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Geschäftsnummer: PB.2005.00061  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 03.10.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Abfindung und Abgeltung von Überstunden


Der Beschwerdeführer erhielt 2003 die Kündigung (siehe auch PB.2004.00001). Er beantragt eine Abfindung in der Höhe von fünfzehn Monatslöhnen sowie die Abgeltung von eintausend Überstunden mit einem Betrag von Fr. 89'808.80. Zuständigkeit der Kammer (E. 1). Vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung sind grundsätzlich im Anfechtungsverfahren zu beurteilen. Ob dies für sämtliche Forderungen und mithin auch für die Abfindung gilt, kann vorliegend offen gelassen werden, da das Begehren in der Sache aussichtslos ist (E. 2.2). Die Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs sind nicht erfüllt, da die Kündigung nicht ohne Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt ist (E. 2.4). Die Handhabung der Überstunden richtet sich vorliegend nach den Vorschriften des OR (E. 3.2). Für Forderungen auf Entschädigung von Überstunden gilt grundsätzlich die ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren. Der Frage der Verjährung zum Nachteil des den Staat belangenden Bürgers ist nicht von Amtes wegen nachzugehen; dies im Gegensatz zum umgekehrten Fall, wo der Staat Gläubiger ist (E. 3.3.2). Bei öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen ist zur Unterbrechung der Verjährung keine Schuldbetreibung oder gerichtliche Klage im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR erforderlich. Es genügt vielmehr die Geltendmachung beim Gemeinwesen (E. 3.3.3). Voraussetzungen der Entschädigung von Überstunden (E. 3.4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden waren nicht angeordnet, von ihm nicht hinreichend gemeldet und vom Beschwerdegegner nicht genehmigt (E. 3.5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ABFINDUNG
ENTSCHÄDIGUNG
KÜNDIGUNG
RÜCKWEISUNG
ÜBERSTUNDEN
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERJÄHRUNGSFRIST
VERSCHULDETE ENTLASSUNG
Rechtsnormen:
OR
Art. 128 Ziff. 3 OR
Art. 130 Abs. I OR
Art. 142 OR
Art. 321c OR
Art. 323 OR
Art. 341 Abs. II OR
§ 26 Abs. I PG
§ 74 Abs. I VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 110
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Der Zweckverband Kranken- und Altersheim D (im Folgenden: Zweckverband) stellte A per 1. Februar 1990 als Verwaltungsleiter des Alterszentrums E an. Am 31. März 2003 kündigte die Heimkommission das Arbeitsverhältnis per 30. September 2003 und stellte A per sofort frei. Der Bezirksrat Y wies einen gegen die Kündigung erhobenen Rekurs ab; das Verwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, www.vgrzh.ch). Eine gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGr, 14. Januar 2005, 2P.208/2004, www.bger.ch).

B. Am 28. Mai 2004 liess A gegen den Zweckverband Klage erheben und einen Lohnfortzahlungsanspruch zufolge Krankheit geltend machen. Das Verwaltungsgericht trat nicht darauf ein (VGr, 7. Juli 2004, PK.2004.00001).

C. Am 4. Februar 2005 gelangte A an die Heimkommission und verlangte die Zusprechung einer Abfindung in maximaler Höhe gemäss Art. 25 Abs. 4 und 5 des Personalstatuts des Alterszentrums E (im Folgenden: Personalstatut) sowie die Auszahlung von 1000 geleisteten Überstunden. Mit Beschluss vom 11. Mai 2005 wurde dieses Begehren abgewiesen.

II.  

Der Bezirksrat Y wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 30. September 2005 ab, soweit er darauf eintrat. A wurde zudem verpflichtet, dem Zweckverband eine Parteientschädigung auszurichten.

III.  

