I.
A. Mit
Urteilen vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen
betreffend die Einreihung von Krankenschwestern bzw. ‑pflegern,
Physiotherapierenden und Ergotherapierenden teilweise gut. Dabei wurde deren
Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen
eingereiht waren:
– Krankenschwestern/-pfleger
mit Diplom (grundsätzlich) Klasse 14
– Krankenschwestern/-pfleger
mit Zusatzausbildung Klasse 15
– Stationsleitung Klasse
15
– Therapierende Klasse
14
– Therapierende mit
besondern Aufgaben (mbA) Klasse 15
– Leitende Therapierende Klasse
17
Dies bedeutete für die diplomierten Krankenschwestern und
-pfleger sowie die Therapierenden in der Grundfunktion sowie mit
Zusatzausbildung bzw. besondern Aufgaben je einen Anstieg um zwei Klassen, für
die Stationsleitung und die Leitenden Therapierenden einen Anstieg um eine
Klasse (vgl. dazu VK.96.00011, E. 10c, VK.96.00015, E. 10c, und
VK.96.00017, E. 10d, alle unter www.vgrzh.ch). Entsprechend diesen
Urteilen und einem weiteren Entscheid vom gleichen Tag (VK.96.00013,
www.vgrzh.ch) erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB)
707/2001 vom 16. Mai 2001 einen korrigierten Einreihungsplan für Berufe
des Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli 2001 (Neueinreihung
Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte der Regierungsrat am 29. August 2001
(RRB 1283/2001) eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001
getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen (RRB 1283/2001
E. A). Für die an den erwähnten Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht
beteiligten Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktionen wurde demgemäss
eine pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1. März 1996 bis
30. Juni 2001 gewährt.
B. A, Staatsangehöriger
aus X, schloss seine Ausbildung an der Berufsakademie Y am 30. September
1993 als Diplom-Sozialpädagoge ab. Mit "Dienstvertrag" vom 10. Januar
1994 stellte ihn die Klinik C im Sinn eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses
als Sozialpädagogen (Richtposition) ab 1. April 1994 bis 30. September
1995 ein. A wurde in die Lohnklasse (LK) 12 Erfahrungsstufe (ES) 2
eingereiht. Er war und ist im Wohnheim D, einer Einrichtung für psychisch und
geistig behinderte Menschen der Klinik C, tätig. Mit "Dienstvertrag"
vom 11. August 1995 wurde das Anstellungsverhältnis erneuert und A in LK 12
ES 3 eingestuft. Auf 1. Juli 1997 wurde er in LK 12 ES 4
befördert. Seine (bisherige und neue) Richtposition wurde in der betreffenden
Verfügung mit "Dipl. Pfleger" bezeichnet und mit "Betreuer"
umschrieben. Auf 1. Oktober 1998 wurde A neu zum "Stationspfleger"
(Richtposition) mit der Umschreibung "Teilbereichsleiter" befördert
und in LK 15 ES 2 eingestuft. Auf 1. Juli 1999 beförderte ihn
die Klinik C in LK 15 ES 3, auf 1. Januar 2000 direkt in LK 15
ES 5; auf 1. Juli 2000 wurde er in ES 6 eingestuft. Auf Grund
von RRB 707/2001 wurde er im Rahmen der Überführung und Neueinreihung der
Pflegenden neu gemäss Besoldungs- bzw. Lohnreglement 01 per 1. Juli 2001
in LK 16 ES 6 überführt.
C. Im
Januar 2002 wandte sich A an den Personaldienst der Klinik C und stellte den Antrag
auf Lohnnachzahlung gemäss Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001
und RRB 707/2001 (recte: 1283/2001) für die Zeit vom 1. März 1996 bis
30. Juni 2001. Mit Verfügung vom 22. Januar 2002 lehnte die Klinik C
das Begehren ab, was sie damit begründete, dass es für eine Funktion bzw. eine
Ausbildung eingereicht worden sei, die gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid
nicht nachzahlungsberechtigt sei.
II.
A. Gegen
die Ablehnung seines Antrags auf Lohnnachzahlung durch die Klinik C erhob A am
13. Februar 2002 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion. Mit Verfügung vom
27. November 2002 wies diese seinen Rekurs ab, unter anderm mit der Begründung,
Betreuerinnen und Betreuer gehörten weder zu den Berufsgruppen, die vor
Verwaltungsgericht geklagt hätten, noch seien sie in die Vereinbarung vom 11. Juli
2001 und in RRB 1283/2001 einbezogen worden. Sie seien damit nicht
nachzahlungsberechtigt.
