit-)Aufwand verbunden sind, erscheint
eine Gleichbehandlung allerdings angebracht. Es kann daher auch nicht gesagt
werden, die Festsetzung des Eintritts in das Berufsleben bei 23 Jahren lasse
sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen oder sei sinn- und zwecklos. Im Ergebnis
wurde die vor dem 23. Lebensjahr geleistete Unterrichtstätigkeit übrigens immerhin
teilweise angerechnet.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Alternativität der Anrechenbarkeit von
Berufs- oder Familientätigkeit einer Lehrperson stelle eine unzulässige
Diskriminierung dar. Eine Benachteiligung erblickt sie einerseits gegenüber
Lehrpersonen, die ohne familiäre Aufgaben bloss reduziert erwerbstätig sind,
und anderseits gegenüber Familienfrauen, die nebenbei keine
Unterrichtstätigkeit ausüben.
4.2 Bei der
Berechnung der Unterrichts- und Berufstätigkeit wird in einem ersten Schritt
ermittelt, wie viele Jahre eine Person effektiv im Schuldienst verbracht hat.
Anschliessend wird die Differenz dieser Zahl zu den maximal anrechenbaren
Jahren als andere Tätigkeit zu 50 % angerechnet. Voll angerechnet werden nur
Unterrichtstätigkeiten, die bezüglich der Fächervielfalt und der
Betreuungsaufgabe der Tätigkeit der Volksschullehrperson gleichgestellt sind.
Schuldienste anderer Art, beispielsweise Fachunterricht, Stütz- und
Fördermassnahmen, sowie anderweitige Berufstätigkeiten, Aus- und Weiterbildungen,
Haus-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben werden hälftig angerechnet.
4.3 Die Rüge,
dieses Vorgehen stelle eine Diskriminierung erwerbstätiger Mütter im Vergleich
zu bloss reduziert erwerbstätigen Lehrpersonen dar, ist nicht stichhaltig, da
in beiden Fällen die neben der Klassenlehrertätigkeit wahrgenommenen Aufgaben
hälftig anrechenbar sind.
4.4 Im
Verhältnis zu Familienfrauen, die auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, ist zu
differenzieren.
4.4.1
Einer Wiedereinsteigerin, die in Teilzeit eine Klassenlehrerfunktion im
Sinne von § 16 Abs. 2 lit. a LPV wahrnahm und daneben
Familienpflichten erfüllte, wird die Lehrtätigkeit vollständig und die übrige
Tätigkeit hälftig angerechnet. Bei einer Wiedereinsteigerin, die einzig als
Familienfrau arbeitete, werden dagegen lediglich 50 % ihrer Tätigkeit
berücksichtigt. Die in § 16 Abs. 2 lit. a LPV einerseits und in
lit. b anderseits genannten Tätigkeiten sind kumulierbar. Für diese Fälle
ergibt sich von vornherein keine Diskriminierung gegenüber den nicht
erwerbstätig gewesenen Wiedereinsteigerinnen.
Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei während
den Jahren 1992-2002 stets als Klassenlehrperson mit entsprechender
Fächervielfalt tätig gewesen, und verlangt sie die Anrechnung des geleisteten
Pensums zu 100 %. Ferner erwähnt sie ihre Tätigkeiten für die Schule als
Koordinatorin von Förderstunden, welche ebenfalls anzurechnen seien. Da sich
die Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Zeit indes meist auf
höchstens drei bis vier Wochenlektionen pro Klasse beschränkt hatte, konnte das
Volksschulamt in zulässiger Weise annehmen, die Beschwerdeführerin habe keine
Klassenlehrerfunktion im Sinne von § 16 Abs. 2 lit. a LPV
übernommen.
4.4.2
Keine Kumulierung über die Anrechnungsquote von 50 % hinaus ist zwischen verschiedenen
Tätigkeiten innerhalb von § 16 Abs. 2 lit. b LPV vorgesehen. War
eine Wiedereinsteigerin neben ihrer Tätigkeit als Familienfrau zwar zusätzlich
im Schuldienst berufstätig, jedoch nicht in Klassenlehrerfunktion, bleibt es
deshalb bei einer 50%-igen Anrechnung. Dass insgesamt nicht über ein 100%-iges
Pensum hinausgegangen werden kann, lässt sich nicht beanstanden, beträgt die
obere Beschäftigungslimite doch auch bei vollzeitlich tätigen Lehrpersonen 100 %.
Dies hat zur Konsequenz, dass die vollzeitlich als Familienfrauen tätigen
Personen grundsätzlich gleich gestellt sind wie Personen, welche – wie die
Beschwerdeführerin – nebenbei noch schulische Tätigkeiten im Sinne von
§ 16 Abs. 2 lit. b LPV ausgeübt haben. Indessen gibt es Gründe
dafür, einer Wiedereinsteigerin, die neben ihrer Tätigkeit als Familienfrau
jeweils einige Wochenlektionen Schulunterricht erteilte – auch wenn sie nicht
Klassenlehrerfunktion innehatte – eine höhere Erfahrung zuzubilligen als einer
Wiedereinsteigerin, welche sich vollumfänglich der Familie und/oder anderen
Tätigkeiten, sei es im Schulbereich oder sonst wo, gewidmet hat.
