I.
A. Der
Zweckverband Kranken- und Altersheim D (im Folgenden: Zweckverband) stellte A
per 1. Februar 1990 als Verwaltungsleiter des Alterszentrums E an. Am
31. März 2003 kündigte die Heimkommission das Arbeitsverhältnis per
30. September 2003 und stellte A per sofort frei. Der Bezirksrat Y wies
einen gegen die Kündigung erhobenen Rekurs ab; das Verwaltungsgericht trat auf
eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (VGr, 12. Mai 2004,
PB.2004.00001, www.vgrzh.ch). Eine gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche
Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde
(BGr, 14. Januar 2005, 2P.208/2004, www.bger.ch).
B. Am
28. Mai 2004 liess A gegen den Zweckverband Klage erheben und einen
Lohnfortzahlungsanspruch zufolge Krankheit geltend machen. Das Verwaltungsgericht
trat nicht darauf ein (VGr, 7. Juli 2004, PK.2004.00001).
C. Am
4. Februar 2005 gelangte A an die Heimkommission und verlangte die Zusprechung
einer Abfindung in maximaler Höhe gemäss Art. 25 Abs. 4 und 5 des
Personalstatuts des Alterszentrums E (im Folgenden: Personalstatut) sowie die
Auszahlung von 1000 geleisteten Überstunden. Mit Beschluss vom 11. Mai
2005 wurde dieses Begehren abgewiesen.
II.
Der Bezirksrat Y wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit
Beschluss vom 30. September 2005 ab, soweit er darauf eintrat. A wurde
zudem verpflichtet, dem Zweckverband eine Parteientschädigung auszurichten.
III.
Am 9. November 2005 liess A Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei Dispositivziffer I. des vom
Bezirksrat Y am 30. September 2005 unter der Verfahrensnummer 01 gefällten
Beschlusses aufzuheben, und es sei die Vorinstanz entsprechend anzuweisen, auf
den Antrag betreffend Ausrichtung eine dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.
25 Absätze 4 und 5 des Personalstatutes des Beschwerdegegners einzutreten und
diesen materiell zu behandeln;
eventualiter:
Es sei Dispositivziffer I. des
vorgenannten Entscheides aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Absätze 4 und 5 des
Personalstatutes des Beschwerdegegners eine Abfindung in Höhe von fünfzehn
Monatsgehältern zu bezahlen;
2.
Es sei Dispositivziffer I. des angeführten
Entscheides aufzuheben, und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eintausend im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau geleistete
und im Namen der Rekursgegnerin mit schriftlicher Erklärung vom 1. März
2003 anerkannten Überstunden mit einem Betrag von Fr. 89'808.80 abzugelten;
eventualiter:
Es sei
Dispositivziffer I. des erwähnten Beschlusses aufzuheben, und es sei die Sache
zur Abklärung des Sachverhaltes bezüglich der tatsächlichen Kompetenzen des
Präsidenten der Baukommission im Zusammenhang mit dem Umbau der Jahre 1999 bis
2001 sowie der vom Beschwerdeführer für dieses Projekt effektiv geleisteter und
abzugeltender Überstunden an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2005
liess der Zweckverband auf Abweisung des Rechtsmittels unter
Entschädigungsfolge schliessen. Der Bezirksrat Y beantragte am
17. November 2005 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des Bezirksrats
zuständig. Gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2004 sind
Streitigkeiten aus dem vorliegenden Dienstverhältnis im Beschwerde- und nicht im
Klageverfahren auszutragen (PK.2004.00001). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 In seinem
Antrag fordert der Beschwerdeführer fünfzehn Monatslöhne sowie die Abgeltung
von Überstunden im Betrag von Fr. 89'808.80. Da der Streitwert
Fr. 20'000.- somit übersteigt, ist die Streitigkeit gerichtsintern in
Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer beantragt zunächst, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf den Antrag
betreffend Ausrichtung einer Abfindung einzutreten und diesen materiell zu behandeln.