B. Gegen
den Rekursentscheid vom 27. November 2002 erhob A am 25./27. Dezember
2002 Beschwerde vor Verwaltungsgericht und stellte folgenden Antrag:
" Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und
der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, mir
Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1.3.1996 bis 30.6.2001 im Umfang von 2
Klassen und 2 Stufen (Grundfunktion) bzw. 1 Klasse und 1 Stufe
(Stationsleitung) zuzüglich 6% Zins zu bezahlen; unter (Kosten-) und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
Das Verwaltungsgericht gelangte mit Entscheid vom 26. März
2003 zum Schluss, dass die Position der Betreuenden nicht derjenigen von
diplomierten Krankenpflegenden entspreche. Dasselbe ergebe sich für As Position
als Stationspfleger. Ebenso verneinte das Gericht die Zuordnung der
verschiedenen Tätigkeiten As zu Richtpositionen im Bereich der Physio- oder
Ergotherapierenden. Ferner bejahte es grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnnachzahlung.
Da sich die Stelle als Betreuer aufgrund der Richtpositionsumschreibungen und weiterer
Unterlagen aber nicht zuordnen lasse, sei die Tätigkeit der Betreuenden sowohl
in der Grundposition als auch in leitender Stellung im Verfahren gemäss der Vereinfachten
Funktionsanalyse zu bewerten. Aus dem zu ermittelnden Arbeitswert werde sich die
Einreihung als Betreuer und Teilbereichsleiter ergeben. Entsprechend wies das
Gericht die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
C. Die
Gesundheitsdirektion ersuchte in der Folge das kantonale Personalamt um die
Funktionsbewertung für Betreuende in Wohngruppen und Wohnheimen nach der Methodik
der Vereinfachten Funktionsanalyse. Zum Bericht des Personalamtes konnte A Stellung
nehmen, wobei er sich mit gewissen Kriterienbewertungen nicht einverstanden
erklärte. Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 hiess die Gesundheitsdirektion
den Rekurs As teilweise gut und sprach ihm Lohnnachzahlungen auf Basis einer
Einstufung in Lohnklasse 13 zu.
III.
Dagegen liess A am 14. September 2005 erneut
Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Nachzahlungen wie
folgt zu leisten:
a) vom 1.7.1996 bis 30.9.1998 im Umfang von zwei Lohnklassen;
b) vom 1.10.1998 bis 30.6.2001 im Umfang von einer Lohnklasse;
zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2001;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners."
Die Gesundheitsdirektion und die Klinik C sinngemäss beantragten
je Abweisung der Beschwerde. Am 10. November 2005 liess A dem
Verwaltungsgericht eine zusätzliche Stellungnahme zukommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion
über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ungeachtet § 74
Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit
überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende
Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002,
PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des
Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,
451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem
revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,
S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74
N. 12). Im Entscheid vom 26. März 2003 hielt das Verwaltungsgericht
fest, dass erst die verlangte Vereinfachte Funktionsanalyse Aufschluss über die
allfällige Gleichwertigkeit der Tätigkeit der Betreuenden mit derjenigen der
Pflegenden bringen und sich weisen werde, ob die Betreuenden gestützt auf das
angerufene Gleichstellungsgesetz einen Anspruch auf Nachzahlungen hätten. Die
Vorinstanz bejahte eine Diskriminierung des Beschwerdeführers insofern, als sie
ihn in der Grundfunktion um eine Lohnklasse höher einstufte (Lohnklasse 13) und
ihm die Differenz zwischen Lohnklasse 12 ES 3 bzw. 4 zu Lohnklasse 13 ES 3
bzw. 4 zusprach. In der Funktion des Teilbereichsleiters erachtete die
Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der Einstufung in Lohnklasse 15 jedoch als
nicht diskriminiert und sprach ihm keine weiteren Beträge zu. Mit der vorliegenden
Beschwerde wird einzig der Umfang der Lohnnachzahlung in Grund- und Leitungsfunktion
beanstandet. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz
vom 24. März 1995 (GlG, in Kraft seit 1. Juli 1996), zur Anwendung gelangt,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Der
Beschwerdeführer verlangt Nachzahlungen im Umfang von zwei Klassen für den
Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. September 1998, in dem er als
Betreuer in der Grundfunktion tätig war, und von einer Klasse für die Zeit nach
Übernahme der Teilbereichsleitung ab 1. Oktober 1998 (bis 30. Juni
2001). Damit ist sein Antrag zwar nicht beziffert, aber wenigstens ziffernmässig
bestimmbar, was genügt (dazu RB 1998 Nr. 15; Kölz/Bosshart/Röhl, § 54
N. 3). Der Streitwert für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni
2001 ergibt sich aus der Differenz der tatsächlichen zur gewünschten Einstufung
auf Basis der damals jeweils festgelegten Jahresbesoldungen. Für den in Frage
stehenden Zeitraum ergibt sich ein Streitwert von jedenfalls über
Fr. 20'000.-, weshalb vorliegend die Kammer zuständig ist (§ 38 Abs. 1
und 2 VRG). Aus der auf 1. Juli 2001 vorgenommenen Einstufung in LK 16
ES 6 leitet der Beschwerdeführer keine Forderungen ab.