Am 9. November 2005 liess A Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1.   Es sei Dispositivziffer I. des vom Bezirksrat Y am 30. September 2005 unter der Verfahrensnummer 01 gefällten Beschlusses aufzuheben, und es sei die Vorinstanz entsprechend anzuweisen, auf den Antrag betreffend Ausrichtung eine dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Absätze 4 und 5 des Personalstatutes des Beschwerdegegners einzutreten und diesen materiell zu behandeln;

 

eventualiter:

 

       Es sei Dispositivziffer I. des vorgenannten Entscheides aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Absätze 4 und 5 des Personalstatutes des Beschwerdegegners eine Abfindung in Höhe von fünfzehn Monatsgehältern zu bezahlen;

 

2.         Es sei Dispositivziffer I. des angeführten Entscheides aufzuheben, und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eintausend im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau geleistete und im Namen der Rekursgegnerin mit schriftlicher Erklärung vom 1. März 2003 anerkannten Überstunden mit einem Betrag von Fr. 89'808.80 abzugelten;

 

eventualiter:

 

Es sei Dispositivziffer I. des erwähnten Beschlusses aufzuheben, und es sei die Sache zur Abklärung des Sachverhaltes bezüglich der tatsächlichen Kompetenzen des Präsidenten der Baukommission im Zusammenhang mit dem Umbau der Jahre 1999 bis 2001 sowie der vom Beschwerdeführer für dieses Projekt effektiv geleisteter und abzugeltender Überstunden an die Vorinstanz zurückzuweisen.

           

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

 

In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2005 liess der Zweckverband auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge schliessen. Der Bezirksrat Y beantragte am 17. November 2005 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des Bezirksrats zuständig. Gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2004 sind Streitigkeiten aus dem vorliegenden Dienstverhältnis im Beschwerde- und nicht im Klageverfahren auszutragen (PK.2004.00001). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 In seinem Antrag fordert der Beschwerdeführer fünfzehn Monatslöhne sowie die Abgeltung von Überstunden im Betrag von Fr. 89'808.80. Da der Streitwert Fr. 20'000.- somit übersteigt, ist die Streitigkeit gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf den Antrag betreffend Ausrichtung einer Abfindung einzutreten und diesen materiell zu behandeln. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Abfindung in der Höhe von 15 Monatslöhnen zu verpflichten. Die Vorinstanz vermenge "in unzulässiger Weise die Thematik der Entschädigung wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten bzw. missbräuchlichen Kündigung mit der Abfindung bei einer sachlich gerechtfertigten Kündigung". Werde eine Kündigung als sachlich gerechtfertigt bzw. nicht missbräuchlich qualifiziert, so entfalle der Anspruch auf Entschädigung; nicht erstellt sei damit jedoch, dass der von der Kündigung betroffenen Person auch keine Abfindung gestützt auf Art. 25 Abs. 4 und 5 Personalstatut zustehe.

Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, auf den Antrag betreffend Abfindung sei nicht einzutreten, da bereits der personalrechtliche Rekurs an den Bezirksrat nebst dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung mit einem bezifferten Entschädigungs- und Abfindungsbegehren hätte verbunden werden müssen. Es könne nicht angehen, das Versäumte durch ein erneutes Rekursverfahren nachzuholen.

2.2 Vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung sind grundsätzlich im Anfechtungsverfahren zu beurteilen. Es bedarf zur Öffnung des Anfechtungswegs, der ohnehin nicht zur Wiedereinstellung des Betroffenen führen kann (vgl. § 80 Abs. 2 VRG), nicht einer zusätzlichen Verfügung über die geltend gemachten Forderungen; vielmehr muss der Betroffene zur Geltendmachung seiner Forderung rechtzeitig Rekurs gegen die Verfügung über die Auflösung des Dienstverhältnisses erheben. Die vermögensrechtlichen Forderungen müssen mit anderen Worten bereits mit dem Rekurs gestellt werden (VGr, 3. November 2004, PB.2004.00021, E. 3 Abs. 3, www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 2, § 80 N. 4). – Ob dies für sämtliche im Zusammenhang mit einer Kündigung stehenden Forderungen und mithin auch für die Abfindung gilt, erscheint fraglich (vgl. auch VGr, 12. September 2005, PB.2005.00032, E. 4.1, www.vgrzh.ch).

