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Geschäftsnummer: PB.2005.00049  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Diskriminierung


Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Diskriminierung. Die Beschwerdeführerin wurde für sechs Monate befristet als Mitarbeiterin Pflege/Betreuung in einem Pflegezentrum angestellt. Es wurde beantragt, sie anschliessend fest anzustellen, was auch gegenüber der Fremdenpolizei bestätigt wurde. Einen Monat vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses gab die Beschwerdeführerin ihre Schwangerschaft bekannt. Zwei Tage später wurde ihr erklärt, sie könne aus betrieblichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden. Gleichentags wurde eine Stelle als Pflegefachperson im selben Pflegezentrum ausgeschrieben. Zuständigkeit (E. 1). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Vertrauensschutz nichts in Bezug auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ableiten (E. 2). Das Gleichstellungsgesetz verbietet die direkte und indirekte Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts und bei Arbeitnehmerinnen namentlich in Bezug auf ihre Schwangerschaft (E. 3.1). Das Vorliegen einer Anstellungsdiskriminierung ist zu bejahen (E. 3.3). Festsetzung der Entschädigung (E. 3.4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANSTELLUNGSDISKRIMINIERUNG
ARBEITSVERHÄLTNIS
DISKRIMINIERUNG
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
GLEICHSTELLUNGSGESETZ
SCHWANGERSCHAFT
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERTRAUENSPRINZIP
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
Art. 9 BV
Art. 2 GlG
Art. 3 GlG
Art. 5 GlG
Art. 13 GlG
Art. 336c OR
Art. 10 PR Zürich
Art. 11 PR Zürich
Art. 12 PR Zürich
Art. 19 Abs. I PR Zürich
Publikationen:
RB 2006 Nr. 106
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A wurde von der Direktion der Dienstabteilung Pflegezentren der Stadt Zürich mit Verfügung vom 24. Februar 2004 für die Zeit vom 1. April 2004 bis 30. September 2004 als Mitarbeiterin Pflege/Betreuung im Pflegezentrum X angestellt. Am 14. Mai 2004 beantragten sie und die Pflegedienstleitung des Pflegezentrums X, sie ab dem 1. Oktober 2004 fest anzustellen; der Zentrumsleiter bestätigte am 17. Mai 2004 zuhanden der Fremdenpolizei, es sei vorgesehen, sie nach dem 1. Oktober 2004 weiter zu beschäftigen, sofern sie während der befristeten Anstellung gute Leistungen erbringe.

Am 1. September 2004 teilte A ihren Vorgesetzten mit, dass sie schwanger sei. Am übernächsten Tag wurde ihr erklärt, dass sie aus betrieblichen Gründen ab dem 1. Oktober 2004 nicht weiter beschäftigt werden könne. Dies hielten der Leiter Pflege und der Zentrumsleiter auch in einem als "Bestätigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung" betitelten Schreiben an A vom 8. September 2004 fest.

Am 3. September 2004 erschien im Intranet der Stadt Zürich und ab dem 8. des gleichen Monats auch im Internet ein Stelleninserat für eine Dauerstelle als Pflegefachperson im Pflegezentrum X, Stellenantritt per 1. Oktober 2004 oder nach Vereinbarung.

Gegen die mündliche und schriftliche Mitteilung vom 3. respektive 8. September 2004 betreffend ihre Nichtweiterbeschäftigung gelangte A an den Stadtrat Zürich, der am 9. Februar 2005 auf ihre Einsprache nicht eintrat, da keine anfechtbare Verfügung vorliege.

II.  

Der Bezirksrat Zürich wies mit Beschluss vom 11. August 2005 den Rekurs von A gegen den Stadtratsbeschluss ab.

III.  