1.3 Im ersten
Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer noch Nachzahlungen im Umfang von
zwei Lohnklassen und zwei Lohnstufen sowie von einer Lohnklasse und einer
Lohnstufe verlangt (vorn III). Nunmehr verzichtet er auf die Nachzahlungen im
Umfang von Lohnstufen (vorn IV). Diese Anträge sind allein massgebend.
2.
2.1 Arbeitnehmende
dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt
werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre
Situation oder auf eine Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 GlG). Der Lohngleichheitsanspruch
ist als Individualanspruch direkt einklagbar und durchsetzbar. Die
Lohngleichheitsgarantie gilt gleichermassen für alle unselbständigen
Arbeitsverhältnisse, ob privat- oder öffentlichrechtlicher Natur. Art. 8 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verbietet nicht nur
diskriminierende ungleiche Bezahlung von gleicher (identischer) Arbeit, sondern
auch diskriminierende ungleiche Entlöhnung von verschiedener (inhaltlich
anderer), aber gleichwertiger Arbeit. Rechtlich zulässig ist eine Lohndifferenz
immer nur, soweit sie der tatsächlichen Differenz in der Wertigkeit der Arbeit
entspricht. Entsprechend können und müssen auch unterschiedliche Tätigkeiten
bezüglich ihrer vergleichsweisen Wertigkeit miteinander verglichen und überprüft
werden, wenn geltend gemacht wird, die ungleiche Bezahlung sei
geschlechterdiskriminatorisch (Elisabeth Freivogel in: Margrith
Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum
Gleichstellungsgesetz, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 90, 100 ff.).
2.2 Nach Art. 5
Abs. 1 lit. d GlG kann die Zahlung des geschuldeten Lohnes verlangt
werden. Eine Lohndiskriminierung wird denn auch erst beseitigt, wenn der einer
Person zustehende Lohn – soweit er nicht verjährt ist – nachbezahlt und auch
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bezahlt wird. Allerdings ist eine
Nachzahlung nur im Rahmen der Verjährungsvorschriften möglich; die Verjährung
beginnt dabei mit der Fälligkeit jeder einzelnen Leistung. Demnach können
gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG nur solche rückständigen
öffentlich- und privatrechtlichen Lohnforderungen verlangt werden, die im Zeitpunkt
der Mahnung oder der Klageanhebung weniger als fünf Jahre zurückliegen (Margrith
Bigler-Eggenberger in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Art. 5 Rz. 19 f.).
3.
3.1 Im Rahmen
der Vereinfachten Funktionsanalyse wurde der Beschwerdeführer als Betreuender
insgesamt etwas unterhalb der Krankenpflegenden und der Therapierenden
eingestuft. Konkret wurden die einzelnen Kriterien (Kriterium K1 Ausbildung und
Erfahrung; K2 geistige Anforderungen; K3 Verantwortung; K4 psychische
Belastung; K5 körperliche Belastung; K6 Beanspruchung der Sinnesorgane) wie folgt
bewertet (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 9h – VK.1996.00015,
E. 9h – VK.1996.00017, E. 9h [alle unter www.vgrzh.ch]):
Funktion/Richtposition K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse
Dipl. Krankenpflegende 2.50 2.00 2.50 3.50 3.00 3.00
346.0 14
Physiotherapeut/in 2.50 2.50 2.00 3.00 3.50 2.00
344.6 14
Ergotherapeut/in 2.50 2.50 2.00 3.00 3.00 2.00
337.5 14
Betreuer/in 2.25 2.00 2.00 3.50 3.00 3.00
311.0 13
Daraus ergibt sich der Arbeitswert von 311 Punkten,
welcher der Einreihung in Lohnklasse 13 entspricht (296-322 Punkte).
3.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet vor allem die Bewertung von Kriterium 1 mit bloss
2.25 Punkten. Er macht geltend, Kriterium 1 habe bei den Pflegenden und
Therapeutinnen mit mindestens 2.50 bewertet werden müssen, um eine
Diskriminierung im Vergleich zum Polizisten zu vermeiden. Ferner sei die
Ausbildung zum Sozialpädagogen höherwertig und inhaltlich anspruchsvoller,
weshalb sie im Bericht des kantonalen Personalamts mit Stufe 3.00 bewertet
werde. Auch nach den Minimalanforderungen in den Wertungshilfen erweise sich
die vorgenommene Einstufung als unhaltbar; zudem werde die Ausbildung als Sozialpädagoge
ausdrücklich als Beispiel für die Grundausbildung im Sinne einer "Minimalanforderung"
für die Betreuungsfunktion in der Klinik C genannt. Demgegenüber ist die
Vorinstanz der Ansicht, die Minimalanforderung für Betreuende sei nicht
höherwertig als diejenige der Pflegenden oder Therapierenden; eine Ausbildung
auf Diplomniveau I genüge. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass eine
sozialpädagogische Ausbildung als "Minimum" nicht zwingend verlangt
werde.
3.2.1
Bei der Arbeitsplatzbewertung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte
Funktion an (§ 10 Abs. 1, § 15 der Personalverordnung vom 16. Dezember
1998; § 40 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998).
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer in den
"Dienstverträgen" in der fraglichen Zeit als "Dipl. Pfleger"
(Richtposition) bezeichnet wurde (vorn I.B). Weiter ist auf den bereits
erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2003 hinzuweisen,
wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers weder derjenigen der Pflegenden noch
derjenigen der Therapierenden entspricht. Er kann sich somit nicht ohne
Weiteres darauf berufen, dass seine Tätigkeit bezüglich Kriterium 1 zwingend
mit mindestens 2.50 bewertet werden müsse, um eine Diskriminierung gegenüber
dem Polizisten zu vermeiden.
3.2.2
Das Wohnheim D bietet 78 Wohn- und Beschäftigungsplätze für Menschen mit
geistiger und/oder psychischer Behinderung, wobei sieben Wohngruppen primär für
Menschen mit einer geistigen, zwei Wohngruppen für solche mit einer psychischen
Behinderung bestehen. Die Heimleitung entwickelt die agogische Zielsetzung in
Zusammenarbeit mit den Teilbereichsleitungen. Grundlage der Tätigkeit ist das
Prinzip der Normalisierung und daraus abgeleitet das Prinzip der Integration.
So werden die Menschen mit einer Behinderung individuell unterstützt und
begleitet, um die elementaren lebenspraktischen Anforderungen bewältigen zu
können. Innerhalb der Wohngruppen findet die Förderung und Beschäftigung
vorwiegend im alltagspraktischen Bereich statt. Für die psychiatrische
Betreuung (psychiatrische Konsilien) stehen das psychiatrische Ambulatorium
sowie die Klinik E zur Verfügung. Angestellt werden ausschliesslich Personen
mit einer fundierten Ausbildung in einem pflegerischen oder agogischen Umfeld.
3.2.3
Als Grundausbildung für Betreuende wird im Minimum eine abgeschlossene
Ausbildung im agogischen oder pflegerischen Bereich gefordert (zum Beispiel DN
I oder II, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege,
Behindertenbetreuung), eine Ausbildung zwischen drei und sechs Jahren.
Zusätzliche Spezialkenntnisse sind erforderlich im Bereich der Kommunikation
(Weiterbildung gesamthaft ca. vier Wochen), im Umgang mit herausforderndem
Verhalten (ca. zwei Wochen jährlich) und in der Betreuung von autistischen
Menschen (Weiterbildung ca. zwei Wochen jährlich). Für die normale Erfüllung
der Betreuungsaufgaben genügen zwei Jahre Berufserfahrung.
3.2.4
Das Verwaltungsgericht stellte bezüglich der Krankenschwesternausbildung
fest, dass die eigentliche Berufsausbildung drei Jahre und das Mindestalter bei
Beginn der Diplomausbildung 18 Jahre betragen habe (VGr, 22. Januar 2001,
VK.96.00011+12, E. 9b/dd, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Die
seinerzeitige Einstufung des Pflegeberufs mit 2.0 in Kriterium 1 korrigierte
das Gericht deshalb auf 2.5 (E. 9h). Bei einer Skalierung in 0.25-Schritten
wäre zwar möglicherweise auch eine Bewertung mit bloss 2.25 in Kriterium 1 in
Frage gekommen; dies wurde jedoch aus formalen Gründen von vornherein verworfen
(E. 9b/ee). Vorliegend ist indes zu beachten, dass für die Übernahme einer
Betreuungstätigkeit im Haus D neben der Grundausbildung im pflegerischen (oder
agogischen) Bereich zusätzlich eine zweijährige Berufserfahrung vorausgesetzt
wird. Für Krankenschwestern war eine entsprechende Berufserfahrung nicht nötig.
Gemessen an der beispielhaft genannten Ausbildung zur Krankenschwester ergibt
sich somit für die Betreuenden in Kriterium 1 ebenfalls die Stufe 2.5. Es
bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Arbeitsumschreibung
des Personalamts weiter aufgezählten Ausbildungen qualitativ weniger wert
wären. Im Gegenteil: Die Ausbildung in Sozialpädagogik etwa dauert sogar
zwischen vier und sechs Jahren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus
den anwendbaren Bestimmungen überdies nicht gefolgert werden, dass es beim Kriterium
1 auf die "minimal erforderliche" Ausbildung ankomme. Relevant ist
vielmehr die normalerweise verlangte Ausbildung und Erfahrung. In diesem
Sinne war denn auch die Frage in der Arbeitsumschreibung des Personalamts
formuliert. Erst die Antwort spricht von Minimalanforderungen. Zusammenfassend
ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion in Kriterium 1
mit 2.5 zu bewerten gewesen wäre.
3.3 Bereits
die Änderung in Kriterium von 2.25 auf 2.5 führt zu einer Anhebung des Arbeitswertes
auf 110.0 Arbeitswertpunkte. Damit allein erreicht die Funktion einen totalen
Arbeitswert von 326.5 Punkten. Dies führt zur Einreihung in Lohnklasse 14. Mit
326.5 Punkten bewegt sich die Funktion sodann knapp oberhalb des Streubereichs,
so dass eine Abklassierung in Lohnklasse 13 im Sinne eines Streubereichsentscheids
ausgeschlossen ist. Plausible Gründe für einen Minusklassenentscheid
schliesslich sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Anderseits braucht eine
noch höhere Einstufung in Kriterium 1, wie sie der Beschwerdeführer verlangt,
nicht geprüft zu werden, nachdem die Einstufung in Lohnklasse 14 wie
dargestellt gerechtfertigt erscheint und er selber keine höhere Einstufung
verlangt.
Demnach ist die Forderung von Lohnnachzahlungen im Umfang
von zwei Lohnklassen (Differenz zwischen Lohnklasse 12 und 14; vorn 1.3)
bezüglich des Zeitraums bis 30. September 1998 ausgewiesen. Auf die Kritik
des Beschwerdeführers an der Bewertung seiner Funktion nach den Kriterien 2-6
braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Hinzuweisen bleibt immerhin
darauf, dass der Beschwerdeführer bezüglich Kriterium 4 (psychische Belastung)
tatsächlich mit den beantragten 3.50 Punkten bewertet worden ist (vorn 3.1).
3.4 Ab 1. Oktober
1998 arbeitete der Beschwerdeführer neu als Teilbereichsleiter, was mit einer
Beförderung von Lohnklasse 12 in Lohnklasse 15 verbunden war. Der Beschwerdeführer
beanstandet, dass der Beschwerdegegner keine Arbeitsbewertung für die Leitungsfunktion
habe durchführen lassen. Da er auf 1. Juli 2001 von Lohnklasse 15 in
Lohnklasse 16 eingestuft worden sei und der Beschwerdegegner die Einreihung in
Klasse 15 mittels Arbeitsbewertung nicht vorgenommen habe, müsse seine
Diskriminierung in der Funktion Teilbereichsleitung bzw. Stationsleiter als
glaubhaft erachtet werden. Vorinstanz und Beschwerdegegner äussern sich dazu
nicht substantiiert.