Klar ist aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass im Rekursverfahren betreffend eine Kündigung vermögensrechtliche Ansprüche gestellt werden dürfen, auch wenn die erste Instanz dazu nicht verfügt hat. Daraus ist aber nicht zwingend zu schliessen, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Kündigung stehenden Vermögensansprüche im Anfechtungsverfahren gegen die Kündigung gestellt werden müssen – mit der Konsequenz des Rechtsverlusts, wenn sie innert 30 Tagen seit der Kündigung nicht vorgetragen werden. Aus der Möglichkeit, vermögensrechtliche Ansprüche im Interesse der Prozessökonomie bereits im Anfechtungsverfahren geltend zu machen, kann jedenfalls nicht auf eine dahin gehende Verpflichtung geschlossen werden. Für die Zulässigkeit einer späteren Geltendmachung der Abfindung würde immerhin sprechen, dass die substanziierte Geltendmachung der Vermögensansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung häufig kompliziert ist und es sich materiell betrachtet um eine eigentliche Klagebegründung und nicht bloss um eine Rechtsmittelschrift handelt. Zudem besteht bei vermögensrechtlichen Fragen in der Regel kein überdurchschnittliches Interesse des Gemeinwesens an einer raschen Klärung im Rekursverfahren. Da, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, das Begehren in der Sache aussichtslos ist, kann diese Frage vorliegend indes offen gelassen werden.

2.3 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers zielt auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung. Hebt das Verwaltungsgericht einen Beschluss auf, so entscheidet es grundsätzlich selbst; es kann jedoch die Angelegenheit unter gewissen Voraussetzungen – beispielsweise wenn mit der angefochtenen Anordnung zu Unrecht nicht auf die Sache eingetreten wurde – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 80c in Verbindung mit §§ 63 und 64 je Abs. 1 VRG). Eine Rückweisung wäre im Falle der Bejahung der Zulässigkeit des Abfindungsbegehrens vorliegend indes namentlich deshalb unzweckmässig, weil sich der Antrag aufgrund der Akten ohne weiteres als unbegründet erweist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11).

2.4  

2.4.1 Rechtsgrundlage für das zwischen den Parteien bestehende, per 30. September 2003 aufgelöste Anstellungsverhältnis bildet das Personalstatut. Gemäss Art. 25 Abs. 1 haben Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Alterszentrums und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind. Diese Regelung stimmt im Wesentlichen mit Art. 26 Abs. 1 des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) überein. Die Abfindung hängt grundsätzlich nicht von der Unzulässigkeit der Kündigung ab (vgl. VGr, 9. März 2005, PB.2004.00075, E. 3.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.4.2 Während die Kriterien der Dienstjahre und des Alters des Beschwerdeführers vorliegend zweifellos erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob das Dienstverhältnis ohne Verschulden aufgelöst wurde.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist unverschuldet, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten sind. Typische Fälle sind die Aufhebung der Stelle oder der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen Anforderungen der Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen kann (Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 70). Die Rechtsprechung (zum kantonalen Recht) hat das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeutet als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können, beispielsweise durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war (vgl. VGr, 9. März 2005, PB.2004.00075, E. 3.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf die vorliegend Anwendung findende Regelung der Abfindung übertragen.

2.4.3 Das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde aus mehreren Gründen aufgelöst. Gemäss dem Kündigungsschreiben vom 31. März 2003 hat er seine Machtposition über Gebühr ausgenützt. Ferner habe er den Delegationsbereich der Leiterin Pflege nicht respektiert, Unwahrheiten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Heimkommission verbreitet, in ungebührlicher Weise Druck auf einzelne Mitglieder der Heimkommission ausgeübt, in Teilbereichen renitentes Verhalten gezeigt und die Integrität zweier Frauen durch sexuelle Belästigung verletzt. Schliesslich habe er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeschüchtert, indem er sie angeschrien, unter Druck gesetzt, herablassend behandelt sowie durch Kündigungsandrohung in Existenzangst versetzt habe. Die in den Akten enthaltenen Sitzungsprotokolle und Mitschriften von Gesprächen mit Angestellten des Alterszentrums bestätigen diesen Befund. Zudem lassen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mobbing-Vorwürfe nicht erhärten. Es kann daher nicht gesagt werden, die Kündigung sei ohne Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt.