4.5 Wie
gesehen, konnte der Beschwerdegegner in zulässiger Weise annehmen, dass die
Beschwerdeführerin keine Klassenlehrerfunktion übernommen hatte. Dennoch
rechnete er die Unterrichtslektionen der Beschwerdeführerin im Umfang von
jährlich 20 % "ausnahmsweise" an. Offenkundig betrachtete selbst der Beschwerdegegner
die in § 16 Abs. 2 LPV vorgesehene Lösung in gewisser Weise als
unbillig. Mit dem gewählten Vorgehen, wonach der Beschwerdeführerin der von ihr
erteilte Unterricht während zehn Jahren voll angerechnet wird, hat der
Beschwerdegegner eine allfällige Benachteiligung abgefedert.
Dies bestätigt die Berechnung mit dem Modell des Beschwerdegegners:
Hätte die Beschwerdeführerin von 1991 bis 2002 einzig als Familienfrau und/oder
ausserhalb einer Unterrichtstätigkeit gearbeitet, so wäre sie unter Wegfall der
Unterrichtspensen auf einen Schuldienst von 11 Jahren und 4 Monaten statt von
13 Jahren und 4 Monaten gekommen. Zwar hätte sich damit die anrechenbare "andere
Tätigkeit" um diese zwei Jahre Differenz auf 8 Jahre und 8 Monate
verlängert. Bei der Quote 50 % wären damit 4 Jahre und 4 Monate zur Anrechnung
gelangt. Dies hätte insgesamt eine anrechenbare Tätigkeit im Umfang von 15 Jahren
und 8 Monaten ergeben; demgegenüber resultierte für die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer teilweisen Unterrichtstätigkeit eine anrechenbare Tätigkeit von
16 Jahren und 8 Monaten.
4.6 Ob
§ 16 Abs. 2 LPV geeignet ist, eine unzulässige Benachteiligung der
teilzeitlich als Lehrerin tätig gewesenen Wiedereinsteigerin gegenüber der
einzig als Familienfrau tätigen Wiedereinsteigerin zu begründen, kann vor
diesem Hintergrund offen bleiben. Dadurch, dass der Beschwerdegegner die
kleinen Unterrichtspensen von jährlich rund 20 % als zwei Jahre Berufserfahrung
voll angerechnet hat, kommt die Beschwerdeführerin auf einen um ein Jahr
höheren Anrechnungswert, als wenn sie keinen Schulunterricht erteilt hätte.
Damit ist ein berufsspezifischer Erfahrungsvorsprung der Beschwerdeführerin
gegenüber einer einzig als Familienfrau tätigen Wiedereinsteigerin jedenfalls
ausreichend berücksichtigt worden. Die Anrechnung von insgesamt 17 Jahren
Unterrichts- und Berufstätigkeit erweist sich somit weder als willkürlich noch
in anderer Weise als rechtsverletzend.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin lässt schliesslich vorbringen, den Lehrpersonen sei im Rahmen
des Langschuljahres eine zusätzliche Lohnstufe versprochen worden. Aufgrund der
Berücksichtigung der effektiven Dienstjahre bei Wiedereinsteigerinnen werde
dieser Lohnanstieg faktisch rückgängig gemacht. Es handle sich hier um ein
wohlerworbenes Recht, das aufgrund der völlig einseitigen
Dienstaltersberücksichtigung der Lehrerpersonalverordnung aus der Berechnung
ausscheide und somit für Wiedereinsteiger verloren gehe.
5.2 Wie das
Volksschulamt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2002 ausführt, lag
der Grund für die Verlegung des Zeitpunktes für den Stufenanstieg in der
Anpassung an das übrige Staatspersonal. Dass der Stufenanstieg per
1. Januar 1989 und damit vier Monate früher gewährt wurde, hatte nicht zur
Folge, dass den Lehrpersonen ein Dienstjahr mehr angerechnet wurde. Weder der
Besoldungsverordnung noch den Weisungen des Regierungsrats (vgl. ABl 1989,
414) lassen sich Hinweise auf die Anrechnung einer zusätzlichen Besoldungsstufe
entnehmen.
5.3 Von einem
wohlerworbenen Recht kann vorliegend nicht die Rede sein. Solche Rechte, deren
wesentlicher Gehalt aus Gründen des Vertrauensschutzes unwiderruflich und gesetzesbeständig
ist, sofern von ihnen Gebrauch gemacht worden ist, umfassen einerseits die aus
historischen Rechtstiteln abgeleiteten oder seit unvordenklicher Zeit
bestehenden Rechte und anderseits die auf gegenseitiger Willensübereinstimmung
zwischen Staat und Privaten beruhenden Rechte, die Korrelat einer freiwillig
begründeten Leistungspflicht der Privaten sind (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 45
Rz. 44; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1008). Auch die Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes sind vorliegend nicht erfüllt, da insbesondere keine
vorbehaltlose Zusage einer zusätzlichen Lohnstufe vorliegt. Der Eindruck, es
sei eine Stufe mehr angerechnet worden, genügt dafür jedenfalls nicht.
5.4 Schliesslich
vermag auch die Rüge, das Lehrerpersonalgesetz liefere keine gesetzliche
Grundlage für die Art und Weise der Einstufung von Wiedereinsteigerinnen, nicht
durchzudringen. § 14 Abs. 3 LPG delegiert die Regelung der Grundsätze
der Einstufung an den Verordnungsgeber. Dass Letzterem dabei ein weiter
Spielraum zugestanden wird, liegt in der Natur der Sache, die einer weiteren
Detaillierung auf Gesetzesebene entgegensteht.
6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Anrechnung von 17
Jahren Unterrichts- und Berufstätigkeit sowie die damit verbundene Einstufung in
Lohnstufe 11 keine Rechtsverletzung darstellt. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist bei vorliegendem
Streitwert kostenlos (§ 80b VRG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt,
entfällt ihr Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung (§ 17
Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 f.).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …