{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00056_2005-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205552&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a9deb99eb80e356c0c802262f1b7bde2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2005.00056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2005  PB.2005.00056"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2005  PB.2005.00056"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2005  PB.2005.00056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus dem Dienstverh\u00e4ltnis | Der Beschwerdef\u00fchrer wandte sich von einer Adresse im Ausland mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht, welches ihn darauf hinwies, dass die gesetzlichen Folgen eintr\u00e4ten, wenn er nicht binnen 15 Tagen entweder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst bezeichne. Daraufhin rief er beim Gericht an und sagte, weder habe er ein Interesse an einer Beschwerde bzw. stelle seine Eingabe eine solche dar noch werde er eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Nach (\u00a7 80c in Verbindung mit \u00a7 70 und) \u00a7 6 VRG m\u00fcssen Verfahrensbeteiligte mit (Wohn-)Sitz im Ausland ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst angeben; kommen sie einer Aufforderung dazu innert angemessener Frist nicht nach, k\u00f6nnen Verwaltungsbeh\u00f6rden (und Verwaltungsgericht) Zustellungen durch amtliche Ver\u00f6ffentlichung ersetzen oder auf eine Eingabe nicht eintreten. Die Nichtanhandnahme des Rechtsmittels erweist sich vorliegend als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3). Eine Versendung des entsprechenden Beschlusses ins Ausland f\u00e4llt ausser Betracht; denn diese Komplikation zu vermeiden war gerade der Grund, vom Beschwerdef\u00fchrer - erfolglos - die Bezeichnung eines hiesigen Zustellungsdomizils zu verlangen. Die Kammer hat sich aber auch nicht f\u00fcr die mildere Alternative einer Zustellung durch amtliche Ver\u00f6ffentlichung entschieden. F\u00fcr diesen Fall sehen verschiedene Verfahrensgesetze vor, eine Zustellung k\u00f6nne unterbleiben. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich auch hier und kann als in der h\u00e4rteren Androhung des Nichteintretens enthalten gelten (E. 5). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:34:19", "Checksum": "b91c230a1cf919dcc73764e28a1479fd"}