Der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2002 (PB.2002.00008, www.vgrzh.ch) unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass das Gericht damals zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer müsse zwar "eine gewisse Mitverantwortung für die schliesslich in die Kündigung mündende Eskalation überbunden werden", die Gründe dafür seien indes nicht vornehmlich bei ihm zu suchen (E. 3a/bb). Demgegenüber ist die Kündigung in der heute zu beurteilenden Konstellation zur Hauptsache im subjektiv vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers begründet.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Abgeltung von 1000 im Zusammenhang mit der baulichen Erweiterung des Alterszentrums ab Oktober 1998 geleisteten Überstunden mit einem Betrag von Fr. 89'808.80. Ursprünglich sei es seine Absicht gewesen, die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt mit Arbeitszeit zu kompensieren. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dies aber nicht mehr möglich gewesen. Eine Aufstellung der geleisteten Überzeit wurde am 1. März 2001 durch den Präsidenten der Baukommission unterzeichnet. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe davon ausgehen dürfen, "die Anerkennung geleisteter Überstunden dürfe mit bindender Wirkung für den Beschwerdeführer (…) durch den Präsidenten der Baukommission erfolgen".

Dass der Beschwerdeführer während der Umbauphase Überstunden leistete, wird vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt. Letzterer vertritt indes die Ansicht, der Beschwerdeführer habe die Überzeit kompensieren können. Zudem habe er es unterlassen, die Leistung von Überstunden so bald als möglich zu melden und vom Beschwerdegegner genehmigen zu lassen. Schliesslich habe für ihn ersichtlich sein müssen, dass der Präsident der Baukommission nicht über die Kompetenz verfüge, Überstunden zu genehmigen.

3.2 Die Überstunden sind zwischen Oktober 1998 und März 2001 angefallen. Da die Handhabung von Überstunden vor dem 1. Oktober 2002 im Zweckverband nicht ausdrücklich geregelt war, gelangen auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt abgespielt haben, die Vorschriften des Obligationenrechts (OR) sowie die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Art. 321c OR zur Anwendung (vgl. Martin Bertschi, Auf der Suche nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen Personalrecht, ZBl 105/2004, S. 617 ff., 625 ff.).

3.3  

3.3.1 Zunächst stellt sich die Frage nach einer allfälligen Verjährung der Überstundenforderung. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung präzisiert, dass die Verjährungsfrist für öffentlichrechtliche Ansprüche beim Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen in erster Linie in Anlehnung an diejenige Ordnung festzulegen ist, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 34 B III). Vorliegend drängt sich indes eine Übernahme der obligationenrechtlichen Verjährungsfrist auf, zumal auch die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Überstundenabgeltung gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts zu beantworten ist.

3.3.2 Für Forderungen auf Entschädigung von Überstunden gilt grundsätzlich die ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (Art. 341 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 128 Ziff. 3 OR; OGr ZH, 27. Oktober 1988, JAR 1989, S. 121 ff.). Bis zur Verjährung ist die Geltendmachung von Lohn für geleistete Überstunden an keine Frist gebunden (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 321c OR N. 15).

Die Verjährung beginnt für jeden Anspruch mit seiner Fälligkeit zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). Es wird gesagt, die Bezahlung der Überstundenvergütung unterstehe den Bestimmungen über die Lohnforderung gemäss Art. 323 OR; die Überstundenentschädigung werde daher in der Regel mit dem nächsten Zahltag fällig (vgl. etwa Christiane Brunner et al., Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel etc. 2005, S. 46).

Weil die Verjährung die Forderung nicht untergehen lässt, darf sie das Gericht grundsätzlich nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR). Demgemäss ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch der Frage der Verjährung zum Nachteil des den Staat belangenden Bürgers nicht von Amtes wegen nachzugehen; dies im Gegensatz zum umgekehrten Fall, wo der Staat Gläubiger ist (Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B II, mit Hinweisen auf die Praxis).