Eventualiter sei der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Abfindung in der Höhe
von 15 Monatslöhnen zu verpflichten. Die Vorinstanz vermenge "in unzulässiger
Weise die Thematik der Entschädigung wegen einer sachlich nicht
gerechtfertigten bzw. missbräuchlichen Kündigung mit der Abfindung bei einer
sachlich gerechtfertigten Kündigung". Werde eine Kündigung als sachlich
gerechtfertigt bzw. nicht missbräuchlich qualifiziert, so entfalle der Anspruch
auf Entschädigung; nicht erstellt sei damit jedoch, dass der von der Kündigung
betroffenen Person auch keine Abfindung gestützt auf Art. 25 Abs. 4
und 5 Personalstatut zustehe.
Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt, auf den Antrag betreffend Abfindung sei nicht einzutreten, da
bereits der personalrechtliche Rekurs an den Bezirksrat nebst dem Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung mit einem bezifferten
Entschädigungs- und Abfindungsbegehren hätte verbunden werden müssen. Es könne
nicht angehen, das Versäumte durch ein erneutes Rekursverfahren nachzuholen.
2.2 Vermögensrechtliche
Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung sind grundsätzlich im
Anfechtungsverfahren zu beurteilen. Es bedarf zur Öffnung des Anfechtungswegs,
der ohnehin nicht zur Wiedereinstellung des Betroffenen führen kann
(vgl. § 80 Abs. 2 VRG), nicht einer zusätzlichen Verfügung über
die geltend gemachten Forderungen; vielmehr muss der Betroffene zur
Geltendmachung seiner Forderung rechtzeitig Rekurs gegen die Verfügung über die
Auflösung des Dienstverhältnisses erheben. Die vermögensrechtlichen Forderungen
müssen mit anderen Worten bereits mit dem Rekurs gestellt werden (VGr,
3. November 2004, PB.2004.00021, E. 3 Abs. 3, www.vgrzh.ch; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 2, § 80
N. 4). – Ob dies für sämtliche im Zusammenhang mit einer Kündigung
stehenden Forderungen und mithin auch für die Abfindung gilt, erscheint
fraglich (vgl. auch VGr, 12. September 2005, PB.2005.00032, E. 4.1, www.vgrzh.ch).
Klar ist aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts, dass im Rekursverfahren betreffend eine Kündigung
vermögensrechtliche Ansprüche gestellt werden dürfen, auch wenn die
erste Instanz dazu nicht verfügt hat. Daraus ist aber nicht zwingend zu
schliessen, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Kündigung stehenden Vermögensansprüche
im Anfechtungsverfahren gegen die Kündigung gestellt werden müssen – mit
der Konsequenz des Rechtsverlusts, wenn sie innert 30 Tagen seit der Kündigung
nicht vorgetragen werden. Aus der Möglichkeit, vermögensrechtliche Ansprüche im
Interesse der Prozessökonomie bereits im Anfechtungsverfahren geltend zu
machen, kann jedenfalls nicht auf eine dahin gehende Verpflichtung geschlossen
werden. Für die Zulässigkeit einer späteren Geltendmachung der Abfindung würde
immerhin sprechen, dass die substanziierte Geltendmachung der
Vermögensansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung häufig kompliziert ist
und es sich materiell betrachtet um eine eigentliche Klagebegründung und nicht
bloss um eine Rechtsmittelschrift handelt. Zudem besteht bei vermögensrechtlichen
Fragen in der Regel kein überdurchschnittliches Interesse des Gemeinwesens an
einer raschen Klärung im Rekursverfahren. Da, wie die nachstehenden
Ausführungen zeigen, das Begehren in der Sache aussichtslos ist, kann diese
Frage vorliegend indes offen gelassen werden.
2.3 Der
Hauptantrag des Beschwerdeführers zielt auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Behandlung. Hebt das Verwaltungsgericht einen Beschluss auf, so
entscheidet es grundsätzlich selbst; es kann jedoch die Angelegenheit unter
gewissen Voraussetzungen – beispielsweise wenn mit der angefochtenen Anordnung
zu Unrecht nicht auf die Sache eingetreten wurde – zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen (§ 80c in Verbindung mit §§ 63 und 64 je
Abs. 1 VRG). Eine Rückweisung wäre im Falle der Bejahung der Zulässigkeit
des Abfindungsbegehrens vorliegend indes namentlich deshalb unzweckmässig, weil
sich der Antrag aufgrund der Akten ohne weiteres als unbegründet erweist
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11).