Dagegen liess A am 19. September 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen:

 "1.  Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben;

2.  die angefochtene personalrechtliche Anordnung sei aufzuheben bzw. es sei festzustellen, dass diese Anordnung nichtig sei;

3.  eventualiter seien die Pflegezentren der Stadt Zürich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von drei Monatslöhnen zu bezahlen;

4.  die Vernehmlassung sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme, eventuell zur Stellungnahme, zuzustellen;

5.  der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen;

6.  unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Der Stadtrat von Zürich beantragt in seiner Beschwerdeantwort, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen; der Bezirksrat Zürich hat ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1  Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich über eine personalrechtliche Anordnung des Stadtrates Zürich. Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung zuständig (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 6).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2  Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, so entscheidet das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1+2 VRG). Den Streitwert machen laut Praxis die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zur bei Anhängig-Machen eines Justizgeschäfts vor Verwaltungsgericht nächstmöglichen Auflösungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses aus (siehe Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung einer ihrer Ansicht nach per 30. September 2004 verfügten Kündigung respektive die Feststellung, dass diese nichtig sei. Die Beschwerdeerhebung erfolgte am 19. September 2005 (Datum der Postaufgabe). Eine Kündigung in jenem Zeitpunkt wäre unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten frühestens auf den 31. Dezember 2005 möglich gewesen (Art. 16 des [Stadtzürcher] Personalrechts vom 28. November 2001, PR). Es geht somit um fünfzehn Bruttomonatslöhne, womit der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt und in Dreierbesetzung zu entscheiden ist.

2.  

2.1  Arbeitsverhältnisse mit der Beschwerdegegnerin werden gemäss Art. 10 PR durch (zustimmungsbedürftige) Verfügung begründet. Eine Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ist nur zulässig für bestimmte Gruppen wie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten, teilamtliche Dozierende und Angestellte, deren Lohn durch spezielle Drittmittel finanziert wird, sowie ausnahmsweise zur Ausübung von Spezialfunktionen (Art. 12 Abs. 1-3 PR). Zuständig für die Anstellung mit Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag sind ­ ausgenommen bei Kaderstellen ­ die Dienstchefinnen und
-chefs (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PR in Verbindung mit Art. 22 und 25 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 27. März 2002).

Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel als unbefristetes mit der Möglichkeit der Kündigung begründet (Art. 13 Abs. 1 PR). Nach Ablauf der Probezeit ist eine während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Angestellten ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers nichtig (Art. 19 Abs. 1 PR in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Obligationenrechts, OR). Befristete Arbeitsverhältnisse, welche grundsätzlich nur für maximal zwei Jahre zulässig sind, enden dagegen durch Ablauf der befristeten Anstellung (Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 lit. b PR). Dies gilt selbst dann, wenn die Angestellte zu diesem Zeitpunkt krank oder schwanger ist, da die Kündigungsbeschränkungen nach Art. 336c OR bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Ablauf seiner Befristung nicht gelten (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 336c N. 2 S. 716).

2.2  Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin befristet, und zwar bis Ende September 2004 angestellt. Eine förmliche Verfügung, die dieses Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert hätte, liegt klarerweise nicht vor, worin sich die Parteien auch einig sind.

Hingegen hält die Beschwerdeführerin dafür, es sei verbindlich vereinbart beziehungsweise "aufgrund des Vertrauensprinzips festgesetzt" worden, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde. Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2004, schriftlich bestätigt am 8. des gleichen Monats, dass sie nicht weiter beschäftigt werde, stelle deshalb eine Kündigung dar, welche aber, da während der Schwangerschaft erfolgt, nichtig sei.

2.2.1  Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Vertrauensschutz. Ein solcher Schutz kann sich aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierten Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, sofern die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc., 2002, Rz. 631+660).

Vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen einer Behörde werden von der Rechtssprechung als Vertrauensgrundlage anerkannt (Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 204 f.). Geschützt wird sodann nur die Person, die sich gutgläubig auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage verlässt, das heisst den Mangel nicht kennt oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können (Häfelin/Müller, Rz. 655; Weber-Dürler, S. 211).

2.2.2  Die Beschwerdeführerin sieht durch Folgendes eine Vertrauensgrundlage geschaffen: den Antrag der Pflegedienstleitung vom 14. Mai 2004 auf Festanstellung der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2004, das Schreiben des Zentrumsleiters zuhanden des Migrationsamtes vom 17. Mai 2004, eine mündliche Zusicherung, dass sie weiter beschäftigt werde, und schliesslich den (undatierten) Anmeldetalon zuhanden der Schule für Berufe im Gesundheitswesen der Stadt Zürich für Treffen der Beschwerdeführerin mit anderen Ausbildnerinnen am 20. Oktober 2004 und 3. November 2004.

