{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00061_2006-05-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205856&W10_KEY=13823289&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dfbb7f62346a001fba2f45932afa1e4b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2005.00061"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.05.2006  PB.2005.00061"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.05.2006  PB.2005.00061"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.05.2006  PB.2005.00061"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfindung und Abgeltung von \u00dcberstunden | Der Beschwerdef\u00fchrer erhielt 2003 die K\u00fcndigung (siehe auch PB.2004.00001). Er beantragt eine Abfindung in der H\u00f6he von f\u00fcnfzehn Monatsl\u00f6hnen sowie die Abgeltung von eintausend \u00dcberstunden mit einem Betrag von Fr. 89'808.80. Zust\u00e4ndigkeit der Kammer (E. 1). Verm\u00f6gensrechtliche Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit einer K\u00fcndigung sind grunds\u00e4tzlich im Anfechtungsverfahren zu beurteilen. Ob dies f\u00fcr s\u00e4mtliche Forderungen und mithin auch f\u00fcr die Abfindung gilt, kann vorliegend offen gelassen werden, da das Begehren in der Sache aussichtslos ist (E. 2.2). Die Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs sind nicht erf\u00fcllt, da die K\u00fcndigung nicht ohne Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers erfolgt ist (E. 2.4). Die Handhabung der \u00dcberstunden richtet sich vorliegend nach den Vorschriften des OR (E. 3.2). F\u00fcr Forderungen auf Entsch\u00e4digung von \u00dcberstunden gilt grunds\u00e4tzlich die ordentliche Verj\u00e4hrungsfrist von f\u00fcnf Jahren. Der Frage der Verj\u00e4hrung zum Nachteil des den Staat belangenden B\u00fcrgers ist nicht von Amtes wegen nachzugehen; dies im Gegensatz zum umgekehrten Fall, wo der Staat Gl\u00e4ubiger ist (E. 3.3.2). Bei \u00f6ffentlichrechtlichen Anstellungsverh\u00e4ltnissen ist zur Unterbrechung der Verj\u00e4hrung keine Schuldbetreibung oder gerichtliche Klage im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR erforderlich. Es gen\u00fcgt vielmehr die Geltendmachung beim Gemeinwesen (E. 3.3.3). Voraussetzungen der Entsch\u00e4digung von \u00dcberstunden (E. 3.4). Die vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten \u00dcberstunden waren nicht angeordnet, von ihm nicht hinreichend gemeldet und vom Beschwerdegegner nicht genehmigt (E. 3.5). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:36:17", "Checksum": "f350497cfa68c67aaf847dfd55673abc"}