2.4
2.4.1
Rechtsgrundlage für das zwischen den Parteien bestehende, per
30. September 2003 aufgelöste Anstellungsverhältnis bildet das
Personalstatut. Gemäss Art. 25 Abs. 1 haben Angestellte mit
wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des
Alterszentrums und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung,
sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind. Diese Regelung stimmt im Wesentlichen
mit Art. 26 Abs. 1 des (kantonalen) Personalgesetzes vom
27. September 1998 (LS 177.10) überein. Die Abfindung hängt grundsätzlich
nicht von der Unzulässigkeit der Kündigung ab (vgl. VGr, 9. März
2005, PB.2004.00075, E. 3.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
2.4.2
Während die Kriterien der Dienstjahre und des Alters des Beschwerdeführers
vorliegend zweifellos erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob das Dienstverhältnis
ohne Verschulden aufgelöst wurde.
Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist unverschuldet,
wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von dem oder
der Angestellten zu vertreten sind. Typische Fälle sind die Aufhebung der Stelle
oder der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen
Anforderungen der Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen kann
(Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in Peter
Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern
1999, S. 49 ff., 70). Die Rechtsprechung (zum kantonalen Recht) hat
das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeutet
als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die
Kündigung hätte vermeiden können, beispielsweise durch das Erbringen der
erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches
zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war
(vgl. VGr, 9. März 2005, PB.2004.00075, E. 3.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf die vorliegend Anwendung
findende Regelung der Abfindung übertragen.
2.4.3
Das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde aus mehreren Gründen aufgelöst.
Gemäss dem Kündigungsschreiben vom 31. März 2003 hat er seine Machtposition
über Gebühr ausgenützt. Ferner habe er den Delegationsbereich der Leiterin
Pflege nicht respektiert, Unwahrheiten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sowie Mitglieder der Heimkommission verbreitet, in ungebührlicher Weise Druck
auf einzelne Mitglieder der Heimkommission ausgeübt, in Teilbereichen
renitentes Verhalten gezeigt und die Integrität zweier Frauen durch sexuelle
Belästigung verletzt. Schliesslich habe er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
eingeschüchtert, indem er sie angeschrien, unter Druck gesetzt, herablassend
behandelt sowie durch Kündigungsandrohung in Existenzangst versetzt habe. Die
in den Akten enthaltenen Sitzungsprotokolle und Mitschriften von Gesprächen mit
Angestellten des Alterszentrums bestätigen diesen Befund. Zudem lassen sich die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mobbing-Vorwürfe nicht erhärten. Es kann
daher nicht gesagt werden, die Kündigung sei ohne Verschulden des Beschwerdeführers
erfolgt.
Der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2002 (PB.2002.00008, www.vgrzh.ch)
unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass das Gericht damals zum
Schluss kam, dem Beschwerdeführer müsse zwar "eine gewisse Mitverantwortung
für die schliesslich in die Kündigung mündende Eskalation überbunden
werden", die Gründe dafür seien indes nicht vornehmlich bei ihm zu suchen
(E. 3a/bb). Demgegenüber ist die Kündigung in der heute zu beurteilenden
Konstellation zur Hauptsache im subjektiv vorwerfbaren Verhalten des
Beschwerdeführers begründet.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer beantragt sodann die Abgeltung von 1000 im Zusammenhang mit
der baulichen Erweiterung des Alterszentrums ab Oktober 1998 geleisteten
Überstunden mit einem Betrag von Fr. 89'808.80. Ursprünglich sei es seine
Absicht gewesen, die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt mit Arbeitszeit zu
kompensieren. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dies aber
nicht mehr möglich gewesen. Eine Aufstellung der geleisteten Überzeit wurde am
1. März 2001 durch den Präsidenten der Baukommission unterzeichnet. Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe davon ausgehen dürfen,
"die Anerkennung geleisteter Überstunden dürfe mit bindender Wirkung für
den Beschwerdeführer (…) durch den Präsidenten der Baukommission erfolgen".