3.3.3 Die vorliegend geltend gemachten Überstunden wurden in der Zeit zwischen Oktober 1998 und Ende Februar 2001 geleistet. Der Beschwerdeführer liess die Überstundenforderung erstmals mit Schreiben vom 12. Juni 2003 bei der Heimkommission stellen. Dadurch wurde die Verjährung unterbrochen, da bei öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen zur Unterbrechung der Verjährung keine Schuldbetreibung oder gerichtliche Klage im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Geltendmachung beim Gemeinwesen (vgl. Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B IV c). Selbst wenn ein Teil der Überstundenforderung bereits im Oktober 1998 fällig geworden sein sollte, ist die Verjährung aufgrund der Unterbrechung somit noch nicht eingetreten.

3.4 Die Entschädigung von Überstunden setzt in qualitativer Hinsicht voraus, dass ihre Leistung im Interesse des Arbeitgebers liegt. Gegen den Willen des Arbeitgebers dürfen keine Überstunden geleistet werden. Überstunden liegen deshalb nur vor, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet worden sind oder zwar ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers geleistet wurden, aber objektiv notwendig waren. In diesem Fall müssen die Überstunden dem Arbeitgeber überdies sobald als möglich gemeldet und von ihm genehmigt werden (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, Art. 321c OR N. 3; Staehelin, Art. 321c N. 10; BJM 1960, S. 176; ZR 57/1958 Nr. 29). Die Genehmigung von Überstunden durch den Arbeitgeber kann allerdings auch stillschweigend erfolgen, indem er auf gemeldete Überstunden keinen Einspruch erhebt (VGr, 9. Februar 2002, PK.1999.00006, www.vgrzh.ch; JAR 1981, S. 229). In quantitativer Hinsicht sind Überstunden Arbeitsstunden, welche die normale Arbeitszeit überschreiten (Staehelin und Rehbinder, je JAR 1986, S. 223 E. 3a).

Aus Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) folgt die Behauptungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für das Quantitativ der von ihm geltend gemachten Überstunden (Staehelin, Art. 321c N. 16; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 321c N. 10; JAR 1984, S. 99). Allerdings braucht der Arbeitnehmer nicht jede einzelne Überstunde konkret nachzuweisen, wenn feststeht, dass er regelmässig weit über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat (JAR 1981, S. 233).

3.5  

3.5.1 Zunächst ist das Vorliegen der qualitativen Anspruchsvoraussetzungen zu klären, nämlich ob der Beschwerdegegner Überstunden angeordnet bzw. ob der Beschwerdeführer objektiv notwendige Überstunden geleistet sowie gemeldet und der Beschwerdegegner deren Leistung explizit oder stillschweigend genehmigt hat. Die Behauptungs- und Beweislast für diese qualitativen Anspruchsvoraussetzungen trägt der Arbeitnehmer; wenn er es unterlassen hat, nicht angeordnete Überstunden beim folgenden Zahltag zu reklamieren, so sind an den Beweis des Vorliegens von Überstunden strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel gilt die Entgegennahme des gewöhnlichen Lohnes als Verzicht auf die Abgeltung nicht gemeldeter und nicht angeordneter Überstunden (JAR 1981, S. 232 f.; SJZ 60/1964, S. 365; Rehbinder, Art. 321c N. 3; Staehelin, Art. 321c N. 14).

3.5.2 Eine ausdrückliche Anweisung zur Leistung von Überstunden ist vorliegend nicht erfolgt. Wenn man annehmen will, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden objektiv notwendig waren, so stellt sich die Frage der nachträglichen Genehmigung. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer zwischen dem 30. Juni 1991 und dem Schreiben vom 12. Juni 2003 bei der Heimkommission keine Überstunden geltend gemacht. Am 1. März 2001 liess er sich durch den Präsidenten der Baukommission eine Aufstellung über zusätzliche Aufwendungen während der baulichen Erweiterung des Alterszentrums in der Zeit von 1998 bis März 2001 quittieren.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, musste dem Beschwerdeführer aufgrund seiner leitenden Funktion bekannt sein, dass der Präsident der Baukommission nicht für die Genehmigung der Überstunden zuständig war. Die Bewilligung oder nachträgliche Genehmigung von Überstunden und deren Freigabe zur Auszahlung hätte einzig durch die Heimkommission als geschäftsführendes Organ bewilligt werden können (vgl. Art. 16 der Statuten des Zweckverbandes vom März 1984). Die Statuten bestimmen in Art. 17, dass der Präsident, der Vizepräsident und der Verwalter zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift für die Heimkommission führen. Dem Präsidenten der Baukommission kam somit keine Unterschriftsberechtigung zu.

