{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00057_2006-10-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206207&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "055c8d8cd8bd0f4836e956f9163936ed"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2005.00057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.10.2006  PB.2005.00057"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.10.2006  PB.2005.00057"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.10.2006  PB.2005.00057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfindung | Kann der Abfindungsanspruch ausserhalb des K\u00fcndigungsverfahrens geltend gemacht werden? Die Eingabe der Beschwerdef\u00fchrerin ist als Beschwerde, nicht als Klage entgegenzunehmen (E. 1). Zur Zust\u00e4ndigkeit (E. 2). Zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs: In der K\u00fcndigungsverf\u00fcgung wurden die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Sinn des Verweises auf gesetzliche Bestimmungen nicht genannt. Sie blieben auch nach der wenige Tage sp\u00e4ter erfolgten Zusendung eines Briefes unklar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin musste die Beschwerdef\u00fchrerin nicht davon ausgehen, dass eine Abfindung per se (wegen des K\u00fcndigungsgrundes) ausgeschlossen gewesen w\u00e4re. In der Ausgangsverf\u00fcgung ist nicht \u00fcber den Abfindungsanspruch befunden worden. Der Abfindungsanspruch kann grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von der K\u00fcndigungsanfechtung geltend gemacht werden, soweit \u00fcber diesen Anspruch im K\u00fcndigungsentscheid nicht verf\u00fcgt worden ist (Pr\u00e4zisierung bzw. Fortentwicklung der Rechtsprechung; E. 3). Vorliegend ist im Ergebnis das kantonale Personalgesetz anwendbar (E. 4). Zum Anspruch auf Abfindung nach \u00a7 26 PG im Allgemeinen (Alter, Dienstjahre, Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \"ohne Verschulden\"; E. 5). Die Leistungen der Beschwerdef\u00fchrerin wurden noch Ende Juni 2004 als \u00fcberdurchschnittlich qualifiziert; Ende September 2004 erhielt sie die K\u00fcndigung. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, substantiiert darzutun, inwiefern das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin zwischen Ende Juni und Ende September 2004 Anlass zur K\u00fcndigung gegeben haben soll. Ein \u00fcberwiegendes \"Verschulden\" der Beschwerdef\u00fchrerin im Sinne von \u00a7 26 PG ist nicht nachgewiesen (E. 6). Angesichts der konkreten Umst\u00e4nde steht der Beschwerdef\u00fchrerin eine Abfindung von zehn Monatsl\u00f6hnen zu (E. 7). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:38:07", "Checksum": "3959367555dd5a183a8257d43be7a7b5"}