Dass der Beschwerdeführer während der Umbauphase
Überstunden leistete, wird vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt.
Letzterer vertritt indes die Ansicht, der Beschwerdeführer habe die Überzeit
kompensieren können. Zudem habe er es unterlassen, die Leistung von Überstunden
so bald als möglich zu melden und vom Beschwerdegegner genehmigen zu lassen.
Schliesslich habe für ihn ersichtlich sein müssen, dass der Präsident der
Baukommission nicht über die Kompetenz verfüge, Überstunden zu genehmigen.
3.2 Die
Überstunden sind zwischen Oktober 1998 und März 2001 angefallen. Da die
Handhabung von Überstunden vor dem 1. Oktober 2002 im Zweckverband nicht
ausdrücklich geregelt war, gelangen auf Sachverhalte, die sich vor diesem
Zeitpunkt abgespielt haben, die Vorschriften des Obligationenrechts (OR) sowie
die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Art. 321c
OR zur Anwendung (vgl. Martin Bertschi, Auf der Suche nach dem einschlägigen
Recht im öffentlichen Personalrecht, ZBl 105/2004, S. 617 ff.,
625 ff.).
3.3
3.3.1
Zunächst stellt sich die Frage nach einer allfälligen Verjährung der
Überstundenforderung. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung
präzisiert, dass die Verjährungsfrist für öffentlichrechtliche Ansprüche beim
Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen in erster Linie in Anlehnung an diejenige Ordnung
festzulegen ist, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat
(René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 34 B III). Vorliegend drängt sich
indes eine Übernahme der obligationenrechtlichen Verjährungsfrist auf, zumal
auch die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Überstundenabgeltung gestützt
auf die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts zu beantworten ist.
3.3.2
Für Forderungen auf Entschädigung von Überstunden gilt grundsätzlich die
ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (Art. 341 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 128 Ziff. 3 OR; OGr ZH, 27. Oktober 1988,
JAR 1989, S. 121 ff.). Bis zur Verjährung ist die Geltendmachung
von Lohn für geleistete Überstunden an keine Frist gebunden (Adrian Staehelin,
Zürcher Kommentar, 1996, Art. 321c OR N. 15).
Die Verjährung beginnt für jeden Anspruch mit seiner
Fälligkeit zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). Es wird gesagt, die
Bezahlung der Überstundenvergütung unterstehe den Bestimmungen über die
Lohnforderung gemäss Art. 323 OR; die Überstundenentschädigung werde daher
in der Regel mit dem nächsten Zahltag fällig (vgl. etwa Christiane Brunner et
al., Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel etc. 2005,
S. 46).
Weil die Verjährung die Forderung nicht untergehen lässt,
darf sie das Gericht grundsätzlich nicht von Amtes wegen berücksichtigen
(Art. 142 OR). Demgemäss ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch der
Frage der Verjährung zum Nachteil des den Staat belangenden Bürgers nicht von
Amtes wegen nachzugehen; dies im Gegensatz zum umgekehrten Fall, wo der Staat
Gläubiger ist (Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B II, mit Hinweisen auf
die Praxis).
3.3.3
Die vorliegend geltend gemachten Überstunden wurden in der Zeit zwischen
Oktober 1998 und Ende Februar 2001 geleistet. Der Beschwerdeführer liess die
Überstundenforderung erstmals mit Schreiben vom 12. Juni 2003 bei der
Heimkommission stellen. Dadurch wurde die Verjährung unterbrochen, da bei
öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen zur Unterbrechung der Verjährung
keine Schuldbetreibung oder gerichtliche Klage im Sinne von Art. 135
Ziff. 2 OR erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Geltendmachung beim
Gemeinwesen (vgl. Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B IV c). Selbst wenn ein
Teil der Überstundenforderung bereits im Oktober 1998 fällig geworden sein
sollte, ist die Verjährung aufgrund der Unterbrechung somit noch nicht
eingetreten.
