{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.07.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2005-00064_27-07-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206875&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "06f8894a62944fe4d44b1ee01f4e25e0"}, "Num": [" PB.2005.00064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.27.0  PB.2005.00064"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.27.0  PB.2005.00064"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.27.0  PB.2005.00064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohn\u00fcberf\u00fchrung | Diskriminierende Lohn\u00fcberf\u00fchrung Zu Zust\u00e4ndigkeit und Streitwert (E. 1). Auf der Grundlage von Art. 3 GlG kann ein Lohngleichheitsanspruch auch geltend gemacht werden, wenn \"typische Frauenarbeit\" schlechter entl\u00f6hnt wird als \"typische M\u00e4nnerarbeit\" oder als Arbeit, die nicht geschlechtsspezifisch zugeordnet ist (E. 2.1). Die Behauptung, wonach die R\u00fcckstufung der Beschwerdef\u00fchrerin geschlechtsdiskriminierend sei, hat sich als glaubhaft erwiesen. Dies f\u00fchrt zur Beweislastumkehr nach Art. 6 GlG. Es ist somit zu pr\u00fcfen, ob plausible, nicht diskriminierende Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Einstufung der Beschwerdef\u00fchrerin in Lohnklasse 14 vorliegen. Zur Kognition des Verwaltungsgerichts: Das Gericht hat nur unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots unzul\u00e4ssige Unterscheidungen festzustellen; es h\u00e4lt sich zur\u00fcck bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Stelleneinreihungen, die aufgrund eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgef\u00fchrten Bewertungsverfahrens zustande gekommen sind (E. 2.2). Bewertungen f\u00fcr Polizeisoldaten und Berufe im Pflege- und Therapiebereich (E. 3). Die Funktion der Beschwerdef\u00fchrerin wurde in Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung) mit 2,5 bewertet (E. 4.1). Die Bewertung von K1 mit 2,5 ergibt sich zwingend entweder dort, wo neben der mindestens dreij\u00e4hrigen pflegerischen/agogischen Ausbildung zus\u00e4tzlich zwei Jahre Berufserfahrung verlangt werden oder wo eine vierj\u00e4hrige pflegerische/agogische Ausbildung ohne zus\u00e4tzliche Berufserfahrung verlangt wird, wie beispielsweise bei Pflegefachpersonen DN II (E. 4.2). F\u00fcr die Funktion der Beschwerdef\u00fchrerin in Kriterium 1 gelten gegen\u00fcber Pflegefachpersonen DN II erh\u00f6hte Anforderungen. Es ist zus\u00e4tzlich eine minimale Berufserfahrung von zwei bis vier Jahren erforderlich. Aus der als Grundausbildung geforderten vierj\u00e4hrigen Pflegeausbildung ohne Berufserfahrung in K1 ergibt sich die Stufe 2,5. Gem\u00e4ss dem Konzept des Kantons Z\u00fcrich ist eine zwei- bis vierj\u00e4hrige Erfahrung f\u00fcr die Einstufung beachtlich und miteinem Zusatz von 0,25 zu bewerten, womit vorliegend die Stufe 2,75 erreicht wird (E. 4.3). Ausschlaggebend ist allerdings der direkte Vergleich mit der Bewertung der Polizeisoldaten. Die klar strengeren Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung machen deutlich, dass eine diskriminierungsfreie Bewertung der T\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin im Vergleich zu den Polizeisoldaten eine h\u00f6here Bewertung von K1 verlangt. Nachdem der Kanton die Funktion des Polizeisoldaten in K1 mit 2,5 bewertet hat, folgt f\u00fcr die Funktion der Beschwerdef\u00fchrerin demnach mindestens die Stufe 2,75 (E. 4.4). Die Neubewertung von Kriterium 1 mit 2,75 statt 2,5 f\u00fchrt zu einer Anhebung des Arbeitswertes von 110,0 auf 126,5 Arbeitswertpunkte. Damit erreicht die Funktion statt den von den Verwaltungsbeh\u00f6rden angenommenen Arbeitswert von 346,0 Punkten einen solchen von 362,5 Punkten. Dies entspricht Lohnklasse 15 (E. 4.6). Es liegt kein plausibler, geschweige denn ein zul\u00e4ssiger Grund vor, um die Beschwerdef\u00fchrerin im Vergleich zum resultierenden Arbeitswert eine Stufe tiefer in Lohnklasse 14 einzureihen. Damit ist auch der Nachweis nicht erbracht, dass die Einstufung nicht auf einer Geschlechtsdiskriminierung beruht. Da aufgrund der erfolgten Umkehr der (objektiven) Beweislast der Beschwerdegegner als Arbeitgeber die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat, erweist sich die Einstufung in Lohnklasse 14 als diskriminierend im Sinne von Art. 3 GlG (E. 4.8). Neuer Entscheid (E. 5).\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:28", "Checksum": "7ec0157730b1b2ea16f9a7a1594443d7"}