{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.05.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00050_31-05-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205887&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4add000d5a3057d137c06704e3cca810"}, "Num": [" PB.2005.00050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.31.0  PB.2005.00050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.31.0  PB.2005.00050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.31.0  PB.2005.00050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsverh\u00e4ltnis / Arbeitszeugnis | Lohnfortzahlung im kantonalen Personalrecht: Geld- oder Zeitminimum?  Ab\u00e4nderung eines Arbeitszeugnisses Beim Lohnfortzahlungsanspruch gem\u00e4ss Art. 324a Abs. 2 OR geht die herrschende Lehre davon aus, dass das Geld- und nicht das Zeitminimum geschuldet ist. Die Beschwerdef\u00fchrerin vertritt die Auffassung, dies gelte auch im \u00f6ffentlichen Personalrecht. Vorliegend bleibt jedoch kein Raum f\u00fcr die (erg\u00e4nzende) Anwendung des Privatrechts. Nach dem klaren Wortlaut von \u00a7 99 Abs. 3 VVPG gilt im kantonalz\u00fcrcherischem Personalrecht unabh\u00e4ngig vom Grad der Arbeitsunf\u00e4higkeit das Zeit- und nicht das Lohnminimum. Die Lohnfortzahlung dauert deshalb im zweiten Dienstjahr auch bei bloss teilweiser Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht l\u00e4nger als zw\u00f6lf Monate (E. 2). Der Beschwerdegegner ist seiner Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nachgekommen und sogar dar\u00fcber hinausgegangen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insoweit nicht zu beanstanden ist (E. 3). Ein Arbeitszeugnis hat ein faires Abbild der gesamten Anstellungsdauer zu geben, wobei das Verhalten in der letzten Zeit f\u00fcr den neuen Arbeitgeber von gr\u00f6sserer Bedeutung ist. Unter Ber\u00fccksichtigung der beiden vorliegenden Mitarbeiterbeurteilungen erweisen sich die einzelnen angefochtenen Formulierungen als wahrheitsgem\u00e4ss und den Umst\u00e4nden angemessen (E. 4). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:13:44", "Checksum": "f621053cb0055bd49802868e3b333c24"}