3.4 Die
Entschädigung von Überstunden setzt in qualitativer Hinsicht voraus, dass ihre
Leistung im Interesse des Arbeitgebers liegt. Gegen den Willen des Arbeitgebers
dürfen keine Überstunden geleistet werden. Überstunden liegen deshalb nur vor,
wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet worden sind oder zwar ohne
Wissen und Willen des Arbeitgebers geleistet wurden, aber objektiv notwendig
waren. In diesem Fall müssen die Überstunden dem Arbeitgeber überdies sobald
als möglich gemeldet und von ihm genehmigt werden (Manfred Rehbinder, Berner
Kommentar, 1985, Art. 321c OR N. 3; Staehelin, Art. 321c
N. 10; BJM 1960, S. 176; ZR 57/1958 Nr. 29). Die Genehmigung von
Überstunden durch den Arbeitgeber kann allerdings auch stillschweigend
erfolgen, indem er auf gemeldete Überstunden keinen Einspruch erhebt (VGr,
9. Februar 2002, PK.1999.00006, www.vgrzh.ch; JAR 1981, S. 229).
In quantitativer Hinsicht sind Überstunden Arbeitsstunden, welche die normale
Arbeitszeit überschreiten (Staehelin und Rehbinder, je JAR 1986,
S. 223 E. 3a).
Aus Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) folgt die
Behauptungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für das Quantitativ der von ihm
geltend gemachten Überstunden (Staehelin, Art. 321c N. 16; Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006,
Art. 321c N. 10; JAR 1984, S. 99). Allerdings braucht der
Arbeitnehmer nicht jede einzelne Überstunde konkret nachzuweisen, wenn
feststeht, dass er regelmässig weit über die normale Arbeitszeit hinaus
gearbeitet hat (JAR 1981, S. 233).
3.5
3.5.1
Zunächst ist das Vorliegen der qualitativen Anspruchsvoraussetzungen zu
klären, nämlich ob der Beschwerdegegner Überstunden angeordnet bzw. ob der
Beschwerdeführer objektiv notwendige Überstunden geleistet sowie gemeldet und
der Beschwerdegegner deren Leistung explizit oder stillschweigend genehmigt
hat. Die Behauptungs- und Beweislast für diese qualitativen
Anspruchsvoraussetzungen trägt der Arbeitnehmer; wenn er es unterlassen hat,
nicht angeordnete Überstunden beim folgenden Zahltag zu reklamieren, so sind an
den Beweis des Vorliegens von Überstunden strenge Anforderungen zu stellen. In
der Regel gilt die Entgegennahme des gewöhnlichen Lohnes als Verzicht auf die
Abgeltung nicht gemeldeter und nicht angeordneter Überstunden (JAR 1981, S. 232 f.;
SJZ 60/1964, S. 365; Rehbinder, Art. 321c N. 3; Staehelin,
Art. 321c N. 14).
3.5.2
Eine ausdrückliche Anweisung zur Leistung von Überstunden ist vorliegend
nicht erfolgt. Wenn man annehmen will, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Überstunden objektiv notwendig waren, so stellt sich die Frage der
nachträglichen Genehmigung. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der
Beschwerdeführer zwischen dem 30. Juni 1991 und dem Schreiben vom
12. Juni 2003 bei der Heimkommission keine Überstunden geltend gemacht. Am
1. März 2001 liess er sich durch den Präsidenten der Baukommission eine
Aufstellung über zusätzliche Aufwendungen während der baulichen Erweiterung des
Alterszentrums in der Zeit von 1998 bis März 2001 quittieren.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, musste dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner leitenden Funktion bekannt sein, dass der
Präsident der Baukommission nicht für die Genehmigung der Überstunden zuständig
war. Die Bewilligung oder nachträgliche Genehmigung von Überstunden und deren
Freigabe zur Auszahlung hätte einzig durch die Heimkommission als
geschäftsführendes Organ bewilligt werden können (vgl. Art. 16 der
Statuten des Zweckverbandes vom März 1984). Die Statuten bestimmen in
Art. 17, dass der Präsident, der Vizepräsident und der Verwalter zu zweien
die rechtsverbindliche Unterschrift für die Heimkommission führen. Dem
Präsidenten der Baukommission kam somit keine Unterschriftsberechtigung zu.