Schon der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin bezeichnet es als unzutreffend, dass der Beschwerdeführerin deren Weiterbeschäftigung mündlich zugesichert worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin diese pauschal behauptete mündliche Zusicherung auch im Beschwerdeverfahren weder substantiiert noch belegt, kann nicht auf eine solche abgestellt werden.

Die verbleibenden Elemente sind weder einzeln noch gesamthaft geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu bilden: Der Antrag der Pflegedienstleitung und der Beschwerdeführerin auf Festanstellung wurde nicht einmal vom Zentrumsleiter mit unterzeichnet. Er stellt – wie schon betitelt – nichts anderes dar als einen Antrag; eine explizit darauf bezogene Reaktion erfolgte bis am 3. September 2004 nicht. Die Bestätigung zuhanden der Fremdenpolizei richtete sich an die Migrationsbehörde und nicht an die Beschwerdeführerin und bezweckte lediglich, die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihres Aufenthaltes zu unterstützen. Auch aus dem Umstand, dass schon Termine mit Ausbildenden festgelegt wurden, lässt sich nicht auf eine verbindliche Zusicherung zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses schliessen. Es handelt sich um Termine, die nicht zwingend von der Beschwerdeführerin, sondern ohne weiteres auch von einer anderen Pflegefachperson hätten wahrgenommen werden können. Auch bei gesamthafter Betrachtung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin keine Veranlassung, aus dem Stillschweigen auf ihren Antrag und den weiteren Umständen auf eine verbindliche Zusage zur Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu schliessen. Zudem war ihr aufgrund der verfügten befristeten Anstellung bekannt, dass eine Anstellung durch die Direktion der Dienstabteilung verfügt wird und dazu nicht die Zentrumsleitung, geschweige denn die Pflegedienstleitung zuständig ist, weshalb sie auch nicht gutgläubig in Bezug auf das korrekte Verfahren und die Zuständigkeiten war.

Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das von ihr behauptete Vertrauen eine Disposition getätigt hätte. Dies wäre aber grundsätzlich erforderlich gewesen, um sich auf Vertrauensschutz berufen zu können (Häfelin/Müller, Rz. 660).

2.2.3  Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einer genügenden Vertrauensgrundlage, dem guten Glauben und einer getätigten Disposition, und die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Vertrauensschutz nichts in Bezug auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ableiten. Damit endete das Arbeitsverhältnis am 30. September 2004, und die Mitteilungen vom 3. und 8. September 2004 stellten rechtlich gesehen keine Kündigung dar.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

3.  

3.1  Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG) verbietet die direkte oder indirekte Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts und bei Arbeitnehmerinnen namentlich unter Berufung auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung und umfasst die privaten und öffentlichen Arbeitsverhältnisse gleichermassen (Art. 2+3 Abs. 1 f. GlG). Die Anknüpfung an die Schwangerschaft stellt immer eine direkte Diskriminierung dar, da dieses Merkmal nur Angehörige eines Geschlechts erfüllen können (Elisabeth Freivogel in: Margrit Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M. 1997 [nachfolgend Kommentar GlG], Art. 3 Rz. 29). Wessen Stellenbewerbung aus diskriminierenden Gründen abgelehnt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung, die den drei Monatslöhnen entsprechenden Betrag nicht übersteigen darf. Machen mehrere Personen erfolgreich eine Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung derselben Anstellung geltend, so haben sie sich diese maximale Entschädigung zu teilen, was dazu führen kann, dass die einzelne Person sich mit einer sehr geringen Entschädigung begnügen muss (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2+4 GlG; Margrith Bigler-Eggenberger in: Kommentar GlG, Art. 5 Rz. 29 f.). Eine sogenannte Anstellungsdiskriminierung setzt voraus, dass eine Stelle zu besetzen ist, dass sich die Person um diese Stelle aktiv bewirbt, wobei sie auch die geforderten Bewerbungsformalitäten zu erfüllen hat, und dass sie sodann in diskriminierender Weise abgelehnt wird (vgl. Bigler-Eggenberger, Art. 5 Rz. 27; Kathrin Arioli/Felicitas Furrer Iseli, Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse, Basel etc. 1999, Rz. 126).