3.4.1
Tatsächlich hatte das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 26. März
2003 vorgesehen, dass die Tätigkeit der Betreuenden "in der Grundposition
bzw. in leitender Stellung" im Verfahren gemäss der Vereinfachten
Funktionsanalyse zu bewerten sei. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält,
unterliess der Beschwerdegegner jedoch nähere Abklärungen zur Funktion
Teilbereichsleiter. In der Regel wird im Pflegebereich die Vorgesetztenstelle
um zwei Lohnklassen höher eingestuft (so etwa die Stationsleitung oder die leitenden
Therapierenden, RRB 707/2001, lit. A und B 1+5). Eine Einstufung des
Beschwerdeführers in Lohnklasse 15 liesse sich daher trotz unterbliebener Abklärung
allenfalls noch rechtfertigen, wenn sich dessen Einstufung in Lohnklasse 13 als
korrekt erwiesen hätte, was aber wie gezeigt nicht zutrifft.
3.4.2
Der Beschwerdeführer übernahm als Teilbereichsleiter eine Leitungsfunktion.
So leitet er eine Wohngruppe des Wohnheims D und ist damit unter anderem
verantwortlich für die wohnliche Gestaltung der Wohngruppe, für den sparsamen
Umgang mit finanziellen Mitteln, für die Weiterentwicklung des
Wohnheimkonzeptes gegenüber der vorgesetzten Stelle, für die gezielten
Förderpläne und alle administrativen Aufgaben der Wohngruppe. Weiter plant,
organisiert und kontrolliert er den Einsatz der ihm unterstellten Betreuungs-
und Beschäftigungsmitarbeitenden, erstellt den monatlichen Personalplan, führt
das Absenzenkontrollwesen der Wohngruppe und übernimmt die Pflichten, wie sie
einem Personalvorgesetzten zufallen. Seine Stellung ist durchaus vergleichbar
mit einer Vorgesetztenstelle bei Pflegenden.
3.4.3
Angesichts der mit der Beförderung von 1998 verbundenen Anhebung um drei
Lohnklassen von Lohnklasse 12 in Lohnklasse 15 einerseits und angesichts der
mit vorliegendem Urteil verbundenen rückwirkenden Anhebung der Grundfunktion in
Lohnklasse 14 anderseits erscheint es glaubhaft, dass die leitende Funktion effektiv
einen Arbeitswert im Bereich von Lohnklasse 16 erreichen würde. Dies stimmte
auch mit der im Pflegebereich üblicherweise um zwei Lohnklassen höheren
Einstufung der Vorgesetztenstelle überein (vorn 3.4.1). Der Beschwerdeführer
akzeptiert denn auch eine Lohndifferenz von "lediglich" zwei
Lohnklassen. Da die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung bezüglich Entlöhnung
genügt und die Vorinstanzen diese Vermutung in keiner Weise entkräften, kann
die Diskriminierung als unwiderlegt glaubhaft bejaht werden (Art. 6 GlG;
Sabine Steiger-Sackmann in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Art. 6 Rz. 33,
48 ff., 59). Die Beschwerde ist deshalb auch für den Zeitraum vom 1. Oktober
1998 bis 30. Juni 2001 gutzuheissen.
4.
Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
Klarzustellen bleibt, dass die Anhebung in den Besoldungsklassen keine Änderung
der Erfahrungsstufen zur Folge hat. Eine solche beantragt der Beschwerdeführer
auch nicht mehr. Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5
GlG keine Kosten zu erheben. In der Sache obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb
ihm eine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 22. Juli
2005 teilweise aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer
Lohnnachzahlungen wie folgt zu leisten:
a) vom 1. Juli 1996 bis 30. September 1998 im Umfang
von zwei Lohnklassen,
b) vom 1. Oktober
1998 bis 30. Juni 2001 im Umfang von einer Lohnklasse,
zuzüglich 5
% Zins seit 13. Juli 2001.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Mitteilung an …