Der Heimkommission wurde die Überzeit erstmals mit der
Geltendmachung der Forderung am 12. Februar 2003 und damit mehr als vier
Jahre nach der Leistung der ersten Überstunden gemeldet. Im Anschluss an diese
Meldung hat weder eine explizite noch eine stillschweigende Genehmigung
stattgefunden.
3.5.3
Zwar anerkennt der Beschwerdegegner, dass Überstunden geleistet wurden.
Dies kann allerdings nicht als stillschweigende nachträgliche Genehmigung
gelten, da der Beschwerdegegner mit guten Gründen davon ausgehen konnte, der
Beschwerdeführer würde die Überstunden mit Arbeitszeit kompensieren. Als Verwaltungsleiter
des Alterszentrums hatte der Beschwerdeführer eine Funktion als leitender
Angestellter inne. Leitende Angestellte haben nur unter sehr eingeschränkten
Voraussetzungen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, da "mit der
Übernahme einer leitenden Funktion der Umfang und das Gewicht der vom
Arbeitnehmer zu erfüllenden Aufgabe die Gegenleistung des Arbeitgebers in
bedeutenderem Masse bestimmen als die wöchentliche Arbeitszeit und leitende
Angestellte ihrer verantwortungsvollen und selbständigen Stellung entsprechend
die Arbeitszeit weitgehend frei einteilen können" (BGE 129 III 171
E. 2.1).
Die Annahme, der Beschwerdeführer würde die geleistete
Überzeit kompensieren, drängte sich für den Beschwerdegegner auch deshalb auf,
weil Ersterer in den Jahren 1990 und 1991 die Überzeit jeweils nach Ablauf
eines ganzen beziehungsweise halben Arbeitsjahres meldete und ausbezahlen
liess. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe beabsichtigt, die Überzeit
zu kompensieren, dies sei wegen der Kündigung aber nicht möglich gewesen,
vermag nicht zu überzeugen. Die Kündigung erfolgte erst ungefähr viereinhalb
Jahre nach Beginn des Erweiterungsbaus, weshalb eine Kompensation durchaus
möglich gewesen wäre. Im gegenteiligen Fall hätte der Beschwerdeführer die
Überstunden rechtzeitig bei der zuständigen Stelle melden und genehmigen lassen
müssen.
3.5.4
Somit waren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden nicht
angeordnet, von ihm nicht hinreichend gemeldet und vom Beschwerdegegner nicht
genehmigt.
3.6 Scheitert
die Beschwerde bereits am Nachweis der qualitativen Voraussetzungen der geltend
gemachten Überstunden, so braucht den quantitativen Fragen nicht mehr nachgegangen
zu werden.
3.7 Der Antrag
auf Vergütung der geltend gemachten Überstunden ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens und weil der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt,
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80b VRG), und es
entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung.
4.2 Auch der
Beschwerdegegner verlangt eine Parteientschädigung. Im Verfahren vor
Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners namentlich dann verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte oder
die Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2
VRG). Die Begehren des Beschwerdeführers waren zwar aussichtslos. Es ist jedoch
zu berücksichtigen, dass Auseinandersetzungen um dienstrechtliche Angelegenheiten
nicht zum üblichen Umfang der Verwaltungsarbeit des Beschwerdegegners gehören.
Zudem waren die sich stellenden Rechtsfragen nicht einfach. Allerdings hat das
Verfahren vor Verwaltungsgericht für den Beschwerdegegner keinen grossen
Zusatzaufwand bedeutet, da er sich weitgehend auf die bereits vor der
Vorinstanz dargelegte Argumentation stützen und auf die entsprechenden
Ausführungen verweisen konnte. Angebracht erscheint daher eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Beschwerdegegner
verpflichtet.
5. Mitteilung an …