3.2  Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich schon vor Ausschreibung der Stelle um eben diese beworben. Nachdem sie dann am 1. September 2004 die Beschwerdegegnerin über ihre Schwangerschaft informiert habe, sei ihre Stellenbewerbung deswegen am 3. September 2004 abgelehnt worden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Gründe für die Absage, nämlich die ungenügende Bettenbelegung und der ausgeschöpfte Stellenplan, seien lediglich vorgeschoben, was sich auch darin zeige, dass gleichzeitig die Stelle ausgeschrieben worden sei.

Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführerin habe sich gar nicht auf die ausgeschriebene Stelle beworben, und folglich liege gar kein ablehnender Entscheid vor. Auf die Stellenausschreibung seien zwar zahlreiche Bewerbungen eingegangen, jedoch habe sich das Pflegezentrum entschieden, einstweilen auf eine Neuanstellung zu verzichten und die Stelle der Beschwerdeführerin nicht neu zu besetzen. Gleichwohl habe mit dem Inserat bereits für die Zukunft für den Fall einer besseren Bettenbelegung eine Pflegefachperson gesucht werden sollen.

3.3  

3.3.1  Die Beschwerdeführerin ersuchte gemeinsam mit der Pflegedienstleitung am 14. Mai 2004, ihre befristete Anstellung ab dem 1. Oktober 2004 in eine unbefristete umzuwandeln. Sie verwies anstelle der Bewerbungsunterlagen auf das Personaldossier, da das Pflegezentrum ihre Bewerbungsunterlagen in Zusammenhang mit ihrer befristeten Anstellung schon erhalten hatte. Damit bewarb sie sich aktiv um eine Stelle, und zwar um die, die sie befristet innehatte.

3.3.2  Zum Zeitpunkt der Absage, das heisst am 3. September 2004, hatte die Beschwerdegegnerin eine Stelle im Intranet ausgeschrieben; diese Stelle war schon am 2. September 2004 erfasst worden und erschien am folgenden Tag im Intranet und am 8. jenes Monats im Internet. Die Stelle entsprach derjenigen der Beschwerdeführerin, was die Beschwerdegegnerin auch nicht bestreitet. Aus ihren Ausführungen, dass auf das Inserat viele Bewerbungen eingegangen seien, was im Oktober 2004 zu 52 schriftlichen Absagen geführt habe, die Zentrumsleitung sich dann aber entschlossen habe, die Stelle der Beschwerdeführerin doch nicht zu besetzen, ergibt sich gerade, dass es die Stelle der Beschwerdeführerin war, die ausgeschrieben war. Diesem Inserat kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin eine Pflegefachperson per 1. Oktober 2004 oder nach Vereinbarung suchte, sie zum Zeitpunkt des Erscheinens des Inserates also eine Stelle zu besetzen hatte. Ihr Einwand, sie habe damit lediglich für den künftigen, zeitlich noch ungewissen Fall der besseren Bettenauslastung Bewerbungen sammeln wollen, vermag nicht zu überzeugen: Dies würde bedeuten, dass den Bewerbenden vorgetäuscht worden wäre, dass effektiv eine Stelle auf den 1. Oktober 2004 oder nach Vereinbarung frei sei, in Tat und Wahrheit aber nur Bewerbungen auf Vorrat gesammelt werden sollten. Ein solches Vorgehen wäre klarerweise als unlauter zu qualifizieren. Zudem wäre es auch uneffizient, eine Unzahl von Bewerbungen einzuholen und zu sichten, ohne effektiv jemanden zu suchen. Somit muss aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdegegnerin geschlossen werden, dass sie mit dem Inserat ab Anfang September 2004 effektiv eine Pflegefachperson suchte, und dies auf den angegebenen Termin. Dass die Stelle später dann doch nicht besetzt wurde, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Absage um die damals vorhandene vakante Stelle beworben hatte.

