{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.03.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00045_01-03-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205682&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d4c302bbd57aeb0cc127dab00bcdea2"}, "Num": [" PB.2005.00045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.01.0  PB.2005.00045"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.01.0  PB.2005.00045"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.01.0  PB.2005.00045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnnachzahlung | Behindertenbetreuer mit sozialp\u00e4dagogischer Ausbildung: Anspruch auf Lohnnachzahlungen? (Der Beschwerdef\u00fchrer verlangt Lohnnachzahlungen gest\u00fctzt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 [VK.1996.00011+15+17; Lohndiskriminierung]. Eine erste Beschwerde war teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen worden zur Vornahme einer Vereinfachten Funktionsanalyse der Stelle als Behindertenbetreuer bzw. als Teilbereichsleiter.) Auf die Beschwerde ist einzutreten, da das Gleichstellungsgesetz auf die vorliegende Streitigkeit anwendbar ist (E. 1.1). Zum Lohngleichheitsanspruch (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer war als Betreuer etwas unterhalb der Krankenpflegenden und Therapierenden eingestuft worden (E. 3.1). Er beanstandet insbesondere die Bewertung von Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung). F\u00fcr die Arbeitsplatzbewertung ist die tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte Funktion massgeblich. Als Grundausbildung f\u00fcr Betreuende werden mindestens eine drei- bis sechsj\u00e4hrige Ausbildung im agogischen oder pflegerischen Bereich sowie zus\u00e4tzliche Spezialkenntnisse und zwei Jahre Berufserfahrung gefordert. F\u00fcr die Betreuenden ergibt sich in Kriterium 1 dieselbe Bewertung wie f\u00fcr Krankenpflegende. Relevant ist nicht die minimal erforderliche, sondern die normalerweise verlangte Ausbildung und Erfahrung (E. 3.2). Bereits die \u00c4nderung in Kriterium 1 f\u00fchrt zur Einreihung in eine h\u00f6here Lohnklasse (E. 3.3). Die Vorinstanz hat es vers\u00e4umt, auch die T\u00e4tigkeit der Betreuenden in leitender Stellung gem\u00e4ss der Vereinfachten Funktionsanalyse zu bewerten. Da die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung bez\u00fcglich Entl\u00f6hnung gen\u00fcgt und die Vorinstanzen diese Vermutung in keiner Weise entkr\u00e4ften, kann die Diskriminierung als unwiderlegt glaubhaft bejaht werden (E. 3.4). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:35", "Checksum": "a2a56ea4e763146a94f83e78399145f9"}