Der Heimkommission wurde die Überzeit erstmals mit der Geltendmachung der Forderung am 12. Februar 2003 und damit mehr als vier Jahre nach der Leistung der ersten Überstunden gemeldet. Im Anschluss an diese Meldung hat weder eine explizite noch eine stillschweigende Genehmigung stattgefunden.

3.5.3 Zwar anerkennt der Beschwerdegegner, dass Überstunden geleistet wurden. Dies kann allerdings nicht als stillschweigende nachträgliche Genehmigung gelten, da der Beschwerdegegner mit guten Gründen davon ausgehen konnte, der Beschwerdeführer würde die Überstunden mit Arbeitszeit kompensieren. Als Verwaltungsleiter des Alterszentrums hatte der Beschwerdeführer eine Funktion als leitender Angestellter inne. Leitende Angestellte haben nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, da "mit der Übernahme einer leitenden Funktion der Umfang und das Gewicht der vom Arbeitnehmer zu erfüllenden Aufgabe die Gegenleistung des Arbeitgebers in bedeutenderem Masse bestimmen als die wöchentliche Arbeitszeit und leitende Angestellte ihrer verantwortungsvollen und selbständigen Stellung entsprechend die Arbeitszeit weitgehend frei einteilen können" (BGE 129 III 171 E. 2.1).

Die Annahme, der Beschwerdeführer würde die geleistete Überzeit kompensieren, drängte sich für den Beschwerdegegner auch deshalb auf, weil Ersterer in den Jahren 1990 und 1991 die Überzeit jeweils nach Ablauf eines ganzen beziehungsweise halben Arbeitsjahres meldete und ausbezahlen liess. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe beabsichtigt, die Überzeit zu kompensieren, dies sei wegen der Kündigung aber nicht möglich gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Die Kündigung erfolgte erst ungefähr viereinhalb Jahre nach Beginn des Erweiterungsbaus, weshalb eine Kompensation durchaus möglich gewesen wäre. Im gegenteiligen Fall hätte der Beschwerdeführer die Überstunden rechtzeitig bei der zuständigen Stelle melden und genehmigen lassen müssen.

3.5.4 Somit waren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden nicht angeordnet, von ihm nicht hinreichend gemeldet und vom Beschwerdegegner nicht genehmigt.

3.6 Scheitert die Beschwerde bereits am Nachweis der qualitativen Voraussetzungen der geltend gemachten Überstunden, so braucht den quantitativen Fragen nicht mehr nachgegangen zu werden.

3.7 Der Antrag auf Vergütung der geltend gemachten Überstunden ist daher abzuweisen.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und weil der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80b VRG), und es entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung.

4.2 Auch der Beschwerdegegner verlangt eine Parteientschädigung. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners namentlich dann verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte oder die Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Begehren des Beschwerdeführers waren zwar aussichtslos. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Auseinandersetzungen um dienstrechtliche Angelegenheiten nicht zum üblichen Umfang der Verwaltungsarbeit des Beschwerdegegners gehören. Zudem waren die sich stellenden Rechtsfragen nicht einfach. Allerdings hat das Verfahren vor Verwaltungsgericht für den Beschwerdegegner keinen grossen Zusatzaufwand bedeutet, da er sich weitgehend auf die bereits vor der Vorinstanz dargelegte Argumentation stützen und auf die entsprechenden Ausführungen verweisen konnte. Angebracht erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 10'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Beschwerdegegner verpflichtet.

5.    Mitteilung an …