Mit ihren Mitteilungen vom 3. und 8. September 2004 lehnte die Beschwerdegegnerin somit die Stellenbewerbung der Beschwerdeführerin ab.

3.3.3  Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass die angeführte Begründung für die Ablehnung, nämlich dass wegen der geringen Bettenbelegung und des ausgeschöpften Stellenplans keine Stelle frei sei, nicht zutreffend sein kann. Eine andere Begründung wird von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht. Nachdem die Bewerbung der Beschwerdeführerin von ihren unmittelbaren Vorgesetzten, der Pflegedienstleitung, mitgetragen worden war und sie ein gutes Arbeitszeugnis erhalten hatte, kann die Ablehnung auch nicht in ihren erbrachten Leistungen oder ihrem gezeigten Verhalten begründet liegen. Dagegen ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der Mitteilung ihrer Schwangerschaft und der Ablehnung ihrer Bewerbung offensichtlich. Auch wenn dies noch keinen direkten Beweis darstellt, ist aufgrund der gesamten Umstände nicht ersichtlich, was denn sonst – ausser der Information über die Schwangerschaft – zur Absage genau zu jenem Zeitpunkt geführt haben sollte. Somit ist erstellt, dass die Schwangerschaft der entscheidende Grund für die Ablehnung war, und die Beschwerdeführerin ist in diskriminierender Weise abgelehnt worden.

3.4  Die als Folge dieser Anstellungsdiskriminierung von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu entrichtende Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen (Art. 5 Abs. 2+4 GlG). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer offenen und ehrlichen Kommunikation abgelehnt wurde und sich in der Folge offenbar bei der Arbeitslosenversicherung melden musste. Anderseits hat die Beschwerdeführerin die Entschädigung nicht mit anderen abgelehnten Personen zu teilen. Eine Entschädigung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen erscheint angemessen; bei einem Monatslohn von Fr. 5'402.50 ergibt dies Fr. 10'805.-. Auf diesen Betrag sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

4.  

Da der Streitwert vorliegend über Fr. 20'000.- liegt und der Hauptantrag eine allgemeine personalrechtliche Streitigkeit betrifft, nämlich ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sich aus einer Vereinbarung respektive aus dem Vertrauensprinzip ergebe oder nicht, und mithin keine solche über Diskriminierung im Erwerbsleben nach dem Gleichstellungsgesetz, ist das Verfahren insoweit nicht mehr kostenlos (§ 80b VRG, Art. 13 Abs. 5 GlG). Dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag, der quantitativ einen Fünftel des Hauptantrages beträgt, auf das Gleichstellungsgesetz beruft und diese Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 GlG in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 OR und Art. 13 Abs. 5 GlG grundsätzlich unentgeltlich sind, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass ein entsprechender Anteil der Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen oder die Gerichtsgebühr ermässigt wird (für erste Lösung VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00022, E. 11, für zweite VGr, 7. Dezember 2005, PK.2005.00005, beide www.vgrzh.ch; Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003, S. 113 ff., 117). Vorliegend wird die Gerichtsgebühr reduziert angesetzt.

Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise lediglich im (kostenlosen) Bereich der Diskriminierungsfrage und unterliegt im allgemein personalrechtlichen Hauptpunkt. Entsprechend sind ihr die (auf der reduzierten Gerichtsgebühr basierenden) Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die vorwiegend obsiegende Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine Parteientschädigung. Aufgrund ihrer Grösse und ihrer Leistungsfähigkeit gehört die Ausarbeitung einer Beschwerdeantwort wie der vorliegenden zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben (VGr, 9. März 2005, PB.2004.00067, E. 5, www.vgrzh.ch). Ihr Antrag ist folglich abzuweisen.

5.  

Soweit die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes betroffen ist, kann vorliegender Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 10)

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Stadtrats Zürich vom 9. Februar 2005 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 11. August 2005 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung im Betrage von Fr. 10'805.- zu bezahlen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …